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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.05.1987, Az.: BVerwG 4 C 77.84

Baurecht; Bebauungsplan; Städtebauliche Gründe; Nutzung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
22.05.1987
Aktenzeichen
BVerwG 4 C 77.84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 12667
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Freiburg - 15.03.1983 - AZ: 6 K 301/81
VGH Baden-Württemberg - 19.09.1984 - AZ: 3 S 1613/83
nachfolgend
BVerwG - 27.07.1998 - AZ: 4 NB 31.98
OVG Mecklenburg-Vorpommern - 17.12.2003 - AZ: 3 K 6/01

Fundstellen

  • BVerwGE 77, 317 - 322
  • BRS 47, 154 - 161
  • BauR 1987, 524-528
  • BayVBl. 1988, 52-56
  • DVBl 1987, 1004-1006 (Volltext mit amtl. LS)
  • DVBl. 1987, 1004-1006
  • DVBl. 1987, 1045
  • DokBer A 1987, 269-272
  • GewArch 1988, 34-35
  • NJW 1988, 277 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ 1987, 1074-1076 (Volltext mit amtl. LS)
  • UPR 1987, 435-438
  • ZfBR 1987, 251-254
  • dng 1988, 61-63

Amtlicher Leitsatz

Nach § 1 Abs. 5 BauNVO 1977 können im Bebauungsplan auch einzelne der unter einer Nummer einer Baugebietsvorschrift der Baunutzungsverordnung zusammengefaßten Nutzungen ausgeschlossen werden (wie Beschluß vom 22. Mai 1987 - BVerwG 4 N 4.86 -).

§ 1 Abs. 9 BauNVO 1977 gestattet, über § 1 Abs. 5 BauNVO 1977 hinausgehend, einzelne Unterarten von Nutzungen mit planerischen Festsetzungen zu erfassen. Festsetzungen, die auf die Größe von Anlagen abstellen (hier: Verkaufsfläche von Handelsbetrieben), sind jedoch nur zulässig, wenn dadurch bestimmte Arten von baulichen oder sonstigen Anlagen (Anlagetypen) - gegebenenfalls auch unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse in der Gemeinde - zutreffend gekennzeichnet werden.

Mit der erforderlichen Rechtfertigung durch "besondere städtebauliche Gründe" macht § 1 Abs. 9 BauNVO 1977 Festsetzungen nicht notwendig von erschwerten Voraussetzungen abhängig. Vielmehr ist hiernach erforderlich, aber auch ausreichend, daß es spezielle städtebauliche Gründe gerade für die gegenüber § 1 Abs. 5 BauNVO 1977 noch feinere Ausdifferenzierung der zulässigen Nutzungen gibt.

Zur Zulässigkeit eines erst in der Berufungsinstanz gestellten hilfsweisen Fortsetzungsfeststellungsantrages (im Anschluß an BVerwGE 61, 128).

In der Verwaltungsstreitsache hat
der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 22. Mai 1987
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kühling, B. Sommer, Dr. Gaentzsch und Dr. Dr. Berkemann
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 19. September 1984 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der Kläger beabsichtigt, auf einer Teilfläche seines in der Gemarkung der Beklagten gelegenen Grundstücks einen Verbrauchermarkt mit 1.416 qm Nutzfläche (davon mindestens 995 qm für den Verkaufsraum) und einen Bau- und Hobbymarkt mit 1.744 qm Nutzfläche (davon mindestens 1.351 qm für den Verkaufs- und Ausstellungsraum) nebst 227 Stellplätzen zu errichten. Für das Grundstück des Klägers ist im Bebauungsplan "U.-P." der Beklagten in dessen ursprünglicher Fassung vom Mai 1973 ein Gewerbegebiet festgesetzt. Die Beklagte wies den für die beiden Märkte im August 1980 eingereichten Bauantrag mit Bescheid vom 6. November 1980 zurück, weil es sich bei dem Vorhaben um ein gemäß § 11 Abs. 3 der Baunutzungsverordnung - BauNVO - (F. 1968) im Gewerbegebiet unzulässiges Einkaufszentrum handele. Im Verfahren über den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers äußerte das Regierungspräsidium F. Zweifel an der rechtlichen Tragfähigkeit des ablehnenden Bescheides. Die Beklagte hob, nachdem sie zuvor einen Beschluß über die Aufstellung eines Dritten Änderungsplanes zum Bebauungsplan "U.-P." gefaßt hatte, mit Verfügung vom 11. Juni 1981 den Ablehnungsbescheid auf und stellte gleichzeitig das Baugesuch des Klägers gemäß § 15 des Bundesbaugesetzes (BBauG) um zwölf Monate zurück. Durch Satzungsbeschluß vom 21. Oktober 1981 änderte die Beklagte den Bebauungsplan "U.-P.": Das Grundstück des Klägers wurde wiederum als Gewerbegebiet (§ 8 BauNVO F. 1977) ausgewiesen: gleichzeitig wurde in § 5 der Bebauungsvorschriften (BebV) bestimmt:

"Die Gewerbegebiete unterliegen den Festlegungen des § 8 BauNVO. Einzelhandels- und sonstige Handelsbetriebe sind nur bis zu einer Verkaufsfläche von 500 qm, davon aber für den Nahrungs- und Genußmittelbereich (Lebensmittel) nur bis zu einer Verkaufsfläche von 250 qm zulässig (s. § 1 Abs. 5 BauNVO)."

2

Mit Bescheid vom 12. Januar 1982 lehnte die Beklagte den Bauantrag des Klägers erneut ab: Das Vorhaben überschreite die im geänderten Bebauungsplan festgesetzten Verkaufsflächengrenzen; im übrigen sei es bei der hier gebotenen einheitlichen Beurteilung auch gemäß § 11 Abs. 3 in Verbindung mit § 8 BauNVO 1977 unzulässig.

3

Der Kläger, der bereits am 3. Juni 1981 Untätigkeitsklage beim Verwaltungsgericht Freiburg erhoben hatte, legte auch gegen diesen Ablehnungsbescheid "fürsorglich" Widerspruch ein, über den jedoch keine Entscheidung ergangen ist.

4

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Hauptantrag, die Beklagte unter Aufhebung ihres ablehnenden Bescheides vom 12. Januar 1982 zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung zu verpflichten, abgewiesen: Da beide Märkte gleichzeitig auf einem Grundstück gebaut und einheitlich geplant und verwaltet werden sollten, ziele das Vorhaben des Klägers auf die Errichtung eines als Einheit zu betrachtenden großflächigen Einzelhandelsbetriebes, der mit einer Geschoßfläche von über 3.200 qm in einem Gewerbegebiet gemäß § 11 Abs. 3 in Verbindung mit § 8 BauNVO 1977 unzulässig sei. Der vom Kläger hilfsweise gestellte Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung nur für die Errichtung eines Selbstbedienungsmarktes sei mangels Vorverfahrens unzulässig.

5

Mit der Berufung hat der Kläger seinen Hauptantrag unverändert weiter verfolgt und nunmehr hilfsweise beantragt festzustellen, daß er vor dem Inkrafttreten des Dritten Änderungsplans der Beklagten zum Bebauungsplan "U.-P." einen Rechtsanspruch auf die beantragte Baugenehmigung gehabt habe. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 19. September 1984 (Baden-Württembergische Gemeindezeitung 1985, 130) die Berufung zurückgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:

6

Das Vorhaben sei mit den Festsetzungen des geänderten Bebauungsplans der Beklagten unvereinbar. Die Festsetzungen des Dritten Änderungsplans seien gültig. Soweit hierin die höchstzulässige Verkaufsfläche auf 500 qm festgesetzt worden sei, finde dies seine Rechtsgrundlage in § 1 Abs. 9 BauNVO 1977. Daß die Beklagte sich statt dessen auf § 1 Abs. 5 BauNVO 1977 bezogen habe, stelle einen unschädlichen Fehlgriff in der Bezeichnung dar. Bereits § 1 Abs. 5 BauNVO 1977 erlaube der Gemeinde, auch einzelne Arten der in der Baunutzungsverordnung bei der Beschreibung der Baugebiete jeweils unter einer Nummer zusammen-gefaßten Nutzungen auszuschließen, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Gebiets gewahrt bleibe. In gewissermaßen nahtlosem Anschluß hieran räume § 1 Abs. 9 BauNVO 1977 der Gemeinde weitere Möglichkeiten der Differenzierung ein. So könne sie sich darauf beschränken, nur bestimmte Arten von einer baulichen Nutzung dienenden baulichen Anlagen auszuschließen, wenn dies durch besondere städtebauliche Gründe gerechtfertigt sei. Deshalb dürften auch bestimmte Gewerbebetriebe, zum Beispiel Einzelhandelsbetriebe, ab einer bestimmten Geschoßflächenzahl im Gewerbegebiet für unzulässig erklärt werden. Handelsbetriebe ab einer bestimmten Verkaufsflächengröße seien "bestimmte Arten der in den Gewerbegebieten allgemein zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen". Der Begriff der Verkaufsfläche sei - auch in seiner Beziehung zur Geschoßfläche - ausreichend sicher bestimmbar. Allerdings fordere der Verordnungsgeber für eine solche Regelung "besondere städtebauliche Gründe", also erschwerte Voraussetzungen. Diese könnten auch aus dem Bestreben der Gemeinde folgen, einer Verödung der Innenstadt entgegenzuwirken und deren Sanierung zu sichern sowie aus der Absicht, ausgewiesene Gewerbegebiete für die Ansiedlung von Betrieben des Handwerks und des produzierenden Gewerbes freizuhalten. - Die von der Beklagten für den geänderten Bebauungsplan gegebene Begründung entspreche diesen Maßstäben. Eine unzulässige Einflußnahme auf die Wettbewerbssituation sei nicht zu erkennen, zumal die Beklagte an anderer Stelle ein Sondergebiet für einen Verbrauchermarkt ausgewiesen habe. Auch im übrigen sei § 5 BebV das Ergebnis ausreichender und gerechter Abwägung. Insbesondere seien mögliche Entschädigungsansprüche des Klägers infolge seiner durch die Planänderung eingeschränkten Nutzungsmöglichkeiten im Gemeinderat erörtert worden.

7

Der Hilfsantrag des Klägers sei unzulässig. Zwar sei in Fällen zwischenzeitlicher Rechtsänderung ein hilfsweise gestellter Antrag auf Feststellung eines nach früherer Rechtslage bestehenden Anspruchs grundsätzlich statthaft. Hier habe der Kläger indes in erster Instanz im Wege einer Klageänderung seinen Hauptantrag ausschließlich gegen den zweiten Ablehnungsbescheid der Beklagten als neuen Streitgegenstand gerichtet und seinen Angriff auf den ursprünglichen Ablehnungsbescheid endgültig fallengelassen. Die behauptete Rechtswidrigkeit dieses ersten Ablehnungsbescheides könne er nun im Berufungsverfahren nicht wieder aufgreifen.

8

Gegen dieses Urteil hat der Kläger die wegen des Hilfsantrages vom Berufungsgericht und im übrigen vom erkennenden Senat zugelassene Revision eingelegt. Er rügt die Verletzung materiellen Rechts und verfolgt sein Klagebegehren aus der Berufungsinstanz in vollem Umfang weiter.

9

Die Beklagte tritt der Revision entgegen.

10

Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren.

11

II.

Die Revision des Klägers hat mit dem Ergebnis der Aufhebung des angefochtenen Urteils und der Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz Erfolg.

12

Die Klage ist mit ihrem Hauptantrag zulässig. Dies folgt jedoch, anders als das Berufungsgericht ausgeführt hat, nicht daraus, daß die Beklagte sich gemäß § 91 Abs. 1 und 2 VwGO auf eine geänderte Klage eingelassen hat. Zwar hat der Kläger mit seiner am 3. Juni 1981 erhobenen Verpflichtungsklage zunächst den ablehnenden Bescheid der Beklagten vom 6. November 1980 bekämpft. Diesen Bescheid hat die Beklagte durch Verfügung vom 11. Juni 1981 aufgehoben und schließlich durch den der inzwischen veränderten Rechtslage Rechnung tragenden Ablehnungsbescheid vom 12. Januar 1982 ersetzt. Der Kläger hat mit seinem in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 15. März 1983 gestellten Antrag diesen neuen Ablehnungsbescheid anstelle des aufgehobenen alten als Angriffsgegenstand in das Verfahren einbezogen. Hierin liegt aber keine Änderung des Streitgegenstandes und deshalb auch keine Klageänderung (vgl. § 173 VwGO in Verbindung mit § 264 Nr. 3 ZPO). Gegenstand der Verpflichtungsklage ist die Behauptung des Klägers, einen Anspruch auf Erlaß des beantragten Verwaltungsakts zu haben, den die Behörde durch ihre ablehnenden Bescheide zu Unrecht verneint habe. Hieran hat die Ersetzung des ursprünglichen Ablehnungsbescheides durch einen neuen nichts geändert. Der Kläger hat zwar auch die Aufhebung des Ablehnungsbescheides, und zwar in seiner jeweils aktuellen Gestalt, als eines seinem behaupteten Anspruch entgegenstehenden Hindernisses begehrt. Notwendig für den Verpflichtungsantrag gemäß § 42 Abs. 1 VwGO war dies jedoch ebensowenig wie eine Aufhebung des Ablehnungsbescheides in einem der Verpflichtungsklage gemäß § 113 Abs. 4 Satz 1 VwGO stattgebenden Urteil (vgl. BVerwGE 51, 15 <23>; Urteil vom 16. April 1980 - BVerwG 4 C 90.77 - Buchholz 406.16 Nr. 17; Beschluß vom 29. April 1981 - BVerwG 8 B 14.81 - Buchholz 401.47 Nr. 4). Die Behauptung des Klägers, (auch) durch den - neuen - Ablehnungsbescheid in seinen Rechten verletzt zu sein, ist ebenso wie das Begehren, ihn aufzuheben, lediglich ein unselbständiges Element der weitergehenden, der Klage unverändert zugrundeliegenden Rechtsbehauptung, einen Anspruch auf Erlaß des beantragten Verwaltungsaktes zu haben.

13

Ein Widerspruchsbescheid ist weder in bezug auf den ersten noch in bezug auf den zweiten Ablehnungsbescheid der Beklagten ergangen. Auch dies steht indes der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen. Die Klage war bei ihrer Erhebung als Untätigkeitsklage zulässig. Denn über den Widerspruch des Klägers gegen den ersten Ablehnungsbescheid der Beklagten hatte die Behörde über drei Monate seit dessen Einlegung noch nicht entschieden (§ 75 Satz 1 und 2 VwGO). Auch über den Widerspruch, den der Kläger gegen den während des anhängigen Verfahrens an die Stelle des ursprünglichen Ablehnungsbescheides getretenen neuen Ablehnungsbescheid "fürsorglich" erheben hat, hat die Behörde bislang nicht entschieden, ohne daß eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts gemäß § 75 Satz 3 VwGO ergangen wäre. Die Klage ist schon deshalb abweichend von § 68 VwGO zulässig, so daß offenbleiben kam, ob es mit Rücksicht auf die nach Widerspruchseinlagung und Einschaltung der Widerspruchsbehörde ausgesprochens Aufhebung des ersten Ablehnungsbescheides in bezug auf den nachfolgenden zweiten Ablehnungsbescheid überhaupt noch der Durchführung eines Vorverfahrens bedurft hätte (vgl. im übrigen zu § 75 VwGO das Urteil des erkennenden Senats vom 22. Mai 1967 - BVerwG 4 C 30.86 -).

14

Ob der Hauptantrag des Klägers auch begründet ist, läßt sich auf der Grundlage des vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalts noch nicht abschließen:; entscheiden.

15

Das Berufungsgericht hat der vom Kläger geplanten Verbrauchermarkt sowie den Bau- und Hobbymarkt für bauplanungsrechtlich nicht genehmigungsfähig erachtet, weil den Vorhaben die Festsetzungen des Bebauungsplans "U.-P."der Beklagten in der Fassung des Dritten Änderungsplanes vom 21. Oktober 1981 entgegenständen. Als Einzelhandels- oder sonstige Handelsbetriebe seien die Projekte wegen der Verkaufsfläche des Verbrauchermarkts von mindestens 995 qm und wegen der des Bau- und Hobbymarkts von mindestens 1.351 qm durch § 5 der Bebauungsvorschriften (BebV) dieses Änderungsplanes nicht gedeckt. Zur Beantwortung der damit aufgeworfenen und vom Revisionsgericht zu entscheidenden Frage, ob die in dieser Satzungsbestimmung enthaltene Begrenzung der höchstzulässigen Verkaufsfläche auf 500 qm (davon für den Nahrungs- und Genußmittelbereich <Lebensmittel> nur 250 qm) ihrerseits mit Bundesrecht vereinbar ist, bedarf es weiterer tatsächlicher Feststellungen.

16

Zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings ausgeführt, daß § 1 Abs. 5 der Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 1977 (BGBl. I S. 1763) - BauNVO 1977 - der Gemeinde gestattet, als "bestimmte Arten von Nutzungen" im Bebauungsplan auch einzelne der jeweils unter einer Nummer einer Baugebietsvorschrift der Baunutzungsverordnung zusammengefaßten Arten von Nutzungen auszuschließen. Der erkennende Senat hat hierzu in seinem Beschluß vom 22. Mai 1987 - BVerwG 4 N 4.86 - auf die Vorlage in einem Normenkontrollverfahren (§ 47 Abs. 5 VwGO) u.a. folgendes ausgeführt:

"Die vom Oberverwaltungsgericht vertretene ... Meinung, nämlich daß nach § 1 Abs. 5 BauNVO nur die in einer Nummer der jeweiligen Baugebietsvorschrift zusammengefaßten Nutzungen "en bloc" ausgeschlossen werden können, überzeugt nicht.

Zur Unterstützung dieser Meinung wird vielfach auf die Begründung der Bundesregierung zur Zweiten Verordnung zur Änderung der Baunutzungsverordnung (BR-Drucks. 261/77, S. 18) und auf Nr. 2.1 des Mustererlasses der Arbeitsgemeinschaft der für das Bauwesen zuständigen Minister und Senatoren der Länder (ARGEBAU) zur Baunutzungsverordnung von 1977 (abgedruckt bei Fickert/Fieseler, a.a.O., Anhang 8) hingewiesen. Abgesehen davon, daß die Begründung des Regierungsentwurfs in diesem Punkte keineswegs eindeutig ist, sind Gesetzesmaterialien eine Auslegungshilfe nur, wenn sich aus Wortlaut und Sinnzusammenenhang der Vorschrift eine eindeutige Aussage nicht ermitteln läßt. Sie können auch eine aus Wortlaut und Sinnzusammenhang gewonnene Auslegung stützen. Noch weniger vermögen ministerielle Erlasse oder von den zuständigen Ministerien der Länder gemeinsam erarbeitete Mustererlasse die Auslegung einer Vorschrift zu stützen, die sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusammenhang so nicht ergibt.

Aus dem Wortlaut des § 1 Abs. 5 BauNVO ergibt sich nicht, daß 'bestimmte Arten von Nutzungen' nur die in einer Nummer zusammengefaßten Nutzungen sein sollen. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch deutet der Begriff 'bestimmte Arten von Nutzungen' eher darauf hin, daß es sich um einzelne mit einem typisierenden Begriff gekennzeichnete Nutzungen handelt. Die Baunutzungsverordnung spricht allerdings in § 1 Abs. 1 und 2 zur Unterscheidung der Bauflächen bzw. der Baugebiete untereinander von der allgemeinen bzw. der besonderen 'Art der Nutzung'. Danach ist in diesem Zusammenhang also die Festsetzung z.B. eines Wohngebiets die Festsetzung einer 'Art der Nutzung' (vgl. auch § 2 Abs. 8 Nr. 1 Buchst. a und § 9 Abs. 1 Nr. 1 BBauG) Wenn hingegen § 1 Abs. 5 BauNVO für ein Baugebiet von 'bestimmten Arten von Nutzungen' spricht, muß damit etwas anderes gemeint sein, nämlich eine Differenzierung unterhalb der Baugebietsebene. Damit könnten zwar die in einer Nummer zusammengefaßten Nutzungen gemeint sein; eine gewisse Stütze fände diese Auslegung darin, daß z.B. § 1 Abs. 7 Nrn. 1 und 2 nicht von 'bestimmten Arten von Nutzungen', sondern von den 'in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen' spricht und damit ersichtlich einzelne Nutzungen innerhalb einer Nummer meint. Jedoch ist § 1 Abs. 5 auch und vor allem im Zusammenhang mit § 1 Abs. 9 BauNVO zu sehen. Denn § 1 Abs. 9 gestattet eine über § 1 Abs. 5 hinausgehende Differenzierung. Die Vorschrift gestattet, daß 'bei Anwendung' des Absatzes 5 festgesetzt wird, 'daß nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein ... zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind'. Die in einem Baugebiet, etwa in einem Kerngebiet allgemein zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen sind z.B. aus Nr. 2 des § 7 Abs. 2 BauNVO - jeweils für sich - Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes und Vergnügungsstätten. § 1 Abs. 9 BauNVO ermöglicht es, die Zulässigkeit oder den Ausschluß nur bestimmter Arten dieser Anlagen festzusetzen, also unterhalb der Nutzungsbegriffe der BauNVO durch Bildung von Unterarten zu typisieren. Wäre § 1 Abs. 5 BauNVO im Sinne des 'Nummerndogmas' auszulegen, so wäre z.B. im Kerngebiet zwar - unterstellt dadurch bliebe seine Eigenart gewahrt - der Ausschluß von 'Einzelhandelsbetrieben, Schank- und Speisewirtschaften, Betrieben des Beherbergungsgewerbes und Vergnügungsstätten' en bloc möglich und nach § 1 Abs. 9 BauNVO - isoliert - auch der Ausschluß einzelner Arten von Vergnügungsstätten, wie Spielhallen, nicht jedoch der Ausschluß von Vergnügungsstätten, da dies weder unter Abs. 5 noch unter Abs. 9 des § 1 BauNVO fiele.

Das Argument, in jeweils einer Nummer einer Baugebietsvorschrift seien artverwandte Nutzungen zusammengefaßt, die § 1 Abs. 5 BauNVO 1977 nicht getrennt wissen wolle, überzeugt nicht. Der Verordnungsgeber hat einzelne Nutzungen in den verschiedenen Baugebietsvorschriften zum Teil unterschiedlich in Nummern miteinander kombiniert. Solche Zusammenfassungen in einer Nummer haben jedenfalls nicht den Sinn, die Nummern seien bei Festsetzungen nach § 1 Abs. 5 BauNVO unauflösbar; denn die Nummern in den Baugebietsverschriften sind in der jetzt noch geltenden Kombination vor Nutzungen bereits mit der Baunutzungsverordnung vom 20. Juli 1962 (BGBl. I S. 429) entstanden, die indes noch keine Differenzierungsmöglichkeiten kannte, die derjenigen des § 1 Abs. 5 BauNVO 1977 vergleichbar gewesen wäre. Die Zusammenfassung einzelner Nutzungen in einer Nummer hat, wenn sie auch unter Gesichtspunkten der Ähnlichkeit zustande gekommen sein mag, nur redaktionelle Bedeutung; sie ist materiellrechtlich ohne Belang. So sind z.B. in den von Hauth (BauR 1986, 643) genannten Beispielen in § 2 Abs. 2 Nr. 2 und in § 4 Abs. 2 Nr. 42 BauNVO Läden, Schanz- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe deshalb in einer Nummer zusammengefaßt, weil es sich bei ihnen jeweils in gleicher Weise um 'der Versorgung des Gebiets dienende' Anlagen handeln muß, während beim Dorfgebiet (§ 5 Abs. 2 BauNVO) diese Anforderung nur für die - deshalb eine eigene Nummer (Nr. 6) bildenden - Handwerksbetriebe gilt, und nicht für Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes (Nr. 5).

Auch der Zweck des § 1 Abs. 5 BauNVO spricht gegen das 'Nummerndogma'. § 1 Abs. 5 BauNVO gestattet Differenzierungen unter der Voraussetzung, daß die Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt. Diese Voraussetzung gilt übrigens auch für § 1 Abs. 9 BauNVO, wie sich schon aus den Worten '... bei Anwendung der Absätze 5 bis 8...' ergibt, mag dort aber beim Ausschluß nur einzelner Arten von Anlagen im allgemeinen weniger Anlaß zu Bedenken geben. Sie ist um so eher zu erfüllen, je weniger einzelne Nutzungen ausgeschlossen werden. Es wäre unter den Gesichtspunkten von Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit unvertretbar, wenn, um aus städtebaulichen Gründen z.B. Vergnügungsstätten aus einem Kerngebiet ausschließen zu können, zugleich auch Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes (vgl. § 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO) ausgeschlossen werden müßten (vgl. auch Hüttenbrink, DVBl. 1983, 530 <532>). Das formale und zum Teil nur aus 'gesetzestechnischen' Erwägungen zu erklärende Kriterium der Zusammenfassung in einer Nummer kann eine solche Tragweite nicht haben. Überdies hätte § 1 Abs. 5 BauNVO für einzelne in ihm erwähnte Baugebiete kaum praktische Bedeutung, weil Nutzungen, deren Ausschluß praktisch relevant werden kann, im Regelfall in einer Nummer aufgeführt sind, deren gänzlicher Ausschluß die Eigenart des Baugebiets nicht gewahrt ließe (vgl. z.B. §§ 2, 4, 8 und 9, jeweils Abs. 2 BauNVO)."

17

Auch wenn man diese Auslegung zugrunde legt, läßt sich die hier zu beurteilende Verkaufsflächenbegrenzung nicht auf § 1 Abs. 5 BauNVO 1977 stützen. Denn Einzelhandelsbetriebe sind zwar bestimmte Arten der in § 2, §§ 4 bis 9 und § 13 BauNVO genannten Nutzungen. Die Beklagte hat indes in § 5 BebV diese Arten von Betrieben nicht als solche, sondern nur insoweit ausgeschlossen, als sie bestimmte Verkaufsflächengrößen überschreiten. Diese weitergehende Differenzierung wird durch § 1 Abs. 5 BauNVO 1977 nicht mehr erfaßt. Auch dies hat das Berufungsgericht zutreffend erkannt.

18

Aus den oben wiedergegebenen Darlegungen des Senats zur Auslegung des § 1 Abs. 5 BauNVO 1977 folgt zugleich, daß § 1 Abs. 9 BauNVO, auf den das Berufungsgericht die hier zu beurteilende Verkaufsflächenbegrenzung für Einzelhandels- und sonstige Handelsbetriebe gestützt hat, der Gemeinde Möglichkeiten der Planung an die Hand gibt, die im Vergleich zu den nach § 1 Abs. 5 BauNVO 1977 zulässigen Festsetzungen noch stärker ins einzelne gehende Differenzierungen und Verfeinerungen gestatten. Der erkennende Senat stimmt dem Berufungsgericht auch insoweit zu, als es im Ergebnis zwischen den beiden genannten Absätzen des § 1 BauNVO 1977 keinen qualitativen, sondern nur einen graduellen Unterschied gesehen hat. § 1 Abs. 9 BauNVO erlaubt der Gemeinde, "bei Anwendung der Absätze 5 bis 8", d.h. innerhalb einzelner Nutzungsarten oder Ausnahmen und unter Wahrung der allgemeinen Zweckbestimmung des Baugebiets noch weiter zu differenzieren und "nur bestimmte Arten" von Anlagen, d.h. Unterarten von Nutzungen, mit besonderen Festsetzungen zu erfassen. Soweit die Gemeinde Bestimmungen dieser Art für Einzelhandelsbetriebe schaffen will, wird sie in ihren aus § 1 Abs. 9 BauNVO 1977 folgenden allgemeinen Planungsmöglichkeiten nicht durch die in § 11 Abs. 3 BauNVO 1977 für großflächige Betriebe enthaltenen Regelungen beschränkt. Auch wenn man aber mit dem Berufungsgericht in dem hier dem § 5 BebV angefügten Hinweis auf § 1 Abs. 5 BauNVO 1977 lediglich einen unschädlichen Fehlgriff in der Bezeichnung sieht, läßt sich nicht abschließend beurteilen, ob § 1 Abs. 9 BauNVO 1977 den Ausschluß von Einzelhandels- und sonstigen Handelsbetrieben mit einer Verkaufsfläche von mehr als 500 qm aus dem festgesetzten Gewerbegebiet deckt. Weder die Planbegründung noch die übrigen vom Berufungsgericht festgestellten tatsächlichen Umstände lassen nämlich erkennen, ob es sich bei den genannten Betrieben oberhalb einer bestimmten Größe der Verkaufsfläche um eine "Art" von baulichen Anlagen handelt, deren Ausschluß im Gewerbegebiet durch besondere städtebauliche Gründe gerechtfertigt ist:

19

Was zunächst die "besonderen städtebaulichen Gründe" angeht, so besteht allerdings auch insoweit zwischen Absatz 5 und Absatz 9 des § 1 BauNVO 1977 ein enger Zusammenhang. Jede Bauleitplanung muß städtebaulich begründet sein (vgl. insbesondere § 1 Abs. 6, § 9 Abs. 8 BBauG). Nur Art und Gewicht dieser Gründe können sich unterscheiden. Insbesondere muß jede auf § 1 Abs. 5 bis 9 BauNVO 1977 gestützte Planung mit Argumenten begründet werden, die sich aus der jeweiligen konkreten Planungssituation ergeben und die geeignet sind, die jeweilige Abweichung von den gemäß § 1 Abs. 2 und 3, §§ 2 bis 14 BauNVO vorgegebenen Gebietstypen zu tragen. Das "Besondere" an den städtebaulichen Gründen nach § 1 Abs. 9 BauNVO 1977 besteht nicht notwendig darin, daß die Gründe von größerem oder im Verhältnis zu Absatz 5 zusätzlichem Gewicht sein müssen. Vielmehr ist mit "besonderen" städtebaulichen Gründen in § 1 Abs. 9 BauNVO gemeint, daß es spezielle Gründe gerade für die gegenüber Absatz 5 noch feinere Ausdifferenzierung der zulässigen Nutzungen geben muß. Daß eine Planung nach § 1 Abs. 9 BauNVO 1977 nicht generell nur unter "erschwerten Voraussetzungen" zugelassen werden Rann, folgt im übrigen auch daraus, daß § 1 Abs. 9 BauNVO 1977 selbst wiederum verschiedenartige Fallgruppen umfaßt: Die Vorschrift läßt einerseits einen noch über § 1 Abs. 5 BauNVO 1977 hinausgehenden Ausschluß von Nutzungen zu ("... daß nur bestimmte Arten der ... Anlagen zulässig ... sind"). Sie gibt andererseits die Möglichkeit, einen gegenüber Absatz 5 weniger weitreichenden Ausschluß von Nutzungen festzusetzen (" ... daß nur bestimmte Arten der ... Anlagen ... nicht zulässig sind ... "). Welche dieser beiden Fallgruppen zutrifft, richtet sich nach dem in § 1 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit §§ 2 ff. BauNVO 1977 festgelegten Regeltyp, von dem die Gemeinde abweichen will. Eine Festsetzung nach § 1 Abs. 9 BauNVO kann also auch das gegenüber § 1 Abs. 5 zurückhaltendere und den betroffenen Eigentümer weniger belastende Planungsinstrument sein. Ist dies der Fall, so kann ein gegenüber Absatz 5 größeres Gewicht der städtebaulichen Gründe nicht gefordert werden. Vielmehr kann die besondere städtebauliche Begründung für einen auf bestimmte Arten der baulichen oder sonstigen Anlagen begrenzten planerischen Zagriff der Gemeinde gerade in der konkreten Planungssituation und einer sich hieraus ergebenden Beschränkung auf einen Ausschnitt der an sich nach Absatz 5 insgesamt ausschließbaren Nutzungsart liegen.

20

Auch wenn besondere städtebauliche Gründe in diesem Sinne vorliegen, können sich solche differenzierenden Festsetzungen der Gemeinde nach dem Wortlaut des § 1 Abs. 9 BauNVO 1977 stets nur auf bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen beziehen. Der Bebauungsplan bzw. dessen Begründung muß erkennen lassen, daß mit den Festsetzungen ein bestimmter Typ von baulichen oder sonstigen Anlagen erfaßt wird. Für die Umschreibung und Abgrenzung des Typs der Anlage kann die Gemeinde dabei zwar auch auf besondere in ihrem Bereich vorherrschende Verhältnisse abstellen. Eine Planung konkreter einzelner Projekte ist ihr aber auch durch § 1 Abs. 9 BauNVO 1977 nicht gestattet. - Dies wird, sofern die Gemeinde in ihrer Satzung Gattungsbezeichnungen oder ähnliche typisierende Beschreibungen wählt, in der Regel keine Probleme aufwerfen. Sofern die Gemeinde aber - wie hier - die Zulässigkeit von Anlagen nach ihrer Größe, etwa nach der Verkaufsfläche von Handelsbetrieben, unterschiedlich regeln will, so wird die Festsetzung hierdurch zwar in besonderem Maße bestimmt und berechenbar. Dem § 1 Abs. 9 BauNVO 1977 entspricht eine solche Planung aber nur, sofern gerade durch solche Angaben bestimmte Arten von baulichen oder sonstigen Anlagen zutreffend gekennzeichnet werden. Betriebe, bei denen die Verkaufsfläche eine bestimmte Größe überschreitet, sind nicht schon allein deshalb auch "bestimmte Arten" von baulichen Anlagen. Die Begrenzung der höchstzulässigen Verkaufsfläche trägt die Umschreibung eines Typs von baulicher Anlage nicht gleichsam in sich selbst. Vielmehr muß die Gemeinde darlegen, warum Betriebe unter bzw. über einer bestimmten Größe generell oder doch jedenfalls unter Berücksichtigung der besonderen örtlichen Verhältnisse eine bestimmte Art von baulichen Anlagen darstellen. Diese Erläuterung des vom planerischen Zugriff erfaßten Anlagentyps ist nicht gleichzusetzen mit den nach § 1 Abs. 9 BauNVO erforderlichen besonderen städtebaulichen Gründen. Es bedarf vielmehr einer eigenständigen Begründung dafür, warum Anlagen bestimmter Größe eine bestimmte Art von Anlagen sind. Erst und nur auf dieser Grundlage kann sich gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO die Frage stellen, ob gerade in bezug auf diese bestimmte Art von baulichen oder sonstigen Anlagen spezielle planerische Festsetzungen durch besondere städtebauliche Gründe gerechtfertigt sind. Dies hat das Berufungsgericht nicht zutreffend beurteilt und dadurch Bundesrecht verletzt.

21

Ob die Festsetzung in § 5 BebV den dargestellten Anforderungen genügt, läßt sich bisher nicht abschließend beurteilen. Das Berufungsgericht hat hierzu - von seinem abweichenden Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - nicht die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen getroffen. Die von ihm wiedergegebene Planbegründung vom 26. August 1981 ergibt nur, daß die Versorgung der Bevölkerung in angemessener Entfernung zu ihren Wohnungen, die Erhaltung funktionsgerechter gewachsener städtebaulicher Strukturen und die Vielfalt des Warenangebots im Einzelhandel Ziel von Sanierungsbemühungen in der Innenstadt der Beklagten sei, die durch die Errichtung von großflächigen Einkaufsstätten außerhalb des Kernbereichs zunichte gemacht würden. Deshalb seien durch planungsrechtliche Maßnahmen Verkaufsstätten in einer für das Sanierungsziel bedenklichen Größe im Gewerbegebiet auszuschließen. Damit würden jene Gebiete auch für das von der Stadt verfolgte Ziel freigehalten, Gelände zur Ansiedlung von produzierendem Gewerbe bzw. Handwerksbetrieben, nicht aber für Einzelhandelsgeschäfte zur Verfügung zu stellen. Weiter heißt es in der Planbegründung hierzu:

"Unter Berücksichtigung der Aussagen des Gutachtens der betriebswirtschaftlichen Beratungsstelle Einzelhandel Baden in Freiburg werden Einzelhandels- und Handelsbetriebe bis zu einer Verkaufsfläche von 500 qm als unbedenklich angesehen. Innerhalb der Verkaufsfläche von 500 qm sollen aber für den Nahrungs- und Genußmittelbereich (Lebensmittel) nur eine Fläche bis zu 250 qm Verkaufsfläche zulässig sein."

22

Weder aus diesen Darlegungen noch aus dem vom Berufungsgericht im übrigen festgestellten Sachverhalt läßt sich entnehmen, warum Einzelhandels- und sonstige Handelsbetriebe bis zu einer Verkaufsfläche von 500 qm, davon für den Nahrungs- und Genußmittelbereich (Lebensmittel) nur 250 qm, generell oder jedenfalls unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse im Bereich der Beklagten eine bestimmte Art von baulichen Anlagen darstellen sollen, deren Ausschluß im Gewerbegebiet durch besondere städtebauliche Gründe gerechtfertigt ist. Eine besondere Begründung dafür, daß mit der hier gewählten Abgrenzung nach höchstzulässigen Verkaufsflächen eine bestimmte Art von Betrieben erfaßt wird, läßt sich dem Berufungsurteil nicht entnehmen. Die bei 500 qm bzw. 250 qm Verkaufsfläche gezogene Grenze führt nicht etwa schon aus sich heraus auf einen bestimmten Typ von Handelsbetrieben. Insbesondere läßt sich der Satzungsbestimmung der Beklagten nicht entnehmen, daß sie damit nur großflächige Einzelhandelsbetriebe ausschließen wollte. Denn für den Typ des großflächigen Einzelhandelsbetriebs verläuft die Grenze, wie der erkennende Senat mit seinem Urteil vom 22. Mai 1987 - BVerwG 4 C 19.35 - ausgeführt hat, bei einer Verkaufsfläche, die jedenfalls nicht wesentlich unter 700 qm liegt. Daß im Bereich der Beklagten Betriebe bis zu den genannten Verkaufsflächengrößen noch dem Typ des sogenannten "Nachbarschaftsladens" entsprechen, ist ebenfalls nicht ohne weiteres ersichtlich.

23

Das Urteil des Berufungsgerichts erweist sich, soweit es die Berufung des Klägers hinsichtlich des Hauptantrages seiner Klage zurückgewiesen hat, auch nicht aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig.

24

Der Anspruch des Klägers auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung für die Errichtung der beiden Märkte könnte allerdings auch dann zu verneinen sein, wenn zwar die Festsetzung in § 5 Satz 2 BebV mit den Vorschriften der Baunutzungsverordnung 1977 nicht zu vereinbaren, die in § 5 Satz 1 BebV enthaltene Umstellung des Bebauungsplans "U.-P." auf die Vorschrift des § 8 BauNVO 1977 als selbständiger Teil der textlichen Festsetzungen des Dritten Änderungsplans aber aufrechtzuerhalten wäre, weil die Beklagte diese Regelung auch ohne die nachfolgenden Festsetzungen in § 5 Satz 2 BebV getroffen hätte. Wäre demgemäß von einer nur teilweisen Ungültigkeit des § 5 BebV auszugehen, so könnte das Vorhaben des Klägers gegen § 8 in Verbindung mit § 11 Abs. 3 BauNVO 1977 verstoßen. Dies hinge davon as, ob das Vorhaben des Klägers als großflächiger Einzelhandels- oder sonstiger Handelsbetrieb zu beurteilen wäre, von dem anzunehmen ist, daß von ihm die in § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 BauNVO 1977 näher umschriebenen nachteiligen Wirkungen ausgehen können. Solche Auswirkungen sind gemäß § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO 1977 zu vermuten, wenn die Geschoßfläche des Betriebes 1.500 qm überschreitet. Diese Vermutung für städtebauliche Auswirkungen greift bei Überschreitung der genannten Geschoßfläche, der in der Regel eine Verkaufsfläche von etwa 1.000 qm entspricht, nur dann nicht ein, wenn entweder auf der Seite des Vorhabens oder auf der Seite der konkreten städtebaulichen Situation Besonderheiten vorliegen, die den Einzelfall von dem der Vorschrift des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO 1977 zugrundeliegenden Regelfall abweichen lassen (vgl. BVerwGE 68, 352 <356>). Für die Prüfung solcher vom Regelfall abweichender besonderer Umstände kann auch eine Rolle spielen, in welchem Maße ein auf die Errichtung eines großflächigen Handelsbetriebes zielendes Vorhaben die Größenordnung überschreitet, an welche § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO die Regelvermutung knüpft. Im hier zu beurteilenden Fall kann deshalb erheblich sein, ob das Vorhaben des Klägers die Errichtung eines als Einheit zu betrachtenden Betriebes oder die Errichtung von zwei rechtlich selbständig zu betrachtenden Betrieben zum Gegenstand hat: Stellt es nämlich in Wahrheit nur einen Betrieb dar, weil es zwar zwei räumlich getrennte Baukörper umfaßt, aber aufgrund eines Bauantrages eines Grundstückseigentümers auf einem Grundstück gleichzeitig und mit aufeinander abgestimmten Sortimenten in den beiden Märkten verdeutlicht werden soll, so wird die Geschoßfläche von 1.500 qm um mehr als das Doppelte überschritten. Handelt es sich dagegen um zwei Betriebe, so wird die für die Regelvermutung maßgebliche Grenze vom Verbrauchermarkt nicht und vom Bau- und Hobbymarkt nur in geringem Umfang überschritten. Dies kann, auch wenn es sich unbeschadet dessen bei beiden Märkten immer noch um großflächige Betriebe im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO 1977 handelt (vgl. zur selbständigen Bedeutung des Begriffs der Großflächigkeit das Urteil des erkennenden Senats vom 22. Mai 1987 - BVerwG 4 C 19. 85 -), für die Beurteilung der Frage bedeutsam sein, ob im Einzelfall anzunehmen ist, daß die Betriebe Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO 1977 haben können.

25

Aus alledem folgt, daß dem Revisionsgericht eine abschließende Beurteilung des Hauptantrages des Klägers auch unter dem Gesichtspunkt des § 8 in Verbindung mit § 11 Abs. 3 BauNVO 1977 nicht möglich ist, weil es in mehrfacher Hinsicht an den hierfür notwendigen tatsächlichen Feststellungen fehlt.

26

Erweist sich der Hauptantrag des Klägers auch nach erneuter Prüfung wiederum als unbegründet, so wird das Berufungsgericht den vom Kläger erstmals in der Berufungsinstanz gestellten Hilfsantrag sachlich zu prüfen haben. Dieser. Hilfsantrag ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zulässig. Der erkennende Senat hat mit seinem Urteil vom 24. Oktober 1980 - BVerwG 4 C 3.78 - (BVerwGE 61, 128 <134 f.>) entschieden, daß ein Kläger, sofern sich während der Anhängigkeit einer auf die Erteilung einer Bau- oder Bebauungsgenehmigung gerichteten Verpflichtungsklage die Rechtslage zu seinem Nachteil ändert, dem aufrechterhaltenen Verpflichtungsantrag hilfsweise einen Antrag hinzufügen kann, mit dem er die Feststellung begehrt, daß sein Vorhaben nach der alten Rechtslage zulässig gewesen sei. Das Berufungsgericht zieht diese Rechtsprechung zwar nicht in Zweifel, meint aber, daß der Kläger sich hier der Möglichkeit begeben habe, die Fortsetzungsfeststellungsklage noch in der Berufungsinstanz zu erheben. Denn er habe schon in der ersten Instanz die Rechtshängigkeit seiner Verpflichtungsklage gegen den ursprünglichen Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 6. November 1980 beendet und im Wege der Klageänderung nur noch den neuen Ablehnungsbescheid vom 12. Januar 1982 bekämpft. Das in der ersten Instanz fallengelassene Verpflichtungsbegehren gegen den Ablehnungsbescheid vom 6. November 1980 könne er nicht in der Berufungsinstanz mit einer hilfsweise erhobenen Fortsetzungsfeststellungsklage wiederaufgreifen. - Diese prozeßrechtliche Beurteilung teilt der erkennende Senat nicht. Wie bereits eingangs dargelegt, hat trotz der Auswechslung der den Anspruch des Klägers verneinenden Ablehnungsbescheide der Beklagten keine Änderung des Streitgegenstandes der Verpflichtungsklage stattgefunden. Fehlt es hiernach aber an einer Klageänderung und kann demzufolge auch von einer (teilweisen) "Erledigung im weitesten Sinne" bzw. von einer (teilweisen) Beendigung der Rechtshängigkeit im erstinstanzlichen Verfahren nicht die Rede sein, so kann der Kläger auch noch in der Berufungsinstanz die Feststellung begehren, daß er, sofern sich die Rechtsänderung als gültig erweist, jedenfalls nach der Rechtslage, die vor der in ihrer Gültigkeit strittigen Bebauungsplanänderung bestanden hat, einen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung hatte. Übrigens kann es auf die Frage, ob das vor dem Dritten Änderungsplan geltende Recht das Vorhaben des Klägers zugelassen hat, auch im Rahmen des Hauptantrages ankommen, wenn nämlich die Planänderung insgesamt ungültig sein sollte und über den Antrag des Klägers deshalb nach dem vor der Planänderung geltenden Recht zu entscheiden ist.

27

Der Kläger hat das gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erforderliche berechtigte Interesse an der beantragten Feststellung. Er hat insoweit vorgetragen, daß er für den Fall seines Unterliegens mit dem Hauptantrag Entschädigungsansprüche wegen Planungsschadens infolge Änderung der zulässigen Nutzung gemäß § 39 j und § 44 BBauG fristgerecht bei der Beklagten fällig gemacht habe (§ 44 c Abs. 1 BBauG). Dieses Entschädigungsverlangen ist nicht offensichtlich aussichtslos (vgl. auch hierzu BVerwGE 61, 128 <135 f.>).

28

Ob der Hilfsantrag begründet sein kann, läßt sich nach den vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht beurteilen. Dies hängt gemäß dem Bebauungsplan "Unterfelder-Peterskirchle" in seiner ursprünglichen Fassung vom 9. Mai 1973 sowie gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1, § 11 Abs. 3 BauNVO in der Fassung vom 26. November 1968 (BGBl. I S. 1237) davon ab, ob es sich bei dem Vorhaben des Klägers um ein Einkaufszentrum oder um einen Verbrauchermarkt handelt, das (der) nach Lage, Umfang und Zweckbestimmung vorwiegend der übergemeindlichen Versorgung dienen soll. Auch insoweit muß das Berufungsgericht gegebenenfalls den Sachverhalt noch weiter aufklären.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 200.000 DM festgesetzt (S 13 Abs. 1 Satz 1 GKG).

Prof. Dr. Schlichter
Dr. Kühling
Sommer
Dr. Gaentzsch
Dr. Dr. Berkemann