Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.02.1980, Az.: BVerwG 4 C 61.77
Bauvoranfrage; Abgabe aller wesentlichen Erklärungen; Wirtschaftlichkeit einer Nerzfarm
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.02.1980
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 C 61.77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 11466
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hannover - 29.05.1975 - AZ: II A 194/72
- OVG Niedersachsen - 25.06.1976 - AZ: VI OVG A 226/75
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BayVBl 1980, 503
- DVBl 1980, 598-599 (Volltext mit amtl. LS)
- DVBl 1980, 598-599
- RdL 1980, 175
Verfahrensgegenstand
Bebauungsrecht
Gerichtsverfahrensrecht
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage der Sachdienlichkeit einer Klageänderung durch Einbeziehen einer weiteren, während des Gerichtsverfahrens gestellten und ebenfalls abgelehnten Bauvoranfrage.
Zur Pflicht des Vorsitzenden, auf die Abgabe aller wesentlichen Erklärungen hinzuwirken (§ 86 Abs. 3 VwGO, hier: überraschende Befragung nach der näheren Gestaltung und der Wirtschaftlichkeit einer Nerzfarm).
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 22. Februar 1980
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Isendahl, Prof. Dr. Weyreuther, Dr. Korbmacher
und Prof. Dr. Schlichter
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 25. Juni 1976 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt die Erteilung eines Bauvorbescheides für die Errichtung einer Nerzfarm mit Wohnhaus. Er ist als technischer Angestellter in Bremen tätig. In den Jahren 1962 bis 1965 hat er in Kanada nebenberuflich die Nerzzucht kennengelernt und dort insbesondere an der Herstellung von Käfigen mitgearbeitet. Er möchte von dem Landwirt R. in dem Ortsteil H. der beigeladenen Gemeinde Stuhr einen etwa 3.500 qm großen Teil des Flurstücks ... erwerben und dort sein Vorhaben verwirklichen.
Unter dem 21. Juni 1971 wendete er sich an den Beklagten mit einer Bauvoranfrage über die Errichtung einer Pelztierfarm. Sie sollte aus einem überdachten, freistehenden Käfiggehege mit einer Grundfläche von etwa 60 × 12 m, einem Wirtschaftsgebäude mit einer Grundfläche von etwa 5 × 15 m sowie einem Wohnhaus mit einer Grundfläche von etwa 8 × 12 m bestehen. Der Beklagte lehnte mit Verfügung vom 23. November 1971 ab. Das Widerspruchsverfahren blieb erfolglos.
Im Laufe des dagegen erhobenen Klageverfahrens hat der Kläger unter dem 20. März 1973 eine weitere Bauvoranfrage eingereicht, der ein Standort des Vorhabens im Nordwesten des Flurstücks ... von nunmehr 5.000 qm Größe zugrunde liegt. Auch diese Bauvoranfrage hat der Beklagte durch Verfügung vom 15. Januar 1975 aus den bisherigen Gründen abgelehnt. Der Kläger hat zur Begründung seiner Klage im wesentlichen vorgetragen: Eine Pelztierfarm sei hinsichtlich der Geruchsbelästigungen mit einem auf Viehzucht gerichteten landwirtschaftlichen Betrieb zu vergleichen. Sie könne daher wegen der nachteiligen Auswirkungen auf die Umgebung nur im Außenbereich errichtet werden. Andererseits seien die Emissionen nicht so stark, daß hier eine unzumutbare Beeinträchtigung von angrenzenden oder in der Nähe gelegenen Wohnungen zu befürchten sei. Das werde durch die vom Verwaltungsgericht eingeholten gutachtlichen Äußerungen bestätigt. Darüber hinaus sei die Zucht von Nerzen in einem Industrie- oder Gewerbegebiet auch deshalb nicht möglich, weil Nerze geräuschempfindlich seien. Unvorhergesehener Lärm und Erschütterungen sowie Lichteinwirkungen beeinträchtigten die Tiere und verhinderten eine rentable Aufzucht. Die Verfestigung einer Splittersiedlung sei nicht zu befürchten, weil hier nicht eine Wohnbebauung, sondern ein privilegiertes Vorhaben im Außenbereich errichtet werden solle. Zu Unrecht verlange der Beklagte, daß der Kläger seine Nerztierzucht im Anschluß an eine Wohnbebauung verwirklichen solle. Ein solcher Standort sei wegen der Geruchsbeeinträchtigungen ungeeignet. Danach führe die Haltung des Beklagten dazu, daß der Kläger seinen Beruf als Pelztierzüchter im Geltungsbereich des Bundesbaugesetzesüberhaupt nicht ausüben könne.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten zu verpflichten, die Bebauungsgenehmigung zur Errichtung einer Nerzfarm westlich des landwirtschaftlichen Betriebs Rose auf dem Flurstück ... entsprechend der Bauvoranfrage vom 20. März 1973 zu erteilen,
hilfsweise,
den Beklagten zu verpflichten, die Bebauungsgenehmigung zur Errichtung einer Nerzfarm nordöstlich des landwirtschaftlichen Betriebs Rose auf dem Flurstück ... entsprechend der Bauvoranfrage vom 21. Juni 1971 zu erteilen.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und dazu vorgetragen: Die in dem Hauptantrag des Klägers liegende Klageänderung sei nicht zulässig, weil dadurch die zweite Bauvoranfrage in das laufende Verwaltungsstreitverfahren eingeführt werden müsse. Dafür fehle es jedoch an einem Vorverfahren. Materiellrechtlich sei das Vorhaben an allen vom Kläger bisher bezeichneten Standorten unzulässig, da die Pelztierfarm nicht zu den bevorzugt im Außenbereich zu genehmigenden Vorhaben zähle. Insbesondere seien die auftretenden Geruchsbelästigungen nicht so erheblich, daß das Vorhaben schon deswegen im Außenbereich errichtet werden müsse. Auch hätten die gutachtlichen Äußerungen der beiden im Termin vernommenen Sachverständigen ergeben, daß Pelztierfarmen dieser Art durchaus im Anschluß an eine Wohnbebauung untergebracht werden könnten.
Der beigeladene Regierungspräsident hat den Beklagten unterstützt. Die beigeladene Gemeinde hat keine Bedenken gegen das Vorhaben geäußert, sofern ein Mindestabstand von 100 m zum nächsten Wohnhaus sichergestellt sei.
Das Verwaltungsgericht hat nach Beweiserhebung durch Ortsbesichtigung und durch Einholung von Sachverständigengutachten den Bescheid des Beklagten vom 15. Januar 1975 aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, den Bauvorbescheid entsprechend der Bauvoranfrage vom 20. März 1973 zu erteilen. Es hat die Klageänderung für sachdienlich gehalten und die Privilegierung des Vorhabens gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 4 BBauG angenommen. Öffentliche Belange stünden dem Vorhaben nicht entgegen.
Dagegen hat der Beklagte Berufung eingelegt.
Der Kläger hat das verwaltungsgerichtliche Urteil verteidigt.
Der beigeladene Regierungspräsident hat Bedenken gegen die Annahme der Privilegierung des Vorhabens geäußert, aber keinen Antrag gestellt. Die beigeladene Gemeinde hat das Vorhaben des Klägers befürwortet an den hierfür vorgesehenen Standorten und ebenfalls keinen Antrag gestellt.
Das Berufungsgericht hat nach eigener Augenscheinseinnahme das Verwaltungsgerichtsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Erwägungen:
1.
Der Hauptantrag des Klägers sei zulässig. Allerdings sei dem Beklagten einzuräumen, daß in der Verlagerung des Standorts für die Pelztierfarm einschließlich des Wohnhauses von der südöstlichen auf die nordwestliche Seite des Flurstücks ... eine Veränderung des Streitgegenstands liege. Das Verwaltungsgericht habe die sich hieraus ergebende Klageänderung aber zu Recht als sachdienlich zugelassen. Nachdem der Beklagte auch über den Antrag des Klägers in dieser geänderten Form sachlich entschieden und ihn aus denselben materiellrechtlichen Gründen abgelehnt habe wie den nunmehr mit dem Hilfsantrag weiterverfolgten ursprünglichen Antrag, diene die Einbeziehung des erweiterten Streitstoffes in dieses Verfahren der abschließenden Klärung zwischen den Beteiligten und erspare einen sonst etwa erforderlichen weiteren Prozeß. Der Beklagte habe deshalb auch zu Recht in der mündlichen Verhandlung keine substantiierten Einwände mehr gegen die sachliche Bescheidung des Hauptantrags durch das Berufungsgericht erhoben.
2.
Der Kläger habe jedoch auch für den veränderten, von den störungsempfindlichen Wohngebäuden in der Umgebung etwas weiter abgesetzten Standort im Nordwesten des Flurstücks auf den begehrten Bauvorbescheid keinen Anspruch. Das gesamte Grundstück liege im Außenbereich. Das Vorhaben sei deshalb nach § 35 BBauG zu beurteilen. Ob eine Nerzzucht gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 4 BBauG bevorrechtigt im Außenbereich zuzulassen sei, könne ebenso offenbleiben wie die Frage, ob eine Nerzzucht schlechthin in den Außenbereich gehöre oder ob nicht jeder Antrag zu einer Prüfung der Vereinbarkeit eines solchen Vorhabens mit seiner Umgebung nach den Umständen des Einzelfalls nötige. Bei dem vom Kläger geplanten Endbestand von 800 Zuchttieren spreche Überwiegendes dafür, daß der Rahmen einer kleineren Tierhaltung, die in näherer räumlicher Beziehung von Wohnsiedlungen nicht als störend empfunden werden möge, überschritten werde, so daß mit empfindlichen Beeinträchtigungen für eine nahe Wohnbebauung zu rechnen sei. Dem stehe die Äußerung der von dem Verwaltungsgericht vernommenen Sachverständigen, sie hätten Nerzfarmen auch am Rande ausgewiesener Baugebiete gesehen, nicht entgegen. Das Berufungsgericht habe auch Bedenken dagegen, störungsträchtige Anlagen der Tierhaltung in großem Umfange auf Gewerbegebiete zu verweisen. Für einen Betrieb des hier gewählten Zuschnitts sei die Lage am Rande von Dorfgebieten am ehesten geeignet. Das alles bedürfe keiner Vertiefung, denn auch wenn die Nerzzucht in dem vom Kläger dargelegten Umfang bebauungsrechtlich im Außenbereich anzusiedeln wäre, rechtfertige dies den vom Kläger verfolgten Anspruch gleichwohl nicht.
3.
Die Privilegierung des Vorhabens gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 4 BBauG scheitere allerdings nicht schon daran, daß es nicht "nur im Außenbereich", sondern auch in einem dafür förmlich festgesetzten Gebiet errichtet werden könne. Das Vorhaben solle aber nicht im Außenbereich ausgeführt werden. Dem Merkmal des "Sollens" komme besondere Bedeutung zu. Sie mache eine Abwägung der objektiven Zweckbestimmung und der von dem Vorhaben ausgehenden Umgebungsbelastung erforderlich; und diese Überprüfung falle zu Lasten des Klägers aus. Die eingehende Befragung des Klägers über seine Ziele und Pläne habe in dem hier interessierenden Zusammenhang folgendes ergeben: Der Kläger gehöre zwar nicht zu denen, die eine auf den Außenbereich bezogene Betätigung letztlich nur vorschützten, um auf diese Weise das Wohnen in freier Landschaft zu erreichen. Das Berufungsgericht habe vielmehr den Eindruck gewonnen, daß der Kläger seine dargelegten Absichten auch wirklich so verfolge. Sie rechtfertigen gleichwohl nicht die Zulassung eines Wohnhauses von etwa 120 bis 130 qm Wohnfläche in der besonders reizvollen, abwechslungsreichen und weithin unberührten Vorgeestlandschaft. Die dem Kläger vorschwebende Nerzzucht stelle sich dem Berufungsgericht nicht als eine konkrete, kaufmännisch bestimmte und abgeklärte Planung dar. Eine auch nur überschlägige Kosten-Nutzen-Analyse habe der Kläger den Berufungsgericht nicht vorlegen oder auch nur im Zusammenhang mündlich darlegen können; er habe sie im einzelnen auch offenbar noch nicht vorgenommen. Eine Zusammenstellung der von ihm zunächst zu investierenden Anfangskosten habe einige Mühe bereitet, weil er erst jeweils nach längerem Zögern und einigem Hin und Her Grundlagen für die Berechnung der Einzelpositionen, etwa der Kosten für den Erwerb der ersten Zuchttiere, deren Anzahl, die Zusammensetzung und Abmessung der Ställe und Batteriekäfige und deren Preise sowie der Futter- und. Nebenkosten anzuführen vermocht habe. Welche Aufwendungen er für die nach seinen Angaben zu entlohnenden beiden Hilfspersonen aufzuwenden haben werde, sei ebenso im Dunkeln geblieben wie die Frage, über welchen Zeitraum der Anfangsphase fremde Hilfe erforderlich und in die Wirtschaftlichkeitsberechnung einzustellen sein werde, während der Kläger seinem bisherigen Beruf nachgehen und deshalb zumindest tagsüber eine Aufsichtsperson bestellen müsse. Kennzeichnenderweise habe der Kläger auch in diesem Zusammenhang eingeräumt, daß er das ganze Vorhaben nicht so sehr vom kaufmännischen Standpunkt her betrachte. Den eigentlichen Antrieb für sein Streben beziehe er aus seiner ausgeprägten, durch die Erfahrungen in Kanada ausgelösten Neigung zur Nerzhaltung. Zwar gehe seine Absicht über eine Freizeitbeschäftigung hinaus; seine Planungen würden aber erkennbar von dem Wunsch getragen, anstelle des Lebens in der Stadt - in seinem Beruf als technischer Angestellter - auf eigenem Grund und Boden in der Nähe seiner Nerze dieser ihm besonders angenehmen Tätigkeit nachzugehen und sie im Laufe der Jahre zu einer Existenzgrundlage auszubauen. Ein solches Vorhaben aber "solle" nicht in reizvoller Außenbereichslage errichtet werden. Es habe nämlich mit Sicherheit und auf Dauer nur die Inanspruchnahme dieses Grundstücks für Wohnzwecke zur Folge, während der Kläger die Nerzzucht nur in einem bescheidenen Umfange nebenher betreiben oder sogar ohne wirklich schwerwiegende oder gar existenzgefährdende Einbußen ganz aufgeben könnte. Er habe sich zwar bereit gefunden, zunächst nur ein Stallgebäude und das Wohnhaus erst anschließend zu errichten; er wolle dieses aber bereits mit dem Einzug der ersten Tiere nutzen. Da die verhältnismäßig leicht gebauten Stallungen ohne Schwierigkeiten und mit geringem Aufwand erstellt werden könnten, würde die eigentliche Bautätigkeit sich alsbald mit der Errichtung des Wohnhauses entfalten. Gerade aber das entspreche nicht den Vorstellungen des Gesetzes. Dies werde auch durch die Anforderungen bestätigt, die an die Nachhaltigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebes zur Begründung seiner Privilegierung gestellt würden. Wenn die Privilegierung eines landwirtschaftlichen Betriebes nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG voraussetze, daß es sich um eine auf Dauer, und zwar für Generationen berechnete und lebensfähige Planung handeln müsse, so könne ein Zuchtbetrieb der hier in Rede stehenden Art nicht schon dann eine Wohnbebauung im Außenbereich ermöglichen, wenn die betrieblichen Planungen von vornherein die im einzelnen aufgezeigten Schwächen aufwiesen.
4.
Als sonstiges Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BBauG komme eine Zulassung wegen Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft nicht in Betracht.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Senat zugelassene Revision des Klägers, mit der er Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt und die Wiederherstellung des Urteils des Verwaltungsgerichts anstrebt.
Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Die Beigeladenen haben sich im Revisionsverfahren nicht geäußert.
II.
Die Revision des Klägers führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz. Die Entscheidung des Berufungsgerichts beruht auf dem Verfahrensmangel der Verletzung des § 86 Abs. 3 VwGO, der in der Revisionsinstanz nicht geheilt werden kann. Eine abschließende Entscheidung entweder nach den Klageanträgen oder im Sinne der Klageabweisung ist noch nicht möglich.
Entgegen der Ansicht des Beklagten sind die Klageanträge zulässig. Der Beklagte meint zwar, der Hauptantrag sei von Anfang an unzulässig gewesen, weil seine Einbeziehung in das laufende Verfahren mangels Durchführung des vorgeschriebenen Vorverfahrens unzulässig gewesen sei und deshalb die darin liegende Klageänderung nicht als sachdienlich habe zugelassen werden dürfen. Er, der Beklagte, habe von Anfang an der Einbeziehung der zweiten Bauvoranfrage in das Gerichtsverfahren widersprochen und habe auch im Berufungsverfahren darauf vertrauen dürfen, daß das Berufungsgericht von Amts wegen die Zulässigkeitsvoraussetzungen beachten werde, zumal er wiederholt darauf hingewiesen habe, daß der Kläger gegen den zweiten ablehnenden Bauvorbescheid zunächst das Widerspruchsverfahren hätte durchführen müssen, um das Bestandskräftigwerden zu vermeiden. Der Rechtsauffassung des Beklagten kann jedoch nicht gefolgt werden. Beide Vorinstanzen haben die beantragte Einbeziehung der zweiten Bauvoranfrage in das laufende Gerichtsverfahren zu Recht als eine Klageänderung im Sinne von § 91 Abs. 1 VwGO angesehen, weil in der Veränderung des Standortes der Nerzfarm und des Wohnhauses innerhalb des fraglichen Grundstücks - von der unterschiedlichen Größe ganz abgesehen - eine Veränderung des Streitgegenstandes liegt. Beide Vorinstanzen haben jedoch die Klageänderung ebenfalls zu Recht als sachdienlich angesehen. Deshalb kann offenbleiben, ob der Beklagte dieser Klageänderung noch im Berufungsverfahren widersprochen hat, wie er meint, und ob es einer entsprechenden Rüge im Berufungsverfahren bedurfte. Die Entscheidung, ob eine Klageänderung sachdienlich ist, liegt nach herkömmlichem Sprachgebrauch im "Ermessen" der darüber entscheidenden Instanz (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 1975 - V ZR 148.73 - NJW 1975, 1228 [1229] m.w.N.). Das Revisionsgericht darf nach herrschender Ansicht nur prüfen, ob das Tatsachengericht den Rechtsbegriff der Sachdienlichkeit verkannt und damit die Grenzen seines Ermessens überschritten hat (BGHZ 16, 317 m.w.N. und Urteil vom 17. Juli 1969 - BVerwG II C 8.66 - Buchholz 310 § 91 VwGO Nr. 5). Als sachdienlich ist in der Regel eine Klageänderung anzusehen, die der endgültigen Ausräumung des sachlichen Streitstoffes zwischen den Parteien im laufenden Verfahren zu dienen geeignet ist, und zwar auch dann, wenn die geänderte Klage als unbegründet abgewiesen werden müßte. Es muß nur der "Streitstoff im wesentlichen derselbe" bleiben (Urteil vom 27. Februar 1970 - BVerwG IV C 28.67 - Buchholz 310 § 91 VwGO Nr. 6). Wann im baurechtlichen Rechtsstreit bei der Hinzufügung eines anderen Vorhabens oder dem Austausch eines Vorhabens gegen ein anderes der Streitstoff "im wesentlichen" derselbe bleibt, läßt sich nicht allgemeingültig festlegen. Hier ist dies zu bejahen. Denn die alternativ zur Genehmigung gestellten Vorhaben sollen nicht nur, einander räumlich nahe, auf demselben Grundstück durchgeführt werden. Auch mit Blick auf die hier maßgebliche bebauungsrechtliche Frage der Zulässigkeit einer Nerzfarm mit Wohnhaus im Außenbereich gleichen einander die beiden Vorhaben. Deshalb hat auch der Beklagte die Ablehnungsgründe in seinen beiden Bescheiden - von der Differenz bezüglich der Entfernung zu den beiden benachbarten Bungalow-Grundstücken einmal abgesehen - textlich wortgleich abgefaßt. Mithin liegt eine wesentliche Übereinstimmung im Streitstoff hier vor. Bei dieser wesentlichen Gleichheit der beiden Genehmigungsgegenstände und der Gleichheit der Ablehnungsgründe bedurfte es, entgegen der Annahme des Beklagten, für die Zulässigkeit der Klage bezüglich des zweiten Vorbescheid-Antrages keines zweiten Widerspruchsverfahrens; es genügt, daß sich der Kläger in dem laufenden Gerichtsverfahren alsbald gegen die zweite Ablehnung gewendet hat. Das Berufungsgericht hat die Klageänderung nach alledem zu Recht als sachdienlich zugelassen.
Das Berufungsurteil leidet jedoch an einem Verfahrensmangel und verletzt damit Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO). Es beruht ausschlaggebend auf der Annahme, das Vorhaben des Klägers könne bebauungsrechtlich schon deswegen nicht zugelassen werden, weil es - selbst für den Fall, daß eine Nerzzucht im Außenbereich überhaupt privilegiert sein könne und daß die anderen Voraussetzungen erfüllt seien - nicht im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BBauG 1960, jetzt Nr. 5 BBauG 1979, wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden "solle". Zutreffend hat das Berufungsgericht zwar dargelegt, daß die Privilegierung eines landwirtschaftlichen Betriebes gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG eine auf Dauer, und zwar auf Generationen berechnete und der dauerhaften Verwirklichung zugängliche Planung erfordere, wenn damit Wohnbauten verbunden seien, und daß es bei der Nr. 4, jetzt Nr. 5, nicht anders sein könne, soweit es sich um Vorhaben handelt, die den nach der Nr. 1 privilegierten gleichen. Die Frage der Gewährleistung einer dauerhaften Verwirklichung war indessen - worauf der Kläger mit Recht hinweist - während des bereits fünf Jahre andauernden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nie streitig gewesen. Vielmehr hatte es sich bislang, wie die im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten erweisen, vornehmlich um die Frage der Emissionen und der Immissionen gehandelt, die von dem geplanten Nerzzuchtbetrieb ausgehen bzw. auf ihn einwirken könnten. Zu der Frage, wie der Kläger sich die Durchführung seines Vorhabens vorstelle, hatte er im Ortstermin am 18. Dezember 1973 vor dem Verwaltungsgericht Erklärungen abgegeben (Bl. 37 u. 38 der Streitakte), die von keiner Seite als unzureichend bezeichnet, geschweige denn angegriffen worden sind. Wenn nun das Berufungsgericht, wie sein Urteil zeigt, nicht mehr auf den bis dahin erörterten Streit Stoff, sondern gerade auf die bisher nicht umstrittenen Fragen der wirtschaftlichen Planung des Vorhabens den ausschlaggebenden Wert legen und insoweit die bisherigen Angaben nicht für ausreichend ansehen wollte, hätte es nicht des, wie der Kläger zu Recht geltend macht, insoweit irreführenden Hinweises des Berichterstatters des Berufungsgerichts bedurft, er möge sich darauf einrichten, "im Termin seine Angaben aus dem Ortstermin vom 18. Dezember 1973 über seine Tätigkeit in einer Nerzfarm in Kanada zu präzisieren und zu belegen", auf die es dann für das Berufungsurteil in keiner Weise ankam. Vielmehr wäre gemäß § 86 Abs. 3 VwGO vom Vorsitzenden oder von dem Berichterstatter darauf hinzuwirken gewesen, daß der Kläger die vermeintlich ungenügenden tatsächlichen Angaben hinsichtlich der Dauer, der Rentabilität und der Wirtschaftlichkeit seines Vorhabens ergänzte. Das ist verfahrensfehlerhaft unterblieben. Dies wird besonders deutlich durch die Wendung im Berufungsurteil, der Kläger habe dem Berufungsgericht eine Kosten-Nutzen-Analyse auch nur überschlägiger Art nicht vorlegen können. Gerade wenn das Berufungsgericht die schriftliche Vorlage einer derartigen Analyse oder zumindest eine mündliche, zusammenhängende Darlegung darüber vermißte, hätte es diese zuvor vom Kläger erfordern müssen und sich nicht darauf verlassen dürfen, daß der Kläger ohne vorherigen Hinweis die erforderlichen Erklärungen mehr oder weniger flüssig in der mündlichen Verhandlung abgeben werde. Daß der Kläger bei rechtzeitigem Hinweis eine vom Berufungsgericht mit Recht für erforderlich gehaltene Kosten-Nutzen-Analyse hätte beschaffen können, zeigen die von ihm im Beschwerdeverfahren vorgelegten Wirtschaftlichkeitskalkulationen vom 16. September 1976. Ob diese so überzeugend sind, daß das Vorhaben des Klägers diese Hürde überspringen kann, ist allerdings eine Frage, die das Berufungsgericht, nicht aber das Revisionsgericht zu entscheiden hat.
Der Verstoß gegen § 86 Abs. 3 VwGO ist auch nicht deshalb unbeachtlich, weil es der anwaltlich vertretene Kläger unterlassen hat, das Verfahren des Berufungsgerichts schon vor diesem selbst zu rügen. Durch dieses Unterlassen hätte der Kläger das Recht, den Mangel jetzt im Revisionsverfahren zu rügen, nur dann verloren, wenn sicher wäre, daß er dem in der mündlichen Verhandlung am 25. Juni 1976 mehr oder weniger gescheiterten Versuch einer Befragung klar entnehmen konnte, in welcher - näheren - Besiehung es auf die an ihn gestellten Fragen ankam. Dafür gibt jedoch das Sitzungsprotokoll nichts her.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 15.000 DM festgesetzt.
Isendahl
Prof. Dr. Weyreuther
Dr. Korbmacher
Prof. Dr. Schlichter