Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 18.07.1985, Az.: BVerwG 1 B 39.85
Berücksichtigung einer im Heimatland drohenden Todesstrafe bei Ausübung des Ausweisungsermessens durch die Ausländerbehörde
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 18.07.1985
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 39.85
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1985, 27914
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Oldenburg - 17.07.1984 - AZ: 4 OS VG A 272/83
- OVG Niedersachsen - 15.01.1985 - AZ: 11 A 124/84
- nachfolgend
- BVerwG - 01.12.1987 - AZ: BVerwG 1 C 29.85
Rechtsgrundlagen
- § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
- § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG
Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 18. Juli 1985
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Barbey, Meyer und Dr. Diefenbach
beschlossen:
Tenor:
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 15. Januar 1985 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Gründe
Die Beschwerde ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Revisionsverfahren kann zu einer Klärung der Frage führen, ob die Ausländerbehörde bei der Ausübung des Ausweisungsermessens nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG gegebenenfalls berücksichtigen muß, daß dem Ausländer in seinem Heimatland die Todesstrafe droht.
Meyer
Dr. Diefenbach