Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.08.1971, Az.: BVerwG VIII C 71.68
Berücksichtigung einer ehrenamtlichen Tätigkeit und eines geisteswissenschaftlichen Hochschulstudiums als "besondere persönliche Bedürfnisse" oder als "berufliche Bedürfnisse"
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.08.1971
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII C 71.68
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1971, 14086
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 29.05.1968 - AZ: IV OVG A 147/67
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BVerwGE 38, 277 - 281
- BBauBl 1972, 572
- BayVBl 12, 302
- DWW 1972, 50
- MDR 1972, 357 (amtl. Leitsatz)
- WM 1972, 51
- ZMR 1972, 90
Amtlicher Leitsatz
- 1.
In der Bescheinigung über die Wohnberechtigung ist die angemessene Wohnungsgröße unabhängig von den im Bereich der ausstellenden Behörde bestehenden Wohnraumverhältnissen zu bestimmen; der Behörde ist für die Beurteilung der Angemessenheit kein Ermessen eingeräumt.
- 2.
Ehrenamtliche Tätigkeiten und ein geisteswissenschaftliches Hochschulstudium sind nicht als "besondere persönliche Bedürfnisse" oder als "berufliche Bedürfnisse" zu berücksichtigen.
Der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 26. August 1971
durch
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Maetzel, Türke und Dr. Korbmacher sowie
die Bundesrichterin Dr. Hopf
fürRecht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 29. Mai 1968 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Die Klägerin wohnt mit ihrem Sohn in Lübeck. Dieser studiert seit dem Wintersemester 1967/68 Rechtswissenschaft an der Universität in Hamburg. Außerdem ist er in politischen und studentischen Organisationen ehrenamtlich tätig.
Seinem Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung für eine Sozialwohnung mit einer Größe von drei Wohnräumen entsprach die Beklagte teilweise: Sie erteilte eine Bescheinigung für eine Wohnung mit zwei Wohnräumen oder von höchstens 50 qm, den weitergehenden Antrag lehnte sie ab. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren gab das Verwaltungsgericht der wegen der teilweisen Ablehnung erhobenen Klage statt. Auf die Berufung der Beklagten wies das Oberverwaltungsgericht, nachdem die Klägerin an Stelle ihres Sohnes Klagepartei geworden war, unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils die Klage ab.
Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung des materiellen Rechts. Die Beklagte ist der Revision entgegengetreten.
II.
Die Revision ist unbegründet.
Der im Revisionsverfahren aufrechterhaltene Verpflichtungsantrag ist unbegründet. Die Vorinstanz hat im Ergebnis zutreffend verneint, daß die Klägerin ein Anrecht auf Erteilung einer Bescheinigungüber die Wohnberechtigung im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau für eine Wohnung mit mehr als zwei Wohnräumen oder mit einer Wohnfläche von mehr als 50 qm habe. Rechtsgrundlage für die Erteilung einer Wohnberechtigungsbescheinigung ist § 5 Abs. 2 des Wohnungsbindungsgesetzes 1965 - WoBindG 1965 - vom 24. August 1965 (BGBl. I S. 954), jetzt gültig in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. August 1968 (BGBl. I S. 889).
Das Wohnungsbindungsgesetz 1965 verfolgt den Zweck, neugeschaffene öffentlich geförderte Wohnungen (vgl.§ 1 WoBindG 1965), die bezugsfertig oder frei werden, den einkommensschwachen Wohnungssuchenden (vgl. § 5 Abs. 1 WoBindG 1965) zu sichern. Verwaltungstechnisch wird dies dadurch erreicht, daß der Verfügungsberechtigte einer neugeschaffenen öffentlich geförderten Wohnung diese nur einem Wohnungssuchenden überlassen darf, der eine Wohnberechtigungsbescheinigung für eine Wohnung entsprechender Größe besitzt (vgl.§ 4 Abs. 2 WoBindG 1965). Die Wohnberechtigungsbescheinigung wird erteilt, wenn die Einkommensvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 WoBindG 1965 vorliegen. In der Bescheinigung ist die für den Wohnberechtigten angemessene Wohnungsgröße anzugeben, die der Raumzahl oder der Wohnfläche nach bestimmt werden kann (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 WoBindG 1965).
Die Parteien streiten im vorliegenden Fall nur um die angemessene Wohnungsgröße. Nach § 5 Abs. 2 Satz 2 WoBindG 1965 ist die Wohnungsgröße in der Regel angemessen, wenn sie es ermöglicht, daß auf jedes Familienmitglied ein Wohnraum ausreichender Größe entfällt; darüber hinaus sind auch besondere persönliche und berufliche Bedürfnisse des Wohnberechtigten und seiner Angehörigen sowie der nach der Lebenserfahrung in absehbarer Zeit zu erwartende zusätzliche Raumbedarf zu berücksichtigen.
In der Bescheinigung über die Wohnberechtigung ist die angemessene Wohnungsgröße unabhängig von den im Bereich der ausstellenden Behörde bestehenden Wohnraumverhältnissen zu bestimmen; der Behörde ist für die Beurteilung der Angemessenheit kein Ermessen eingeräumt.
Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß bei der Angabe der "angemessenen Wohnungsgröße" (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 WoBindG 1965) der zuständigen Behörde kein die Angemessenheit betreffendes Ermessen eingeräumt ist; die Vorschrift von § 5 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 WoBindG 1965, wonach die Wohnungsgröße der Raumzahl oder der Wohnfläche nach bestimmt werden kann, berührt die Angemessenheit als solche nicht. Dem Berufungsgericht ist auch darin zu folgen, daß es sich bei dem genannten Begriff der "angemessenen Größe" und bei den Begriffen der gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 WoBindG 1965 zu berücksichtigenden "persönlichen und beruflichen Bedürfnisse des Wohnberechtigten und seiner Angehörigen" um unbestimmte Rechtsbegriffe handelt, deren richtige Ausfüllung durch das Gericht nachprüfbar ist. Nicht zu folgen ist dem Berufungsgericht dagegen in der folgenden, die Angemessenheit des von der Klägerin geltend gemachten Raumbedarfs betreffenden Erwägung: Die Behörde habe die Möglichkeit, neben den Belangen des Wohnungssuchenden auch andere Momente zu berücksichtigen; es sei deshalb nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte angesichts der in Lübeck weiterhin bestehenden Wohnungsunterbilanz das öffentliche Interesse an der Zuweisung öffentlich geförderten Wohnraums an die vom Gesetz angesprochenen Bevölkerungskreise gegenüber den geltend gemachten Interessen des Sohnes der Klägerin als höherrangig betrachte und bei der Nachprüfung der geltend gemachten persönlichen und beruflichen Bedürfnisse einen strengen Maßstab anlege. Für eine solche Interessenabwägung unter Berücksichtigung der im Bereich der jeweils entscheidenden zuständigen Stelle bestehenden Wohnraumverhältnisse fehlt es an einer Rechtsgrundlage; der Annahme, daß im Gesetz eine solche Interessenabwägung vorgesehen ist, steht entgegen, daß die erteilte Bescheinigung gemäß § 5 Abs. 4 Satz 2 WoBindG 1965 im gesamten Geltungsbereich des Gesetzes gilt.
Dennoch erweist sich das angefochtene Urteil als im Ergebnis richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Auf der Grundlage des Vorbringens der Klägerin und der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts entspricht die Entscheidung der Beklagten, daß ein den Regelsatz von zwei Räumen (§ 5 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 WoBindG 1965) oder statt dessen eine Wohnung von höchstens 50 qm überschreitender Raumbedarf nicht mehr als angemessen anzusehen ist, der Rechtslage.
Nach § 5 Abs. 2 Satz 2 WoBindG 1965 ist die Wohnungsgröße in der Regel angemessen, wenn sie es ermöglicht, daß auf jedes Familienmitglied ein Wohnraum ausreichender Größe entfällt. Dem entspricht der Bescheid der Beklagten vom 28. Oktober 1966, der für den Zweipersonenhaushalt der Klägerin eine Wohnung von zwei Wohnräumen oder von höchstens 50 qm für angemessen erklärt. Von der Regelvorschrift des§ 5 Abs. 2 Satz 2 WoBindG 1965 wegen besonderer Familienverhältnisse der Klägerin abzuweichen, besteht kein Anlaß. Der Gesetzgeber mag zwar bei der Einfügung der Regelvorschrift als Vorbild eines Zweipersonenhaushalts ein Ehepaar im Auge gehabt haben, aber der Haushalt der Klägerin, der aus ihr und ihrem Sohn besteht, ist so außerordentlich nicht, daß allein die Tatsache, daß es sich bei dem Zweipersonenhaushalt um keinen Haushalt eines Ehepaares handelt, ein Abweichen von der Regel erfordert.
Ehrenamtliche Tätigkeiten und ein geisteswissenschaftliches Hochschulstudium sind nicht als "besondere persönliche Bedürfnisse" oder als "berufliche Bedürfnisse" zu berücksichtigen.
Auch die Berücksichtigung besonderer persönlicher und beruflicher Bedürfnisse der Klägerin und ihres Sohnes nach§ 5 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 WoBindG 1965 erfordert nicht die Zubilligung größeren Wohnraums. Bei der Klägerin und ihrem Sohn liegen nämlich weder besondere persönliche noch berufliche Bedürfnisse für mehr Wohnraum vor. Es kann dahinstehen, ob, wie die Vorinstanz meint, an das Vorliegen besonderer persönlicher und beruflicher Bedürfnisse im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 WoBindG 1965 ein strengerer Maßstab anzulegen ist als an das Vorliegen persönlicher und beruflicher Bedürfnisse im Sinne der§§ 39 Abs. 3 und 82 Abs. 2 Buchst. b des Zweiten Wohnungsbaugesetzes - II. WoBauG - in der Fassung vom 1. September 1965 (BGBl. I S. 1618). Die von der Klägerin vorgebrachten Gründe rechtfertigen, auch wenn man keinen strengen Maßstab anlegt, die Annahme weder besonderer persönlicher noch beruflicher Bedürfnisse. Die Klägerin hat vorgebracht, ihr sei ein Wohnraum mehr zuzubilligen, weil ihr Sohn Rechtswissenschaft studiere und für seine vielfältigen ehrenamtlichen Tätigkeiten ein besonderes Zimmer neben seinem Schlafraum benötige. Im Rahmen seiner vielfältigen ehrenamtlichen Tätigkeiten habe er eine Menge Schriftverkehr zu erledigen, er habe auch häufig Besuche zu empfangen. Diese Gründe reichen nicht aus, um das Vorliegen besonderer persönlicher oder beruflicher Bedürfnisse zu bejahen. Die sich aus den ehrenamtlichen Tätigkeiten des Klägers ergebenden Bedürfnisse können im Rahmen des§ 5 Abs. 2 WoBindG 1965 überhaupt nicht berücksichtigt werden. Bei ehrenamtlichen Tätigkeiten handelt es sich nicht um berufliche Tätigkeiten, die zu beruflichen Bedürfnissen führen können. Sie können auch nicht zu besonderen persönlichen Bedürfnissen führen, weil unter persönlichen Bedürfnissen nur solche verstanden werden können, die sich auf die Person als solche beziehen, insbesondere also Krankheiten oder ähnliches (vgl. Ehrenforth, II. WoBauG, Anm. III 2 zu § 82; Fischer-Dieskau-Pergande-Schwender, II. WoBauG, Anm. 7 zu § 39). Die Berücksichtigung der sich aus ehrenamtlicher Tätigkeit des Sohnes der Klägerin ergebenden Bedürfnisse ist auch nicht in entsprechender Anwendung der Bestimmung über besondere persönliche und berufliche Bedürfnisse möglich. Die Bestimmung des § 5 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 WoBindG 1965 ist als Ausnahmevorschrift nur einer engen und nicht auf weitere Fälle entsprechend anwendbaren Auslegung zugänglich. Von den von der Klägerin vorgebrachten Bedürfnissen bleiben demnach nur diejenigen übrig, die sich aus dem Studium des Sohnes der Klägerin ergeben. Die Berufsausbildung kann grundsätzlich als berufliches Bedürfnis mehr Wohnraum rechtfertigen. Das ist allgemein anerkannt (vgl. Ehrenforth a.a.O.; Fischer-Dieskau-Pergande-Schwender, II. WoBauG, Anm. 10 zu § 82). Die Berufsausbildung kann jedoch nur in den Fällen das Bedürfnis nach mehr Wohnraum rechtfertigen, in denen die Ausbildung als solche erheblichen Raum erfordert. Dies kann etwa bei Architekturstudenten oder bei künftigen Bauingenieuren der Fall sein, die während ihres Studiums zu Hause umfangreiche Modellentwürfe oder auch Zeichnungen anfertigen müssen. Ein geisteswissenschaftliches Studium, wie das der Rechtswissenschaft, erfordert jedoch keinen besonderen Wohnraum und kann die Zuerkennung von mehr Wohnraum im Rahmen des sozialen Wohnungsbaues nicht rechtfertigen.
Der im Revisionsverfahren erhobene Feststellungsantrag ist unzulässig. Er ist als Hauptantrag neben dem als Hauptantrag aufrechterhaltenen Verpflichtungsantrag erhoben. Darin liegt eine nach § 142 VwGO im Revisionsverfahren unzulässige Klageänderung.
Die Revision war daher nach § 144 Abs. 2 und 4 VwGO zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 500 DM festgesetzt.
Maetzel Türke
Dr. Korbmacher
Dr. Hopf