Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 01.12.1987, Az.: BVerwG 1 C 29.85
Ausweisung; Strafrechtliche Verurteilung; Rechtskraft; Orientierung an der Straftat; Interessenabwägung; Pflichtgemäßes Ermessen; Ausländerbehörde; Zusätzliche Strafe; Todesstrafe; Rückkehr in Heimatland
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 01.12.1987
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 C 29.85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 12324
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Oldenburg - 17.07.1984 - AZ: 4 OS VG A 272/83
- OVG Niedersachsen - 15.01.1985 - AZ: 11 A 124/84
- BVerwG - 18.07.1985 - AZ: BVerwG 1 B 39.85
Rechtsgrundlagen
- § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG
- § 12 Abs. 1 AuslG
- § 13 Abs. 1 AuslG
- § 14 Abs. 1 AuslG
- Art. 6 Abs. 2 EMRK
- Art. 1 GG
- Art. 2 Abs. 2 GG
- Art. 102 GG
- § 24 Abs. 1 Satz 1 VwVfG
- § 86 Abs. 1 VwGO
Fundstellen
- BVerwGE 78, 285 - 296
- DVBl 1988, 295-298 (Volltext mit amtl. LS)
- DokBer A 1988, 27-31
- DÖV 1988, 514-516
- InfAuslR 1988, 34-38
- NJW 1988, 660-662 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1988, 255 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ 1988, 228 (Kurzinformation)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Der Ausweisungstatbestand des § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG setzt keine rechtskräftige Verurteilung des Ausländers voraus (wie Urteil vom 24. April 1969 - BVerwG 1 C 43.68 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 11). Die Unschuldsvermutung nach Art. 6 Abs. 2 EMRK bezieht sich auf den subjektiven Schuldvorwurf im Rahmen eines Strafverfahrens. Sie hat keine Auswirkung auf die Ausweisungstatbestände des § 10 Abs. 1 AuslG.
- 2.
Die im pflichtgemäßen Ermessen der Ausländerbehörde stehende Anordnung der Ausweisung erfordert eine Abwägung sämtlicher die Entfernung des Ausländers aus der Bundesrepublik Deutschland rechtfertigenden öffentlichen Interessen gegen die für seinen Verbleib sprechenden Gründe. Bei dieser Abwägung ist auch eine zusätzliche Bestrafung des Ausländers in seinem Heimatstaat bis hin zur Verhängung und Vollstreckung der Todesstrafe zu berücksichtigen, wenn dafür konkrete und ernsthafte Anhaltspunkte bestehen.
- 3.
Hat die Ausländerbehörde im Ausweisungsverfahren eine erforderliche Aufklärung unterlassen, ob dem ausgewiesenen Ausländer in seinem Heimatstaat eine zusätzliche Bestrafung droht, so ist das Verwaltungsgericht dazu nach § 86 Abs. 1 VwGO befugt und verpflichtet.
Redaktioneller Leitsatz
Zur Ausweisung aufgrund strafrechtlicher Verurteilung (Abs. 1 Nr. 2)
auch wenn die Verurteilung noch nicht rechtskräftig ist und ohne Orientierung an der Straftat, die zugrundeliegt;
nach Abwägung der Interessen innerhalb pflichtgemäßen Ermessens der Ausländerbehörde
bei Beachtung, daß dem Ausländer zusätzliche Strafe, insbesondere Todesstrafe, droht, wenn er in seine Heimat zurückkehrt.
In dem Verwaltungsstreitverfahren
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 1. Dezember 1987
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Barbey, Meyer, Gielen und Dr. Kemper
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 15. Januar 1985 wird aufgehoben, soweit es die Ausweisungsverfügung betrifft.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der 1954 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Er hält sich seit 1969 - abgesehen von seinem 1975/76 in der Türkei abgeleisteten Militärdienst - in der Bundesrepublik Deutschland auf. Auf Antrag erhielt er eine jeweils befristete Aufenthaltserlaubnis, zuletzt bis zum 18. Dezember 1980. Der Kläger ist ledig und Vater zweier aus der Verbindung mit einer türkischen Staatsangehörigen stammender Kinder.
Das Amtsgericht Tecklenburg verurteilte den Kläger am 2. August 1978 wegen eines Verkehrsdeliktes, das Landgericht Osnabrück am 2. September 1980 wegen unerlaubten Waffenbesitzes zu einer Geld- bzw. Freiheitsstrafe.
Durch Verfügung vom 20. August 1981 wies die Beklagte den Kläger unter Hinweis auf die inzwischen rechtskräftigen Verurteilungen aus der Bundesrepublik Deutschland aus. Der Kläger legte gegen diese Verfügung Widerspruch ein. Am 19. April 1983 verurteilte das Landgericht Osnabrück den Kläger wegen Einfuhr und Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in einem besonders schweren Fall zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren.
Vor Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils wies die Bezirksregierung Weser-Ems den Widerspruch des Klägers mit im wesentlichen folgender Begründung zurück: Bereits die in der Ausweisungsverfügung genannten Verurteilungen erfüllten den Tatbestand des § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG. Es könne dahinstehen, ob diese mit Rücksicht auf den langjährigen Aufenthalt des Klägers ein überwiegend öffentliches Interesse an seiner Ausweisung rechtfertigten. Denn jedenfalls die Verurteilung vom 19. April 1983 wegen eines Rauschgiftdeliktes berühre in erheblichem Maße die schutzbedürftigen Interessen der Allgemeinheit und der Sicherheit und Ordnung in der Bundesrepublik. Auch vor Eintritt der Rechtskraft dieses Strafurteils sei der Ausweisungstatbestand erfüllt. Die Ausweisung sei jedenfalls aus dem Gesichtspunkt der Generalprävention gerechtfertigt. Ohne aufenthaltsrechtliche Konsequenzen bestünde keine Gefahr für das Aufenthaltsrecht der in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Ausländer, so daß die Versuchung besonders groß wäre, mit der derzeitigen Rauschgiftwelle Geschäfte zu machen. Im Rahmen der anzustellenden Ermessenserwägungen könne dem langjährigen Aufenthalt gegenüber den vom Kläger begangenen Straftaten, insbesondere dem Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz, nur ein geringes Gewicht beigemessen werden. Es bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse an der Unterbindung des Rauschgifthandels und am Schutz vor allem der Jugend vor den gesundheitlichen Gefahren des Rauschgiftkonsums.
Der Kläger ist mit seiner daraufhin erhobenen Klage in zwei Instanzen erfolglos geblieben. Das Oberverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung ausgeführt: Der Ausweisungstatbestand des § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG sei erfüllt. Dabei habe auch das seinerzeit noch nicht rechtskräftige Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 19. April 1983 berücksichtigt werden dürfen. Der Bescheid lasse keine Ermessensfehler erkennen. Die generalpräventiven Erwägungen der angefochtenen Bescheide entsprächen dem ordnungsrechtlichen Zweck der Ausweisungsermächtigung. Die mit der Ausweisung für den Kläger verbundenen Nachteile stünden nicht außer Verhältnis zu dem angestrebten Zweck. Wegen des großen Gewichts des abzuwendenden Schadens hätten die Möglichkeiten der vorbeugenden Gefahrenabwehr ausgeschöpft werden dürfen. Zu Recht habe die Beklagte keinen Anlaß gesehen, eine denkbare nochmalige Bestrafung des Klägers in seiner Heimat in ihre Ermessenserwägungen einzubeziehen. Das Verbot der Doppelbestrafung nach Art. 103 Abs. 3 GG gelte nur zwischen deutschen Gerichten. Die Ausländerbehörde habe regelmäßig keinen Anlaß, im Rahmen der Ermächtigung des § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG zu prüfen und zu würdigen, ob der Ausländer möglicherweise nach dem Recht seines Heimatstaates eine Bestrafung zu erwarten habe. Der Strafanspruch ausländischer Staaten sei Ausdruck fremder Hoheitsgewalt, den deutsche Behörden im Interesse der Gegenseitigkeit zu respektieren hätten. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlange lediglich, daß die Ausländerbehörden die nachteiligen Folgen ihrer eigenen Maßnahmen, nicht aber der fremder Hoheitsträger abwägen. Demgemäß seien Ausländerbehörden nicht gehalten, durch Verzicht auf die nach deutschem Recht vorgesehenen aufenthaltsbeendenden Maßnahmen die Anwendung des Heimatrechts auf den Ausländer zu verhindern. Nur ausnahmsweise könne sich aus dem Gebot zum Schutz der Menschenwürde die Notwendigkeit ergeben, die Folgen eines nach ausländischem Recht strafbaren Verhaltens in Rechnung zu stellen, wenn diese Folgen auch bei Berücksichtigung fremder staatspolitischer Gegebenheiten den Grundüberzeugungen der gesamten Kulturwelt widersprächen. Diese Voraussetzungen seien weder bei der Doppelbestrafung noch bei einer nach ausländischem Recht drohenden Todesstrafe erfüllt. Es lasse sich nicht feststellen, daß nach dem erreichten Zivilisationsniveau die Todesstrafe eine allgemeine Ächtung erfahren habe. Sie werde auch in führenden westlichen Demokratien verhängt und vollstreckt.
Der Schutz von Ehe und Familie sei durch die Ausweisung des Klägers nicht verletzt, da sein allenfalls als Verlöbnis zu wertendes Zusammenleben mit einer türkischen Staatsangehörigen keinen erhöhten aufenthaltsrechtlichen Schutz genieße und außerdem der Kläger die gemeinsame Wohnung mit seiner früheren Lebensgefährtin aufgegeben habe; bei seiner Festnahme 1982 habe er mit einer anderen Frau zusammengelebt. Es fehlten ferner Hinweise, daß er zu seinen Kindern andere als unterhaltsrechtliche Beziehungen habe.
Mit seiner gegen dieses Urteil gerichteten Revision erstrebt der Kläger die Aufhebung der Ausweisungsverfügung. Er macht geltend: Die Widerspruchsbehörde habe mit Rücksicht auf die gesetzliche Unschuldsvermutung seine strafgerichtliche Verurteilung vom 19. April 1983 vor Eintritt der Rechtskraft nicht berücksichtigen dürfen. Mit der Außerachtlassung der dem Kläger drohenden Doppelbestrafung bis hin zur Todesstrafe würden seine Grundrechte aus Art. 1, 2, 102 und 103 GG verletzt. Wenn Auswirkungen der Ausweisung auf seine in der Bundesrepublik Deutschland erreichte Integration oder auf seine Familienangehörigen zu berücksichtigen seien, so gelte das erst recht für den durch die Ausweisung kausal bewirkten, ungleich schwerer wiegenden Verlust des Lebens. Es gehe nicht darum, daß die Bundesrepublik Deutschland fremden Staaten ihre Rechtsordnung aufoktroyiere, sondern um die Kontrolle eigener Hoheitsakte anhand der Maßstäbe des Grundgesetzes, auch soweit ihre verfassungswidrigen Konsequenzen im Ausland einträten und vom Hinzutreten weiterer Maßnahmen ausländischer Staaten abhingen. Die Gefahr einer Vollstreckung der Todesstrafe reduziere das Ausweisungsermessen dergestalt, daß von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen schlechthin abzusehen sei. Art. 2 Abs. 2 GG verpflichte den Staat, sich schützend vor das Leben zu stellen, wenn ihm von dritter Seite Angriffe drohten. Mit dem hohen Rang dieses Grundrechts und dem Grundsatz der Menschenwürde wäre eine auch nur mittelbare Mitwirkung deutscher Hoheitsträger an lebensvernichtenden Maßnahmen ausländischer Staaten nicht vereinbar. Die im Auslieferungsrecht zum Ausdruck kommende Intention, zunehmende internationale Bemühungen um eine Zurückdrängung der Todesstrafe zu unterstützen, müsse sich, da die Abschaffung der Todesstrafe ausschließlich dem Individualinteresse des Straftäters diene, auch im Ausländerrecht dahingehend auswirken, daß sie den Erlaß von Ausweisung und Abschiebung in jedem Fall grundsätzlich hindere.
Die Beklagte tritt der Revision mit folgenden Erwägungen entgegen: Das Verbot der Doppelbestrafung erfasse nicht eine erneute Bestrafung durch eine ausländische Staatsgewalt. Entsprechendes gelte für die Todesstrafe, die anders als die Folter nicht grundsätzlich geächtet sei. Aus der Gefahr der Todesstrafe allein ergebe sich auch kein Verstoß gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip. Es komme vielmehr darauf an, ob dem Kläger bei Rückkehr in seinen Heimatstaat die Vollstreckung der Todesstrafe mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohe. Dies sei im vorliegenden Fall zu verneinen. Im übrigen verkenne der Kläger Sinn und Rechtsfolge einer Ausweisung. Sie erfolge zum Schutz der öffentlichen Sicherheit. Diesem öffentlichen Interesse gegenüber könnten nur solche ermessensbeschränkenden Umstände Wirkung entfalten, die für ein Verbleiben gerade in der Bundesrepublik Deutschland angeführt werden könnten. Die Ausweisung verpflichte nicht zur Rückkehr in den Heimatstaat. Die getroffene Entscheidung sei jedenfalls sachgerecht, weil sonst der Gedanke der Generalprävention bei schweren Delikten, namentlich bei Rauschgifttaten, nicht mehr zu verwirklichen sei.
Der Oberbundesanwalt hält die Revision ebenfalls für unbegründet und trägt vor: Entscheidungserheblich bei der Ausübung des Ausweisungsermessens seien nur die Interessen des Ausländers am Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland, nicht die ihm im Ausland drohenden Gefahren und Nachteile. Es bestehe keine ausländerrechtliche Schutzpflicht der Bundesrepublik Deutschland, Ausländer mittels Aufenthaltsgewährung vor den ihnen im Ausland drohenden Gefahren zu schützen. Auch das Grundgesetz schütze abgesehen vom Fall politischer Verfolgung weder vor einer nochmaligen Bestrafung noch vor einer Verhängung und Vollstreckung der Todesstrafe im Ausland. Derartige Maßnahmen seien nicht von der deutschen Hoheitsgewalt verursacht und dieser auch nicht zurechenbar. Zudem sei ein Schutz der einer erneuten Bestrafung ausgesetzten Ausländer dann völkerrechtlich problematisch, wenn er zur Durchsetzung eigener Rechtsvorstellungen gegenüber anderen Rechtsordnungen diene; denn dadurch werde die Strafrechtspflege anderer Staaten am Grundgesetz gemessen. Doppelbestrafung und Todesstrafe seien auch nicht als menschenrechtswidriges Unrecht zu werten. Die Abschaffung der Todesstrafe nach Art. 102 GG sei eine rechtspolitische Entscheidung des Verfassungsgebers ohne universellen Geltungsanspruch.
II.
Die Revision, die nur die Ausweisung des Klägers betrifft, hat Erfolg. Sie führt wegen Verletzung materiellen Rechts zur Zurückverweisung der Sache an das Oberverwaltungsgericht.
1.
Der Kläger hat den Ausweisungstatbestand des § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG erfüllt. Diese Bestimmung setzt voraus, daß ein Ausländer wegen einer Straftat verurteilt worden ist. Entscheidend ist insoweit nicht das strafbare Verhalten, sondern die strafgerichtliche Verurteilung des Betroffenen (Beschluß vom 16. September 1986 - BVerwG 1 B 143.86 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 112 m.w.N.; BVerfG-Vorprüfungsausschuß-NVwZ 1983, 667 <668>[BVerfG 19.08.1983 - 2 BvR 1284/83]). Der Kläger ist wegen Führens eines unversicherten Fahrzeugs, illegalen Waffenbesitzes und Verstoßes gegen § 29 Abs. 1 Nr. 4 BtMG strafgerichtlich verurteilt worden. Da die ersten beiden Verurteilungen vor Erlaß der Ausweisungsverfügung und des Widerspruchsbescheides rechtskräftig geworden waren und für den gesetzlichen Ausweisungstatbestand eine einzige Verurteilung ausreicht (Beschluß vom 7. März 1978 - BVerwG 1 B 79.78 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 51 m.w.N.), ist es insoweit unerheblich, daß die weitere strafgerichtliche Verurteilung des Klägers vom 19. April 1983 bei Erlaß des Widerspruchsbescheides noch nicht rechtskräftig war. Jedoch erfüllt auch diese Verurteilung den Ausweisungstatbestand des § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG.
Dies ergibt sich zum einen aus dem Wortlaut der Bestimmung, die anders als die durch sie abgelöste Vorschrift des § 5 Abs. 1 Buchst. b Ausländerpolizeiverordnung vom 22. August 1938 (RGBl. I S. 1053) und abweichend von § 14 Abs. 1 Satz 2 AuslG sowie Art. 33 Abs. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953 II S. 559/1954 II S. 619) eine rechtskräftige Verurteilung nicht voraussetzt, zum anderen aus dem Wesen der Ausweisung als einer polizeirechtlichen Maßnahme.
Die vom Kläger in seiner Revisionsbegründung dazu geäußerten Bedenken erfordern keine Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung, daß § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG noch nicht rechtskräftig gewordene Verurteilungen erfaßt (Urteil vom 24. April 1969 - BVerwG 1 C 43.68 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 11). Der Kläger beruft sich auf die in der Europäischen Konvention zum Schütze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (BGBl. 1952 II S. 685) - EMRK - enthaltene Unschuldsvermutung. Nach Art. 6 Abs. 2 EMRK wird vermutet, daß der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld unschuldig ist. Diese bereits im Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes begründete (BVerfGE 19, 342 [BVerfG 15.12.1965 - 1 BvR 513/65] <347>[BVerfG 15.12.1965 - 1 BvR 513/65]; 22, 254 <265>[BVerfG 19.07.1967 - 2 BvL 1/65]) Unschuldsvermutung bezieht sich auf den subjektiven Schuldvorwurf im Rahmen eines Strafverfahrens; denn sie schützt nur den "wegen einer strafbaren Handlung Angeklagten". Sie hat keine Auswirkung auf die Ausweisungstatbestände des § 10 Abs. 1 AuslG, weil diese einen subjektiven Schuldvorwurf nicht notwendig einschließen, sondern lediglich objektiv die Sachverhalte gesetzlich konkretisieren, die vornehmlich im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Anlaß für die Entfernung von Ausländern aus dem Bundesgebiet bieten können (BVerwGE 60, 75 <76>[BVerwG 26.02.1980 - 1 C 90/76]). Die Objektivierung der Ausweisungstatbestände wird besonders in den Nummern 1, 3, 9, 10 und 11 des § 10 Abs. 1 AuslG deutlich, gilt aber ebenfalls für den Tatbestand der strafgerichtlichen Verurteilung in Nr. 2, auch wenn das Strafgericht seinerseits eine Verurteilung nicht ohne Feststellung eines Schuldvorwurfs aussprechen darf.
Auf die Einzelumstände der Tat, die der Verurteilung zugrunde gelegten Straftatbestände oder das Strafmaß kommt es für das Vorliegen des Ausweisungstatbestandes nicht an. Deswegen ist eine veränderte tatsächliche oder rechtliche Beurteilung des dem Ausländer im Strafverfahren vorgeworfenen Verhaltens in der Rechtsmittelinstanz entgegen der Ansicht des Klägers für den Ausweisungstatbestand irrelevant. Das in der fehlenden Rechtskraft liegende Risiko einer fehlerhaften Annahme des Ausweisungstatbestandes wird freilich bei der Ermessensentscheidung zu berücksichtigen sein, bei der zu prüfen ist, ob das öffentliche Interesse die Anordnung der Ausweisung schon vor Eintritt der Rechtskraft gebietet (Hailbronner, Ausländerrecht 1984 RdNr. 449).
2.
Die Ausweisung ist bei Vorliegen eines der gesetzlichen Ausweisungstatbestände des § 10 Abs. 1 AuslG keine zwingende Rechtsfolge. Sie steht vielmehr im pflichtgemäßen Ermessen der Ausländerbehörde. Diese muß aufgrund einer Abwägung der öffentlichen Interessen mit den privaten Interessen prüfen, ob die Ausweisung geboten ist. Die Verwaltungsgerichte dürfen die Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens nur auf Rechtsfehler nachprüfen, namentlich darauf, ob die Behörde dem Zweck der Ermächtigung entsprechend und unter Beachtung der Grundrechte und der in ihnen verkörperten Wertordnung sowie des Rechtsstaatsprinzips, insbesondere des sich aus ihm herleitenden Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, gehandelt hat (BVerwGE 35, 291 <292>[BVerwG 16.06.1970 - I C 47/69]; 42, 133 <133 f. [BVerwG 03.05.1973 - I C 33/72]>; 62, 215 <220>; BVerfGE 51, 386 [BVerfG 18.07.1979 - 1 BvR 650/77] <396>[BVerfG 18.07.1979 - 1 BvR 650/77]).
a)
Die Ausweisung wird im Widerspruchsbescheid mit dem Gesichtspunkt der Generalprävention gerechtfertigt. Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats. Insbesondere bei schwerwiegenden Straftaten, zu denen Rauschgiftdelikte rechnen (BVerwGE 59, 104 <111>[BVerwG 13.11.1979 - 1 C 12/75]; 59, 112 <116 f. [BVerwG 13.11.1979 - 1 C 12/75]>; Beschluß vom 23. März 1984 - BVerwG 1 B 33.84 -; Beschluß vom 20. Mai 1985 - BVerwG 1 B 60.85 - ZfSH/SGB 1986, 183), entspricht die Ausweisung dem Gesetzeszweck, wenn sie nach der Lebenserfahrung dazu dienen kann, andere Ausländer zur Vermeidung der ihnen sonst drohenden Ausweisung zu einem ordnungsgemäßen Verhalten während ihres Aufenthaltes im Geltungsbereich des Ausländergesetzes zu veranlassen (BVerwGE 35, 291 <294>[BVerwG 16.06.1970 - I C 47/69]; 42, 133 <139>[BVerwG 03.05.1973 - I C 33/72]; 60, 75 <76 f [BVerwG 21.02.1980 - 3 C 123/79]>; BVerfGE 50, 166 [BVerfG 17.01.1979 - 1 BvR 241/77] <174 ff.>[BVerfG 17.01.1979 - 1 BvR 241/77]; 51, 386 <396 ff. [BVerfG 18.07.1979 - 1 BvR 56/77]>). Die grundsätzliche Zulässigkeit einer Ausweisung allein aus Gründen der allgemeinen Abschreckung besagt freilich nicht, daß sie in jedem einschlägigen Fall rechtmäßig ist oder gar vorgenommen werden muß (Beschluß vom 7. Februar 1973 - BVerwG 1 B 87.72 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 29). Zwar läßt sich die mit der Generalprävention erstrebte Verhaltenssteuerung gerade durch eine kontinuierliche Anwendung der Ausweisungsermächtigung verwirklichen. Gleichwohl darf die Kontinuität der Verwaltungspraxis nicht schematisch oder gar ausnahmslos verstanden werden. Vielmehr sind alle wesentlichen Umstände des Einzelfalls in die Abwägung einzubeziehen (BVerwGE 60, 75 <77>[BVerwG 26.02.1980 - 1 C 90/76]; 61, 32 <34>[BVerwG 16.09.1980 - 1 C 1/77]).
Dem Aufenthalt des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland seit 1969 hat die Beklagte ohne Rechtsfehler kein ausschlaggebendes Gewicht beigemessen. Nach der Rechtsprechung des Senats schließt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit selbst nach sehr langem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland die Ausweisung nicht schlechthin aus, auch wenn der Aufenthaltsdauer, der Verwurzelung des Ausländers in den hiesigen Lebensverhältnissen und den Schwierigkeiten, die für ihn mit der Rückkehr in das Land seiner Staatsangehörigkeit verbunden sind, bei der Abwägung ein erhebliches Gewicht zuzumessen ist (Urteil vom 19. Oktober 1982 - BVerwG 1 C 100.78 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 91). Das gilt namentlich dann, wenn die Ausweisung wie hier wegen einer schweren strafrechtlichen Verfehlung erfolgt.
Der Kläger hatte keine besonderen familiären Bindungen in der Bundesrepublik Deutschland, die seiner Ausweisung entgegen stehen könnten. Nach den gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden und mit Revisionsrügen nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts lag die vom Kläger behauptete Lebensgemeinschaft mit einer türkischen Staatsangehörigen bereits bei Erlaß des Widerspruchsbescheides nicht mehr vor. Es bestand auch keine Familiengemeinschaft des Klägers mit seinen nichtehelichen Kindern.
b)
Die vom Kläger geltend gemachte Gefahr einer erneuten Bestrafung bis hin zur Verhängung und Vollstreckung der Todesstrafe bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ist in der Ausweisungsverfügung und insbesondere im Widerspruchsbescheid nicht berücksichtigt worden. Das Berufungsgericht verneint eine Verpflichtung der Ausländerbehörden, Ausländer vor solchen von einem anderen Staat ausgehenden Maßnahmen zu schützen. Ob und inwieweit dem namentlich bei drohender Todesstrafe gefolgt werden könnte, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn in die Abwägung der für und gegen die Ausweisung sprechenden Gründe sind auch solche Belange des Ausländers einzubeziehen, die nicht einen solchen rechtlichen oder verfassungsrechtlichen Schutz genießen. Die Zugriffe ausländischer Staatsgewalt auf Freiheit, Leib und Leben des Ausländers sind daher in die Ermessensabwägung einzustellen. Das Berufungsgericht geht fehl in seiner Annahme, derartige dem Ausländer in seinem Heimatstaat drohende Nachteile brauchten bei der Ausübung des Ausweisungsermessens überhaupt nicht berücksichtigt zu werden.
Die Ausklammerung der im Ausland drohenden Nachteile läßt sich nicht mit der Erwägung des Oberbundesanwalts begründen, die Berücksichtigung solcher auslandsbezogenen Umstände sei im Ausländergesetz nur ausnahmsweise, nämlich unter den Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 1 AuslG bei der Abschiebung sowie nach § 22 AuslG bei der Übernahmeerklärung, vorgesehen. Das Gesetz gibt für die pflichtgemäße Ausübung des Ausweisungsermessens nach § 10 AuslG in sachlicher und räumlicher Hinsicht keine abschließenden Vorgaben.
Die Unbeachtlichkeit der in einem bestimmten Staat dem Ausländer drohenden Nachteile kann auch nicht daraus hergeleitet werden, daß die Ausweisung gegenüber der Abschiebung eine selbständige Bedeutung hat und den zukünftigen Aufenthaltsstaat des Betroffenen noch nicht festlegt (in diesem Sinne OVG Münster, Urteil vom 3. Juni 1986 - 18 A 405/84 - insoweit nicht abgedruckt in InfAuslR 1986, 241 ff. [BVerwG 09.05.1986 - BVerwG 1 C 39.83]; HessVGH InfAuslR 1982, 177). Das Ausländergesetz unterscheidet zwar zwischen der Ausweisung nach § 10 AuslG und der Abschiebung nach § 13 AuslG. Die Ausweisung schreibt dem Ausländer nicht vor, wohin er auszureisen hat (BVerwGE 49, 202 <207 f.>[BVerwG 07.10.1975 - I C 46/75]). Ungeachtet der Selbständigkeit von Ausweisung und Abschiebung besteht aber eine Verbindung zwischen beiden Rechtsinstituten. Nach § 12 Abs. 1 Satz 2 AuslG begründet die Ausweisung die Pflicht zur unverzüglichen Ausreise. Erscheint eine freiwillige Ausreise nicht gesichert oder die Überwachung der Ausreise aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung erforderlich, ist der Ausländer nach § 13 Abs. 1 AuslG abzuschieben. Die Abschiebung ist also häufig das letzte Glied einer Kette von Maßnahmen zur Entfernung des Ausländers aus dem Bundesgebiet, die mit der Ausweisung eingeleitet werden. Dabei ist die Ausreise des Ausländers in Drittstaaten ohne deren Zustimmung nicht realisierbar, eine solche Zustimmung aber gerade wegen der Gründe, die der Ausweisung nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG zugrunde liegen, regelmäßig nicht zu erwarten. Das gilt namentlich bei Rauschgifttätern. Ist aber davon auszugehen, daß voraussichtlich nur der Heimatstaat des Betroffenen diesen aufzunehmen bereit ist, so gebietet eine sachgerechte Interessenabwägung, auch einen derartigen faktischen "Zugzwang" schon im Rahmen des Ausweisungermessens zu berücksichtigen (BayVGH InfAuslR 1986, 243 <247>).
Es trifft auch nicht zu, daß bei der Ausübung des Ausweisungsermessens nur das positive Interesse des Ausländers am Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland, nicht aber sein negatives Interesse zu berücksichtigen ist, sich nicht in einem bestimmten Staat mit den dort drohenden Gefahren für Freiheit, Leib und Leben aufhalten zu müssen. Das so umschriebene negative Interesse ist in Wahrheit nur die Kehrseite des positiven Interesses des Ausländers am Verbleib im Bundesgebiet. Jedenfalls sind beide Interessenlagen eng miteinander verknüpft: Bei Ausweisung eines verheirateten Ausländers z.B. wirkt sich die Trennung von dem im Bundesgebiet verbleibenden Ehegatten nicht nur hier, sondern auch im zukünftigen Aufenthaltsstaat aus. Gleichwohl ist eine Prüfung geboten, ob die Rückkehr in dieses Land beiden Ehegatten zuzumuten ist (BVerwGE 48, 299 <303>[BVerwG 11.06.1975 - I C 8/71]). Die wirtschaftliche und soziale Integration aufgrund langen Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland ist stets auch im Zusammenhang mit einer die Rückkehr erschwerenden Lockerung der Bindungen zur Heimat zu sehen und zu werten (BVerwGE 59, 112 <114>[BVerwG 13.11.1979 - 1 C 100/76]; 60, 75 <80>[BVerwG 21.02.1980 - 3 C 123/79]; Urteil vom 1. März 1983 - BVerwG 1 C 216.79 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 92). Im Falle einer strafgerichtlichen Verurteilung schließlich darf kein Mißverhältnis zwischen dem konkreten Tatgeschehen und den mit der Ausweisung verbundenen Folgen bestehen (BVerwGE 60, 75 <77>[BVerwG 26.02.1980 - 1 C 90/76]). Das Bundesverfassungsgericht hat ungeachtet dessen, daß es eine grundrechtliche Verantwortlichkeit deutscher Hoheitsgewalt für die Folgewirkung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Heimatstaat eines Ausländers verneint hat (BVerfG - Kammerbeschluß - InfAuslR 1987, 37 <38> im Anschluß an BVerfGE 66, 39 [BVerfG 16.12.1983 - 2 BvR 1160/83] <60, 62>), bei der Überprüfung von Entscheidungen über die Auslieferung von Ausländern wiederholt anerkannt, daß die deutschen Gerichte nicht gehindert und gegebenenfalls auch verpflichtet sind, die im Ausland eintretenden Folgen einer Auslieferung zu prüfen (BVerfG - Kammerbeschluß - NJW 1987, 830; BVerfGE 59, 280 [BVerfG 26.01.1982 - 2 BvR 856/81] <282 f.>[BVerfG 26.01.1982 - 2 BvR 856/81]; 63, 197 <206 ff. [BVerfG 23.02.1983 - 1 BvR 990/82]>). Auch wenn Ausländer grundsätzlich das Risiko für im Heimatstaat drohende Nachteile auf Grund des mit der Zugehörigkeit zu einem bestimmten Staat verbundenen gegenseitigen Rechte- und Pflichtenverhältnisses zu tragen haben, sind dementsprechend im Rahmen der bei der Ausweisung gebotenen Interessenabwägung die dem Ausländer in seinem Heimatstaat drohenden Nachteile ebenfalls in den Abwägungsvorgang einzubeziehen (Hailbronner, Ausländerrecht, 1984, RdNr. 441).
Eine Einbeziehung der im Ausland eintretenden Folgen ist ferner nicht deshalb ausgeschlossen, weil die deutsche Hoheitsgewalt grundsätzlich die Eigenständigkeit fremder Rechtsordnungen zu respektieren hat (vgl. BVerfGE 18, 112 [BVerfG 30.06.1964 - 1 BvR 93/64] <117>[BVerfG 30.06.1964 - 1 BvR 93/64]; 31, 58 <76>[BVerfG 04.05.1971 - 1 BvR 636/68]). Denn die deutsche Staatsgewalt ist dadurch nicht gehindert, bei innerstaatlichen Maßnahmen den Grundsätzen ihrer Rechtsordnung Geltung zu verschaffen (BVerfG - Kammerbeschluß - NJW 1987, 830; ebenso BVerfGE 31, 58 <76>[BVerfG 04.05.1971 - 1 BvR 636/68]; 59, 280 <282 ff. [BVerfG 26.01.1982 - 2 BvR 856/81]>). Durch einen etwaigen Verzicht auf eine Ausweisung und den dadurch ausgelösten Verbleib eines Ausländers im Bundesgebiet wird nicht in eine fremde Rechtsordnung eingegriffen.
Nicht stichhaltig ist schließlich das Argument, die im Ausland drohende Gefahr einer erneuten Bestrafung bis hin zur Todesstrafe sei deshalb bei der Ausübung des Ausweisungsermessens nicht zu berücksichtigen, weil die Ausländerbehörden mit der Aufklärung des Strafrechts und der Strafpraxis in anderen Staaten überfordert seien. Derartige verfahrensmäßige Schwierigkeiten vermögen den materiellrechtlichen Rahmen der Ermessensentscheidung nicht einzuschränken. Das Bundesverfassungsgericht hat die praktischen Schwierigkeiten bei der Aufklärung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse in anderen Staaten als Einschränkung des Prüfungsrechts im Rahmen eines Auslieferungsverfahrens nicht gelten lassen (BVerfGE 63, 215 [BVerfG 23.02.1983 - 1 BvR 1019/82] <227 f.>[BVerfG 23.02.1983 - 1 BvR 1019/82]). Dasselbe muß auch für die Ausländerbehörden gelten, die sich aller vorhandenen Erkenntnisquellen bedienen können und müssen.
c)
Bei der Abwägung der für und gegen die Ausweisung eines Ausländers sprechenden Gründe kommt dem öffentlichen Interesse, künftigen Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorzubeugen (BVerwGE 60, 75 <76>[BVerwG 26.02.1980 - 1 C 90/76]), nach Verurteilung wegen Rauschgifttaten eine besondere Bedeutung zu.
Die Gefahr einer im Ausland drohenden Todesstrafe wirkt jedoch auf das Gewicht dieses öffentlichen Interesses ein. Die Bundesrepublik Deutschland bemüht sich, bei der Rechtsgestaltung durch internationale Verträge "die in Art. 102 GG zum Ausdruck gekommene grundsätzliche Einstellung zur Todesstrafe" (BVerfGE 18, 112 [BVerfG 30.06.1964 - 1 BvR 93/64] <120>[BVerfG 30.06.1964 - 1 BvR 93/64]) zur Geltung zu bringen und auf eine Einschränkung dieser Strafe hinzuwirken. Dementsprechend hat sie die weltweite Tendenz zur Ächtung der Todesstrafe unterstützt (vgl. Nowak EuGRZ 1985, 240 <241>). Danach ist entgegen der Auffassung des Oberbundesanwalts auch bei ausländerbehördlichen Entscheidungen eine im Ausland drohende Verhängung und Vollstreckung der Todesstrafe nicht von vornherein rechtlich irrelevant; denn das Ausweisungsermessen wird wesentlich von der im Grundgesetz verkörperten Wertordnung geprägt.
Das private Interesse des Ausländers, sich nicht in einen anderen Staat begeben zu müssen, sondern im Bundesgebiet verbleiben zu dürfen, resultiert aus sämtlichen Nachteilen, die mit der Ausweisung verbunden sind. Für den Betroffenen geht es bei der zusätzlichen Bestrafung um den damit verbundenen Freiheitsentzug, bei einer Todesstrafe um die ihm drohende Gefahr für Leib und Leben. Diese Nachteile unterscheiden sich für den Betroffenen nicht von Lebensgefahren oder Freiheitsbeeinträchtigungen, die aus anderen Gründen wie Hunger, Not, Krieg oder Kriminalität im Ausland drohen. Der Umstand, daß diese Nachteile in dem einen Fall vom fremden Staat verhängt, im anderen Fall von diesem nicht verhindert werden, spielt aus der Sicht des Betroffenen, dessen privates Interesse hier zur Abwägung gebracht werden soll, keine Rolle. Insofern ist dem Kläger zuzustimmen, daß sein Interesse an der Bewahrung von Leib und Leben dem in der Rechtsprechung anerkannten Schutz von Familienbeziehungen nicht nachstehen kann.
Bei der Abwägung selbst ist zu berücksichtigen, daß es sich bei den gegen eine Ausweisung sprechenden Nachteilen regelmäßig nicht um feststehende Ereignisse, sondern um Gefahren im Heimatstaat des Betroffenen handelt, deren Verwirklichung nicht gewiß ist. Es kommt bei der gebotenen Abwägung darauf an, in welchem Maße mit dem Eintritt der befürchteten Nachteile zu rechnen ist (Kunig, InfAuslR 1985, 200 <201>).
Dabei ist zunächst zu beachten, daß den in einem bestimmten Land zu erwartenden Nachteilen bei der Ausweisungsverfügung nicht notwendig das gleiche Gewicht zukommen kann wie bei einer nachfolgenden Abschiebung. Die Ausreise des Ausländers in einen bestimmten Staat droht im Zeitpunkt der Ausweisung nicht mit der gleichen Intensität wie bei der Anordnung der Abschiebung. Die in einem bestimmten Land zu erwartenden Nachteile verlieren insbesondere dann an Gewicht, wenn die Behörde hoffen darf, den Ausländer in ein anderes Land abschieben zu können oder wenn der Ausländer sogar ein Recht hat, sich in ein anderes Land zu begeben und dort bleiben zu dürfen. Darüber hinaus können sich in der Zeit zwischen Ausweisung und Abschiebung die Gefahren für den Betroffenen verringern.
Weiterhin ist zu beachten, daß eine Bandbreite von Möglichkeiten denkbar ist, ob sich die befürchteten Zugriffe tatsächlich realisieren werden. Sie reicht vom Nachweis einer mit Sicherheit zu erleidenden erneuten Bestrafung, gegebenenfalls sogar der Vollstreckung der Todesstrafe, bis zur bloß abstrakten Hypothese eines derartigen Eingriffs. Einer bloß abstrakten Hypothese kann rechtlich kein bedeutsames Gewicht zukommen, so daß in diesem Fall ein Ermessensfehler der Ausländerbehörde ausscheidet. In die Abwägung sind nur solche Nachteile einzustellen, für deren Annahme konkrete und ernsthafte Anhaltspunkte bestehen.
3.
Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, ob derartige konkrete Anhaltspunkte für eine dem Kläger in seinem Heimatstaat drohende zusätzliche Bestrafung bis hin zur Verhängung und Vollstreckung der Todesstrafe vorliegen.
Die Pflicht zur Aufklärung der damit verbundenen Fragen oblag zunächst nach § 24 Abs. 1 Satz 1 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 NdsLVwVfG der Beklagten. Bei der einem Rauschgifttäter in seinem Heimatstaat drohenden erneuten Bestrafung bis hin zur Todesstrafe handelt es sich auch nicht um einen ausschließlich den persönlichen Lebensbereich des Ausländers betreffenden Umstand, dem - wenn nicht vom Ausländer selbst geltend gemacht - nach der Rechtsprechung des Senats die Behörde von Amts wegen nicht nachzugehen braucht (Beschluß vom 10. Mai 1985 - BVerwG 1 B 51.85 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 108).
Die angefochtene Verfügung ist indes nicht schon wegen eines etwaigen Aufklärungsdefizits im Verwaltungsverfahren rechtswidrig. Vielmehr ist im anschließenden Verwaltungsstreitverfahren das Tatsachengericht nicht nur befugt, sondern im Rahmen der ihm nach § 86 Abs. 1 VwGO obliegenden Aufklärungspflicht auch verpflichtet zu prüfen, ob die behördliche Ermessensentscheidung im Ergebnis auf einer zutreffenden tatsächlichen Grundlage beruht (Beschluß vom 16. September 1986 - BVerwG 1 B 143.86 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 112). Dies gilt für die eine Ausweisung rechtfertigenden ebenso wie für die ihr entgegenstehenden Umstände (vgl. Urteil vom 11. November 1982 - BVerwG 1 C 15.79 - Buchholz 402.24 § 7 AuslG Nr. 21; Urteil vom 6. Dezember 1983 - BVerwG 1 C 143.80 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 101; Beschluß vom 15. September 1986 - BVerwG 1 B 144.86 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 111).
Das Berufungsgericht hat eine erneute Bestrafung des Klägers lediglich als "denkbar" bezeichnet, ohne eine eigene Sachaufklärung in dieser Richtung vorzunehmen. Ebenso hat es die Gefahr einer Todesstrafe im Heimatstaat des Klägers unterstellt, ohne konkrete Anhaltspunkte für eine gerade dem Kläger drohende Verhängung und Vollstreckung der Todesstrafe zu ermitteln. Dem Revisionsgericht ist es nach § 137 Abs. 2 VwGO verwehrt, diesbezügliche tatsächliche Feststellungen selbst zu treffen. Die Sache ist daher nach § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO unter Aufhebung des Berufungsurteils zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Prof. Dr. Barbey
Meyer
Gielen
Dr. Kemper