Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 11.02.1988, Az.: BVerwG 1 B 136.87
Innerstaatliche Fluchtalternative; Abschiebungsandrohung; Neue maßgebliche Tatsachen; Ermessensfreiheit der Ausländerbehörde; Vertrauensschutz; Aufenthaltsberechtigung; Befristung einer Aufenthaltserlaubnis; Aufklärungsrüge
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 11.02.1988
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 136.87
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1988, 12460
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Stuttgart - 09.07.1986 - AZ: 7 K 343/86
- VGH Baden-Württemberg - 24.08.1987 - AZ: 1 S 2796/86
Rechtsgrundlagen
- § 7 Abs. 4 AuslG
- § 8 Abs. 1 AuslG
- § 13 AuslG
- § 14 AuslG
- § 86 Abs. 1 VwGO
Fundstellen
- DVBl 1988, 653 (amtl. Leitsatz)
- InfAuslR 1988, 167-168
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Eine Änderung der Sachlage liegt nur dann vor, wenn nach der letzten Behördenentscheidung (hier: über eine Abschiebungsahdrohung nach § 13 Abs. 2 Satz 1 AuslG) neue maßgebliche Tatsachen eingetreten sind, nicht dagegen, wenn diese Tatsachen bereits im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung vorlagen, jedoch lediglich mangels hinreichender Substantiierung keine Berücksichtigung gefunden haben.
- 2.
Die Ermessensfreiheit der Ausländerbehörde kann wegen eines vorausgegangenen behördlichen Handelns nach dem Grundsatz von Treu und Glauben bzw. aus Gründen des Vertrauensschutzes auch bei der Entscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung oder die nachträgliche Befristung einer Aufenthaltserlaubnis eingeschränkt sein.
- 3.
Bei der Prüfung einer Aufklärungsürge ist von der materiellen Rechtsauffassung des Tatsachengerichts auch dann auszugehen, wenn diese unzutreffend war. Beschluß des 1. Senats vom 11. Februar 1988 - BVerwG 1 B 136.87
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Februar 1988
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Meyer und Dr. Kemper
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 24. August 1987 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie Rechtsfragen aufwirft, die sich im angestrebten Revisionsverfahren stellen würden und im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedürfen. Eine solche Frage legt das Beschwerdevorbringen nicht dar.
Die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob bei einer Abschiebungsandrohung nach § 13 Abs. 2 Satz 1 AuslG auf die Sachlage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung oder mit Rücksicht auf ihre etwaige Dauerwirkung und ihren Inhalt auf die im Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung gegebene Sachlage abzustellen ist, würde sich im Revisionsverfahren nur dann stellen, wenn sich die maßgebliche Sachlage nach der letzten Behördenentscheidung geändert hätte. Von einer derartigen Änderung kann nur dann ausgegangen werden, wenn nach der letzten Behördenentscheidung neue für die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung maßgebliche Tatsachen eingetreten sind. Demgegenüber kann von einer Änderung der Sachlage keine Rede sein, wenn die Tatsachen bereits im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung vorlagen, jedoch lediglich mangels hinreichender Substantiierung keine Berücksichtigung gefunden haben. So lagen die Dinge nach den insoweit bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts (§ 137 Abs. 2 VwGO) im vorliegenden Fall. Der Kläger hatte bereits im Verwaltungsverfahren als Abschiebungshindernis nach § 14 Abs. 1 Satz 1 AuslG geltend gemacht, ihm drohe bei Rückkehr in seinen Heimatstaat Irak politische Verfolgung. Wenn er dieses Vorbringen später damit begründet hat, daß er von einem iranischen Vater abstamme und der derzeit herrschende Krieg zwischen dem Iran und dem Irak Zugriffe auf alle Iraker erwarten lasse, die irgendeine Verbindung zum Iran haben, so haben diese Tatsachen bereits im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides vorgelegen, so daß eine neue Sachlage nicht eingetreten ist.
Die weiterhin aufgeworfene Frage, inwieweit die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis bei deren nachträglicher zeitlicher Befristung nach § 7 Abs. 4 AuslG im Rahmen des Vertrauensschutzes die Ausländerbehörde bindet, rechtfertigt ebenfalls nicht die Zulassung der Revision. Durch die Rechtsprechung des Senats ist geklärt, daß bei der Entscheidung über eine neue Aufenthaltserlaubnis auch zu prüfen ist, ob die Ermessensfreiheit der Ausländerbehörde wegen eines vorausgegangenen behördlichen Handelns nach dem Grundsatz von Treu und Glauben bzw. aus Gründen des Vertrauensschutzes eingeschränkt ist (Beschluß vom 10. Februar 1978 - BVerwG 1 B 13.78 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 8; Beschluß vom 9. März 1978 - BVerwG 1 B 38.78 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 9). Dies muß selbstverständlich auch bei der Ermessensentscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 1 AuslG sowie über eine nachträgliche Verkürzung der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Abs. 4 AuslG gelten (Beschluß vom 6. Juli 1987 - BVerwG 1 B 57.87 -). Ob die Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung bzw. die Verkürzung der Geltungsdauer einer Aufenthaltserlaubnis wegen Verletzung eines dem Ausländer gebührenden Vertrauensschutzes ermessensfehlerhaft ist, beurteilt sich in der Regel und so auch hier ausschließlich nach den besonderen Umständen des Einzelfalls. Diese Frage entbehrt daher grundsätzlicher Bedeutung (Beschluß vom 9. März 1978 - BVerwG 1 B 38.78 - a.a.O.). Abgesehen davon konnte der Kläger im vorliegenden Fall aus dem Umstand, daß ihm während seiner zweiten Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen die unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde, nicht ableiten, daß diese Entscheidung unabhängig von seiner Ehe erfolgt ist. Denn die Ehe ist grundsätzlich eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft, und es war im Falle des Klägers bei Erteilung der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nicht abzusehen, daß seine Ehe bereits knapp zwei Jahre danach geschieden werden würde.
Die Frage, ob eine Verfestigung des Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland mit der Lockerung oder dem Verlust der Beziehungen zum Heimatland korrespondieren muß, beurteilt sich ebenfalls nach den Umständen des Einzelfalls und ist daher rechtsgrundsätzlicher Klärung nicht zugänglich. Der Senat hat im übrigen wiederholt betont, daß ein langer Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet und seine damit verbundene wirtschaftliche und soziale Integration regelmäßig eine die Rückkehr erschwerende Lockerung der Bindungen zu seiner Heimat zur Folge hat (BVerwGE 59, 112 <114>[BVerwG 13.11.1979 - 1 C 100/76]; Urteil vom 1. März 1983 - BVerwG 1 C 216.79 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 92; vgl. auch Urteil vom 1. Dezember 1987 - BVerwG 1 C 29.85 - UA S. 16), gleichwohl aber ein langer Aufenthalt im Bundesgebiet allein noch nicht stets die Befürchtung rechtfertigt, der Ausländer könnte sich nicht wieder in das wirtschaftliche und soziale Leben seines Heimatstaates eingliedern (BVerwGE 60, 75 <80>[BVerwG 26.02.1980 - 1 C 90/76]).
Der Kläger rügt als Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, daß das Berufungsgericht seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts nach § 86 Abs. 1 VwGO deshalb verletzt habe, weil es seinen Beweisanträgen zur drohenden politischen Verfolgung und zur Notwendigkeit einer Behandlung seiner Krankheit Morbus Bechterew in der Bundesrepublik Deutschland nicht nachgegangen sei. Auch diese Rüge rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision.
Bei der Prüfung einer Aufklärungsrüge ist von der materiellen Rechtsauffassung des Berufungsgerichts auszugehen. Das Gericht braucht nur diejenigen Beweise in Betracht zu ziehen, die nach seiner rechtlichen Einschätzung für die zu treffende Entscheidung erheblich sein konnten (Urteil vom 25. Juni 1986 - BVerwG 6 C 98.83 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 177). Danach hatte das Berufungsgericht keinen Anlaß in der vom Kläger angeführten Weise den Sachverhalt weiter aufzuklären. Denn es ging sowohl bezüglich der geltend gemachten politischen Verfolgung als auch der Erkrankung des Klägers davon aus, daß diese Umstände nach Abschluß des Verwaltungsverfahrens nicht mehr zu berücksichtigen seien (BU S. 8 und 10). Daß diese rechtliche Beurteilung möglicherweise unzutreffend war, ist insoweit unerheblich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung [folgt] aus § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Meyer
Dr. Kemper