Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.11.1979, Az.: BVerwG 1 C 100.76
Ausweisungsermessen nach strafgerichtlicher Verurteilung wegen einer Trunkenheitsfahrt; Ausweisung eines Ausländers wegen einer strafgerichtlichen Verurteilung; Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bei der Entscheidung über die Ausweisung eines Ausländers; Entscheidung über die Ausweisung eines Ausländers als Ermessensentscheidung; Beachtung des Grundsatzes des Sozialstaatsprinzips bei der Entscheidung über die Ausweisung eines Ausländers; Ausweisung als zwingende Folge der Verurteilung eines Ausländers
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.11.1979
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 C 100.76
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1979, 15005
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Stuttgart - 13.12.1974 - AZ: III 242/74
- VGH Baden-Württemberg - 26.05.1975 - AZ: I 196/75
Rechtsgrundlage
- § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG
Fundstellen
- BVerwGE 59, 112 - 117
- BayVBl 1980, 248
- DÖV 1980, 456-457 (Volltext mit amtl. LS)
- JArt Bl 1980, 677
- MDR 1980, 694-695 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1980, 2037-2038 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Zur Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im Falle einer aus Anlaß einer strafgerichtlichen Verurteilung wegen einer Trunkenheitsfahrt zum Zwecke der Abschreckung anderer Ausländer verfügten Ausweisung eines bereits lange Zeit in der Bundesrepublik Deutschland lebenden ausländischen Arbeitnehmers.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 13. November 1979
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paul, Dr. Dickersbach, Meyer und Dr. Kühling
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 26. Mai 1975 wird aufgehoben.
Ferner werden das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 13. Dezember 1974, die Verfügung der Beklagten vom 10. Januar 1974 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 29. August 1974 aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.
Gründe
I.
Der Kläger ist jugoslawischer Staatsangehöriger. Er lebt seit Mai 1961 als ausländischer Arbeitnehmer in der Bundesrepublik Deutschland. Durch Verfügung vom 10. Januar 1974 wies die Beklagte ihn auf Grund des § 10 Abs. 1 Nr. 2 des Ausländergesetzes vom 28. April 1965 (BGBl. I S. 353) - AuslG - aus und drohte ihm unter Fristsetzung die Abschiebung an. Den Widerspruch des Klägers wies das Regierungspräsidium aus folgenden Erwägungen zurück: Die Ausweisung sei allein auf Grund der durch Urteil des Amtsgerichts Stuttgart - Bad Cannstatt vom 31. Juli 1973 abgeurteilten Trunkenheitsfahrt gerechtfertigt. Es habe sich um ein schwerwiegendes Vergehen gehandelt. Trunkenheitsfahrten stellten gefährliche Delikte dar. Schon nach einem Trunkenheitsdelikt müsse zur Abwehr weiterer Straftaten gegen Ausländer eingeschritten werden. Ob der Kläger auch künftig Straftaten begehe, könne offenbleiben. Die Ausweisung sei allein aus generalpräventiven Gründen erforderlich. Die persönlichen Interessen des Klägers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet rechtfertigten es nicht, die öffentlichen Interessen zurückzustellen.
Das Verwaltungsgericht wies die Anfechtungsklage ab. Die Berufung blieb ohne Erfolg. Der Verwaltungsgerichtshof führte im wesentlichen aus: Nach seiner Verurteilung durch das Amtsgericht Stuttgart - Bad Cannstatt erfülle der Kläger den Ausweisungstatbestand des § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG. Das Ausweisungsermessen sei rechtsfehlerfrei ausgeübt worden. Nach dem insoweit maßgebenden Widerspruchsbescheid sei eine im Juli 1968 ausgesprochene Verurteilung nicht zu Lasten des Klägers verwertet worden. Die generalpräventiven Erwägungen der Widerspruchsbehörde seien nicht zu beanstanden. Trunkenheitsdelikte gehörten zu den Fallgruppen, in denen die Ausweisung zum Zwecke der Generalprävention verfügt werden dürfe. Die Einwendungen des Klägers gegen die Wirksamkeit der Abschreckung griffen nicht durch. Der Gleichheitssatz und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit seien nicht verletzt. Die Ausweisung sei keine zusätzliche Strafe. Der Entzug der Fahrerlaubnis habe die Behörde nicht veranlassen müssen, von der Ausweisung abzusehen. Die persönlichen Belange des Klägers hätten keinen Vorrang vor den öffentlichen Interessen. Sein Verlöbnis mit einer deutschen Staatsangehörigen genieße nicht den Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG. Der Verlust seines Arbeitsplatzes sei Folge seines eigenen Verhaltens.
Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Anfechtungsbegehren weiter und macht geltend: Ausweisungen aus Anlaß von Trunkenheitsfahrten wirkten nicht abschreckend auf andere Ausländer. Die Ausweisung sei eine unverhältnismäßige Maßnahme. Während seines langen Aufenthalts sei er im Bundesgebiet seßhaft geworden.
Die Beklagte beantragt
die Zurückweisung der Revision und erwidert im wesentlichen wie folgt:
Eine Ausweisung aus Anlaß einer strafgerichtlichen Verurteilung sei nur dann unverhältnismäßig, wenn das Delikt nach verletztem Rechtsgut und verhängter Strafe nicht als schwerwiegend anzusehen sei und es sich geradezu aufdränge, daß die Ausweisung eine unangemessene Reaktion darstelle. Das sei bei einem vorsätzlichen Verstoß der hier vorliegenden Art nicht der Fall. Der lange Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet ändere daran nichts. Vorsätzliches rechtswidriges Handeln dürfe nicht um so risikoloser sein, je länger sich der Ausländer im Bundesgebiet aufhalte. Anderenfalls sei die beabsichtigte Abschreckung unwirksam. Nach längerem Aufenthalt rechtfertigten zum Beispiel Fälle leichter Kriminalität die Ausweisung nicht. Die mit jedem längeren Aufenthalt verbundene Entwicklung der Lebensverhältnisse sei bei erheblichen Verstößen gegen die Rechtsordnung nur in geringem Maße schutzwürdig.
II.
Die Revision hat Erfolg.
Nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG in der hier noch anzuwendenden ursprünglichen Fassung kann ein Ausländer unter anderem dann ausgewiesen werden, wenn er wegen eines Vergehens verurteilt worden ist. Der Kläger erfüllt diesen Tatbestand. Er ist wegen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB), eines Vergehens, zu einer Geldstrafe von 1.750 DM verurteilt worden.
Die Ausweisung ist jedoch keine zwingende Folge der Verurteilung. Ist der gesetzliche Tatbestand erfüllt, so liegt die Ausweisung im pflichtgemäßen Ermessen der Ausländerbehörde. Diese muß auf Grund einer Abwägung der für und gegen die Maßnahme sprechenden Umstände unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit prüfen, ob die Ausweisung geboten ist. Sie muß von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch machen (§ 114 VwGO). Der Zweck der Ausweisungsermächtigung des § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG ist ordnungsrechtlicher Natur. Die Ausweisung soll einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorbeugen. Davon muß sich die Ausländerbehörde leiten lassen und zu diesem Zweck muß die Ausweisung erforderlich sein.
Nach dem Widerspruchsbescheid, auf den insoweit entscheidend abzustellen ist (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), soll die Ausweisung des Klägers der Abschreckung anderer Ausländer dienen. Anlaß dazu bietet der Behörde allein die Verurteilung des Klägers durch das Amtsgericht Stuttgart - Bad Cannstatt. Weitere Vorwürfe werden dem Kläger nicht gemacht. Insbesondere soll nach dem Willen der Behörde eine im Jahre 1968 ausgesprochene Verurteilung nicht zu Lasten des Klägers berücksichtigt werden. Davon ist bei der gerichtlichen Nachprüfung der behördlichen Ermessensentscheidung auszugehen.
Die Ausländerbehörde kann ihr Ermessen in dem dargelegten Sinne zweckgerecht ausüben, wenn sie durch die Ausweisung des strafgerichtlich verurteilten Ausländers darauf hinwirken will, daß andere im Bundesgebiet lebende Ausländer keine Straftaten begehen. Voraussetzung ist, daß die Ausweisung insoweit ein geeignetes und erforderliches Mittel zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt. Von ihr muß eine angemessene Wirkung der generalpräventiven Absicht zu erwarten sein. Das ist der Fall, wenn nach der Lebenserfahrung damit gerechnet werden kann, daß sich andere Ausländer mit Rücksicht auf eine kontinuierliche Ausweisungspraxis ordnungsgemäß verhalten. Diese Voraussetzungen sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats bei Verurteilungen wegen Trunkenheitsfahrten mit Kraftfahrzeugen erfüllt (Beschlüsse vom 7. November 1978 - BVerwG 1 B 31.77 - [Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 56], vom 2. Februar 1979 - BVerwG 1 B 238.78 - [Buchholz, a.a.O. Nr. 59 = DÖV 1979, 375 = DVBl. 1979, 592], vom 8. März 1979 - BVerwG 1 B 34.78 - [Buchholz, a.a.O. Nr. 60] mit weiteren Nachweisen). Die Bedenken des Klägers gegen diese Rechtsprechung greifen nicht durch. Die nach der Lebenserfahrung zu bejahende generalpräventive Wirkung einer kontinuierlichen Ausweisungspraxis wird nicht dadurch widerlegt, daß sie Trunkenheitsfahrten von Ausländern nicht völlig verhindert. Die Ausweisung zu generalpräventiven Zwecken in den vom Senat aufgezeigten Grenzen ist nicht verfassungswidrig. Das hat das Bundesverfassungsgericht bestätigt (BVerfGE 50, 166 [175 f.]), und zwar auch für die Fälle der Verurteilung wegen einer Trunkenheitsfahrt (Beschlüsse vom 11. Juli 1979 - 1 BvR 352/79-, vom 22. Oktober 1979 - 1 BvR 995/79 -).
Der Senat hat in seiner Rechtsprechung wiederholt hervorgehoben, daß die Ausweisung keine unangemessene Folge der Straftat darstellen darf. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist verletzt, wenn die mit der Ausweisung für den Betroffenen verbundenen Nachteile außer Verhältnis zu dem bezweckten Erfolg stehen. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich auf Grund einer Abwägung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls. Dabei kommt insbesondere einem langen Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet und seiner damit verbundenen wirtschaftlichen und sozialen Integration, die regelmäßig eine die Rückkehr erschwerende Lockerung der Bindungen zu seiner Heimat zur Folge hat, erhebliches Gewicht zu. Ist einem ausländischen Arbeitnehmer über lange Zeit ermöglicht worden, sich im Bundesgebiet eine wirtschaftliche Lebensgrundlage aufzubauen und diese zu festigen, und ist er vor allem infolge seiner langjährigen beruflichen Tätigkeit in hiesigen Lebensverhältnissen verwurzelt, so darf ihm seine so geschaffene wirtschaftliche und soziale Existenz nur aus entsprechend gewichtigen Gründen genommen werden. Sie ist in einem sozialen Rechtsstaat schutzwürdig. Der gebotene Schutz muß bei Beachtung des rechtsstaatlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des Sozialstaatsprinzips nicht ohne weiteres im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zurücktreten, wenn der Ausländer einmal strafrechtlich-, gefehlt hat. Das hat um so mehr zu gelten, wenn die behördliche Maßnahme - wie hier - nicht weiteren Verfehlungen des Ausländers vorbeugen, sondern ausschließlich das künftige Verhalten anderer Ausländer beeinflussen soll.
Im Rahmen der erforderlichen Abwägung spricht gegen den Kläger, daß Trunkenheitsfahrten gefährliche und häufig vorkommende Delikte sind. Der Kläger wies zudem einen hohen Blutalkoholgehalt auf und handelte vorsätzlich. Auch ist zu berücksichtigen, daß der Kläger ohne familiäre Bindungen im Bundesgebiet lebt. Seinem Verlöbnis kommt gegenüber dem Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung keine wesentliche Bedeutung zu. Demgegenüber fällt zugunsten des Klägers ins Gewicht, daß er sich bei Erlaß des Widerspruchsbescheides bereits nahezu 13 Jahre lang im Bundesgebiet aufgehalten hatte und etwa 10 Jahre lang als Maler in einem Handwerksbetrieb beschäftigt war. Dem ist auch in seinem Falle aus den angeführten Gründen erhebliche Bedeutung beizumessen. Nach einem so langen Aufenthalt ist regelmäßig anzunehmen, daß der ausländische Arbeitnehmer seine wirtschaftliche Lebensgrundlage im Bundesgebiet gefunden hat und in hiesigen Lebensverhältnissen verwurzelt ist. Das hat selbst dann zu gelten, wenn der Ausländer wie der geschiedene Kläger ohne eine Familie im Bundesgebiet lebt, und zwar unbeschadet dessen, daß das Zusammenleben mit den Familienangehörigen, insbesondere mit Kindern, die der Ausländer zu versorgen hat, die Schutzwürdigkeit der im Bundesgebiet geschaffenen Existenz erhöht. Mit Rücksicht auf das Gewicht der zugunsten des Klägers sprechenden Belange führt die gebotene Abwägung zu dem Ergebnis, daß die Ausweisung, die dem Kläger die über viele Jahre geschaffene Lebensgrundlage entzieht, eine unverhältnismäßige Folge der Straftat darstellt. Die vom Amtsgericht Stuttgart - Bad Cannstatt abgeurteilte Straftat bildet keinen hinreichenden Anlaß, den Kläger allein zur Abschreckung anderer Ausländer auszuweisen. Die beabsichtigte Abschreckung ist ein zu geringer Vorteil, als daß dem Kläger über die erfolgte Bestrafung und den Entzug der Fahrerlaubnis hinaus noch die in der Ausweisung liegende Belastung zuzumuten wäre. Seine Straftat wies auch keine so wesentlichen Besonderheiten gegenüber einer typischen (folgenlosen) Trunkenheitsfahrt auf, daß deswegen ein generalpräventives Einschreiten trotz der schwerwiegenden Folgen für den Kläger im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung unverzichtbar wäre.
Das öffentliche Interesse an der wirksamen Bekämpfung von Trunkenheitsfahrten wird nicht unangemessen zurückgestellt, wenn in Fällen wie dem vorliegenden die Ausweisung unterbleibt. Die Auffassung des Senats führt insbesondere nicht zu dem Ergebnis, daß vorsätzliche Straftaten um so risikoloser sind, je länger der Ausländer sich im Bundesgebiet aufhält. Sie hat nicht zu Lasten der Interessen der Allgemeinheit einen Verzicht auf jegliche Generalprävention zur Folge. Ausländern, die schon lange Zeit im Bundesgebiet leben, droht bei strafbarem Verhalten wie jeden anderen Straftäter gerichtliche Bestrafung. Sie müssen ebenfalls mit Maßnahmen der Gefahrenabwehr, wie zum Beispiel der Fahrerlaubnisentziehung rechnen. Ihnen droht außerdem in den Grenzen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG. Auch nach langem Aufenthalt steht der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung nicht von vornherein entgegen. Das gilt vor allem dann, wenn von dem Ausländer eine hinreichende Gefahr neuer Straftaten ausgeht. Auch Ausweisungen zum Zwecke der Generalprävention sind nicht ohne weiteres ausgeschlossen. Das Interesse des Ausländers an einem weiteren Aufenthalt hat nicht schlechthin Vorrang. So kann die Abwägung bei Ausländern, denen nach ihrem Aufenthaltszweck nicht Gelegenheit gegeben werden soll, sich im Bundesgebiet eine Existenz zu schaffen, trotz langen Aufenthalts zu einem abweichenden Ergebnis führen. Ferner können bei Vorliegen mehrerer Verurteilungen die generalpräventiven Gründe im Rahmen der gebotenen Abwägung überwiegen. Entsprechendes kann insbesondere im Hinblick auf die Art und die Schwere der Straftat gelten. In den Fällen der Beteiligung am illegalen Rauschgifthandel kommt beispielsweise der Generalprävention besonderes Gewicht zu. Sie kann selbst dann Vorrang beanspruchen, wenn der Ausländer mit einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet ist (BVerfG, Beschluß vom 18. Juli 1979 - 1 BvR 650/77 -), obwohl das Schutzgebot des Art. 6 Abs. 1 GG grundsätzlich ausschließt, einen Ausländer mit deutschem Ehegatten allein aus generalpräventiven Gründen auszuweisen (BVerwGE 56, 246 [251 f.]; Beschlüsse vom 2. Februar 1979 - BVerwG 1 B 238.78 - [a.a.O.], vom 8. März 1979 - BVerwG 1 B 34.78 - [a.a.O.]).
Die dargelegte Auffassung widerspricht auch nicht der Rechtsprechung des Senats, nach der eine angemessene Wirkung der generalpräventiven Absicht, die in bestimmten Fallgruppen mit der Ausweisung verfolgt werden darf, eine kontinuierliche Verwaltungspraxis voraussetzt. Dieser Grundsatz besagt nicht, daß die Ausweisung in jedem einschlägigen Fall vorgenommen werden müßte oder gar rechtmäßig wäre. Darauf hat der Senat in seiner angeführten Rechtsprechung wiederholt hingewiesen. Demgemäß hat er stets die Fälle ausgeschlossen, in denen eine Ausweisung dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zuwider läuft.
Nach alledem sind die Urteile der Vorinstanzen sowie die angefochtenen Bescheide aufzuheben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war für den Kläger notwendig (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO).
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Dr. Paul
Dr. Dickersbach
Meyer
Dr. Kühling