Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 23.03.1984, Az.: BVerwG 1 B 33.84

Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Ausweisung eines Ausländers (zum Zweck der Generalprävention) bei hohem Integrationsgrad; Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
23.03.1984
Aktenzeichen
BVerwG 1 B 33.84
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1984, 17912
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 06.01.1984 - AZ: 18 A 2460/83

Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 23. März 1984
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Diefenbach und Gielen
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 6. Januar 1984 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die auf den Zulassungsgrund der Abweichung (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) gestützte Beschwerde kann keinen Erfolg haben. Der Kläger macht geltend, der angefochtene Beschluß weiche von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. September 1979 - BVerwG 1 C 100.76 -, 26. Februar 1980 - BVerwG 1 C 90.76 -, 1. März 1983 - BVerwG 1 C 216.79 - und vom 18. März 1983 - BVerwG 1 C 99.78 - ab, und zwar von dem in diesen Urteilen aufgestellten Grundsatz, daß bei hohem Integrationsgrad eines Ausländers generalpräventive Gründe einen zu geringen Vorteil bildeten, als daß deswegen die mit einer Ausweisung verbundene Zerstörung der wirtschaftlichen Lebensgrundlage des Ausländers hingenommen werden könne. Diese Rüge ist schon deswegen unbegründet, weil die Ausweisung des Klägers nicht nur zum Zwecke der Generalprävention, sondern auch zu spezialpräventiven Zwecken erfolgt ist. Das Berufungsgericht hat die Berechtigung eines spezialpräventiven Vorgehens der Ausländerbehörde ausdrücklich bestätigt. Davon abgesehen ist eine allein auf generalpräventive Gründe gestützte Ausweisung nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch bei hohem Integrationsgrad des Ausländers nicht schlechthin ausgeschlossen; sie kann vielmehr, wie sich gerade aus den vom Kläger zitierten Urteilen ergibt, insbesondere im Hinblick auf die Art und die Schwere der Straftat des Ausländers rechtmäßig sein. Wird ein Ausländer - wie der Kläger - wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt, so liegt eine besonders schwerwiegende Straftat vor, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 51, 386) und des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 59, 104 [111]; 59, 112 [116 f.]; Beschluß vom 30. Juni 1983 - BVerwG 1 B 96.83 -) eine Ausweisung zum Zwecke der Generalprävention sogar gegenüber einem Ausländer mit deutschem Ehegatten rechtfertigen kann. Nichts anderes gilt gegenüber einem Ausländer, der sich schon sehr lange mit ausländischer Familie im Bundesgebiet aufhält (vgl. etwa Urteil vom 18. März 1983, a.a.O.).

2

Steht der Berufungsbeschluß demnach im Einklang mit den Grundsätzen, nach denen das Bundesverwaltungsgericht die Verhältnismäßigkeit der Ausweisung eines seit langem im Bundesgebiet ansässigen Ausländers beurteilt, so scheidet auch eine Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) aus: Die Rechtsfragen, die sich in diesem Zusammenhang stellen, sind, soweit grundsätzlicher Beantwortung zugänglich, bereits geklärt.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Dr. Heinrich
Dr. Diefenbach
Gielen