Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 01.10.1986, Az.: BVerwG 8 C 29.84
Wohnungsrecht; Wohnberechtigungsschein; Berufsausbildung; Studentische Wohngemeinschaft; Nichteheliche Lebensgemeinschaft
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 01.10.1986
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 C 29.84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 12350
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Köln - 27.10.1982 - AZ: 19 K 73/81
- OVG Nordrhein-Westfalen - 08.12.1983 - AZ: 14 A. 821/83
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BayVBl 1987, 219-220
- DVBl 1987, 241-242 (Volltext mit amtl. LS)
- DokBer 1986, 379-383
- NJW 1987, 1564-1566 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1987, 793 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Bei der Erteilung einer Wohnberechtigungsbescheinigung kann die Berufsausbildung des Wohnberechtigten oder seiner Familienangehörigen die Zuerkennung eines zusätzlichen Wohnraumes rechtfertigen, sofern dieser zur ausschließlichen Nutzung für die Berufsausbildung benötigt wird.
Die Erteilung einer Ausnahme-Wohnberechtigungsbescheinigung für eine studentische Wohngemeinschaft oder nichteheliche Lebensgemeinschaft steht im (zugunsten einer Ablehnung intendierten) Ermessen der zuständigen Stelle (im Anschluß an das Urteil vom 5. Juli 1985 - BVerwG 8 C 22.83 - Buchholz 454.32 § 5 WoBindG 1974 Nr. 1 S. 1 <4 f.>).
§ 45 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 2 VwVfG hindert die zuständige Stelle nicht, eine die Erteilung einer Ausnahme-Wohnberechtigungsbescheinigung ablehnende fehlerfreie Ermessensentscheidung noch nach Erhebung der verwaltungsgerichtlichen Klage nachzuholen und dadurch den Anspruch des Klägers auf fehlerfreie Ermessensausübung mit im anhängigen Prozeß beachtlicher Wirkung zu erfüllen.
Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 1. Oktober 1986
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Noack, Dr. Kleinvogel, Prof. Dr. Driehaus
und Dr. Silberkuhl
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. Dezember 1983 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Gründe
I.
Die Klägerin bewohnt zusammen mit dem Beigeladenen eine mit öffentlichen Mitteln geförderte Wohnung in K. Die Wohnung hat eine Wohnfläche von 73,70 qm und besteht aus drei Wohnräumen zzgl. Kochküche, Bad und Flur. Zur Zeit des Bezuges der Wohnung studierten Klägerin und Beigeladener an der Fachhochschule für Kunst und Design in K. Dieses Studium beendeten sie im Januar 1981. Seither betreiben sie ein Aufbaustudium als Meisterschüler an derselben Hochschule. Für die Anfertigung von künstlerischen Arbeiten im Rahmen ihrer Ausbildung nutzen Klägerin und Beigeladener einen 23 qm großen Raum ihrer Wohnung.
Mit ihrer nach erfolglosem Antrag und Widerspruch erhobenen Klage begehrt die Klägerin eine gezielte Wohnberechtigungsbescheinigung für die von ihr und dem Beigeladenen bewohnte Wohnung. Sie hat im ersten und im zweiten Rechtszug geltend gemacht, sie und der Beigeladene führten einen gemeinsamen Haushalt und benötigten einen zusätzlichen Arbeitsraum für ihre künstlerische Berufsausbildung.
Der Beklagte hat entgegnet: Im Hinblick auf das Ziel der Wohnungsbauförderung, familiengerechte Wohnungen für Familien bereitzustellen, sowie im Hinblick auf die erhebliche Wohnungsnachfrage wohnberechtigter Personen erteile er aus Gründen der Gleichbehandlung studentischen Wohngemeinschaften und eheähnlichen Gemeinschaften keine Ausnahme-Wohnberechtigungsbescheinigung. An dieser strengen Handhabung müsse er auch im vorliegenden Falle festhalten.
Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Erteilung der beantragten Wohnberechtigungsbescheinigung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht das erstinstanzliche Urteil geändert und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Im Falle der Klägerin komme nur die Erteilung einer Ausnahme-Wohnberechtigungsbescheinigung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c WoBindG in Betracht. Der Beklagte sei jedoch nicht befugt, im Rahmen des ihm nach dieser Vorschrift zustehenden Ermessens die Erteilung der beantragten Wohnberechtigungsbescheinigung in Erwägung zu ziehen, weil die Wohnung sowohl nach ihrer Wohnfläche als auch nach der Zahl der Räume selbst bei Berücksichtigung einer Haushaltszugehörigkeit des Beigeladenen unangemessen groß sei. Ein beruflicher Wohnflächenmehrbedarf sei von Rechts wegen nicht berücksichtigungsfähig, weil der von der Klägerin und dem Beigeladenen benötigte Atelierraum nach seiner geschilderten ausschließlich beruflichen Nutzung für Wohnzwecke nicht mehr zur Verfügung stehe.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin, mit der diese die Verletzung materiellen Rechts rügt und beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und der ergangenen Bescheide den Beklagten zur Erteilung der begehrten Wohnberechtigungsbescheinigung zu verpflichten.
Der Beklagte tritt der Revision entgegen.
Der Oberbundesanwalt meint, dem angefochtenen Urteil sei sowohl im Ergebnis als auch in den wesentlichen Teilen seiner Begründung zu folgen.
II.
Die Revision ist unbegründet. Die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils ergeben zwar eine Verletzung von Bundesrecht. Die Entscheidung selbst stellt sich aber aus anderen Gründen als richtig dar (vgl. § 137 Abs. 1 Nr. 1, § 144 Abs. 4 VwGO).
Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß der Klägerin ohne Berücksichtigung des Wohnbedarfs des Beigeladenen auch bei Anerkennung eines Anspruchs auf einen Arbeitsraum allenfalls zwei Wohnräume zuerkannt werden könnten und daß deswegen als Rechtsgrundlage für die Erteilung der von der Klägerin begehrten sogen, gezielten Wohnberechtigungsbescheinigung nur § 5 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c WoBindG in der Fassung des Wohnungsbauänderungsgesetzes 1980 vom 20. Februar 1980 (BGBl. I S. 159) und nunmehr in der gleichlautenden Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 1982 (BGBl. I S. 972) in Betracht kommt. Der durch das Wohnungsbauänderungsgesetz 1980 neu gefaßte § 5 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c WoBindG läßt nämlich eine Ausnahme von dem Grundsatz zu, daß die Wohnberechtigungsbescheinigung nur für den Wohnungsuchenden und seine Familienangehörigen ausgestellt wird. Als Angehörige im Sinne des Gesetzes gelten nach § 8 Abs. 2 II. WoBauG ausschließlich die dort aufgeführten Personen (vgl. Urteil vom 5. Juli 1985 - BVerwG 8 C 22.83 - Buchholz 454.32 § 5 WoBindG 1974 Nr. 1 S. 1 <3>), zu denen der Beigeladene nicht gehört.
Zutreffend ist auch die dem angefochtenen Urteil zugrundeliegende Annahme, der Beklagte dürfe die begehrte gezielte Ausnahme-Wohnberechtigungsbescheinigung von Rechts wegen dann nicht erteilen, wenn die von der Klägerin und dem Beigeladenen bewohnte Wohnung selbst unter Berücksichtigung einer Haushaltszugehörigkeit des Beigeladenen unangemessen groß sei. Denn die Klägerin und der Beigeladene können über die Härteregelung des § 5 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c WoBindG nicht mehr Wohnfläche erlangen, als ihnen zustünde, wenn sie Familienangehörige im Sinne des Gesetzes wären.
Bundesrecht verletzen jedoch die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht einen Wohnflächenmehrbedarf der Klägerin und des Beigeladenen und damit die Angemessenheit der Wohnungsgröße verneint hat: Nach § 5 Abs. 2 Satz 2 WoBindG ist die Wohnungsgröße in der Regel angemessen, wenn sie es ermöglicht, daß auf jedes Familienmitglied ein Wohnraum ausreichender Größe entfällt; darüber hinaus sind auch besondere persönliche und berufliche Bedürfnisse des Wohnberechtigten und seiner Angehörigen sowie der nach der Lebenserfahrung in absehbarer Zeit zu erwartende zusätzliche Raumbedarf zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung der Angemessenheit steht der zuständigen Stelle kein Ermessen zu. Die in der Wohnberechtigungsbescheinigung anzugebende "angemessene Wohnungsgröße" und die zu berücksichtigenden persönlichen und beruflichen Bedürfnisse des Wohnberechtigten und seiner Familienangehörigen sind vielmehr unbestimmte Rechtsbegriffe, deren Auslegung und Anwendung gerichtlich überprüfbar ist (vgl. Urteil vom 26. August 1971 - BVerwG VIII C 71.68 - BVerwGE 38, 277 <278 f.>[BVerwG 26.08.1971 - VIII C 71/68]; Fischer-Dieskau/Pergande/Bellinger, WoBindG, § 5 Anm. 4.2 <S. 47/Stand: Oktober 1985>). Der unbestimmte Rechtsbegriff "besondere persönliche und berufliche Bedürfnisse" findet sich gleichlautend in den §§ 39 Abs. 2 Nr. 2 (früher Abs. 3) und 82 Abs. 2 Buchst. b II. WoBauG. Das Berufungsgericht hat gemeint, die besonderen persönlichen und beruflichen Bedürfnisse im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 WoBindG seien gleichwohl inhaltlich nicht gleichzusetzen mit besonderen persönlichen und beruflichen Bedürfnissen im Sinne der §§ 39 Abs. 3 (jetzt Abs. 2 Nr. 2) und 82 Abs. 2 Buchst. b II. WoBauG; im Rahmen des § 5 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 WoBindG sei vielmehr ein strengerer Maßstab anzulegen; hier seien solche Bedürfnisse außer acht zu lassen, deren Befriedigung dazu führe, daß einzelne Räume einer Wohnung, die einen nicht unerheblichen Anteil der gesamten Wohnfläche der Wohnung ausmachten, auf Grund der darin stattfindenden Nutzung insgesamt tatsächlich nicht mehr "bewohnbar" seien und damit nicht mehr der Deckung des Wohnbedarfs dienten. Diese das angefochtene Urteil tragende Rechtsauslegung findet weder im Wortlaut noch im Sinnzusammenhang noch in der Entstehungsgeschichte eine Stütze:
§ 5 Abs. 1 Satz 2 WoBindG erhielt seine bis heute geltende Fassung durch das Wohnungsbauänderungsgesetz 1965 - WoBauÄndG 1965 - vom 24. August 1965 (BGBl. I S. 945 <954>). Die Gesetzesfassung entspricht den Beschlüssen des Ausschusses für Wohnungswesen, Städtebau und Raumordnung. Der schriftliche Ausschußbericht (BT-Drucks. IV/3634, S. 9) hebt ausdrücklich hervor, daß die Bestimmungen über die angemessene Wohnungsgröße vom Ausschuß so gestaltet worden sind, daß sie sich inhaltlich mit denen des § 39 Abs. 3 des II. WoBauG decken.
Besondere berufliche Bedürfnisse erfordern die Zuerkennung von mehr Wohnraum, wenn der Raum für die Berufs- oder Erwerbstätigkeit notwendig ist und die Ausübung dieser Tätigkeit ganz oder teilweise in der Wohnung erfolgt. Bei der Zuerkennung von mehr Raum aus beruflichen Gründen handelt es sich um die Zubilligung von zusätzlichem Wohnraum für diese Zwecke, nicht etwa um eine Zurechnung von Geschäftsraum. Die beruflich genutzten Wohnräume dürfen zwar durch die berufliche Inanspruchnahme nicht ihre Eignung als Wohnräume einbüßen. Räume einer Wohnung, die ausschließlich beruflich genutzt werden, verlieren jedoch allein durch diese Nutzung noch nicht ihre Wohnraumqualität im Rechtssinne. Sie bleiben vielmehr ungeachtet ihrer beruflichen Nutzung Wohnraum, sofern die Eignung zum Bewohnen nicht durch bauliche Veränderungen oder dergleichen beseitigt wird (vgl. Urteil vom 15. November 1985 - BVerwG 8 C 103.83 - Buchholz 454.4 § 82 II. WoBauG Nr. 41 S. 38 <44 f.>).
Ein besonderes berufliches Bedürfnis an der Überschreitung der Wohnflächengrenze besteht nur, wenn die Mehrfläche zu beruflichen Zwecken und nicht zum Wohnen benötigt wird (vgl. Urteil vom 26. August 1981 - BVerwG 8 C 47.80 - Buchholz 454.4 § 83 II. WoBauG Nr. 15 S. 1 <5>). Für die Zuerkennung von Mehrfläche ist erforderlich, daß in der Wohnung tatsächlich ein entsprechender Raum vorhanden ist, der zu den angegebenen Zwecken benutzt wird (vgl. Fischer-Dieskau/Pergande/Schwender/Heix, II. WoBauG § 82 Anm. 10 <S. 40 f./Stand: Januar 1986> und Fischer-Dieskau/Pergande, II. WoBauG § 39 Anm. 7 <S. 20/Stand: Januar 1982>). Soweit der Wohnungsinhaber seine beruflichen Bedürfnisse durch eine bloße Mitbenutzung von zugleich "bewohnter" Wohnfläche zumutbarerweise befriedigen kann, bedarf er keiner Mehrfläche. Arbeitszimmer und dergleichen sind vielmehr gerade dann als beruflich veranlaßt anzuerkennen, wenn sie nicht zugleich auch dem Wohnen dienen. Daß eine für besondere berufliche Bedürfnisse zugebilligte Mehrfläche ausschließlich beruflich genutzt werden darf, ergibt sich für öffentlich geförderte Familienheime aus § 7 Abs. 2 Satz 2 II. WoBauG, wonach (auch) ein (öffentlich gefördertes) Familienheim seine Eigenschaft nicht verliert, wenn weniger als die Hälfte der Wohn- und Nutzfläche des Gebäudes anderen als Wohnzwecken, insbesondere gewerblichen oder beruflichen Zwecken, dient (vgl. dazu Urteil vom 30. November 1984 - BVerwG 8 C 122.82 - Buchholz 454.4 § 7 II. WoBauG Nr. 5 S. 5 <10 f.>), und aus § 6 Abs. 1 Satz 2 WoBindG, wonach eine Selbstbenutzungsgenehmigung nicht erforderlich ist, wenn der Bauherr eines Eigenheims, einer Eigensiedlung oder einer eigengenutzten Eigentumswohnung oder wenn seine wohnberechtigten Angehörigen die von ihm bei der Bewilligung der öffentlichen Mittel ausgewählte Wohnung benutzen wollen. Für sonstige öffentlich geförderte Wohnungen ist aus dem Fehlen einer dem § 82 Abs. 6 II. WoBauG entsprechenden Regelung und dem für öffentlich geförderte Wohnungen geltenden Zweckentfremdungsverbot (§ 12 Abs. 1 WoBindG) nichts gegenteiliges zu schließen. Allerdings dürfen im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau - anders als im steuerbegünstigten Wohnungsbau - selbst Teile einer Wohnung nicht ohne Genehmigung der zuständigen Stelle anderen als Wohnzwecken zugeführt werden (§ 12 Abs. 1 und 5 WoBindG). Auch liegt eine Zweckentfremdung im Sinne des § 12 Abs. 1 WoBindG vor, wenn der Wohnraum ausschließlich anderen als Wohnzwecken dient. Lediglich eine bloße Mitbenutzung von Wohnraum zu anderen als Wohnzwecken fällt noch nicht unter das Zweckentfremdungsverbot (vgl. Fischer-Dieskau/Pergande, WoBindG § 12 Anm. 3 <S. 4 a/Stand: April 1978>). Sind jedoch dem Wohnungsnutzer bei der Erteilung der Wohnberechtigungsbescheinigung öffentlich geförderte Wohnräume als Arbeitszimmer oder zu sonstigen beruflichen Zwecken zugebilligt worden (§ 5 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 WoBindG), so bedarf ihre entsprechende Verwendung zu anderen als Wohnzwecken nicht noch einer zusätzlichen Genehmigung nach § 12 WoBindG (vgl. Schade/Schubart, WoBindG § 12 Anm. 2). Die Zubilligung von Mehrfläche für besondere berufliche Bedürfnisse erlaubt vielmehr die ausschließliche Benutzung dieses Teiles der Wohnung zu den bei der Erteilung der Wohnberechtigungsbescheinigung berücksichtigten beruflichen Zwecken. Eine verbotene Zweckentfremdung liegt insoweit nicht vor. Für den Verfügungsberechtigten, der eine ihm gehörige Wohnung selbst benutzt, gilt nichts anderes. Der Verfügungsberechtigte darf nämlich - abgesehen von Familienheimen und dergleichen - eine ihm gehörige öffentlich geförderte Wohnung grundsätzlich nur mit Genehmigung der zuständigen Stelle selbst benutzen (§ 6 Abs. 1 Satz 1 WoBindG). Die Selbstbenutzungsgenehmigung ist nur zu erteilen, wenn u.a. die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 2 WoBindG für die Erteilung einer Wohnberechtigungsbescheinigung erfüllt sind, die Wohnungsgröße also - gegebenfalls unter Berücksichtigung besonderer persönlicher oder beruflicher Bedürfnisse - angemessen ist.
In dem Urteil vom 26. August 1971 (a.a.O. S. 281) hat der Senat auch bereits entschieden, daß im Rahmen des § 5 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 WoBindG die Berufsausbildung "grundsätzlich als berufliches Bedürfnis mehr Wohnraum rechtfertigen" kann, sofern die "Ausbildung als solche erheblichen Raum erfordert"; dies könne etwa bei Architekturstudenten oder bei künftigen Bauingenieuren der Fall sein, die während ihres Studiums zu Hause umfangreiche Modellentwürfe oder auch Zeichnungen anfertigen müssen. Ob im vorliegenden Fall ein derartiger ausbildungsbedingter Mehrbedarf der Klägerin und des Beigeladenen an Wohnfläche besteht, läßt das angefochtene Urteil offen. Es bedarf jedoch gleichwohl keiner Zurückverweisung der Sache. Dieser Punkt braucht nämlich nicht geklärt zu werden, weil die Entscheidung aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist (§ 144 Abs. 4 VwGO).
Die Klägerin hat bei einem (hier voraussetzungsgemäß zu ihren Gunsten zu unterstellenden) berufsausbildungsbedingten Mehrflächenbedarf keinen (eine Verpflichtungsklage rechtfertigenden) Anspruch auf die von ihr begehrte gezielte Ausnahme-Wohnberechtigungsbescheinigung. Deren Erteilung steht vielmehr im Ermessen des Beklagten (vgl. Urteil vom 5. Juli 1985, a.a.O., S. 3 f.). Die Voraussetzungen eines Bescheidungsurteils (§ 113 Abs. 4 Satz 2 VwGO) sind ebenfalls nicht erfüllt. Ein Bescheidungsurteil darf nur erlassen werden, wenn die zuständige Verwaltungsbehörde eine fehlerfreie Ermessensentscheidung nachholen muß und infolgedessen die Sache ohne diese Entscheidungsbildung nicht "spruchreif" ist (§ 113 Abs. 4 Satz 1 VwGO). So verhält es sich hier nicht. Der Beklagte hat vielmehr dem Anspruch der Klägerin auf fehlerfreie Ausübung seines Ermessens bereits (ablehnend) genügt.
Zwar verhalten sich weder der die Wohnberechtigungsbescheinigung versagende Bescheid des Beklagten vom 3. April 1980 noch der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidenten K. vom 12. Dezember 1980 zu der Frage, ob im Falle der Klägerin eine besondere Härte anzunehmen sei; die Versagung der Wohnberechtigungsbescheinigung ist vielmehr darauf gestützt, daß die von der Klägerin bewohnte Wohnung zu groß sei. Der Beklagte hat aber während des Rechtsstreits mit seinem Schriftsatz vom 20. Juli 1982 die Erteilung der mit der Klage begehrten Ausnahme-Wohnberechtigungsbescheinigung ermessensfehlerfrei abgelehnt. Der Schriftsatz enthält bei verständiger Würdigung einen den Anspruch der Klägerin auf fehlerfreie Ermessensausübung erfüllenden Verwaltungsakt. Er bringt unmißverständlich zum Ausdruck, der Beklagte übe im vorliegenden Fall entsprechend seiner ständigen Verwaltungspraxis mit Blick auf das Gleichbehandlungsgebot und die erhebliche Wohnungsnachfrage wohnberechtigter Familien sein Ermessen dahin aus, der Klägerin eine Ausnahme-Wohnberechtigungsbescheinigung zu versagen. Diese Ermessensentscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Wie der Senat in dem Urteil vom 5. Juli 1985 (a.a.O.) dargelegt hat, steht die nicht nur vorübergehende Haushaltszugehörigkeit familienfremder Personen der in § 5 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c Halbsatz 1 WoBindG zur Voraussetzung einer Ausnahme-Wohnberechtigungsbescheinigung gemachten "besondere<n> Härte" nicht gleich. Andere Personen als Familienangehörige sollen vielmehr nur ausnahmsweise zur Vermeidung besonderer Härten berücksichtigt werden. Die der zuständigen Stelle (vgl. § 3 WoBindG) gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c WoBindG obliegende Entscheidung darüber, ob die Versagung der Wohnberechtigungsbescheinigung unter Berücksichtigung einer nicht nur vorübergehenden Haushaltszugehörigkeit von Nicht-Familienangehörigen für den Wohnungsuchenden besonders hart wäre, ist insgesamt (nur) nach den für die Rechtmäßigkeitskontrolle verwaltungsbehördlicher Ermessensentscheidungen geltenden Grundsätzen (vgl. § 114 VwGO) gerichtlich zu überprüfen (vgl. Urteil vom 5. Juli 1985, a.a.O. S. 3 f.). Die zuständige Stelle genügt bei der Versagung einer Ausnahme-Wohnberechtigungsbescheinigung für eine Haushaltsgemeinschaft von Nicht-Familienangehörigen sowohl den Anforderungen an ihre Willensbildung als auch ihrer Begründungspflicht regelmäßig schon dann, wenn sie die begehrte Ausnahme-Wohnberechtigungsbescheinigung mangels einer ihre Erteilung rechtfertigenden besonderen Härte versagt und dieses Ergebnis ihrer Prüfung zum Ausdruck bringt (vgl. Urteil vom 5. Juli 1985, a.a.O. S. 6 f.). Die Ermessensausübung ist nämlich vom Gesetz in Richtung auf die Ablehnung einer Ausnahme-Wohnberechtigungsbescheinigung vorgezeichnet. Einer darüber hinausgehenden Abwägung des Für und Wider bedarf es ebensowenig wie einer entsprechenden Begründung. Die Ermessensausübung des Beklagten stützt sich überdies auf die Verwaltungsvorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen zum Wohnungsbindungsgesetz (Runderlaß des Ministers für Landes- und Stadtentwicklung vom 1. Juli 1980 - IV C 1 - 6.07 - 900/80 - MBl. NW S. 1870 <1873>). Nach deren Nummer 5.143 Sätze 2 und 3 kommt eine Ausnahme-Wohnberechtigungsbescheinigung gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c Halbsatz 2 WoBindG z.B. für zwei nicht verheiratete Personen in Betracht, die schon längere Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen, die Ehe jedoch wegen des Verlustes von Renten- oder Versorgungsansprüchen nicht eingehen; im übrigen darf eine Ausnahme-Wohnberechtigungsbescheinigung für einen nicht nur aus Familienangehörigen bestehenden Haushalt nur erteilt werden, wenn die besondere Härte nur durch Zubilligung einer Sozialwohnung vermieden werden kann und der Vorrang von wohnberechtigten Familien gewahrt bleibt.
Die Verweisung des Beklagten auf diese Selbstbindung seines Ermessens ist nicht zu beanstanden. Zur Wahrung des Gleichheitssatzes ist der Beklagte nicht nur berechtigt, sondern u.U. sogar verpflichtet, sein Ermessen für bestimmte Fallgruppen - hier also namentlich studentische Wohngemeinschaften und eheähnliche Lebensgemeinschaften - gleichmäßig nach generellen Gesichtspunkten auszuüben (vgl. Beschluß vom 13. Februar 1981 - BVerwG 5 B 2.80 - Buchholz 431.1 Architekten Nr. 7 S. 1 m. weit. Nachw.). Außergewöhnliche Umstände des hier vorliegenden Einzelfalles, deren Nichtberücksichtigung ermessensfehlerhaft sein könnte, sind nicht dargetan und auch nicht sonstwie ersichtlich.
§ 45 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 2 VwVfG hinderte den Beklagten nicht, den Anspruch der Klägerin auf fehlerfreie Ermessensausübung während des Verwaltungsrechtsstreits durch Erlaß eines neuen Verwaltungsakts zu erfüllen. Die Sperrwirkung des § 45 Abs. 2 VwVfG greift nicht ein, wenn es für den Erfolg oder Mißerfolg der Klage nach dem einschlägigen materiellen Recht nicht allein auf das Verwaltungsverhalten bis zum Abschluß des Vorverfahrens oder, falls ein Vorverfahren nicht stattfindet, bis zur Erhebung der verwaltungsgerichtlichen Klage ankommt. Denn die Frage, ob zu dieser Zeit ein irreparabler formeller Begründungsmangel vorlag, stellt sich nicht, wenn in einem Prozeß auf der Grundlage des jeweiligen Fachrechts neue Tatsachen und neues Recht beachtlich sind (vgl. Weyreuther, DÖV 1985, 126 <128 und dort Fußn. 12> m. weit. Hinw.). Der Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung bleibt aber - ebenso wie etwa ein Zahlungsanspruch - während des anhängigen Rechtsstreits erfüllbar. Da der Anspruch erlischt, wenn er erfüllt wird, ist die nachträgliche Erfüllung während des Rechtsstreits nach materiellem Recht beachtlich und auch durch § 45 Abs. 2 VwVfG nicht "zeitlich ausgesperrt" (vgl. auch Weyreuther, a.a.O.).
Durch die nachgeholte Ermessensentscheidung wird die Rechtsverteidigung der Klägerin nicht unzumutbar beeinträchtigt. Das gilt auch in kostenrechtlicher Hinsicht. Allein das bloße Kosteninteresse der Klägerin rechtfertigte es nicht, den Verwaltungsrechtsstreit fortzusetzen, nachdem der Beklagte eine fehlerfreie ablehnende Ermessensentscheidung nachgeholt hatte. Um die Kostenlast abzuwenden, hätte die Klägerin vielmehr den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklären können.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Noack
Dr. Kleinvogel
Prof. Dr. Driehaus
Dr. Silberkuhl