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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.06.1970, Az.: BVerwG I C 47.69

Eigene Ermittlungen der Ausländerbehörde hinsichtlich der Begehung einer Straftat durch einen Ausländer; Ausweisung eines Ausländers wegen der Begehung einer Straftat; Ausweisung eines Ausländers wegen der Verurteilung wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens; Ausweisung eines bestraften Ausländers; Ausweisung eines Ausländers aus generalpräventiven Gründen; Pflichtgemäße Ausübung des Ermessens bei der Entscheidung über die Ausweisung eines Ausländers

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
16.06.1970
Aktenzeichen
BVerwG I C 47.69
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1970, 13473
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 19.05.1969 - AZ: I 69/68

Fundstellen

  • BVerwGE 35, 291 - 297
  • DÖV 1972, 96-97 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1972, 96
  • GewArch 1971, 177
  • JR 1971, 170
  • JZ 1971, 128-130 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1970, 787-788 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Zum Ermessen bei der Ausweisung eines Ausländers wegen einer strafrechtlichen Verurteilung.

In der Verwaltungsstreitsache hat
der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Juni 1970
durch
die Bundesrichter Dr. Heinrich, Dr. Paul, Dr. Pakuscher, Dörffler und Dr. Sommer,
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 19. Mai 1969 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Er hält sich seit dem Jahre 1964 in der Bundesrepublik Deutschland auf; im Jahre 1966 folgte ihm seine Ehefrau aus der Türkei. Die Eheleute sind berufstätig und führen einen gemeinsamen Haushalt, in dem sich seit Februar 1968 auch ihre drei schulpflichtigen Kinder befinden.

2

Im Jahre 1966 wurde der Kläger wegen vorsätzlicher Körperverletzung, Hausfriedensbruchs und Nötigung zu einer Geldstrafe von 200 DM verurteilt, weil er in der Nacht vom 4. auf den 5. April 1965 einem ihm unbekannten Manne gefolgt sei, sich in dessen Wohnung gewaltsam Einlaß verschafft, dort auf ihn eingeschlagen und ihn mit einem geöffneten Klappmesser bedroht habe. Wegen dieser Verurteilungen wies die Ausländerbehörde durch Verfügung vom 7. März 1967 den Kläger aus. Sein Widerspruch hatte keinen Erfolg.

3

Das Verwaltungsgericht hob die Verfügung der Ausländerbehörde und den Widerspruchsbescheid auf. Es hielt die Ausweisung für ermessensfehlerhaft, weil die Ausländerbehörde keine eigenen Ermittlungen über die Straftat angestellt habe, deren Hergang nach den Strafakten zweifelhaft sei. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg wies die Berufung des Beklagten zurück. Im Urteil wird ausgeführt, die Ausländerbehörde habe außer acht gelassen, daß die Straftat schon vor zwei Jahren begangen worden sei und der Kläger sich seitdem ordnungsgemäß geführt habe. Sie habe auch nicht genügend berücksichtigt, daß der Kläger im Jahre 1965 ohne seine Ehefrau in einem Gastarbeiterlager gewohnt habe. Da er sich seit Begehung der Straftat polizei- und strafrechtlich einwandfrei geführt habe und sich auch vor diesem Vorfall nichts habe zuschulden kommen lassen, hätte die Ausländerbehörde prüfen müssen, ob sein strafbares Verhalten nur ein einmaliges Versagen gewesen sei. Hierzu habe um so mehr Veranlassung bestanden, als im Zeitpunkt des Ergehens des Widerspruchsbescheids der Kläger und seine Ehefrau ein Jahr lang einen geordneten Haushalt geführt hätten und auch die Ehefrau einer geregelten und dauernden Beschäftigung nachgegangen sei. Die Umstände deuteten darauf hin, daß der Kläger im Jahre 1965 nur wegen einer besonderen milieubedingten Situation vorübergehend aus der Bahn geraten sei. Daher hätte die Ausländerbehörde aus dem einmaligen Vorfall nicht auf erhebliche Charaktermängel und auf die fehlende Bereitschaft des. Klägers schließen dürfen, sich in der Bundesrepublik Deutschland an Recht und Ordnung zu halten.

4

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision wendet sich der Beklagte dagegen, daß nach dem angefochtenen Urteil die Ausweisung wegen einer strafrechtlichen Verurteilung nur bei Wiederholungsgefahr gerechtfertigt sei. Der Kläger, tritt der Revision entgegen. Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Er halt die Ausweisung des Klägers für rechtmäßig.

5

Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.

6

II.

Die Revision, über die ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (§ 181 Abs. 2 in Verbindung mit §§ 141, 125 Abs. 1 VwGO), ist nicht begründet.

7

Der Kläger ist nicht Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG. Er kann daher gemäß § 10 Abs. 1 des Ausländergesetzes vom 28. April 1965 (BGBl. I S. 353) - AuslG - ausgewiesen werden. Eine hiervon abweichende Bestimmung in einem völkerrechtlichen Vertrag, die von dieser Regelung unberührt bliebe (§ 55 Abs. 3 AuslG), gilt für ihn nicht. In Art. 7 des Niederlassungsabkommens zwischen dem Deutschen Reich und der Türkischen Republik vom 12. Januar/25. Juni 1927 (RGBl. II S. 76 und 454/BGBl. 1952 II S. 608) haben sich die vertragschließenden Teile das Recht vorbehalten, die Staatsangehörigen des anderen Teils u.a. gemäß den Gesetzen oder aus Gründen der inneren Sicherheit des Staates im Wege von Einzelmaßnahmen auszuweisen. Der Kläger wurde auf Grund eines Gesetzes und aus Gründen der inneren Sicherheit ausgewiesen.

8

Gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG kann ein Ausländer ausgewiesen werden, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens verurteilt worden ist. Der Kläger ist wegen eines Vergehens verurteilt worden. Da aber die Ausweisung kein gebundener Verwaltungsakt ist, ist sie dadurch, daß der gesetzliche Tatbestand erfüllt ist, noch nicht ohne weiteres rechtmäßig. Bei der Beratung des Ausländergesetzes war zwar erwogen worden, bei einigen Ausweisungstatbeständen - u.a. der hier einschlägigen Bestimmung - der Verwaltung die Ausweisung zwingend vorzuschreiben (BT-Drucks. IV/868; BR, 249. Sitzung vom 26. Oktober 1962 S. 203). Jedoch verblieb es wie schon für das bisherige Aufenthaltsverbot nach der Ausländerpolizeiverordnung vom 22. August 1938 (RGBl. I S. 1053) bei einer Kannvorschrift. Die Ausweisung ist daher beim Vorliegen eines Ausweisungstatbestandes keine unbedingte Rechtsfolge. Die Ausländerbehörde kann vielmehr nach ihrem Ermessen die Ausweisung anordnen oder von ihr absehen. Sie macht von ihrem Ermessen keinen rechtmäßigen Gebrauch, wenn sie sich auf die Feststellung beschränkt, daß einer der gesetzlichen Ausweisungstatbestände erfüllt sei und sich schon allein deswegen zur Ausweisung für berechtigt hält (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. März 1968 - BVerwG I C 64.66 - Buchholz BVerwG 402.24 § 10 AuslG Nr. 2).

9

Das Ausländergesetz gestattet die Ausweisung eines bestraften Ausländers nicht nur dann, wenn die Prognose für sein zukünftiges Verhalten in strafrechtlicher Hinsicht ungünstig ist. Insoweit stimmt die Revisionsbegründung des Beklagten mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts überein (Urteil vom 4. März 1968 - BVerwG I C 29.66 - Buchholz BVerwG 402.24 § 10 AuslG Nr. 1; Beschluß vom 2. Oktober 1969 - BVerwG I B 42.69-, Urteil vom 15. Januar 1970 - BVerwG I C 18.69 -, JR 1970, 192 = GewArch. 1970, 115). Dagegen trifft die Ansicht der Revision nicht zu, bei Vorliegen des Ausweisungstatbestandes des § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG sei "die Ausweisung die grundsätzliche Folge einer Verurteilung", so daß die Verwaltung "ein Ermessen nur zur Berücksichtigung besonders gelagerter Einzelfälle" habe. Für ein derartiges Regel-Ausnahmeverhältnis geben der Wortlaut und die Entstehungsgeschichte des Gesetzes nichts her. Im Gegensatz zu der sonst von der Verwaltung vertretenen zutreffenden Ansicht, daß § 10 Abs. 1 AuslG der Verwaltung einen weiten Ermessensspielraum gebe, hält der Beklagte die Verwaltungsbehörden für gesetzlich stärker gebunden als sie es in Wirklichkeit sind. Er verkennt dabei, daß die Ausweisung eine Maßnahme auf dem Gebiet des Polizei- und Ordnungsrechts ist.

10

Die Ausländerbehörde hat, wie ihr dies auch Nr. 1 zu § 10 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Ausländergesetzes vom 7. Juli 1967 (GMBl. S. 231) vorschreibt, beim Vorliegen des gesetzlichen Ausweisungstatbestandes nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob eine Ausweisung geboten ist, und muß dabei den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit berücksichtigen. Diese Anweisung des Bundesministers des Innern an die Verwaltungsbehörden trägt der sachlichen Zugehörigkeit des Aufenthaltsrechts der Ausländer zum Polizei- und Ordnungsrecht. Rechnung. In Übereinstimmung hiermit hat das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 11. Juni 1968 - BVerwG I C 13.67 - MDR 1969, 245 = VerwRspr. 19, 964 = Buchholz BVerwG 402.24 § 10 AuslG Nr. 4) entschieden, daß die Ausweisung nicht den Zweck habe, ein bestimmtes menschliches Verhalten zu ahnden, sondern einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder einer Beeinträchtigung sonstiger erheblicher Belange der Bundesrepublik Deutschland vorzubeugen. Hieraus folgt: Liegen keine Tatsachen vor, durch welche die Erforderlichkeit der Maßnahme dargetan wird, entspricht die Ausweisung nicht dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung. Die Ausweisung kann gerechtfertigt sein, wenn auf Grund des bisherigen - strafrechtlich geahndeten - Verhaltens des Ausländers damit gerechnet werden muß, daß durch seine weitere Anwesenheit im Geltungsbereich des Ausländergesetzes erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt werden. Die Ausweisung kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch geboten sein, wenn kein ausreichender Anhaltspunkt dafür vorliegt, daß der wegen eines Verbrechens oder Vergehens verurteilte Ausländer sich erneut strafbar machen oder auf andere Weise die Rechtsordnung mißachten werde (BVerwG, Urteil vom 15. Januar 1970 a.a.O.). Da die Ausweisung keine selbständige polizeiliche Verfügung ist (vgl. hierzu Drews/Wacke, Allgemeines Polizeirecht, 7. Aufl. S. 290 ff.), setzt ihre Anordnung keine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung voraus. Die Ausweisungstatbestände des § 10 Abs. 1 AuslG haben auch den Zweck, die im Geltungsbereich des Ausländergesetzes wohnenden Ausländer dazu zu veranlassen, keine Belange der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen. Die Ausländerbehörde macht daher von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch, wenn in bestimmten Fallgruppen die Ausweisung nach der Lebenserfahrung dazu führen kann, daß andere Ausländer zur Vermeidung der ihnen sonst drohenden Ausweisung sich während ihres Aufenthaltes im Geltungsbereich des Ausländergesetzes ordnungsgemäß verhalten.

11

Der Kläger hat nach den tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil bei einer tätlichen Auseinandersetzung mit einem anderen Manne ein Klappmesser gezogen. An diese Feststellung war die Ausländerbehörde nicht gebunden. Sie hat dies, wie in dem angefochtenen Urteil ausgeführt wird, nicht verkannt. Da nichts dafür ersichtlich ist, daß sie den Vorfall besser hätte aufklären können als die Kriminalpolizei, die Staatsanwaltschaft und das Amtsgericht, durfte sie ihrer Entscheidung jedoch die tatsächlichen Feststellungen des rechtskräftigen Strafurteils zugrunde legen. Wer mit einem Messer Personen bedroht hat, kann durch seinen weiteren Aufenthalt im Geltungsbereich des Ausländergesetzes erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigen (BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1969 - BVerwG I C 11.68 -, DÖV 1969, 468 = DVBl. 1969, 589 = VerwRspr. 20, 591 = Buchholz BVerwG 402.24 § 10 AuslG Nr. 9). Es kann daher grundsätzlich nicht beanstandet werden, wenn den häufiger werdenden Auseinandersetzungen mit Messern, Schußwaffen und anderen gefährlichen Werkzeugen durch die Ausweisung der hieran beteiligten Ausländer begegnet wird.

12

Die Berufung des Beklagten wurde nicht deshalb zurückgewiesen, weil der Verwaltungsgerichtshof etwa der Meinung gewesen wäre, der Kläger habe nicht ausgewiesen werden dürfen. Das Berufungsgericht hielt die Anfechtungsklage vielmehr deshalb für begründet, weil seines Erachtens die Ausländerbehörde und die Widerspruchsbehörde nicht alle wesentlichen Tatsachen berücksichtigt haben. Diese Entscheidung beruht nicht auf der Verletzung des § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG und des § 114 VwGO.

13

Die pflichtgemäße Ausübung des Ermessens erfordert, daß die Verwaltungsbehörde bei der Entscheidung über die Ausweisung die wesentlichen Gesichtspunkte, die für und gegen diese Maßnahme sprechen, gegeneinander abwägt. Der Beklagte hat die Ausweisung des Klägers nach Klageerhebung nicht anders begründet als in den angefochtenen Verwaltungsakten. Der gerichtlichen Überprüfung der Ermessensentscheidungen müssen daher die Begründungen der Ausweisungsverfügung und des Widerspruchsbescheids zugrunde gelegt werden.

14

Nach Ansicht der Ausländerbehörde stellte das vom Amtsgericht als brutal und äußerst gefährlich bezeichnete Vorgehen des Klägers eine so erhebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auch für die Zukunft dar, daß die Ausweisung dringend geboten war. In der Verfügung heißt es weiter: "Wer die ihm gebotene Gastfreundschaft in der Bundesrepublik so intensiv zum Nachteil ihrer Bürger mißachtet, darf nicht in dem Glauben belassen werden, weiterhin der Gastfreundschaft dieses Landes würdig zu sein. Dies verbietet die Verantwortung der Behörden den Staatsbürgern gegenüber. Äquivalente Gegengründe, die eine andere Würdigung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich." Das Regierungspräsidium als Widerspruchsbehörde wertete die Straftat des Klägers als ein Zeichen für erhebliche Charaktermängel des Klägers und seine fehlende Bereitschaft, sich an Recht und Ordnung zu halten. Die Schutzbehauptungen des Klägers im Strafverfahren betrachtete es als Ausdruck einer niederen Gesinnung. Es war ferner der Meinung, an der Erforderlichkeit der Ausweisung könne auch die spätere gute Führung des Klägers nichts ändern, weil diese hauptsächlich auf das Strafverfahren und das Ausweisungsverfahren zurückzuführen sei. Die Tatsache, daß der Kläger nunmehr mit seiner ebenfalls aus der Türkei stammenden Ehefrau zusammenwohne, steht der Ausweisung nicht entgegen. Die Ausweisung verstoße insbesondere nicht gegen Art. 6 des Grundgesetzes und Art. 8 der Konvention zum Schütze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. II 1952 S. 685). Die Ehe des Klägers werde durch die Ausweisung nicht gefährdet, weil der Ehefrau zugemutet werden könne, ihrem Ehemann in die Heimat zu folgen.

15

Das Berufungsgericht hält diese Wertung für nicht gerechtfertigt, weil wesentliche Tatsachen nicht beachtet worden seien. Es weist mit Recht darauf hin, die Behörden hätten nicht unberücksichtigt lassen dürfen, daß der Vorfall, dessentwegen der Kläger ausgewiesen wurde, sich zu einer Zeit ereignet habe, als der Kläger von seiner Familie getrennt in einem Gastarbeiterlager lebte, im Zeitpunkt des Ergehens des Widerspruchsbescheids aber schon ein Jahr mit seiner Ehefrau einen eigenen Haushalt geführt hatte. Das Berufungsgericht weist in diesem Zusammenhang ebenfalls zutreffend auf die von den Verwaltungsbehörden offenbar nicht in Betracht gezogene Möglichkeit hin, daß der Kläger die Straftat begangen habe, weil er "auf Grund der milieubedingten Situation, in der er damals in einem Gastarbeiterlager lebte, aus der Bahn geraten war". Da die gegen den Kläger verhängte Geldstrafe von 200 DM für ein "brutales und äußerst gefährliches Vorgehen" auffallend milde ist, besteht zwischen den Strafzumessungsgründen des Strafurteils, aus denen die Charakterisierung der Straftat des Klägers in der Ausweisungsverfügung und dem Widerspruchsbescheid stammt, und der verhängten Strafe ein auffälliger Widerspruch. Dem Strafurteil konnten keine zuverlässigen Feststellungen über die Charaktereigenschaft des Klägers und keine Anhaltspunkte für sein voraussichtlich zukünftiges Verhalten entnommen werden. Die Ermessensentscheidungen der Ausländerbehörde und der Widerspruchsbehörde wurden daher ohne ausreichende Tatsachengrundlage allein damit begründet, daß auch zukünftig eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den Kläger zu erwarten sei. Wie sich der Begründung des Widerspruchsbescheids entnehmen läßt, wurde die Tatsache, daß der Kläger und seine in der Bundesrepublik Deutschland ebenfalls berufstätige Ehefrau wieder einen gemeinsamen Haushalt führen, nur insofern als bedeutsam angesehen, als geprüft wurde, ob der Ehefrau zugemutet werden könne, mit ihrem Ehemann in ihre Heimat zurückzukehren. Die Beurteilung dieser Rechtsfrage konnte kaum zweifelhaft sein. Mit der viel wichtigeren Frage, ob die Ausweisung auch nach Eintritt der neuen Sachlage geboten sei oder ob wegen der veränderten Lebensverhältnisse des Klägers hiervon abgesehen werden könne, hat sich die Behörde dagegen nicht befaßt. Diese Prüfung hätte sich aber, wie das Berufungsgericht richtig entschieden hat, der Verwaltungsbehörde aufdrängen müssen. Wenn die Ausländerbehörde oder die Widerspruchsbehörde erkannt hätte, daß diese Frage für eine fehlerfreie Ermessensentscheidung bedeutsam war, wäre vielleicht die Ausweisung des Klägers unterblieben oder sein Widerspruch erfolgreich gewesen.

16

Die Revision war daher zurückzuweisen.

17

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Dr. Heinrich
Dr. Paul
Dr. Pakuscher
Dörffler
Dr. Sommer