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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 29.04.1981, Az.: BVerwG 8 B 14/81

Überschreitung der sachlichen Zuständigkeit einer Behörde bei Ablehnung der Erteilung einer Bescheinigung; Ablehnung eines Antrags auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes über Grunderwerbsteuerbefreiung bei Maßnahmen zur Verbesserung der Wirtschaftsstruktur (GrEStStrukturG); Ablehnung von Genehmigungen oder genehmigungsähnlichen Verwaltungsakten bei ersichtlicher Nutzlosigkeit für den Antragsteller; Ablehnung eines begehrten Verwaltungsakts mit der zutreffenden Begründung; Verhinderung des Nachschiebens einer tragfähigen Begründung nach Erlass eines Verwaltungsaktes; Spruchreife einer Verpflichtungsklage im Sinne der Abweisung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.04.1981
Aktenzeichen
BVerwG 8 B 14/81
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1981, 11863
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Minden - 06.04.1979 - AZ: 1 K 1849/78
OVG Nordrhein-Westfalen - 06.12.1979 - AZ: IV A 1655/79

Fundstelle

  • Komm StZ 1982, 108

Amtlicher Leitsatz

Es begegnet bundesrechtlich keinen Bedenken, wenn eine Bescheinigung nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes über Grunderwerbsteuerbefreiung bei Maßnahmen zur Verbesserung der Wirtschaftsstruktur vom 24. November 1969 (GV. NW. 1979, 878) mit der Begründung versagt wird, daß ersichtlich keiner der in § 1 dieses Gesetzes genannten (Steuer-) Ausnahmetatbestände erfüllt und folglich die begehrte Bescheinigung für den Antragsteller nutzlos sei.

Ist eine Verpflichtungsklage im Sinne der Abweisung "spruchreif" (§ 113 Abs. 4 Satz 1 VwGO), so ist ihre Abweisung unabhängig davon geboten, ob der Beklagte den begehrten Verwaltungsakt mit zutreffender Begründung abgelehnt hat und am Nachschieben einer tragfähigen Begründung nach § 45 Abs. 2 VwVfG gehindert sein mag.

Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
hat am 29. April 1981
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Noack und Dr. David
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 6. Dezember 1979 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 17 500 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde bleibt erfolglos. Die Voraussetzungen der mit ihr begehrten Zulassung der Revision sind nicht erfüllt.

2

Die Rechtssache hat in den von der Beschwerde angeführten Punkten keine grundsätzliche Bedeutung (s. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

3

Soweit die Beschwerdeschrift Ausführungen zu Fragen der sachlichen Zuständigkeit des Beklagten enthält, unterliegt Bedenken, ob die Beschwerde zulässig ist. § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt, daß in der Beschwerdeschrift die vermeintliche grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt wird. Ob das Beschwerdevorbringen dieser Anforderung genügt, ist zweifelhaft: Ausführungen darüber, daß das Berufungsgericht einen bestimmten Grundsatz und zugleich mit ihm auch eine Vorschrift des Grundgesetzes verletzt haben soll, geben als solche nichts für die grundsätzliche Bedeutung der vorliegenden Rechtssache her. Für sie kommt es vielmehr darauf an, ob von dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer ganz bestimmten, bisher nicht (hinreichend) geklärten, im allgemeinen Interesse jedoch klärungsbedürftigen Rechtsfrage erwartet werden kann (vgl. etwa Beschluß vom 2. Oktober 1961 - BVerwG VIII B 78.61 - BVerwGE 13, 90 [91]). Inwiefern das zutreffen soll, muß in der Beschwerdeschrift dargelegt werden.

4

Es mag jedoch auf sich beruhen, ob das die sachliche Zuständigkeit des Beklagten betreffende Beschwerdevorbringen den Anforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO gerecht wird. Jedenfalls führt es in der Sache nicht zum Erfolg. Denn diesem Vorbringen läßt sich selbst bei einer Art ergänzenden Auslegung nichts für eine Rechtsfrage entnehmen, zu deren Klärung die Durchführung eines Revisionsverfahrens erforderlich sein könnte:

5

Die Klägerin meint, daß der Beklagte seine Zuständigkeit überschritten habe. Das trifft offensichtlich nicht zu. Zuständigkeit bedeutet soviel wie Entscheidungsbefugnis oder Regelungskompetenz; die in ihr enthaltene Zuordnung betrifft Entscheidungen, nicht hingegen Erwägungen, die zur Begründung einer Entscheidung angeführt werden dürfen. Wird dieser Unterschied berücksichtigt, so liegt auf der Hand, daß der Beklagte seine Zuständigkeit nicht überschritten hat. Denn seine Entscheidung bestand darin, einen Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes über Grunderwerbsteuerbefreiung bei Maßnahmen zur Verbesserung der Wirtschaftsstruktur vom 24. November 1969 (GV. NW. 1969, 878) in der Fassung vom 8. April 1975 (GV. NW. 1975, 298) - GrEStStrukturG - abzulehnen. Daß ihm dies zustand, ist zweifelsfrei; gerade die Klägerin betont das mit besonderem Nachdruck. Wenn sie gleichwohl das Vorliegen eines "Zuständigkeitsmangels" behauptet, dann meint sie damit in Wahrheit, daß der Beklagte jene Bescheinigung nicht aus den vom Berufungsgericht angeführten Gründen versagen durfte, daß also diese Gründe die Versagung einer solchen Bescheinigung nicht rechtfertigen. Das ist indes keine Frage der "Zuständigkeit". Und diese Frage führt auch nicht auf eine grundsätzliche Bedeutung der Sache. Sie ist nämlich nicht klärungsbedürftig. Das Bundesverwaltungsgericht hat mehrfach entschieden, daß nach einem allgemeinen Grundsatz des Bundesrechts (s. Urteil vom 23. März 1973 - BVerwG IV C 49.71 - BVerwGE 42, 115 [117]) Genehmigungen (oder genehmigungsähnliche Verwaltungsakte) über die ihnen vom Gesetz unmittelbar sachlich zugeordneten (Versagungs-) Gründe hinaus auch dann abgelehnt werden dürfen, wenn sie - aus welchen Gründen auch immer - für den Antragsteller "ersichtlich nutzlos" sind (Urteil vom 23. März 1973 a.a.O.; s. ferner die Urteile vom 23. Mai 1975 - BVerwG IV C 28.72 - BVerwGE 48, 242 [247], vom 26. März 1976 - BVerwG IV C 7.74 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 26 S. 9 [12] und vom 24. Oktober 1980 - BVerwG 4 C 3.78 - Buchholz 406.11 § 36 BBauG Nr. 26 S. 17 [19 f.]). Um einen solchen Fall handelt es sich hier: Der Beklagte braucht eine Bescheinigung nach § 2 GrEStStrukturG nicht zu erteilen, wenn ersichtlich keiner der in § 1 GrEStStrukturG genannten (Steuer-) Ausnahmetatbestände vorliegt und dementsprechend feststeht, daß der Antragsteller mit der beantragten Bescheinigung "nichts anfangen" kann. So aber liegt es, wie das Berufungsgericht dem Beklagten bestätigt hat, in der vorliegenden Sache. Der dagegen gerichtete Hinweis der Klägerin auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 23. Juni 1977 (II R 125/76 - BFHE 123, 57) führt nicht weiter. Diese Entscheidung ist nicht einschlägig. Sie behandelt nicht die Frage, aus welchen Gründen eine Bescheinigung der in Rede stehenden Art versagt werden darf, sondern enthält Ausführungen zu der - anders gelagerten - Frage, in welcher Reichweite von einer erteilten Bescheinigung Bindungen ausgehen (s. a.a.O. S. 59).

6

Auch das Beschwerdevorbringen zu § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Dezember 1976 (GV. NW. 1976, 438) - VwVfG NW - vermittelt der Sache keine grundsätzliche Bedeutung. Das von der Klägerin angestrebte Revisionsverfahren läßt eine Klärung der in der Beschwerdeschrift angeschnittenen Fragen nicht erwarten. Es käme nämlich für die Entscheidung im Revisionsverfahren nicht darauf an, welche Grenzen § 45 VwVfG NW einem zulässigen Nachschieben von Gründen setzt. Die Klägerin übersieht, daß das vorliegende Verfahren eine Verpflichtungsklage zum Gegenstand hat. Eine solche Klage ist nur dann begründet, wenn dem jeweiligen Kläger ein seinen Klageantrag deckender Anspruch zusteht (Urteil vom 16. April 1980 - BVerwG 4 C 90.77 - Buchholz 406.16 Eigentumsschutz Nr. 17 S. 24 [26]). Das ist entscheidend, nicht aber, ob der Beklagte die Ablehnung des Antrages "richtig" begründet hat. Die ablehnende Entscheidung des Beklagten ist im engeren Sinne überhaupt nicht Gegenstand des Verfahrens; ihre Aufhebung braucht weder beantragt noch vom Gericht ausgesprochen zu werden (s. Urteil vom 17. Dezember 1954 - BVerwG V C 97.54 - BVerwGE 1, 291[BVerwG 17.12.1954 - V C 97/54] [296]). Anders läge es lediglich, wenn die Voraussetzungen eines sog. Bescheidungsurteils (§ 113 Abs. 4 Satz 2 VwGO) erfüllt wären. Auch dann führte die Rechtswidrigkeit des ablehnenden Bescheides zwar nicht zum "vollen" (Verpflichtungs-) Klageerfolg, aber sie zwänge doch zu einer Art Zurückverweisung, um der zuständigen Verwaltungsbehörde Gelegenheit zur erneuten Bescheidung des Antrages zu geben. Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer solchen Handhabung sind hier jedoch nicht erfüllt. Denn ein Bescheidungsurteil darf nur erlassen werden, wenn - wie insbesondere bei einer Ermessensentscheidung - von der zuständigen Verwaltungsbehörde eine Entscheidungsbildung nachgeholt werden muß und weil infolgedessen ohne diese Entscheidungsbildung die Sache nicht "spruchreif ist" (§ 113 Abs. 4 Satz 1 VwGO). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Nach den - insoweit irrevisiblen (s. §§ 137 Abs. 1, 173 VwGO, 562 ZPO) - Ausführungen des Berufungsgerichts steht fest, daß die Klägerin auf die von ihr begehrte Bescheinigung aus Rechtsgründen keinen Anspruch hat. Angesichts dessen war die Sache im Berufungsverfahren "spruchreif", ohne daß Anlaß bestand, Fragen zur Begründung des ablehnenden Bescheides des Beklagten nachzugehen.

7

§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO rechtfertigt die Zulassung der Revision ebenfalls nicht. Das angefochtene Urteil beruht nicht auf einem der in der Beschwerdeschrift behaupteten Verfahrensmängel.

8

Soweit die Klägerin im Zusammenhang mit § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ihr Vorbringen zu der angeblich unzureichenden Begründung des ablehnenden Bescheides wiederholt, liegt ein Mißverständnis vor. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO greift nur bei Mängeln des gerichtlichen Verfahrens, nicht hingegen bei Mängeln des Verwaltungsverfahrens ein.

9

Der Vorwurf, daß das Berufungsgericht rechtswidrig eine "Überraschungsentscheidung" erlassen, also gegen § 104 Abs. 1 und/oder gegen § 108 Abs. 2 VwGO verstoßen habe, ist ungerechtfertigt. Die Klägerin will dadurch überrascht worden sein, daß das Berufungsgericht seine Entscheidung mit dem Fehlen eines (Steuer-)Ausnahmetatbestandes im Sinne von § 1 GrEStStrukturG begründet hat. Dem ist entgegenzuhalten: Der Beklagte hat sich auf diesen Hinderungsgrund ausdrücklich berufen, und die Klägerin hat dies zum Anlaß genommen, im Schriftsatz vom 30. November 1979 ihre Rechtsansicht vorzutragen. Überrascht haben kann sie demzufolge nicht die entscheidungserhebliche Berücksichtigung dieser Frage, sondern allenfalls die Tatsache, daß es ihr mit dem erwähnten Schriftsatz nicht gelungen war, das Gericht zu überzeugen. Vor einer solchen Überraschung wird die Klägerin durch das Prozeßrecht nicht geschützt; die Gerichte sind nicht gehalten, den Parteien vor dem Ergehen einer Entscheidung bekannt zugeben, welcher Rechtsauffassung sie sich anzuschließen gedenken (s. etwa den Beschluß vom 27. November 1979 - BVerwG 7 B 195.79 - Buchholz 310 § 104 VwGO Nr. 12 S. 5 [6]). Das von der Klägerin angeführte Urteil vom 22. Februar 1980 - BVerwG 4 C 61.77 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 161 gibt zu dieser Frage nichts her.

10

Mit dem Gesagten erledigt sich zugleich die von der Klägerin erhobene Aufklärungsrüge (vgl. § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dem Berufungsgericht brauchte sich jedenfalls nicht aufzudrängen, daß die (Nicht-)Erfüllung des § 1 GrEStStrukturG weiterer Aufklärung bedürfe. Die Klägerin hat sich in dieser Hinsicht jeder Andeutung von Zweifeln enthalten. Daraus durfte das Berufungsgericht um so mehr Schlüsse ziehen, als sich die Klägerin, wie bereits bemerkt, in dem Schriftsatz vom 30. November 1979 ausdrücklich zur Beachtlichkeit der mit § 1 GrEStStrukturG zusammenhängenden Fragen geäußert hatte. Wenn sie bei dieser Gelegenheit versäumt haben sollte, ihre - wie sie jetzt geltend macht - die Erfüllung des § 1 GrEStStrukturG belegende Ansicht und die diese Ansicht bestätigenden Tatsachen vorzutragen, kann sie das nicht jetzt dem Berufungsgericht als Aufklärungsmangel vorhalten.

11

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 17 500 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwertes [folgt] aus den §§ 13 f. GKG.

Prof. Dr. Weyreuther
Noack
Dr. David