Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 15.09.1986, Az.: BVerwG 1 B 144.86
Ausländerrecht; Ausweisung; Ermessensgebrauch; Negative Persönlichkeitseinschätzung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 15.09.1986
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 144.86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 12550
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Düsseldorf - 07.05.1984 - AZ: 8 K 5509/83
- OVG Nordrhein-Westfalen - 24.06.1986 - AZ: 18 A 2032/84
Rechtsgrundlage
- § 10 AuslG
Fundstellen
- InfAuslR 1986, 310-311
- NVwZ 1987, 145 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Geht die Ausländerbehörde bei der Ausübung des Ermessens von einer bestimmten (negativen) Einschätzung der Persönlichkeit aus, ist der Ermessensgebrauch nicht schon dann rechtswidrig, wenn die der Behörde bekannten Umstände allein diese Einschätzung noch nicht rechtfertigen. Die Tatsachengerichte sind verpflichtet zu prüfen, ob sich die Einschätzung bei vollständiger Aufklärung des (im maßgeblichen) Zeitpunkt gegebenen Sachverhalts als richtig erweist oder nicht.
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. September 1986
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Meyer und Dr. Diefenbach
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. Juni 1986 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1.
Der Beklagte mißt der Rechtssache zu Unrecht grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bei. Eine solche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt in diesem Zusammenhang die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage, die für die Revisionsentscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll.
Die Beschwerde macht unter dem Gesichtspunkt der grundsätzlichen Bedeutung geltend, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hätten die der Behörde vorliegenden Schriftstücke ausgereicht, um die im Widerspruchsbescheid enthaltene Beurteilung der Persönlichkeit des Klägers zu rechtfertigen; es habe dazu nicht der Beiziehung von Strafakten bedurft; zudem sei das erstinstanzliche Gericht aufgrund der Strafakten zum selben Ergebnis wie die Widerspruchsbehörde gelangt. Damit greift die Beschwerde jedoch lediglich die berufungsgerichtliche Würdigung des vorliegenden Einzelfalls an, ohne eine über diesen Einzelfall hinausgehende, höchstrichterlicher Klärung bedürftige Rechtsfrage darzutun.
Aus den Ausführungen auf Seite 6 unten/Seite 7 oben der Beschwerdeschrift mag sich allerdings sinngemäß die Rechtsfrage ergeben, ob eine Betätigung des behördlichen Ausweisungsermessens (§ 10 Abs. I Nr. 2 AuslG), die auf einer "ausgesprochen negativen Wertung der Persönlichkeit" das Ausländers beruht (vgl. Berufungsurteil S. 9), unabhängig davon, ob sich diese Wertung bei voller Aufklärung des Sachverhalts als richtig erweisen würde oder nicht, jedenfalls dann rechtswidrig ist, wenn die der Behörde bekannten Umstände allein jene Einschätzung noch nicht rechtfertigen. Das Berufungsurteil enthält Wendungen, die im Sinne einer solchen Rechtsauffassung gedeutet werden könnten. Die erwähnte Rechtsfrage bedarf aber nicht mehr der Klärung in einem Revisionsverfahren, da sie in der Rechtsprechung des beschließenden Senats bereits geklärt ist und Einwände gegen diese Rechtsprechung nicht vorgebracht worden sind. Im Urteil vom 11. November 1982 - BVerwG 1 C 15.79 - (Buchholz 402.24 § 7 AuslG Nr. 21 <S. 31> = InfAuslR 1983, 33 <34>) heißt es:
"Nach den Ausführungen des Berufungsgerichts beruht die Entscheidung der Behörde auf der Annahme, die Anwesenheit des Klägers gefährde weiter die öffentliche Sicherheit. Das Berufungsgericht beanstandet dies zu Unrecht mit der Begründung, die Behörde habe sich mit bestimmten gegen eine solche Gefahr sprechenden Umständen nicht auseinandergesetzt. Ausschlaggebend ist, ob die Behörde von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist oder nicht. Soweit die Behörde auf eine Wiederholungsgefahr abstellt, kommt es daher darauf an, ob die von ihr angenommene Gefahr tatsächlich besteht, was das Verwaltungsgericht im Streitfall voll nachzuprüfen hat (vgl. Beschluß vom 29. Juli 1977 - BVerwG 1 B 137.77 - <NJW 1977, 2037>). Erweist sich die von der Behörde angenommene Gefahr als gegeben, so ist es insoweit unerheblich, ob sich die Behörde mit allen ihre Prognose rechtfertigenden Einzelumständen befaßt hat."
In Übereinstimmung damit ist im Urteil vom 6. Dezember 1983 - BVerwG 1 C 143.80 - (S. 11) ausgesprochen:
"Wie sich aus dem Berufungsurteil ergibt, hat die Widerspruchsbehörde die für eine Ausweisung sprechende, vom Kläger ausgehende Gefahr nach Art und Gewicht zutreffend eingeschätzt. Ob ihr damals bereits alle Einzelumstände, die ihre Einschätzung rechtfertigen, bekannt waren, ist belanglos. Entscheidend ist, daß das von der Behörde im Rahmen der Ermessensausübung angenommene Sicherheitsrisiko nach den Feststellungen des Berufungsgerichts tatsächlich befand."
Hat sich die Behörde bei der Betätigung ihres Ausweisungsermessens von einer bestimmten Einschätzung der Persönlichkeit des Ausländers leiten lassen, so müssen die Tatsachengerichte demnach (sofern die Ausweisungsverfügung nicht aus anderen Gründen rechtswidrig ist) aufklären, ob diese Einschätzung richtig war; dabei haben sie auch solches Material, das der Behörde nicht vorlag, heranzuziehen, wenn sich daraus weitere Aufschlüsse über die Persönlichkeit des Ausländers ergeben können (§ 85 Abs. 1 VwGO). Daraus folgt für den vorliegenden Fall: Sollte das Berufungsgericht - was keineswegs sicher ist - der Auffassung gewesen sein, aus den der Widerspruchsbehörde bei ihrer Entscheidung unbekannten Strafakten oder sonstigen Umständen ließen sich vielleicht Anhaltspunkte dafür entnehmen, daß die "ausgesprochen negative Wertung der Persönlichkeit des Klägers durch die Widerspruchsbehörde" berechtigt gewesen sei, so hätte es dem nachgehen müssen. Der bloße Umstand, daß das Berufungsgericht diesen Grundsatz möglicherweise nicht beachtet hat, ist indessen nicht geeignet, der Sache grundsätzliche Bedeutung in dem oben erläuterten Sinne zu verleihen.
2.
Der Beklagte rügt ferner, das Berufungsgericht weiche mit den Ausführungen, die sich auf die Frage der Beiziehung von Strafakten durch die Ausländerbehörde beziehen (Berufungsurteil S. 7 f.), von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, nämlich vom Urteil vom 5. März 1968 - BVerwG 1 C 64.66 - und vom Beschluß vom 30. Dezember 1981 - BVerwG 1 B 173.81 -, ab. Auch dieses Vorbringen rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Die Erwägungen des Berufungsgerichts über die Pflicht der Ausländerbehörde, unter bestimmten Umständen Einsicht in die Strafakten zu nehmen, können eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO schon deshalb nicht begründen, weil das Berufungsurteil auf diesen Erwägungen nicht beruht: Das Berufungsgericht stützt seine Entscheidung ausdrücklich gerade nicht auf das Unterlassen der Aktenbeiziehung, sondern darauf, daß die Widerspruchsbehörde ohne hinreichenden Grund von einer "ausgesprochen negativen Wertung der Persönlichkeit des Klägers" ausgegangen sei.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Meyer
Dr. Diefenbach