Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 10.05.1985, Az.: BVerwG 1 B 51.85
Rechtswidrigkeit einer Ausweisung eines Ausländers wegen Nichtberücksichtigung von entscheidungserheblichen Tatsachen mangels Kenntnis; Pflicht der Behörde bei der Ermessensausübung Umstände von Amts wegen zu ermitteln; Verhältnismäßigkeit der Ausweisung eines Ausländers, der mit einer Landsmännin und gemeinsamen Kindern in der BRD lebt
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.05.1985
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 51.85
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1985, 28103
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 14.02.1985 - AZ: 13 S 2747/84
Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 10. Mai 1985
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich, und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Meyer und Dr. Diefenbach,
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 14. Februar 1985 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Zu Unrecht mißt der Kläger der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bei. Eine solche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf.
Der Kläger wirft sinngemäß die Frage auf, ob eine Ausweisung rechtswidrig ist, wenn die Behörde bei der Ermessensausübung - mangels Kenntnis der betreffenden Tatsachen - nicht berücksichtigt, daß der Ausländer schon seit Jahren im Bundesgebiet mit einer Landsmännin und zwei aus dieser Verbindung hervorgegangenen Kindern zusammenlebt. Diese Frage kann nicht zur Zulassung der Revision führen; soweit sie nämlich im vorliegenden Fall entscheidungserheblich sein könnte, ist sie in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt.
Der beschließende Senat hat bereits ausgesprochen, daß für die Behörde grundsätzlich kein Anlaß besteht, in Richtung auf denkbare Umstände, die allein den Lebensbereich des Ausländers betreffen, von ihm aber im Verwaltungsverfahren nicht geltend gemacht worden sind, von Amts wegen zu ermitteln. Weist der Ausländer auf einen solchen Umstand nicht hin und hat die Behörde deshalb bei Erlaß ihrer Ermessensentscheidung keine Kenntnis von ihm, so daß sie ihn in die Ermessensabwägung nicht einstellen kann, so ist die Ermessensentscheidung deswegen nicht rechtsfehlerhaft (Beschluß vom 31. August 1984 - BVerwG 1 B 21.84 -; vgl. ferner z.B. BVerwGE 59, 87 <103 f.>[BVerwG 09.11.1979 - 4 N 1/78]). Die nichteheliche Lebensgemeinschaft des verheirateten Klägers mit einer Landsmännin und deren beiden Kindern ist ein solcher Umstand. Die Behauptung des Klägers, er habe diesen Umstand im Widerspruchsverfahren deshalb nicht vorgetragen, weil er wegen unzureichender Deutschkenntnisse die Tragweite und die Begründung der Ausweisungsverfügung nicht verstanden habe, rechtfertigt keine Ausnahme von den dargelegten Grundsätzen; denn die Behörde darf davon ausgehen, daß ein Ausländer, zumal wenn er wie der Kläger anwaltlich vertreten ist, sich über Inhalt und Tragweite einer ausländerbehördlichen Verfügung nötigenfalls durch Zuziehung eines Dolmetschers Klarheit verschafft. Was das Vorbringen des Klägers betrifft, er sei der nichteheliche Vater der beiden in seinem Haushalt lebenden Kinder, so hätte die Behörde dies übrigens selbst dann ihrer Entscheidung nicht zugrunde legen können, wenn es bereits im Widerspruchsverfahren vorgetragen worden wäre; denn zumindest damals galten die beiden Kinder, wie sich aus den verwaltungsgerichtlichen Akten (vgl. die dort befindlichen Abstammungsurkunden der Kinder - Bl. 63, 65 - sowie den Schriftsatz des Klägers vom 22. August 1984 - Bl. 91 -) ergibt, von Rechts wegen nicht als Kinder des Klägers, sondern als eheliche Kinder der Frau Saygi und ihres Ehemannes (vgl. Art. 18 Abs. 1 EGBGB in Verbindung mit Art. 241 ff. des Türkischen BGB vom 4. April 1926, abgedruckt bei Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht).
Die Revision kann auch nicht gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen Abweichung des angefochtenen Urteils von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugelassen werden. Eine die Revision eröffnende Abweichung liegt vor, wenn das Berufungsgericht von einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten Rechtssatz mit einem widersprechenden Rechtssatz abgerückt ist. Ein solcher rechtlicher Auffassungsunterschied ist nur dann hinreichend bezeichnet (§ 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO), wenn in der Beschwerdebegründung dargelegt wird, mit welchem (abstrakten) Rechtssatz das Berufungsgericht von einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten Rechtssatz abgewichen ist. Daran fehlt es. Die Beschwerde macht lediglich geltend, die Behörde (zu ergänzen ist wohl: und das Berufungsgericht) habe die Besonderheiten des vorliegenden Falles nicht vollständig erfaßt und daher unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit nicht zutreffend gewürdigt. Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, eine Divergenz darzutun. Davon abgesehen sei zu dem Hinweis des Klägers auf die Folgen, die sich aus seiner Ausweisung für seine Lebensgefährtin und deren beide (im maßgeblichen Zeitpunkt 11 und 12 Jahre alten) Kinder ergeben, bemerkt: Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muß eine erforderliche Ausweisung eines Ausländers in der Regel nicht einmal dann aus Gründen der Verhältnismäßigkeit unterbleiben, wenn der Ausländer im Bundesgebiet mit seinem ausländischen Ehepartner und ehelichen Kindern zusammenlebt; im allgemeinen ist dem ausländischen Ehegatten und den minderjährigen Kindern im Interesse der ehelichen und familiären Gemeinschaft die gemeinsame Rückkehr mit dem Ausgewiesenen in den Heimtatstaat zuzumuten (BVerwGE 60, 75 <80>[BVerwG 26.02.1980 - 1 C 90/76]).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Meyer
Dr. Diefenbach