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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.09.1980, Az.: BVerwG 1 C 1.77

Anforderungen an die Definition des Begriffs "Kriegswaffen" in Falle eines vollautomatischen Selbstladegewehrs; Bestehen eines Rechtsanspruchs auf Erteilung der Beförderungsgenehmigung nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz (KWKG); Umfang der Erstreckung einer Waffenbesitzkarte auf Kriegswaffen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
16.09.1980
Aktenzeichen
BVerwG 1 C 1.77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 11385
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Köln - 03.09.1975 - AZ: 9 K 517/74
OVG Nordrhein-Westfalen - 02.10.1976 - AZ: XIV A 1829/75

Fundstellen

  • BVerwGE 61, 24 - 32
  • GewArch 1981, 387

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die von der Kriegswaffenliste wirksam erfaßten Gegenstände, Stoffe und Organismen sind Kriegswaffen im Sinne des Kriegswaffenkontrollgesetzes. Eine über die Feststellung ihrer wirksamen Erfassung in der Kriegswaffenliste hinausgehende Prüfung dahin, ob der konkret zur Beurteilung gestellte Waffentyp oder die einzelne Waffe nach den in KrWaffKontrG § 1 Abs. 2 normierten Maßstäben geeignet ist, als Mittel der Gewaltanwendung bei bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Staaten zu dienen, ist nicht zulässig.

  2. 2.

    Nach dem erkennbaren Zweck des in GG Art. 26 Abs. 2 S. 1 normierten Verbots mit Genehmigungsvorbehalt ist davon auszugehen, daß zur Kriegsführung bestimmte Waffen grundsätzlich nicht in die Hand von Privatpersonen gehören und eine Genehmigung nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz deshalb nur erteilt werden darf, wenn nach den gesamten Umständen des Einzelfalls entweder besondere öffentliche Interessen die Erteilung der Genehmigung fordern oder wenn besondere private Gründe für die Erteilung der Genehmigung sprechen und diese Genehmigung mit den durch das Verbot des GG Art. 26 Abs. 2 S. 1 geschützten öffentlichen Belangen vereinbar ist.

Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 16. September 1980
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Barbey, Dr. Dickersbach, Meyer und Dr. Diefenbach
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 2. November 1976 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger möchte ein vollautomatisches Selbstladegewehr und zwei halbautomatische Selbstladegewehre in seine Waffensammlung einstellen. Die Beteiligten streiten darüber, ob auch letztere Kriegswaffen sind und ob der Kläger einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Beförderungsgenehmigung nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz hat.

2

Der Kläger besitzt eine umfangreiche Waffensammlung, in der sich 26 Selbstladegewehre, 25 Maschinenpistolen und zwei Maschinengewehre befinden. Im Juni 1973 meldete er diese Waffen gemäß § 59 Abs. 2 des Waffengesetzes vom 19. September 1972 (BGBl. I S. 1797) - WaffG 1972 - bei dem Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft an. Dieses Amt erteilte ihm für die genannten Waffen unter dem 17. Oktober 1973 eine Waffenbesitzkarte.

3

Mit Schreiben vom 12. September 1973 teilte der Kläger dem Bundesminister für Wirtschaft mit, er habe die Möglichkeit, zur Ergänzung seiner Waffensammlung folgende Waffen von einer Schweizer Firma zu erwerben:

  1. 1.

    ein vollautomatisches Selbstladegewehr FG 42 (früheres Fallschirmjägergewehr), Kaliber 8 × 57, aus deutscher Fertigung,

  2. 2.

    ein halbautomatisches Selbstladegewehr SKS (Simonow), Kaliber 7,62 × 39, aus russischer Fertigung,

  3. 3.

    ein halbautomatisches Selbstladegewehr SKS (Simonow), Kaliber 7,62 × 39, aus chinesischer Fertigung.

4

Weiterhin bat der Kläger, ihm eine "Einfuhrgenehmigung" für diese Waffen zu erteilen.

5

Durch Schreiben vom 31. Oktober 1973 teilte der Minister dem Kläger mit, die Gewehre könnten im Originalzustand Privatpersonen grundsätzlich nicht überlassen werden; er sei bereit, die erforderlichen Genehmigungen zur Lieferung an einen anerkannten Büchsenmacher zu erteilen, der - nach bestimmten Vorschriften - das Gewehr zu 1. unbrauchbar zu machen und die Gewehre zu 2. und 3. umzubauen hätte. Auf Gegenvorstellungen des Klägers erläuterte der Beklagte seinen Standpunkt näher in einem Schreiben vom 10. Dezember 1973. Darin heißt es unter anderem:

"Funktionsfähige Kriegswaffen sind - wie die Gesamtregelung des KWKG als Ausführungsgesetz zu Art. 26 GG zeigt - Streitkräften und auf derartige Waffen angewiesenen sonstigen öffentlichen Funktionsträgern und Organisationen vorbehalten. Zulässig ist darüber hinaus der - genehmigungsbedürftige - Umgang mit Kriegswaffen für Produktions-, Instandsetzungs-, Beförderungs- und Handelsbetriebe, die öffentliche Bedarfsträger mit derartigem militärischen Ausrüstungsmaterial versorgen sollen.

Über diesen Rahmen hinaus wurde die Überlassung von Kriegswaffen im Originalzustand an Privatpersonen 'grundsätzlich' nicht zugelassen. Als Ausnahmen von diesem Grundsatz kommen für Sammler allenfalls begründete Einzelfälle wie der vorliegende in Betracht, in denen die grenzüberschreitende Beförderung jedoch nur mit der Auflage der Unbrauchbarmachung genehmigt werden kann, bei vollautomatischen dabei in aller Regel nur, wenn bereits Eigentum in Unkenntnis des KWKG im Ausland erworben worden war. Es werden - um das zu betonen - ausnahmslos dagegen Genehmigungen an private Sammler zum Erwerb funktionsfähiger Kriegswaffen nicht erteilt. Der etwaige Wert der Sammlung muß unberücksichtigt bleiben."

6

Nach erneuten Einwendungen des Klägers lehnte der Minister durch Bescheid vom 31. Januar 1974 den Antrag des Klägers auf Genehmigung der Beförderung der drei Selbstladegewehre ab. Zur Begründung berief er sich vor allem auf seine Schreiben vom 31. Oktober 1973 und vom 10. Dezember 1973.

7

Die daraufhin von dem Kläger erhobene Verpflichtungsklage wurde von dem Verwaltungsgericht abgewiesen.

8

Mit der Berufung beantragte der Kläger,

das angefochtene Urteil zu ändern und

  1. 1.

    die Beklagte für verpflichtet zu erklären, ihm eine Genehmigung zum Transport eines Selbstladegewehres FG 42 für Sammelzwecke zu erteilen,

  2. 2.

    festzustellen, daß zum Transport von zwei Selbstladegewehren SKS für Sammelzwecke eine Genehmigung nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen nicht erforderlich ist,

9

hilfsweise,

die Beklagte für verpflichtet zu erklären, ihm eine Genehmigung zum Transport von zwei Selbstladegewehren SKS für Sammelzwecke zu erteilen.

10

In der mündlichen Berufungsverhandlung am 2. November 1976 stellte er folgende Beweisanträge:

  1. 1.

    Beweis zu erheben über die Tatsache, daß SKS-Karabiner als Halbautomaten in keiner europäischen oder außereuropäischen Truppe für Kriegführungszwecke vorrätig gehalten werden und für einen Einsatz bestimmt sind, durch Erstattung von Sachverständigengutachten,

  2. 2.

    Beweis darüber zu erheben, daß halbautomatische Waffen nach den Orientierungsgesprächen im NATO-Hauptquartier nicht mehr zu den Waffen gehören, die nach dem gegenwärtigen Stande militärwissenschaftlicher Erkenntnisse zur Kriegführung geeignet sind, durch Vernehmung eines Zeugen,

  3. 3.

    Beweis darüber zu erheben, daß der Bundesminister für Wirtschaft Jahre hindurch die Meinung vertreten und auch geäußert hat, daß es nicht ausschließlich auf die Erfassung einer Gattung in der Kriegswaffenliste ankomme, sondern in jedem Falle auf die Beurteilung der Eignung zu kriegerischen Auseinandersetzungen nach dem gegenwärtigen Stande militär-wissenschaftlicher Erkenntnisse,

    durch Vernehmung eines Zeugen,

  4. 4.

    Beweis darüber zu erheben, daß die Beklagte im Verlaufe der letzten fünf Jahre nie eine kriegswaffenrechtliche Genehmigung für private Sammelzwecke erteilt hat, durch Vorlage der vom Gericht erster Instanz der Beklagten schon einmal zur Vorlage aufgegebenen, angeblich erteilten 500 Genehmigungen für diese Zwecke.

11

Das Berufungsgericht lehnte die Beweisanträge wegen Unerheblichkeit der Beweisfragen (Beweisanträge 1. bis 3.) bzw. unter Wahrunterstellung der unter Beweis gestellten Behauptung (Beweisantrag zu 4.) ab und wies die Berufung des Klägers mit folgender Begründung zurück:

12

Entgegen der Auffassung des Klägers seien auch die beiden Selbstladekarabiner Simonow Kriegswaffen. Nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen seien zur Kriegführung bestimmte Waffen im Sinne dieses Gesetzes (Kriegswaffen) die in der Anlage zu diesem Gesetz (Kriegswaffenliste) aufgeführten Gegenstände, Stoffe und Organismen. Als halbautomatische Gewehre, die keine Jagd- oder Sportwaffen seien, seien die beiden Selbstladegewehre Simonow Kriegswaffen sowohl im Sinne der Nr. 29 der Kriegswaffenliste in ihrer ursprünglichen, dem Gesetz beigefügten Fassung als auch im Sinne der Nr. 29 Buchst. a der Kriegswaffenliste in der ihr durch Art. 1 Nr. 23 der Dritten Verordnung zur Änderung der Kriegswaffenliste vom 28. August 1973 (BGBl. I S. 1050) gegebenen Fassung. Ob Nr. 29 Buchst. a der Kriegswaffenliste in der Fassung der genannten Verordnung rechtsgültig sei, könne dahinstehen, weil bei eventueller Ungültigkeit der Änderungsverordnung die Vorschrift der Nr. 29 der Kriegswaffenliste in der ursprünglichen Fassung fortgelte.

13

Der Kläger habe keinen Rechtsanspruch auf Erteilung der streitigen Genehmigung. Ein solcher Anspruch sei jedenfalls grundsätzlich durch § 6 Abs. 1 des Kriegswaffenkontrollgesetzes ausgeschlossen, nach dem auf die Erteilung einer nach diesem Gesetz erforderlichen Genehmigung kein Rechtsanspruch bestehe. Ob jedenfalls dann ein Rechtsanspruch angenommen werden müsse, wenn jede andere Entscheidung als die Erteilung der begehrten Genehmigung rechtswidrig sei, könne dahingestellt bleiben. Denn jedenfalls sei es nicht unsachlich, dem öffentlichen Interesse, daran, daß die Zahl der Kriegswaffen in der Hand der Staatsbürger möglichst beschränkt bleiben solle, den Vorrang vor dem privaten Interesse des Klägers an der Verbringung der streitigen Kriegswaffen in das Bundesgebiet einzuräumen.

14

Auch für den Erlaß eines Bescheidungsurteils sei kein Raum, weil die Beklagte den Antrag des Klägers ermessensfehlerfrei abgelehnt habe. Wie sich aus dem Schreiben vom 10. Dezember 1973 ergebe, habe der Bundesminister für Wirtschaft entgegen der Meinung des Klägers von seinem Ermessen Gebrauch gemacht. Der Gleichheitssatz sei schon deshalb nicht verletzt, weil nicht ersichtlich sei, daß der Minister irgendeinem Waffensammler die Beförderung irgendeiner Kriegswaffe von der Bundesgrenze in das Innere des Bundesgebietes genehmigt hätte. Aus dem Umstand, daß die zuständigen Behörden dem Kläger Waffenbesitzkarten für die zu seiner Waffensammlung gehörenden Waffen ausgestellt hätten, lasse sich für den vorliegenden Fall nichts herleiten. Das Übermaßverbot sei nicht verletzt, weil nicht ersichtlich sei, durch welches andere Mittel die hier in Rede stehenden Kriegswaffen aus dem Bundesgebiet ferngehalten werden könnten. Die Versagung der Genehmigung widerspreche schließlich auch nicht dem Zweck der Ermächtigung des Bundesministers für Wirtschaft, die Genehmigung zu erteilen oder nicht zu erteilen. Der Umgang mit Kriegswaffen könne sowohl in bezug auf außenpolitische wie auf innenpolitische Belange besondere Gefahren begründen. Hiervon gehe offensichtlich auch die Vorschrift des Art. 26 Abs. 2 GG aus, wenn sie vorschreibe, daß zur Kriegführung bestimmte Waffen nur mit Genehmigung der Bundesregierung hergestellt, befördert und in den Verkehr gebracht werden dürften. Zweck der Ermächtigung des Bundesministers für Wirtschaft, die erforderlichen Genehmigungen nach den §§ 2, 3 und 4 des Kriegswaffenkontrollgesetzes zu erteilen oder nicht zu erteilen, sei demnach offensichtlich, die genehmigungspflichtigen Vorgänge zu ermöglichen, wenn die Genehmigungsbehörde im einzelnen Fall Gefahren für die innen- und außenpolitischen Belange der Bundesrepublik nicht sehe, die Genehmigung aber in allen anderen Fällen, in denen der genehmigungspflichtige Vorgang Gefahren für innen- oder außenpolitische Belange haben könne, zu versagen. Daß der Bundesminister für Wirtschaft in der Einfuhr, von Kriegswaffen für Sammelzwecke einen solchen gefahrenbegründenden Vorgang sehe, sei nicht zu beanstanden.

15

Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Er rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. In formeller Hinsicht beanstandet er, daß seinen Beweisanträgen nicht stattgegeben worden sei. In materieller Hinsicht ist er der Ansicht, daß die beiden halbautomatischen Waffen dem Kriegswaffenkontrollgesetz nicht unterlägen. Im übrigen habe der Bundesminister für Wirtschaft entgegen der ihm durch § 6 Abs. 1 des Kriegswaffenkontrollgesetzes auferlegten Verpflichtung kein Ermessen ausgeübt, weil er sich nicht mit den Besonderheiten dieses Einzelfalles befaßt, sondern die begehrte Genehmigung durch den bloßen Hinweis auf die entsprechende Behandlung aller Sammler abgelehnt habe. Dies sei nach dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 2. November 1976 - XIV A 2022/75 - unzulässig.

16

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 2. November 1976, das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 3. September 1975 und den Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft vom 31. Januar 1974 aufzuheben und

  1. 1.

    die Beklagte für verpflichtet zu erklären, dem Kläger eine Genehmigung zum Transport eines Selbstladegewehres FG 42 für Sammelzwecke zu erteilen,

  2. 2.

    festzustellen, daß zum Transport von zwei Selbstladegewehren SKS für Sammelzwecke eine Genehmigung nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen nicht erforderlich ist,

17

hilfsweise,

die Beklagte für verpflichtet zu erklären, dem Kläger eine Genehmigung zum Transport von zwei Selbstladegewehren SKS für Sammelzwecke zu erteilen,

18

hilfsweise,

die Sache an einen anderen Senat der Vorinstanz zur weiteren Beweiserhebung zurückzuverweisen.

19

Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.

20

II.

Die Revision hat keinen Erfolg.

21

1.

Das Berufungsgericht hat die Beweisanträge, die der Kläger in der Berufungsverhandlung gestellt hatte, ohne Verfahrensfehler abgelehnt.

22

Das gilt zunächst für den Beweisantrag zu 3.: Ob es für die Eigenschaft eines Gegenstandes als Kriegswaffe im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen vom 20. April 1961 (BGBl. I S. 444), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Mai 1978 (BGBl. I S. 641) - KWKG - nicht ausschließlich auf die Erfassung einer Gattung in der Kriegswaffenliste ankommt, sondern darüber hinaus die in dem Antrag näher umschriebene Eignungsprüfung erforderlich ist, ist eine allein durch das zur Entscheidung berufene Gericht zu beantwortende, einer Beweiserhebung jedoch nicht zugängliche Rechtsfrage. Schon deshalb war die Beweisfrage zu 3. - die lediglich auf die Ermittlung einer für das Berufungsgericht unverbindlichen Meinung des Bundesministers für Wirtschaft zur Auslegung des Kriegswaffenkontrollgesetzes gerichtet ist - nicht entscheidungserheblich.

23

Das Berufungsgericht hat auch die Beweisfragen zu 1. und 2. ohne Verfahrensverstoß als nicht entscheidungserheblich angesehen. Das Vorliegen eines Verfahrensmangels beurteilt sich, soweit das einzuschlagende Verfahren von einem bestimmten materiellrechtlichen Standpunkt abhängt, nach der Rechtsansicht, die das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Insbesondere hängt der Umfang der erforderlichen Sachaufklärung davon ab, was im Lichte der materiellrechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts entscheidungserheblich ist (Weyreuther, Revisionszulassung und Nichtzulassungsbeschwerde in der Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte, 1971, RdNr. 141). Nach der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts sind Kriegswaffen im Sinne des Kriegswaffenkontrollgesetzes alle in die Kriegswaffenliste aufgenommenen Gegenstände, Stoffe und Organismen und sind die sowohl von Nr. 29 der ursprünglichen Fassung der Kriegswaffenliste als auch von Nr. 29 Buchst. a der Kriegswaffenliste in der Fassung vom 28. August 1973 erfaßten halbautomatischen Gewehre mit Ausnahme von Jagd- und Sportwaffen selbst im Falle der von dem Berufungsgericht erwogenen Ungültigkeit der Nr. 29 Buchst. a der Neufassung wirksam in die Kriegswaffenliste aufgenommen: In diesem Fall gilt nach der Auffassung des Berufungsgerichts die Vorschrift der Nr. 29 der Kriegswaffenliste in ihrer ursprünglichen Fassung fort, weil der Bundesgesetzgeber auch solche Waffen in die Kriegswaffenliste habe aufnehmen dürfen, deren Eignung als Mittel der Gewaltanwendung zwischen Staaten umstritten gewesen sei. Bei Zugrundelegung dieser Rechtsauffassung waren die beiden streitbefangenen halbautomatischen Gewehre auch bei Bejahung der Beweisfragen zu 1. und 2. Kriegswaffen im Sinne des Kriegswaffenkontrollgesetzes und waren deshalb die unter Beweis gestellten Tatsachen nicht entscheidungserheblich.

24

Dem Berufungsgericht ist schließlich auch nicht deshalb ein Verfahrensfehler unterlaufen, weil es den Beweisantrag zu 4. abgelehnt, die vom Kläger behauptete Tatsache als wahr unterstellt und dementsprechend ausdrücklich ausgeführt hat, es sei nicht ersichtlich, daß der Bundesminister für Wirtschaft irgendeinem Waffensammler die Beförderung irgendeiner Kriegswaffe von der Bundesgrenze in das Innere des Bundesgebietes genehmigt hätte.

25

2.

Auch die materiellrechtlichen Rügen der Revision greifen nicht durch.

26

Dem Berufungsgericht ist zunächst darin zu folgen, daß auch die beiden halbautomatischen Selbstladegewehre Simonow Kriegswaffen im Sinne von § 1 Abs. 1 KWKG sind.

27

Nach dieser Vorschrift sind zur Kriegführung bestimmte Waffen im Sinne des Kriegswaffenkontrollgesetzes (Kriegswaffen) die in der Anlage zu diesem Gesetz (Kriegswaffenliste) aufgeführten Gegenstände, Stoffe und Organismen.

28

Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Das Berufungsgericht hat hierzu zutreffend festgestellt, daß halbautomatische Selbstladegewehre bereits von Nr. 29 der als förmliches Gesetz beschlossenen ursprünglichen Fassung der Kriegswaffenliste vom 20. April 1961 (BGBl. I S. 451) erfaßt waren und durch die Nr. 29 Buchst. a der Kriegswaffenliste in der Fassung des Art. 1 Nr. 23 der Dritten Verordnung zur Änderung der Kriegswaffenliste vom 28. August 1973 (BGBl. I S. 1050) nicht aus der Kriegswaffenliste ausgeschlossen worden, sondern weiterhin in dieser aufgeführt sind. Da die hier in Rede stehenden halbautomatischen Gewehre nach den den Senat bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts ferner nicht zu den - dem Kriegswaffenkontrollgesetz nach Nr. 29 Buchst. a der Kriegswaffenliste n.F. nicht unterfallenden - Jagd- und Sportgewehren gehören, handelt es sich bei den streitbefangenen Waffen somit um Kriegswaffen im Sinne von § 1 Abs. 1 KWKG.

29

Die hiergegen gerichteten Einwendungen des Klägers greifen nicht durch.

30

Es bedarf insoweit keiner Entscheidung darüber, ob halbautomatische Gewehre weiterhin von der ursprünglichen Fassung der Kriegswaffenliste erfaßt werden oder ob die aufgrund der Ermächtigung des § 1 Abs. 2 KWKG erlassene Neufassung der Nr. 29 der Kriegswaffenliste nicht nur bestimmte Arten von Waffen aus der Kriegswaffenliste herausgenommen, sondern auch die weitere Erfassung der in ihr genannten Waffen in der Kriegswaffenliste auf eine neue Rechtsgrundlage gestellt hat. Auch wenn nämlich die in Nr. 29 Buchst. a der Kriegswaffenliste n.F. aufgeführten halbautomatischen Gewehre durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Kriegswaffenliste nicht lediglich nicht aus der Kriegswaffenliste gestrichen, sondern im Zuge der Änderung der Nr. 29 der Kriegswaffenliste erneut - nunmehr durch Rechtsverordnung der Bundesregierung - in die Kriegswaffenliste eingestellt worden sein sollten, läßt sich hieraus für den Rechtsstandpunkt des Klägers nicht herleiten, weil eine solche Regelung durch die Ermächtigung des § 1 Abs. 2 KWKG gedeckt ist.

31

Diese Vorschrift ermächtigt die Bundesregierung, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Kriegswaffenliste entsprechend dem Stand der wissenschaftlichen, technischen und militärischen Erkenntnisse derart zu ändern und zu ergänzen, daß sie alle Gegenstände, Stoffe und Organismen enthält, die geeignet sind, allein, in Verbindung miteinander oder mit anderen Gegenständen, Stoffen oder Organismen Zerstörungen oder Schäden an Personen oder Sachen zu verursachen und als Mittel der Gewaltanwendung bei bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Staaten zu dienen.

32

Diese Ermächtigung wird nicht durch eine Rechtsverordnung verletzt, kraft deren halbautomatische Gewehre von der Kriegswaffenliste erfaßt werden. Halbautomatische Gewehre waren bereits von der Nr. 29 der von dem förmlichen Gesetzgeber in Wahrnehmung seiner verfassungsmäßigen Gesetzgebungskompetenz als Bestandteil des Kriegswaffenkontrollgesetzes erlassenen ursprünglichen Fassung der Kriegswaffenliste erfaßt und waren damit unmittelbar kraft Gesetzes Kriegswaffen im Rechtssinne. Angesichts dessen wäre der Verordnunggeber an der Aufnahme dieser Waffen auch in die durch Rechtsverordnung geregelte Neufassung der Kriegswaffenliste nur gehindert, wenn sich der nach § 1 Abs. 2 KWKG maßgebliche Stand der wissenschaftlichen, technischen und militärischen Erkenntnisse seit Erlaß des Kriegswaffenkontrollgesetzes (1961) so erheblich geändert hätte, daß halbautomatische Gewehre nach diesen Erkenntnissen nicht mehr als geeignet angesehen werden könnten, als Mittel der Gewaltanwendung bei bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Staaten zu dienen. Dabei ist hinsichtlich einer solchen zweckbestimmten Anpassung von Rechtsvorschriften an den Wandel der tatsächlichen Verhältnisse zu berücksichtigen, daß es sich bei derartigen Veränderungen um langfristige und nicht auf allen Bereichen gleichmäßig verlaufende Entwicklungen mit fließenden Übergängen handelt. Es muß deshalb dem Verordnunggeber überlassen bleiben, bei einer derartigen Entscheidung den Zeitpunkt zu bestimmen, von dem an der Wandel der Verhältnisse eine Angleichung des Rechts an einen inzwischen eingetretenen Zustand als geboten erscheinen läßt (vgl. dazu BVerfGE 42, 374 [395 f.] sowie das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtsvom 12. Dezember 1979 - BVerwG 8 C 2.79 -, Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 5 = NJW 1980, 1970).

33

Angesichts dieser Rechtslage könnte eine Verletzung des § 1 Abs. 2 KWKG nur vorliegen, wenn der Verordnunggeber die halbautomatischen Gewehre erneut in die Kriegswaffenliste aufgenommen hätte, obwohl die Entwicklung in dem Sinne endgültig abgeschlossen wäre, daß diese Gewehre offensichtlich in keinem Falle mehr als Mittel der Gewaltanwendung bei bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Staaten in Betracht kämen und deshalb nicht geeignet wären, als solche Mittel zu dienen. Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor. Der Kläger hat - insoweit in Übereinstimmung mit dem Sachvortrag der Beklagten (Schriftsatz vom 2. März 1976, Bl. 2) - noch im Berufungsverfahren vorgetragen, daß halbautomatische Gewehre - wenn nach seiner Darstellung auch nur in ganz geringem Umfang - von militärischen Einheiten benutzt und/oder bei diesen vorrätig gehalten werden (Schriftsatz vom 21. November 1975, Bl. 6; Schriftsatz vom 15. März 1976, Bl. 2). Unter diesen Umständen kann keine Rede davon sein, daß halbautomatische Gewehre nicht mehr geeignet wären, als Mittel der Gewaltanwendung bei bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Staaten zu dienen.

34

Entgegen der - unter Bezugnahme u.a. auf den Beschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichtsvom 9. November 1970 - 4 St 85/70 - (NJW 1971, 1375 mit zustimmender Anmerkung von Hinze) vorgetragenen - Rechtsauffassung des Klägers sind die von der Kriegswaffenliste wirksam erfaßten Gegenstände, Stoffe und Organismen nach dem eindeutigen Wortlaut, aber auch nach dem Sinn und Zweck des § 1 Abs. 1 KWKG Kriegswaffen im Sinne dieses Gesetzes. Hinsichtlich dieser Gegenstände ist im Einzelfall eine über die Feststellung ihrer wirksamen Erfassung in der Kriegswaffenliste hinausgehende Prüfung dahin, ob der konkret zur Beurteilung gestellte Waffentyp oder die einzelne Waffe nach den in § 1 Abs. 2 KWKG normierten Maßstäben geeignet ist, als Mittel der Gewaltanwendung bei bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Staaten zu dienen, weder nötig noch überhaupt zulässig. Es ist gerade der Sinn der Kriegswaffenliste, mit Wirkung für und gegen jedermann abschließend (Potrykus, Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, Anm. 4 zu § 1) zu bestimmen, welche Gegenstände, Stoffe und Organismen als zur Kriegführung bestimmte Waffen (Kriegswaffen) den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegen, und dadurch eine verläßliche, unmittelbar anwendbare Grundlage für die Anwendung und den Vollzug dieses Gesetzes zu schaffen.

35

In diesem Sinne führt auch die amtliche Begründung zu § 1 des Regierungsentwurfs des Kriegswaffenkontrollgesetzes aus, der Gesetzentwurf verzichte aus praktischen Gründen auf eine Definition des Kriegswaffenbegriffs und bestimme stattdessen in § 1 Abs. 1, daß Kriegswaffen im Sinne dieses Gesetzes alle in der Kriegswaffenliste aufgeführten Gegenstände, Stoffe und Organismen seien. Diese Kriegswaffenliste habe "gegenüber einer abstrakten Definition den Vorzug, daß jedermann sofort feststellen kann, ob ein Gegenstand, Stoff oder Organismus als Kriegswaffe anzusehen ist oder nicht" (Deutscher Bundestag - 3. Wahlperiode - Drucks. 1589, S. 13).

36

In Übereinstimmung damit lehnt auch der schriftliche Bericht des Wirtschaftsausschusses über den Entwurf des Kriegswaffenkontrollgesetzes eine zusätzliche Klarstellung dahin, daß das Kriegswaffenkontrollgesetz auf Gegenstände, die für friedliche oder zivile Zwecke bestimmt sind, keine Anwendung finde, mit der Erwägung ab, daß es eines solchen Zusatzes nicht bedürfe, weil sich sowohl aus dem Zweck und Inhalt des Gesetzes als auch "aus den gemeinsamen Merkmalen der in der Kriegswaffenliste aufgeführten Gegenstände, Stoffe und Organismen" ergebe, daß das Gesetz diesen immer nur dann Kriegswaffencharakter verleihe, wenn sie als Mittel der Gewaltanwendung bei bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Staaten zu dienen geeignet seien (Deutscher Bundestag - 3. Wahlperiode - Drucks. 2433, S. 2 f.).

37

Hiernach hat der Gesetzgeber die Entscheidung darüber, welche Gegenstände, Stoffe und Organismen als Kriegswaffen den Vorschriften des Kriegswaffenkontrollgesetzes unterfallen, durch den Erlaß der Kriegswaffenliste unmittelbar selbst getroffen; er hat ferner die Bundesregierung nach Maßgabe des § 1 Abs. 2 KWKG zur Änderung und Ergänzung dieser Liste ermächtigt.

38

Für eine über eine Wirksamkeitsprüfung der erlassenen Verordnungen und eine unmittelbare Subsumtion der je überprüften Gegenstände, Stoffe oder Organismen unter die Begriffe der Kriegswaffenliste hinausgehende Prüfung, ob eine Waffe eine Kriegswaffe im Sinne des Kriegswaffenkontrollgesetzes ist, bleibt angesichts dieser Rechtslage kein Raum. Deshalb ist es entgegen der Rechtsauffassung des Bayerischen Obersten Landesgerichts nicht nur nicht erforderlich, sondern unzulässig, die durch gültige Rechtsvorschrift - nämlich durch förmliches Gesetz oder durch eine aufgrund des § 1 Abs. 2 KWKG durch Rechtsverordnung - wirksam in die Kriegswaffenliste aufgenommenen Waffen im einzelnen Fall - hier: hinsichtlich halbautomatischer Gewehre überhaupt oder hinsichtlich halbautomatischer Gewehre SKS Simonow - daraufhin zu prüfen, ob sie für eine Kriegführung verwendbar sind.

39

Ferner ist es nicht möglich, einen Gegenstand, der durch die wirksame Aufnahme in die Kriegswaffenliste den Vorschriften des Kriegswaffenkontrollgesetzes unterstellt worden ist, anders als durch seine Streichung aus der Kriegswaffenliste, die als Änderung der Kriegswaffenliste nach § 1 Abs. 2 KWKG vorzunehmen ist, dem Anwendungsbereich des Kriegswaffenkontrollgesetzes zu entziehen. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob - wie der Kläger geltend macht - der Bundesminister für Wirtschaft einzelnen von der geltenden Kriegswaffenliste als Kriegswaffen erfaßten Gegenständen durch formlose Entschließungen die Kriegswaffeneigenschaft abgesprochen hat. Eine solche Praxis stände im Widerspruch zu der Vorschrift des § 1 Abs. 2 KWKG, die der Bundesregierung in ihrer Gesamtheit - nicht einem einzelnen Bundesminister - die Kompetenz zur verbindlichen Änderung und Ergänzung der Kriegswaffenliste durch Rechtsverordnung zuerkennt und die Wahrnehmung dieser Kompetenz überdies an die Zustimmung des Bundesrates bindet, und wäre außerdem für die Gerichte nicht verbindlich.

40

3.

Dem Berufungsgericht ist schließlich auch darin zuzustimmen, daß die Beklagte die für jede der drei streitbefangenen Waffen nach § 3 Abs. 1 und Abs. 3 KWKG erforderliche Beförderungsgenehmigung ohne Rechtsfehler abgelehnt hat.

41

Nach Art. 26 Abs. 2 Satz 1 GG dürfen zur Kriegführung bestimmte Waffen nur mit Genehmigung der Bundesregierung hergestellt, befördert und in Verkehr gebracht werden. Hiernach ist insbesondere die Beförderung von Kriegswaffen vorbehaltlich einer diesbezüglichen Genehmigung der Bundesregierung von Verfassungs wegen verboten. Nach Art. 26 Abs. 2 Satz 2 GG regelt das Nähere ein Bundesgesetz.

42

Hierzu bestimmt § 6 Abs. 1 des als Ausführungsgesetz zu Art. 26 Abs. 2 GG ergangenen Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen, daß auf die Erteilung einer der nach den §§ 2 ff. KWKG für die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Beförderung von Kriegswaffen erforderlichen Genehmigungen kein Rechtsanspruch besteht. Nach dieser Regelung gibt es keinen Lebenssachverhalt, bei dessen Vorliegen eine der nach den §§ 2 ff. KWKG erforderlichen Genehmigungen notwendig erteilt werden müßte. Vielmehr hängt es von einer zweckgerichteten Prüfung und Bewertung aller Umstände ab, ob im jeweiligen Einzelfall die erbetene Genehmigung abzulehnen ist, erteilt werden darf oder gar erteilt werden muß. Hierbei ist nach dem erkennbaren Zweck des in Art. 26 Abs. 2 Satz 1 GG normierten Verbots mit Genehmigungsvorbehalt davon auszugehen, daß zur Kriegführung - zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Staaten - bestimmte Waffen grundsätzlich nicht in die Hand von Privatpersonen gehören und eine Genehmigung nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz deshalb nur erteilt werden darf, wenn nach den gesamten Umständen des Einzelfalls entweder besondere öffentliche Interessen die Erteilung der Genehmigung fordern oder wenn besondere private Gründe für die Erteilung der Genehmigung sprechen und diese Genehmigung mit den durch das Verbot des Art. 26 Abs. 2 Satz 1 GG geschützten öffentlichen Belangen vereinbar ist.

43

Gemessen an diesen Maßstäben war die Ablehnung der von dem Kläger beantragten Genehmigung gerechtfertigt und geboten. Ein besonderes öffentliches Interesse, die Beförderung der streitigen Kriegswaffen zum Kläger und die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über diese Waffen durch den Kläger zu ermöglichen, besteht nicht. Auch ein privates Interesse, das das öffentliche Interesse, Kriegswaffen nicht der tatsächlichen Gewalt von Privatpersonen zu überantworten, zurückdrängen könnte, ist vorliegend nicht ersichtlich. Insbesondere ergibt sich ein solches Interesse nicht daraus, daß der Kläger über eine Sammlung von Kriegswaffen verfügt, für die ihm aufgrund des § 59 Abs. 2 und Abs. 4 Satz 2 des Waffengesetzes 1972 nach vorheriger Anmeldung durch das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft eine Waffenbesitzkarte erteilt worden ist. Denn hieraus läßt sich nichts für die Erteilung einer Beförderungsgenehmigung für solche Kriegswaffen herleiten, die von der besonderen Überleitungsvorschrift des § 59 Abs. 2 des Waffengesetzes 1972 nicht erfaßt werden.

44

4.

Die Revision des Klägers ist nach alledem zurückzuweisen.

45

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Dr. Heinrich
Prof. Dr. Barbey
Dr. Dickersbach
Meyer
Dr. Diefenbach