Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 3 WoBindG - Zuständige Stelle

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen (Wohnungsbindungsgesetz - WoBindG)
Amtliche Abkürzung
WoBindG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2330-14

Zuständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes ist die Stelle, die von der Landesregierung bestimmt wird oder die nach Landesrecht zuständig ist.