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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.07.1977, Az.: BVerwG 1 B 137/77

Bindung der Ausländerbehörde; Ausländer; Ausweis aufgrund spezialpräventiver Gründe; Strafrichterliche Feststellungen; Strafrichter; Freiheitsstrafe; Bewährung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.07.1977
Aktenzeichen
BVerwG 1 B 137/77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1977, 11330
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Berlin 25.02.1976 - 4 A 116.75
OVG Berlin 22.04.1977 - III B 48.76

Fundstellen

  • DÖV 1978, 179
  • NJW 1977, 2037-2038 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Will die Ausländerbehörde auf Grund des AuslG § 10 Abs. 1 Nr. 2 einen Ausländer aus spezialpräventiven Gründen ausweisen, so ist sie bei der Beurteilung der Gefahr eines erneuten Straffälligwerdens nicht an die Beurteilung rechtlich gebunden, die den Strafrichter veranlaßt hat, die Vollstreckung der gegen den Ausländer verhängten Freiheitsstrafe oder eines Restes der Strafe zur Bewährung auszusetzen.