Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 26.01.1982, Az.: 2 BvR 856/81
Europäisches Auslieferungsübereinkommen; Verbürgung der Gegenseitigkeit; Ausländisches Strafurteil; Zulässigkeitsvoraussetzungen der Auslieferung; Verstoß gegen Völkerrecht
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 26.01.1982
- Aktenzeichen
- 2 BvR 856/81
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1982, 11603
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Nürnberg 27.07.1981 u. 28.07.1981 - 2 AR 2/79, Ausl. 4/79
Rechtsgrundlagen
- Art. 25 GG
- § 4 Nr. 1 DAG
- §§ 7 ff. DAG
Fundstellen
- BVerfGE 59, 280 - 287
- NJW 1982, 1214-1215 (Volltext mit amtl. LS)
- StV 1982, 201-202
Redaktioneller Leitsatz
1. Von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden ist die fachgerichtliche Auffassung, wonach im Europäischen Auslieferungsübereinkommen die Verbürgung der Gegenseitigkeit als Voraussetzung der Zulässigkeit einer Auslieferung im Verhältnis der Vertragsparteien abgedungen sei.
2. Grundsätzlich von der Wirksamkeit eines dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegenden ausländischen Strafurteils auszugehen haben die Gerichte der Bundesrepublik Deutschland haben bei der Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Auslieferung. Die Rechtmäßigkeit ist nicht nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts des ersuchten Staates zu überprüfen.
3. Die Nachprüfung, ob die Auslieferung und ihr zugrunde liegende Akte gegen den völkerrechtlich verbindlichen Mindeststandard, der nach Art. 25 GG von den Gerichten der Bundesrepublik Deutschland zu beachten ist, sowie gegen unabdingbare verfassungsrechtliche Grundsätze ihrer öffentlichen Ordnung verstoßen, ist den Gerichten der Bundesrepublik Deutschland nicht verboten.
4. Ein solcher Verstoß kann unter Umständen für das gemäß §§ 7 ff. DAG zuständige Gericht ein Anlaß sein, die rechtliche Zulässigkeit der Auslieferung zu verneinen. Die Begründung hierfür kann auch in Verstößen gegen die Verfassung liegen.