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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 18.07.1985, Az.: BVerwG 1 B 39.85

Berücksichtigung einer im Heimatland drohenden Todesstrafe bei Ausübung des Ausweisungsermessens durch die Ausländerbehörde

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
18.07.1985
Aktenzeichen
BVerwG 1 B 39.85
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1985, 27914
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Oldenburg - 17.07.1984 - AZ: 4 OS VG A 272/83
OVG Niedersachsen - 15.01.1985 - AZ: 11 A 124/84
nachfolgend
BVerwG - 01.12.1987 - AZ: BVerwG 1 C 29.85

Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 18. Juli 1985
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Barbey, Meyer und Dr. Diefenbach
beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 15. Januar 1985 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1

Die Beschwerde ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Revisionsverfahren kann zu einer Klärung der Frage führen, ob die Ausländerbehörde bei der Ausübung des Ausweisungsermessens nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG gegebenenfalls berücksichtigen muß, daß dem Ausländer in seinem Heimatland die Todesstrafe droht.

Prof. Dr. Barbey
Meyer
Dr. Diefenbach