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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.02.1980, Az.: BVerwG 1 C 90.76

Körperverletzung mit Todesfolge; Ausweisung nach Verurteilung; Wiederholungsgefahr; Ausweisungstatbestände

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.02.1980
Aktenzeichen
BVerwG 1 C 90.76
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 11531
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Stuttgart - 20.01.1975 - AZ: IV 196/74
VGH Baden-Württemberg - 29.09.1975 - AZ: I 601/75

Fundstellen

  • BVerwGE 60, 75 - 81
  • BayVBl 1980, 538
  • DokBer A 1980, 298
  • DÖV 1980, 651-652 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1980, 2656-2657 (Volltext mit amtl. LS) "Ablauf der Ausreisefrist während der Dauer der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs"

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die Ausweisung eines bereits lange Zeit im Bundesgebiet lebenden Ausländers nach einer Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge kann auch dann mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar sein, wenn kein hinreichender Anhalt für eine Wiederholungsgefahr besteht.

  2. 2.

    Die Ausweisungstatbestände bezwecken auch, Ausländer im Bundesgebiet zu veranlassen, die in ihnen gekennzeichneten Belange der Bundesrepublik Deutschland nicht zu beeinträchtigen. Die Behörden und Gerichte dürfen grundsätzlich davon ausgehen, daß die aus Anlaß strafgerichtlicher Verurteilung verfügte Ausweisung als Teil kontinuierlicher Verwaltungspraxis zur Verwirklichung dieses Gesetzeszweckes geeignet ist. Sie müssen berücksichtigen, daß das Maß der durch eine Ausweisung zu erreichenden Verhaltenssteuerung bei den einzelnen Straftaten unterschiedlich ist.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 26. Februar 1980
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paul, Prof. Dr. Barbey, Dr. Dickersbach und Meyer
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 29. September 1975 wird aufgehoben, soweit es die Abschiebungsandrohung in der Verfügung der Beklagten vom 21. Dezember 1973 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 25. Juni 1974 betrifft. Insoweit wird die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. Januar 1975 zurückgewiesen.

Im übrigen wird die Revision des Klägers zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger ist jugoslawischer Staatsangehöriger. Er kam im Jahre 1962 als ausländischer Arbeitnehmer in die Bundesrepublik Deutschland. Er erhielt eine befristete Aufenthaltserlaubnis, die ihm die Beklagte zuletzt bis zum 4. Januar 1974 verlängerte. Er lebt mit einer ebenfalls berufstätigen Jugoslawin zusammen, mit der er einen im Jahre 1968 geborenen Sohn hat.

2

Der Kläger wurde am 10. Mai 1973 durch das Schwurgericht in Stuttgart wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Der Kläger hatte nach einem Wirtshausstreit in einem nahegelegenen Wohnheim im angetrunkenen Zustand einen ebenfalls angetrunkenen Arbeitskollegen derart mit Fäusten in den Unterleib geschlagen, daß dieser an einer dadurch entstandenen Bauchfellentzündung verstarb. Durch Verfügung vom 21. Dezember 1973 wies die Beklagte unter Anordnung des sofortigen Vollzugs den Kläger aus, setzte ihm eine Ausreisefrist bis zum 12. Januar 1974 und drohte ihm die Abschiebung an. Der Kläger erhob Widerspruch. Das Verwaltungsgericht Stuttgart setzte im März 1974 die Vollziehung der angefochtenen Verfügung aus. Das Regierungspräsidium Stuttgart wies durch Bescheid vom 25. Juni 1974 den Widerspruch im wesentlichen aus folgenden Gründen zurück: Das Ausweisungsermessen sei zutreffend ausgeübt worden. Das öffentliche Interesse an der Ausweisung sei mit den Belangen des Klägers richtig abgewogen worden. Der Kläger habe sich durch seine Straftat als eine Gefahr für die Rechtsordnung erwiesen. Es könne aber dahinstehen, ob er auch künftig die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährde. Ein öffentliches Interesse an der Ausweisung bestehe bereits deshalb, weil die Maßnahme geeignet sei, Ausländer im Bundesgebiet zur Respektierung der Rechtsordnung zu veranlassen. Die Ausweisung verfolge den Zweck, andere Ausländer von ähnlichem Verhalten abzuhalten. Bei ihnen solle nicht der Eindruck entstehen, gravierende Verfehlungen wie die des Klägers blieben ohne ausländerpolizeiliche Konsequenzen. Die mit der Ausweisung für den Kläger verbundenen Machteile geböten es nicht, das öffentliche Interesse zurückzustellen. Mit Rücksicht auf die Folgen seiner Tat sei es nicht unvertretbar, daß er das Bundesgebiet verlassen müsse. Seiner Lebensgefährtin und seinem Sohn sei es zuzumuten, ihm in die gemeinsame Heimat zu folgen. Die Abschlebungsandrohung beruhe auf § 13 Abs. 2 des Ausländergesetzes.

3

Das Verwaltungsgericht gab der Anfechtungsklage statt. Der Verwaltungsgerichtshof hob auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Verwaltungsgerichts auf und wies die Klage ab. Er führte aus: Der Kläger erfülle wegen seiner Verurteilung einen Ausweisungstatbestand. Die Behörde habe die Ausweisung rechtsfehlerfrei angeordnet. Sie habe alle wesentlichen Tatsachen berücksichtigt und die für und gegen die Maßnahme sprechenden Gesichtspunkte abgewogen. Bei ihrer Entscheidung habe sie auf generalpräventive Erwägungen entscheidend abstellen dürfen. Gerade bei Delikten der vorliegenden Art sei nach der Lebenserfahrung eine abschreckende Wirkung auf andere Ausländer zu erwarten. Die Ausweisung sei hierzu auch geboten. Der Annahme, durch die Ausweisung könnten andere Ausländer von vergleichbaren Taten abgehalten werden, stehe nicht entgegen, daß der Kläger provoziert sowie erheblich angetrunken und dementsprechend enthemmt gewesen sei. Er sei nicht volltrunken gewesen. Bei anderen alkoholbedingten Delikten werde eine generalpräventive Wirkung der Ausweisung ebenfalls anerkannt. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei nicht verletzt. Das öffentliche Interesse an einem möglichst sicheren Zusammenleben überwiege die für den Kläger mit der Ausweisung verbundenen Nachteile. Das gelte auch bei Berücksichtigung seines langen Aufenthalts im Bundesgebiet. Seine Freundin und sein Sohn könnten ihm nach Jugoslawien folgen, wenn die Lebensgemeinschaft fortgesetzt werden solle.

4

Mit der vom Senat zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteile. Er macht geltend: Die Straftat stelle eine einmalige persönlichkeitsfremde Entgleisung dar. Die Ausweisung sei deswegen nicht aus spezialpräventiven Gründen erforderlich. Sie dürfe auch nicht auf generalpräventive Erwägungen gestützt werden. Anderenfalls würde der Ausländer zum bloßen Objekt staatlichen Handelns gemacht und die Menschenwürde verletzt. Zumindest setze die Ausweisung zum Zwecke der Generalprävention ein mit Vorbedacht und Überlegung begangenes Delikt voraus, Eine als Augenblicksreaktion begangene Straftat scheide aus. Im vorliegenden Falle könne die Ausweisung keine oder allenfalls sehr geringe generalpräventive Wirkung entfalten. Außerdem lebe er, der Kläger, schon lange Zeit im Bundesgebiet und sei sozial integriert. Deswegen sei die Ausweisung für ihn außerordentlich hart. Sie stehe außer Verhältnis zu dem bezweckten Erfolg.

5

Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision. Sie erwidert: Das Berufungsgericht habe eine generalpräventive Wirkung der Ausweisung zu Recht bejaht. Im Falle des Klägers habe nicht eine Konfliktsituation zu einer jegliches Nachdenken über mögliche Konsequenzen ausschließenden Augenblicksreaktion geführt. Eine generalpräventive Wirkung der Ausweisung könne auch bei Taten gegeben sein, die ohne Vorbedacht und Überlegung oder im Zustand verminderter Schuldfähigkeit begangen worden, seien. Wesentlich seien die Handlungsform und das verletzte Rechtsgut. Danach sei in Fällen wie dem vorliegenden die Ausweisung zum Zwecke der Generalprävention zulässig.

6

II.

Die Revision ist im wesentlichen unbegründet.

7

Nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 des hier noch in der ursprünglichen Fassung anzuwendenden Ausländergesetzes vom 28. April 1965 (BGBl. I S. 353) - AuslG - kann ein Ausländer ausgewiesen worden, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens verurteilt worden ist. Der Kläger erfüllt nach seiner Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge diesen Tatbestand. Die Ausweisung ist jedoch keine zwingende Folge der Verurteilung. Sie liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde.

8

Die Behörde muß bei Vorliegen des gesetzlichen Tatbestandes über die Ausweisung auf Grund einer Abwägung der für und gegen die Maßnahme sprechenden Umstände entscheiden. Sie hat von ihrem Ermessen zweckgerechten Gebrauch zu machen (§ 114 VwGO). Der Zweck des § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG ist ordnungsrechtlicher Natur. Die Ausweisung soll künftigen Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorbeugen. Das ist der Fall, wenn nach dem Verhalten des Ausländers damit zu rechnen ist, daß er erneut gegen die Rechtsordnung verstoßen wird. Die Abwehr einer solchen Gefahr entspricht dem Zweck der Ermächtigung. Die Ausweisung setzt aber nicht notwendig eine Gefahr neuer Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den verurteilten Ausländer voraus. Die Ausweisungstatbestände des § 10 Abs. 1 AuslG bezwecken auch, Ausländer im Bundesgebiet zu veranlassen, die in ihnen gekennzeichneten Belange der Bundesrepublik Deutschland nicht zu beeinträchtigen, insbesondere keine Straftaten zu begehen. Dieser Zweck der Verhaltenssteuerung läßt sich durch eine (nicht als schematisch oder gar ausnahmslos zu verstehende) kontinuierliche Anwendung der Ausweisungsermächtigung verwirklichen. Das Gesetz geht davon aus, daß von ihr eine abschreckende Wirkung sowie eine Weckung und Festigung des Rechtsbewußtseins und der Rechtstreue erwartet werden kann. Die Ausweisung stellt daher auch dann eine zweckgerechte Ermessensausübung dar, wenn sie diesem Gesetzesziel dient. Sie ist bei im übrigen rechtsfehlerfreier Ermessensbetätigung nicht wegen des Fehlens einer Wiederholungsgefahr verfassungswidrig. Sie verletzt nicht die nach Art. 1 Abs. 1 GG unantastbare Menschenwürde und das allgemeine Menschenrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der das Ausweisungsermessen wesentlich begrenzt, muß allerdings gewahrt sein. Die mit der Ausweisung für den Ausländer verbundenen Nachteile dürfen nach dem Ergebnis einer Abwägung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls nicht außer Verhältnis zu dem bezweckten Erfolg stehen, was einschließt, daß kein Mißverhältnis zwischen dem konkreten Tatgeschehen, insbesondere nach Art und Schwere, und den mit der Ausweisung für den Ausländer verbundenen Folgen, also zwischen Anlaß und Mittel, bestehen darf. Das alles hat der Senat in Übereinstimmung mit dem Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 50, 166 [BVerfG 17.01.1979 - 1 BvR 241/77] [175 f.]) wiederholt ausgesprochen (Urteile vom 27. März 1979 - BVerwG 1 C 15.77 - [Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 61], vom 13. November 1979 - BVerwG 1 C 100.76 -; Beschluß vom 2. Februar 1979 - BVerwG 1 B 238.78 - [Buchholz, a.a.O. Nr. 59 = DÖV 1979, 375 = DVBl. 1979, 592]). Bezweckt § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG auch, Ausländer durch Androhung der Ausweisung für den Fall der Verurteilung von Straftaten abzuhalten, so dürfen Behörden und Gerichte grundsätzlich davon ausgehen, daß die aus Anlaß strafgerichtlicher Verurteilung verfügte Ausweisung als Teil kontinuierlicher Verwaltungspraxis zur Verwirklichung dieses Gesetzeszweckes geeignet ist. Die Behörden und Gerichte müssen jedoch berücksichtigen, daß das Maß der durch eine Ausweisung zu erreichenden Verhaltenssteuerung bei den einzelnen Straftaten unterschiedlich ist. Nach dem Urteil des Senats vom 3. Mai 1973 - BVerwG 1 C 33.72 - (Buchholz, a.a.O. Nr. 30) kann es beispielsweise bei Ausweisungen aus Anlaß von Leidenschaftstaten an einer gegenüber den mit der behördlichen Maßnahme für den Ausländer verbundenen Nachteilen angemessenen generalpräventiven Wirkung fehlen.

9

Nach diesen Grundsätzen hat die angefochtene Entscheidung Bestand. Die Ermessenserwägungen der Widerspruchsbehörde, auf die entscheidend abzustellen ist (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), sind nicht rechtswidrig. Die Behörde hat eine Abwägung unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Falles vorgenommen. Sie hat sich bei ihrer auf Grund der Abwägung getroffenen Entscheidung von dem Zweck der Ermächtigung leiten lassen. Die Ausweisung verletzt auch nicht die Rechtsschranken, die dem Ermessen außerdem gezogen sind. Sie ist eine zur Erreichung des Gesetzeszwecks geeignete Maßnahme. In ihr liegt keine unangemessene Reaktion auf die abgeurteilte Tat.

10

Durch die Ausweisung will die Behörde Ausländer im Bundesgebiet von ähnlichem Verhalten wie dem des Klägers abhalten. Sie verfolgt damit einen zulässigen Gesetzeszweck. Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision greifen nicht durch. Nach den mit zulässigen Revisionsrügen nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts schließen hier die Art der Tat und ihre Begehungsweise die Eignung der Maßnahme, andere Ausländer von Straftaten abzuhalten, nicht aus. Die Annahme des Berufungsgerichts, Ausländer könnten mit Rücksicht auf die drohende Ausweisung davor zurückschrecken, bei Auseinandersetzungen Gewalttaten zu begehen bzw. sich an ihnen zu beteiligen, widerstreitet auch nicht der Lebenserfahrung.

11

Die Auffassung des Berufungsgerichts, im vorliegenden Fall könne die Ausweisung eine angemessene Wirkung auf andere Ausländer haben, läßt sich nicht beanstanden und widerspricht nicht dem, was nach dem oben genannten Senatsurteil vom 3. Mai 1973 erfahrungsgemäß für Leidenschaftsdelikte, insbesondere für elementar-eruptive Gewalttaten gilt, die in ihren Ursachen und Motiven von einer rationalen Steuerung weit entfernt sind. Ein solcher Sachverhalt liegt nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hier nicht vor. Der Kläger hatte sich erst einige Zeit nach Beendigung des Wirtshausstreits in die Unterkunft seines Gegners begeben, der ihn zuvor geschlagen hatte. Er wollte ihm, wenn dieser sein Verhalten nicht vernünftig begründen konnte, die Schläge zurückgeben, damit es nicht heißt, man dürfe ihn ungestraft schlagen. Er prügelte dann brutal auf seinen angetrunkenen, kaum reaktionsfähigen Gegner ein, obwohl er sich trotz seines Alkoholgenusses im klaren war, daß seine Schläge zu schweren inneren Verletzungen und möglicherweise zum Tod führen konnten, und ließ ihn schließlich bewußtlos liegen.

12

Bei der gebotenen Abwägung fällt zugunsten des Klägers vor allem sein langer Aufenthalt im Bundesgebiet ins Gewicht. Bei Erlaß des Widerspruchsbescheides, dem für die gerichtliche Nachprüfung maßgebenden Zeitpunkt (BVerwGE 48, 299 [305]), betrug er bereits über 11 Jahre. Der Senat hat im Urteil vom 13. November 1979 - BVerwG 1 C 100.76 - dargelegt, daß nach einem so langen Aufenthalt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die Ausweisung eines strafgerichtlich verurteilten Ausländers, von dem eine Gefahr neuer Straftaten nicht ausgeht, ausschließen kann. Die von einem ausländischen Arbeitnehmer über eine so lange Zeit in der Bundesrepublik Deutschland geschaffene wirtschaftliche und soziale Existenz ist schutzwürdig und darf ihm nur aus entsprechend gewichtigen Gründen genommen werden. Das bedeutet aber nicht, daß eine Ausweisung bei Fehlen einer Wiederholungsgefahr schlechthin unverhältnismäßig wäre. Art und Schwere der Straftat können eine andere Beurteilung rechtfertigen. So liegt es hier. Der Kläger hat erhebliches Unrecht begangen. Das wird durch die Höhe der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe bestätigt. Dem steht nicht entgegen, daß von den gesetzlichen Strafmilderungsmöglichkeiten Gebrauch gemacht wurde. Es handelte sich bei seiner Tat nicht um eine bloße Wirtshausschlägerei. Der Rahmen einer solchen Auseinandersetzung war bei den Vorgängen im Wohnheim längst verlassen. Das Berufungsgericht hat auch nur die vorangegangenen Streitigkeiten in der Gaststätte als typische Wirtshausschlägerei bezeichnet. Schwere Gewalttaten geben wegen ihrer Gefährlichkeit und wegen des hohen Ranges der betroffenen Rechtsgüter Leben und Gesundheit hinreichenden Anlaß, die gesetzlichen Möglichkeiten der Verbrechensbekämpfung weitgehend auszuschöpfen. Dem öffentlichen Interesse kommt insoweit erhebliches Gewicht zu. Deswegen erscheint es nicht ohne weiteres unangemessen, wenn Ausländer, die wie der Kläger wegen einer solchen Gewalttat zu einer hohen Strafe verurteilt wurden, auch nach längerem Aufenthalt das Bundesgebiet verlassen müssen, weil aus Anlaß ihrer Verurteilung durch die mit der Ausweisung verbundene Steuerung des Verhaltens im Bundesgebiet lebender Ausländer vergleichbaren Straftaten vorgebeugt werden soll. Ein langer Aufenthalt hindert die Ausländerbehörden nicht von vornherein, durch Ausweisungen kontinuierlich zu verdeutlichen, daß Gewalttaten im Bundesgebiet nicht hingenommen, sondern auch mit aufenthaltsrechtlichen Mitteln bekämpft werden.

13

Die Berücksichtigung der weiteren Lebensverhältnisse des Klägers führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Es liegt nichts dafür vor, daß sich der Kläger, der bei Erlaß der Ausweisungsverfügung erst 34 Jahre alt war und als qualifizierte Fachkraft gilt, nicht in das wirtschaftliche und soziale Leben seines Heimatlandes wieder eingliedern könnte. Sein langer Aufenthalt im Bundesgebiet rechtfertigt eine solche Befürchtung allein nicht. Desgleichen kommt den Beziehungen des Klägers zu seiner Lebensgefährtin nicht ein solches Gewicht zu, daß die Ausweisung unterbleiben müßte. Die Lebensgemeinschaft kann in Jugoslawien fortgesetzt werden. Das Berufungsgericht hat keine Anhaltspunkte dafür festgestellt, daß dies unzumutbar wäre. Entsprechendes gilt auch bei Beachtung des insoweit bestehenden Grundrechtsschutzes nach Art. 6 Abs. 1 GG (BVerfGE 45, 104 [BVerfG 08.06.1977 - 1 BvR 265/75] [123]) für das Verhältnis zu dem in seinem Haushalt lebenden Sohn. Der Kläger ist unter den gegebenen Umständen mit Rücksicht auf die mit ihm zusammenlebenden Personen nicht weitergehend vor einer Ausweisung geschützt als ein Ausländer, der sich mit seinem ebenfalls ausländischen Ehegatten und seinen Kindern im Bundesgebiet aufhält. Bei diesem hindert das Schutzgebot des Art. 6 Abs. 1 GG eine erforderliche Ausweisung grundsätzlich nur bei Vorliegen besonderer Umstände. In der Regel ist dem Ehegatten und den minderjährigen Kindern im Interesse der ehelichen und familiären Lebensgemeinschaft die Rückkehr in das Land gemeinsamer Staatsangehörigkeit zuzumuten (BVerwGE 48, 299 [303]). Entsprechendes hat auch hier zu gelten. Davon ist das Berufungsgericht ausgegangen. Es hat keine Umstände festgestellt, die eine andere Beurteilung erforderten.

14

Hält demnach die Ausweisung der revisionsgerichtlichen Prüfung stand, so wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß dem Kläger ein weiterer Aufenthalt im Wege der Befristung der Wirkungen der Ausweisung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 AuslG ermöglicht wird. Seine vorherige Ausreise ist dafür nicht Voraussetzung. Im vorliegenden Verfahren ist auf die Sachlage im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides abzustellen. Der Ermessensentscheidung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 AuslG, bei der ebenfalls der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das Schutzgebot des Art. 6 Abs. 1 GG zu beachten sind (Beschluß vom 7. Juni 1979 - BVerwG 1 CB 5.78 - [Buchholz, a.a.O. § 15 AuslG Nr. 2 - DÖV 1979, 829]), muß dagegen die Sachlage im Zeitpunkt ihres Ergehens zugrundegelegt werden. Danach ist es möglich, daß wesentliche Umstände des Falles jetzt anders als bei Erlaß der angefochtenen Bescheide zu gewichten sind. Allerdings muß es dem Kläger überlassen bleiben, ihm insoweit günstige Änderungen des Sachverhalts zunächst der Ausländerbehörde gegenüber geltend zu machen.

15

Bezüglich der Abschiebungsandrohung hat die Revision dagegen Erfolg. Die Beklagte hat dem Kläger die Abschiebung mit einer Ausreisefrist bis zum 12. Januar 1974 angedroht. Nachdem das Verwaltungsgericht die Vollziehung ihrer Verfügung ausgesetzt hatte, war die Frist gegenstandslos geworden. Damit hatte sich auch die Abschiebungsandrohung erledigt (Urteil vom 16. Oktober 1979 - BVerwG 1 C 20.75 -). Trotzdem hat die Widerspruchsbehörde den Widerspruch unter Hinweis auf § 13 Abs. 2 AuslG zurückgewiesen. Damit hat sie die Androhung nebst der abgelaufenen und für den Kläger nicht verbindlich gewordenen Ausreisefrist als für eine etwaige Abschiebung ausreichend aufrechterhalten. Dabei handelt es sich inhaltlich um eine Androhung ohne Fristsetzung. Da keine Gründe vorliegen, die es rechtfertigen, ausnahmsweise von der nach § 13 Abs. 2 Satz 2 AuslG grundsätzlich erforderlichen Fristsetzung abzusehen, ist die Androhung rechtswidrig. Das Verwaltungsgericht hat sie im Ergebnis zu Recht aufgehoben. Insoweit ist das Berufungsurteil zu ändern. Die Beklagte wird eine neue Androhung mit Fristsetzung erlassen müssen, wenn sie beabsichtigen sollte, den Kläger abzuschieben.

16

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Der Kläger obsiegt nur zu einem geringen Teil, durch den besondere Kosten nicht entstanden sind. Deswegen verbleibt es bei der Kostenentscheidung der Vorinstanz. Die Kosten des Revisionsverfahrens sind dem Kläger aufzuerlegen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Dr. Heinrich
Dr. Paul
Prof. Dr. Barbey
Dr. Dickersbach
Meyer