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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.11.1978, Az.: BVerwG 1 B 31.77

Erlaß der Ausweisungsverfügung; Ausweisungszweck; Fernhaltung des Ausländers; Zeitliche Begrenzung; Absehen von Befristung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
07.11.1978
Aktenzeichen
BVerwG 1 B 31.77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 11016
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Karlsruhe - 12.08.1976 - AZ: I 143/76
VGH Baden-Württemberg - 29.11.1976 - AZ: I 1969/76

Fundstelle

  • DÖV 1979, 292-293 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Ist bei Erlaß der Ausweisungsverfügung nicht hinreichend zu übersehen, daß der Ausweisungszweck schon durch eine zeitlich begrenzte Fernhaltung des Ausländers aus dem Bundesgebiet erreicht wird, darf die Behörde in der Regel zunächst von einer Befristung absehen und sie einem späteren Zeitpunkt vorbehalten.

Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 7. November 1978
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Barbey und Meyer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 29. November 1976 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die allein auf den Revisionszulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde muß erfolglos bleiben.

2

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn sie mindestens eine Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

3

Der Kläger hält nach dem Sinn seines Beschwerdevorbringens die Frage für grundsätzlich bedeutsam, ob und in welchem Umfang die Behörde im Falle des § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG die Ausweisung im Rahmen ihres Ermessens auf generalpräventive Erwägungen stützen darf. Diese Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision.

4

Durch die Rechtsprechung des Senats ist folgendes geklärt: Die Ausweisungstatbestände haben auch den Zweck, die im Geltungsbereich des Ausländergesetzes wohnenden Ausländer zu veranlassen, keine Belange der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen. Daher handelt die Verwaltung im Sinne des Gesetzes, wenn sie bei der Anwendung des § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG dieses Ziel im Auge hat. Wenn die Ausweisung in bestimmten Fallgruppen, zu denen auch Trunkenheitsfahrten mit Kraftfahrzeugen gehören, nach der Lebenserfahrung dazu führen kann, daß andere Ausländer zur Vermeidung der ihnen sonst drohenden Ausweisung sich während ihres Aufenthalts im Geltungsbereich des Ausländergesetzes ordnungsgemäß verhalten, entspricht sie bei im übrigen rechtsfehlerfreier Ermessensbetätigung dem Gesetzeszweck (Urteil vom 15. Januar 1970 - BVerwG 1 C 18.69 - [Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 16]; Urteil vom 16. Juni 1970 - BVerwG 1 C 47.69 - [BVerwGE 35, 291]; Beschluß vom 7. Februar 1973 - BVerwG 1 B 87.72 - [Buchholz a.a.O. Nr. 29]; Urteil vom 3. Mai 1973 - BVerwG 1 C 33.72 - [BVerwGE 42, 133]; Beschluß vom 8. Februar 1978 - BVerwG 1 B 81.77 -).

5

Allerdings dürfen Angehörige der Europäischen Gemeinschaften kraft vorrangigen Gemeinschaftsrechts nicht aus generalpräventiven Gründen ausgewiesen werden (Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 26. Februar 1975 - Rs 67/74 - [Big 1975, 297]; Beschluß vom 2. Juli 1975 - BVerwG 1 C 20.73 - [BVerwGE 49, 60]). Jugoslawische Staatsangehörige können aber in der Bundesrepublik Deutschland die für Angehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften geltende günstigere Regelung ebensowenig für sich in Anspruch nehmen wie deutsche Staatsangehörige in Jugoslawien. Darin liegt keine Verletzung des Gleichheitssatzes des Art. 3 GG. Das ist durch die Rechtsprechung des Senats ebenfalls geklärt (Beschluß vom 1. Juni 1970 - BVerwG 1 B 37.70 - [Buchholz a.a.O. Nr. 17]; Urteil vom 29. April 1971 - BVerwG 1 C 7.69 - [BVerwGE 38, 90, 94]). Für das allgemeine Ausländerrecht ist deswegen die Rechtsprechung des Senats, daß in bestimmten Fallgruppen das Ausweisungsermessen grundsätzlich auf generalpräventive Erwägungen gestützt werden darf, nicht durch den Beschluß vom 2. Juli 1975 - BVerwG 1 C 20.73 - (a.a.O.) gegenstandslos geworden. Auch davon geht der Senat in ständiger Rechtsprechung aus (Beschlüsse vom 28. September 1976 - BVerwG 1 B 54.75 - [Buchholz a.a.O. Nr. 41], vom 28. Januar 1977 - BVerwG 1 B 4.77 - [Buchholz a.a.O. Nr. 42], vom 6. Januar 1978 - BVerwG 1 B 63.77 - [Buchholz a.a.O. Nr. 49 = NJW 1978, 1764], vom 7. März 1978 - BVerwG 1 B 79.78 -; vgl. ferner Bettermann, DVBl. 1976, 64 [67]; Götz, Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht, 5. Aufl. 1978, S. 62).

6

Das Berufungsgericht hat tatsächlich festgestellt, daß die Ausweisung des Klägers geeignet ist, andere Ausländer zur Beachtung der deutschen Gesetze anzuhalten. Die Beschwerde macht nicht geltend, insoweit zulässige und begründete Revisionsrügen erheben zu können (§ 137 Abs. 2 VwGO). Ihre Auffassung, die Ausweisung des Klägers schrecke Angehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften nicht von Straftaten ab, verkennt zudem, daß diese, wenn sie wie der Kläger wiederholt wegen Trunkenheitsfahrten mit Kraftfahrzeugen bestraft worden sind, ebenfalls ausgewiesen werden können, sofern Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dies rechtfertigen (§ 12 Abs. 1 AufenthG/EWG). Die Ausländerbehörden dürfen Angehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften nicht zur Abschreckung anderer Ausländer ausweisen. Es ist ihnen aber nicht schlechthin untersagt, aus Anlaß von Straftaten die Ausweisung zu verfügen.

7

Im übrigen hat das Berufungsgericht nicht ausschließlich auf generalpräventive Erwägungen abgestellt. Es hat, ohne dabei grundsätzlich bedeutsame Rechtsfragen berührt zu haben, auch unter Berücksichtigung des vom Kläger angebotenen Verzichts auf die Fahrerlaubnis die weitere Ermessenserwägung der Behörde gebilligt, daß von dem Kläger die Gefahr neuer Straftaten ausgehe.

8

Die Ausführungen des Klägers zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kennzeichnen ebenfalls keine grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage. Die Ausländerbehörde hat bei Vorliegen des gesetzlichen Ausweisungstatbestandes des § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu entscheiden, ob eine Ausweisung geboten ist, und zwar auf Grund einer u.a. auch die Dauer des Aufenthalts berücksichtigenden (Beschluß vom 27. Juni 1978 - BVerwG 1 B 181.78 -) Abwägung der für und gegen diese Maßnahme sprechenden Gesichtspunkte (Urteile vom 16. Juni 1970 - BVerwG 1 C 47.69 - [a.a.O. S. 295], vom 3. Mai 1973 - BVerwG 1 C 33.72 - [a.a.O. S. 133 f.], vom 11. Juni 1975 - BVerwG 1 C 8.71 - [BVerwGE 48, 299, 301 f.]). Daß dabei nach der Rechtsprechung des Senats u.a. in Fällen der vorliegenden Art grundsätzlich auf den Zweck der Generalprävention abgestellt werden darf, bedeutet nicht, daß die Ausweisung in jedem einschlägigen Falle rechtmäßig ist oder vorgenommen werden muß (Beschlüsse vom 7. Februar 1973 - BVerwG 1 B 87.72 - [Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 29], vom 6. Januar 1978 - BVerwG 1 B 63.77 - [a.a.O.]). Diese Rechtsprechung geht aber davon aus, daß sich andere Ausländer nach der Lebenserfahrung in den in Betracht kommenden Fallgruppen gerade mit Rücksicht auf eine kontinuierliche Ausweisungspraxis im Bundesgebiet ordnungsgemäß verhalten werden (Beschlüsse vom 28. Januar 1977 - BVerwG 1 B 4.77 - [a.a.O.], vom 27. Dezember 1977 - BVerwG 1 B 258.77 -, vom 8. Februar 1978 - BVerwG 1 B 81.77 -, vom 12. Juli 1978 - BVerwG 1 B 182.78 -).

9

Die Ausländerbehörde hat außerdem den Schutz zu berücksichtigen, der nach Art. 6 Abs. 1 GG auch für rein ausländische Ehen gewährleistet ist. Allerdings ist, wenn nicht außergewöhnliche Umstände vorliegen, dem in der Bundesrepublik Deutschland lebenden ausländischen Ehegatten des Ausländers, dem der (weitere) Aufenthalt im Bundesgebiet untersagt wird, die Rückkehr in das Land gemeinsamer Staatsangehörigkeit zuzumuten (Urteil vom 11. Juni 1975 - BVerwG 1 C 8.71 - [a.a.O. S. 303]).

10

Ob nach diesen Grundsätzen eine Ausweisung ermessensfehlerfrei verfügt worden ist, kann regelmäßig nur auf Grund der besonderen Umstände des konkreten Falles entschieden werden und ist deswegen auch in vorliegender Sache keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung. Das gilt sowohl für die Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (Beschlüsse vom 19. August 1977 - BVerwG 1 B 56.77 - und vom 31. Oktober 1977 - BVerwG 1 B 2.77 -) als auch für die Anwendung des Art. 6 Abs. 1 GG (Beschlüsse vom 31. Mai 1977 - BVerwG 1 B 18.77 - und vom 31. Oktober 1977 - BVerwG 1 B 191.77 - [Buchholz a.a.O. Nr. 47]). Dem steht nicht entgegen, daß die gegen den Kläger verhängten Strafen verhältnismäßig milde sein mögen. Aus einer geringen strafrechtlichen Schuld folgt nämlich nicht ohne weiteres, daß eine Ausweisung nicht ergehen darf. Einer Straftrat kann ordnungsrechtlich größeres Gewicht als in strafrechtlicher Hinsicht zukommen. Darauf hat der Senat wiederholt hingewiesen (Beschlüsse vom 30. November 1970 - BVerwG 1 B 88.70 - [Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 23]; vom 31. Oktober 1977 - BVerwG 1 B 191.77 - [a.a.O.], vom 28. Juni 1978 - BVerwG 1 B 145.78 -, vom 15. August 1978 - BVerwG 1 B 121.78 -). Abgesehen davon kann ernsthaft nicht davon gesprochen werden, daß es sich bei den Taten des Klägers lediglich um Verkehrsdelikte relativ geringer Schwere handelte. Der Kläger wurde in einem Zeitraum von nur 4 Jahren dreimal gestellt, als er im Zustand der Trunkenheit ein Kraftfahrzeug führte. Mit Recht hat das Berufungsgericht dargelegt, der Kläger habe in erheblicher Weise gegen die Rechtsordnung verstoßen und schwerwiegende Gefahren für die Allgemeinheit heraufbeschworen.

11

Soweit der Kläger ausführt, seine Ausweisung widerspreche dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit deswegen, weil er seine Bereitschaft erklärt habe, während seines Aufenthalts im Bundesgebiet auf die Erteilung einer Fahrerlaubnis zu verzichten, und weil ihm das Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet verboten werden könne, macht er ebenfalls keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ersichtlich. Es beurteilt sich nach den besonderen Umständen des konkreten Falles, ob präventive Maßnahmen der genannten Art die von dem Ausländer ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausschließen (Beschluß vom 15. August 1978 - BVerwG 1 B 273.78 -). Deswegen handelt es sich um eine Einzelfallfrage. Außerdem entfällt die Grundlage für eine generalpräventive Ermessensausübung, wie sie hier vorliegt, nicht allein deshalb, weil von dem strafgerichtlich verurteilten Ausländer selbst keine Gesetzesverstöße mehr zu erwarten sein mögen. Das hat der Senat bereits wiederholt ausgesprochen (Beschlüsse vom 4. Juli 1977 - BVerwG 1 B 107.77 -, vom 8. Februar 1978 - BVerwG 1 B 81.77 -, vom 27. Juni 1978 - BVerwG 1 B 191.78 -, vom 12. Juli 1978 - BVerwG 1 B 182.78 -). Auch das Berufungsgericht ist davon ausgegangen.

12

Schließlich legt die Beschwerde im Zusammenhang mit der Anwendung des § 15 Abs. 1 Satz 2 AuslG keine grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage dar. Nach dieser Vorschrift kann die Behörde die Wirkung der Ausweisung befristen. Für die Ausübung dieses Ermessens, das außer durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit u.a. durch das Gebot des Schutzes von Ehe und Familie gemäß Art. 6 Abs. 1 GG begrenzt wird, ist, wie sich von selbst versteht, der Zweck der Ausweisung wesentlich (Beschlüsse vom 23. September 1976 - BVerwG 1 B 7.76 -, vom 26. Juni 1978 - BVerwG 1 B 142.78 -, vom 26. Juli 1978 - BVerwG 1 B 102.78 -). Ist bei Erlaß der Ausweisungsverfügung nicht hinreichend zu übersehen, daß der Ausweisungszweck schon durch eine zeitlich begrenzte Fernhaltung des Ausländers aus dem Bundesgebiet erreicht wird, darf dementsprechend die Behörde in der Regel zunächst von einer Befristung absehen und sie einem späteren Zeitpunkt vorbehalten. Das folgt ohne weiteres aus dem dargelegten Zweck der Ermächtigung. Es ist anerkannt, daß § 15 Abs. 1 Satz 2 AuslG auch eine nachträgliche Befristung ermöglicht.

13

Danach sind die im vorliegenden Rechtsstreit erheblichen Fragen genügend geklärt. Das weitere Vorbringen des Klägers wendet sich gegen die Anwendung der genannten Grundsätze im Einzelfall. Damit können die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO für die Zulassung der Revision nicht dargelegt werden.

14

Nach alledem ist die Beschwerde mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.

Dr. Heinrich
Prof. Dr. Barbey
Meyer