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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 02.03.1978, Az.: BVerwG 6 B 24.78

Unterscheidung zwischen der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde und der Begründung einer Revision; Rüge eines Verfahrensmangels bei Unterbleiben gerichtlicher Maßnahmen zur Aufklärung eines Sachverhalts ; Dienstunfall auf Grund starker Trunkenheit

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
02.03.1978
Aktenzeichen
BVerwG 6 B 24.78
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1978, 14179
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Stuttgart - 21.10.1975 - AZ: VI 214/74
VGH Baden-Württemberg - 24.05.1977 - AZ: IV 17/76

Fundstelle

  • HFR 1979, 208

In der Verwaltungsstreitsache hat
der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am
2. März 1978
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Becker, Dr. Nehlert und Dr. Schinkel
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 24. Mai 1977 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

Der Entscheidung über die Beschwerde sind nur die in der Beschwerdeschrift vom 29. September 1977 vorgetragenen Beschwerdegründe zugrunde zu legen, nicht hingegen die weiteren Ausführungen im Schriftsatz vom 14. Oktober 1977, mit denen die Klägerin auf einen im Berufungsrechtszug eingereichten Schriftsatz vom 18. Februar 1976 Bezug nimmt. Nach § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO muß schon "in der Beschwerdeschrift ... die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von der das Urteil des Oberverwaltungsgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden". Deshalb sind nur die innerhalb der Beschwerdefrist von einem Monat nach Zustellung des Berufungsurteils (§ 132 Abs. 3 Satz 1 VwGO), d.h. bis zum 30. September 1977 vorgetragenen Beschwerdegründe beachtlich.

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Die in der Beschwerdeschrift vom 29. September 1977 geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 Nr. 1, 3 VwGO) sind nicht gegeben.

4

1.

Die Beschwerde macht zu Unrecht geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie grundsätzliche, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfragen aufwirft, deren Klärung im künftigen Revisionsverfahren geboten ist und der Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts zu dienen geeignet ist (ständige Rechtsprechung; vgl. u.a. BVerwGE 13, 90 [91, 92]). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.

5

Der Vortrag, mit dem die Beschwerde die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darzulegen sucht, erschöpft sich in Verkennung des Unterschiedes zwischen der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde und der Begründung einer Revision in Angriffen gegen die Tatsachenwürdigung und die darauf beruhende Rechtsfindung des Berufungsgerichts, ohne eine konkrete Rechtsfrage zu bezeichnen, die sich in dem erstrebten Revisionsverfahren unabweisbar stellen würde und deren Klärung daher zu erwarten wäre. Die von der Beschwerde für klärungsbedürftig erachtete "Kausalfrage bei unbekanntem Geschehensablauf" ist, wie die Beschwerde mit dem Hinweis, es sei "unter Berücksichtigung der Beweislastfrage nach der effektiven Kausalität ... zu fragen", selbst unterstreicht, stets eine Tatfrage, die der Rechtssache auch dann keine grundsätzliche Bedeutung im. Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu geben vermag, wenn ihre Beantwortung eine über den Einzelfall hinausgehende tatsächliche Bedeutung hat (Beschlüsse vom 24. Februar 1965 - BVerwG 6 B 15.64 - [Buchholz 232 § 90 BBG Nr. 6], vom 6. Mai 1968 - BVerwG 6 B 32.67-, vom 3. Oktober 1972 - BVerwG 6 B 57.71 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 92], vom 28. Juni 1977 - BVerwG 6 B 52.76 - und vom 10. November 1977 - BVerwG 6 B 10.77 -).

6

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind auch dann nicht gegeben, wenn mit dem Vorbringen zu Ziff. 1 der Beschwerdeschrift etwa die Frage aufgeworfen werden soll, zu Lasten welches Verfahrensbeteiligten die Unerweislichkeit einer behaupteten Tatsache wirkt. Denn diese Frage ist vom Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung dahin entschieden, daß die Unerweislichkeit einer Tatsache zu Lasten des Verfahrensbeteiligten geht, der aus ihr günstige Rechtsfolgen herleitet (vgl. BVerwGE 14, 181 [186 f.]; 18, 66; 18, 168 [171]).

7

2.

Auch die von der Beschwerde erhobene Rüge der mangelnden Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO), mit der sie die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu erreichen sucht, greift nicht durch. Sie bleibt schon aus formellen Gründen erfolglos, weil sie nicht den Anforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO entspricht. Diese sind die gleichen wie die gemäß § 139. Abs. 2 Satz 2 VwGO an die Aufklärungsrüge in einem Revisionsverfahren zu stellenden Anforderungen (ständige Rechtsprechung; vgl. u.a. Beschluß vom 26. Juni 1975 - BVerwG 6 B 4.75 - [Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 17] mit umfangreichen Nachweisen). Danach sind nicht nur die Beweismittel, deren sich das Tatsachengericht nicht bedient haben soll, zu bezeichnen, sondern ist auch darzulegen, inwiefern sich die unterbliebene Beweisführung dem Tatsachengericht hätte aufdrängen müssen und das angefochtene Urteil auf der unterlassenen Aufklärung beruht oder doch beruhen kann (BVerwGE 31, 212 [218]). Eine derart substantiierte Darlegung läßt die Beschwerdeschrift vermissen. Sie beschränkt sich zum einen auf die Behauptung, das Berufungsgericht habe in der mündlichen Verhandlung der Bitte der Klägerin "zugestimmt", nicht davon auszugehen, daß der Ehemann der Klägerin bei einer Fahrgeschwindigkeit von ca, 20 km/h, aus dem Zug ausgestiegen sei, im Berufungsurteil sei es aber dennoch, davon ausgegangen. Weiter führt sie an, das Berufungsgericht habe festgestellt, "daß der rechts von der Leiter angebrachte Sifa-Hebel keineswegs so verfänglich ist, daß ein nüchterner Beamter, der diesen schwierigen Ausstieg wählt und deshalb besonders vorsichtig vorgeht, leicht daran hängenbleibt", obwohl die Klägerin das Gegenteil vorgetragen und schriftsätzlich angeregt habe, den gerichtlichen Augenschein einzunehmen und den Abstand des Hebels von der Ausstiegleiter zu messen. Aus diesem Vorbringen ist nicht zu entnehmen, daß die Klägerin in der Tatsacheninstanz entsprechende Beweisanträge gestellt oder in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht Beweisanregungen gegeben hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verletzt ein Gericht seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts aber grundsätzlich nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine von einem Rechtsanwalt vertretene Partei nicht ausdrücklich beantragt (vgl. u.a. Beschlüsse vom 5. Dezember 1972 - BVerwG 6 B 37.72-, vom 13. September 1973 - BVerwG 2 B 45.73 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 114] und vom 26. Juni 1975 - BVerwG 6 B 4.75 - [a.a.O.]).

8

In Wahrheit wendet sich die Beschwerde mit ihren Ausführungen zu § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gegen die Tatsachenwürdigung in dem angefochtenen Urteil, wenn sie ausführt,

"schon immer (sei) Grundlage aller Erörterungen über die mögliche Ursächlichkeit des Blutalkoholgehalts für den Unfall die Frage, ob der festzustellende wirkliche Unfallhergang auch zum Unfall eines Nüchternen paßt oder nicht".

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Mit dem damit mittelbar zugleich erhobenen Vorwurf, das Tatsachengericht habe allgemeine Grundsätze der Beweiswürdigung verletzt oder gegen Erfahrungssätze verstoßen, kann aber ein Verfahrensmangel nicht begründet werden. Solche Angriffe sind revisionsrechtlich nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzuordnen und daher im Beschwerdeverfahren unbeachtlich (vgl. u.a. Beschlüsse vom 8. März 1974 - BVerwG 6 B 72.73-, vom 25. September 1975 - BVerwG 6 B 13.75 - und vom 18. März 1976 - BVerwG 6 B 86.75 -).

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Das Unterbleiben gerichtlicher Maßnahmen zur Aufklärung des Sachverhalts kann im übrigen nur dann mit Erfolg als Verfahrensmangel gerügt werden, wenn es nach der materiellrechtlichen Auffassung des Tatsachengerichts auf die fraglichen Tatumstände ankommt, und zwar selbst dann, wenn diese Auffassung rechtlich bedenklich sein sollte (vgl. u.a. Beschlüsse vom 31. Oktober 1972 - BVerwG 2 B 6.72-, vom 9. November 1972 - BVerwG 2 CB 30.72 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 95 u. 96] und vom 6. Mai 1977 - BVerwG 6 B 5.77 -). Das Berufungsgericht hatte aus seiner rechtlichen Sicht aber weder Anlaß zu klären, bei welcher Fahrgeschwindigkeit der Ehemann der Klägerin aus dem Zug ausgestiegen ist, noch den Abstand des Sifa-Hebels zur Ausstiegleiter zu ermitteln. Denn nach seiner Auffassung ist

"allein auf die durch starke Trunkenheit bedingte erhebliche Enthemmung, Selbstüberschätzung der eigenen Fähigkeiten, Kritik- und Sorglosigkeit gegenüber den Gefahren und auch Verantwortungslosigkeit zurückzuführen",

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daß sich der Ehemann der Klägerin beim Verlassen des noch fahrenden Zuges in eine nach den näheren Umständen erkennbar insgesamt besonders gefährliche Situation begeben hat. Für diese Feststellung waren nach dem Gesamt Zusammenhang der Urteilsgründe weder die Fahrgeschwindigkeit des Zuges zum Unfallzeitpunkt noch die genaue Position des Sifa-Hebels als Einzelelemente der Gesamtsituation maßgebend, sondern die starke Trunkenheit des Ehemannes der Klägerin, die das Berufungsurteil ausdrücklich als wesentliche Unfallursache kennzeichnet.

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Das schließt zugleich aus, daß sich das Berufungsurteil, soweit es von einer Fahrgeschwindigkeit des Zuges im Unfallzeitpunkt von "ca. 20 km/h." ausgeht, für die Klägerin als ein "Überraschungsurteil" darstellt, was möglicherweise mit dem Hinweis der Beschwerde angedeutet werden soll, die Klägerin habe nach dem Verhalten des Berufungsgerichts in der mündlichen Verhandlung davon ausgehen dürfen, "daß nicht ohne Beweisaufnahme festgestellt wird, der Zug sei mit ca. 20 km/h gefahren". Selbst wenn es zutreffen sollte, daß die Klägerin mit dieser Feststellung des Tatsachengerichts nicht gerechnet hat und auch nicht ohne weiteres zu rechnen brauchte, stellt das keinen Verfahrensmangel dar, der die Zulassung der Revision rechtfertigt. Ein solcher läge nur dann vor, wenn das Urteil damit auf eine entscheidungserhebliche Tatsache gestützt wäre, zu der den Verfahrensbeteiligten nach dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) Gelegenheit zur Äußerung hätte gegeben werden müssen (vgl. Urteil vom 7. August 1967 - BVerwG 6 C 10.67 - [Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 30] mit Hinweis auf Urteil vom 15. Juli 1960 - BVerwG 7 C 239.59 - [DVBl. 1960, 854], Beschluß vom 31. August 1962 - BVerwG 7 CB 76.61 - [Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 21], Urteil vom 27. April 1961 - BVerwG 2 C 60.69 - [Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 6], Urteil vom 13. November 1975 - BVerwG 2 C 13.74 - und Beschluß vom 8. Juli 1977 - BVerwG 2 B 32.77 -). Das ist angesichts der dargestellten nachrangigen Bedeutung der Fahrgeschwindigkeit des Zuges für die Entscheidung des Tatsachengerichts vorliegend nicht der Fall.

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Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.

Dr. Becker
Dr. Nehlert
Dr. Schinkel