Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.06.1968, Az.: BVerwG I C 13.67
Ausübung des Ermessens bei der Ausweisung eines Ausländers; Ausweisung eines Ausländers wegen der Vornahme einer strafbaren Handlung in der Bundesrepublik; Versagung der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis an einen Staatsangehörigen eines Staates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung; Berücksichtigung von Gründen der Strafzumessung bei der Enstcheidung über die Ausweisung eines Ausländers
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 11.06.1968
- Aktenzeichen
- BVerwG I C 13.67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 14839
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 27.09.1966 - AZ: II A 577/66
Rechtsgrundlagen
- § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG
- § 52 AuslG
- § 55 Abs. 1 S. 1 AuslG
- § 5 Abs. 1 Buchst. b AuslPolV
Fundstellen
- DÖV 1969, 472 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1969, 245-246 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1969, 245
- Verw.Rspr. 19, 964
- VerwRspr 19, 964 - 967
Amtlicher Leitsatz
Zur Ausübung des Ermessens bei der Ausweisung eines Ausländers, der in der Bundesrepublik Deutschland wegen einer strafbaren Handlung verurteilt worden ist.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juni 1968
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Werner und
die Bundesrichter Dr. Eue, Lullies, Dr. Heinrich und Dörffler
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. September 1966 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Entscheidungsgründe
I.
Der im Jahre 1933 auf Sizilien geborene Kläger ist italienischer Staatsangehöriger. Er reiste am 15. Juli 1960 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Im Februar 1962 kam auch sein Bruder zur Arbeit nach Deutschland. Am 13. August 1962 wurde der Kläger während der Arbeit von seinem Bruder durch ein Schimpfwort beleidigt; der Bruder hob außerdem in der Absicht, den Kläger anzugreifen, einen Stein auf. Der Kläger schoß sofort mit einer Pistole, die er in der Hosentasche trug. Sein Bruder erlitt durch den ersten Schuß Hautabschürfungen und flüchtete. Der Kläger setzte ihm nach und gab auf ihn aus etwa 47 cm Entfernung vier weitere Schüsse ab, die tödlich waren. Danach stellte er sich der Polizei, kam in Untersuchungshaft und wurde am 20. Juni 1963 wegen Totschlags unter Zubilligung mildernder Umstände rechtskräftig zu einer Strafe von drei Jahren und sechs Monaten Gefängnis verurteilt.
Der Kläger, dessen Aufenthaltserlaubnis am 12. Juli 1963 ablief, beantragte ihre Verlängerung mit der Begründung, daß er nach Rückkehr in seine Heimat die Blutrache seines Vaters und der Ehefrau des Getöteten zu befürchten habe. Der Beklagte erließ durch Verfügung vom 3. Dezember 1964 für die Zeit nach der Entlassung des Klägers aus der Strafhaft ein unbefristetes Aufenthaltsverbot. Widerspruch, Klage und Berufung des Klägers blieben erfolglos.
Im Berufungsurteil wird ausgeführt, Art. 2 Abs. 2 des Freundschafts-, Handels- und Schiffahrtsvertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik vom 21. November 1957 (BGBl. 1959 II S. 949) sei nicht anwendbar, weil der Kläger sich beim Erlaß des Aufenthaltsverbots weniger als fünf Jahre im Bundesgebiet aufgehalten habe. Das Aufenthaltsverbot sei, wie das Gericht näher darlegt, erforderlich. Der Kläger sei in der Bundesrepublik Deutschland vor der Blutrache nicht besser geschützt als in einem anderen Lande. Sollte er in Italien ein zweites Mal wegen derselben Straftat vor Gericht gestellt werden, so sei auch dies kein Grund, ihn nicht auszuweisen. Durch eine im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung gültige Arbeitserlaubnis habe der Kläger keine Aufenthaltserlaubnis erlangt. Nach dem Recht der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sei der Aufenthaltsstaat beim Vorliegen einer Arbeitserlaubnis nicht in jedem Falle auch zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis verpflichtet. Vielmehr dürfe aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung die Aufenthaltserlaubnis versagt und eine Ausweisung verfügt werden.
Gegen diese Entscheidung hat der Kläger die zugelassene Revision eingelegt. Er ist der Ansicht, sein ordnungsmäßiger Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland sei durch den Gefängnisaufenthalt nicht unterbrochen worden. Wie schon in der Vorinstanz trägt er vor, auf Weisung des italienischen Innenministeriums habe ihm das Generalkonsulat in Köln am 28. Februar 1966 den Heimatpaß entzogen und ihm einen drei Monate gültigen, für die Heimreise über die Schweiz oder Österreich bestimmten vorläufigen Reisepaßersatz ausgestellt. Dies sei erfolgt, weil wegen der in Deutschland abgeurteilten Tat in Sizilien ein neues Verfahren gegen ihn anhängig gemacht worden sei. Er habe seinen Bruder im Affekt getötet. Es sei unwahrscheinlich, daß er sich erneut zu einer Tätlichkeit hinreißen lassen werde. Aus Furcht vor der Blutrache möchte er auf keinen Fall nach Italien zurück, sondern sich in einem anderen europäischen Land niederlassen, falls er Deutschland verlassen müsse.
Der Beklagte hat sich im Revisionsverfahren nicht geäußert. Der Oberbundesanwalt vertritt die Ansicht, für die Berechnung der Fünfjahresfrist des deutsch-italienischen Vertrages sei der Zeitpunkt des Erlasses des Aufenthaltsverbots maßgebend.
II.
Die Revision ist unbegründet.
Gegen den Kläger wurde während der Geltung der Ausländerpolizeiverordnung vom 22. August 1938 (RGBl. I S. 1053) - AuslPolV - ein Aufenthaltsverbot erlassen. Gemäß §§ 52, 55 Abs. 1 Satz 1 des Ausländergesetzes vom 28. April 1965 (BGBl. I S. 353) - AuslG - gilt das Aufenthaltsverbot seit dem 1. Oktober 1965 als Ausweisung. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit, dieser Verfügung ist es unerheblich, ob sie nach dem alten oder dem neuen Recht erfolgt. Sowohl nach dem früher maßgeblichen § 5 Abs. 1 Buchst. b AuslPolV als auch nach der jetzigen Regelung des § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG kann eine solche Maßnahme gegen einen Ausländer erlassen werden, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens verurteilt worden ist. Der Kläger ist wegen Totschlags rechtskräftig zu drei Jahren und sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden. Die gesetzliche Voraussetzung für die Anordnung des Aufenthaltsverbots war demnach erfüllt. Wenn ihn der Beklagte wegen dieser Straftat ausgewiesen hat, so handelte er im Rahmen seines Ermessens.
Das Vorgehen der Ausländerbehörde gegen den Kläger ist nicht deshalb rechtswidrig, weil ihm im Strafverfahren mildernde Umstände zugebilligt worden sind. Die Ausweisung eines Ausländers ist eine polizeiliche Maßnahme. Die Rechtmäßigkeit dieses Verwaltungsakts beurteilt sich nach anderen Gesichtspunkten als die Strafzumessung. Durch die Ausweisung wird nicht ein bestimmtes menschliches Verhalten geahndet, sondern einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung oder einer künftigen Beeinträchtigung sonstiger erheblicher Belange der Bundesrepublik Deutschland vorgebeugt. Deshalb begründet eine strafrechtliche Verurteilung allein nicht bereits die Ausweisung. Die Verurteilung wegen eines Verbrechens oder Vergehens ist zwar nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG ein gesetzlicher Ausweisungstatbestand, rechtfertigt aber nicht unbedingt die Ausweisung. Denn das Gesetz überläßt es - wie schon § 5 Abs. 1 Buchst. b AuslPolV - dem Ermessen der Behörde, ob sie die Maßnahme trifft oder von ihr absieht. Es genügt daher für die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes nicht, daß der Ausländer durch eine strafbare Handlung die öffentliche Sicherheit verletzt hat. Die Ausweisung muß vielmehr zur Verhütung einer (erneuten) Beeinträchtigung erheblicher Belange der Bundesrepublik Deutschland erforderlich sein. Wenn keine Tatsachen vorliegen, welche die Erforderlichkeit der Maßnahme dartun, entspräche die Ausweisung nicht dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung. Eine wesentliche Tatsache für die Beurteilung der Erforderlichkeit der Ausweisung ist das bisherige - strafrechtlich geahndete - Verhalten des Ausländers. Das Berufungsgericht hat die Ermittlungen im Strafverfahren des Klägers zum Gegenstand seiner Feststellungen gemacht. Hieraus ergibt sich, daß der Kläger auch weiterhin die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Bundesrepublik Deutschland gefährdet. Er trug bei der Arbeit in einer Straßenbaukolonne eine Pistole bei sich. Durch ein Schimpfwort seines Bruders ließ er sich dazu hinreißen, sofort auf ihn zu schießen. Obwohl er ihn durch den ersten Schuß, der eine nur geringfügige Verletzung verursachte, in die Flucht geschlagen hatte, setzte er ihm nach und tötete den Wehrlosen durch vier gezielte Schüsse, die er aus etwa einem halben Meter Entfernung auf seinen Bruder abgegeben hatte. Nach dem im Strafurteil verwerteten ärztlichen Gutachten besteht beim Kläger eine anlagebedingte Neigung zum Jähzorn, die möglicherweise durch eine schwere Kopfverletzung verstärkt worden ist. Es muß daher mit der Möglichkeit gerechnet werden, daß der Kläger wieder einmal - etwa beim Zusammensein mit Arbeitskollegen oder in einer Wirtschaft - in eine Situation gerät, in der er sich nicht vor einer Gewalttat zurückhalten kann. Zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Bundesrepublik Deutschland ist es daher erforderlich, daß der Kläger sich hier künftig nicht mehr aufhält.
Ob die Behauptung des Klägers zutrifft, ihm drohe die Blutrache der auf Sizilien lebenden Familie des Getöteten, kann dahingestellt bleiben. Denn die Verfügung wäre auch dann rechtmäßig, wenn der Kläger wegen der Tötung seines Bruders dieser Gefahr tatsächlich ausgesetzt wäre. Abgesehen davon, daß es der Bundesrepublik Deutschland nicht zugemutet werden kann, daß auf ihrem Staatsgebiet blutige Heimatbräuche von Ausländern und ihre Familienfehden ausgetragen werden, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß festgestellt, daß der Kläger in Deutschland vor einer Verfolgungn durch Familienangehörige nicht wirksam geschützt ist. Er verliert daher durch die Ausweisung keinen sicheren Aufenthalt. Auch seine Besorgnis, er könne in seinem Heimatland wegen der in Deutschland begangenen Tat nochmals bestraft werden, rechtfertigt nicht sein Klagebegehren. Wenn dies nach italienischem Recht möglich ist, so ist die deutsche Ausländerbehörde nicht gehalten, durch Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder durch Duldung des weiteren Aufenthalts die Anwendung des italienischen Rechts auf den Kläger unmöglich zu machen (vgl. dazu auch BVerfGE 18, 112 [BVerfG 30.06.1964 - 1 BvR 93/64]). Das Aufenthaltsverbot brauchte ferner nicht mit der Einschränkung versehen zu werden, daß der Kläger nicht nach Italien abgeschoben werden dürfe. Daß der Kläger wegen der Nachteile, die ihn möglicherweise in seiner Heimat wegen der Tötung seines Bruders erwarten, in Deutschland kein Asyl genießt, bedarf keiner Begründung und wird auch vom Kläger selbst nicht mehr behauptet. Der in § 14 Abs. 1 Satz 1 AuslG zum Ausdruck gekommene Rechtsgedanke kann daher im vorliegenden Fall keine Anwendung finden.
Das Ermessen des Beklagten war durch keine andere Rechtsvorschrift eingeschränkt. Im Berufungsurteil wird zu Recht ausgeführt, daß nach dem Recht der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft die Ausweisung aus Gründen der Sicherheit und Ordnung zulässig ist. Ein solcher Ausweisungsgrund liegt hier vor. Die angefochtenen Verfügungen verstoßen auch nicht gegen Art. 2 Abs. 2 des Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik vom 21. November 1957 (BGBl. 1959 II S. 949). Nach dieser Bestimmung dürfen die Staatsangehörigen des einen Vertragsstaates, die im Gebiet des anderen Vertragsstaates ihren ordnungsmäßigen Aufenthalt haben, nur ausgewiesen werden, wenn Gründe der Sicherheit des Staates, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Sittlichkeit dies erforderlich machen. Nach einem ordnungsmäßigen Aufenthalt von mehr als fünf Jahren ist eine Ausweisung nur noch aus Gründen der Sicherheit des Staates oder dann zulässig, wenn die übrigen obengenannten Gründe besonders schwerwiegend sind. Auf diese Bestimmung kann sich der Kläger deshalb nicht berufen, weil er sich im Zeitpunkt des Erlasses des Aufenthaltsverbots in der Bundesrepublik noch keine fünf Jahre ordnungsmäßig aufgehalten hatte. Er war damals erst etwa 4 1/2 Jahre im Bundesgebiet. An dieser Tatsache scheitert die Anwendbarkeit des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 des deutsch-italienischen Vertrages. Diese Bestimmung konnte nicht etwa dadurch zum Maßstab der Rechtmäßigkeit des Aufenthaltsverbots und der Ausweisung werden, daß der Kläger vor Ablauf der Fünf Jahresfrist Widerspruch und Anfechtungsklage erhoben hat und sich wegen der aufschiebenden Wirkung der Klage auch nach seiner Entlassung aus der Strafhaft im Bundesgebiet aufhalten durfte. Der Kläger wäre nur dann so zu behandeln, als ob er sich nach Ablauf der Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis ordnungsmäßig in Deutschland aufgehalten hätte, wenn das Aufenthaltsverbot zu Unrecht erlassen worden wäre. Dies ist jedoch, wie oben ausgeführt wurde, nicht der Fall. Der Kläger kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, der Beklagte habe ihn nach Ablauf der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis durch schlüssiges Verhalten nach Beendigung der Strafhaft so behandelt, als ob er sich in der Bundesrepublik Deutschland weiter aufhalten dürfe. Wenn der Beklagte die Ausweisung bisher nicht vollzogen hat, so geschah dies deshalb, weil er hieran durch die aufschiebende Wirkung der Klage gehindert war. Aus diesen Gründen kann es unentschieden bleiben, ob die Zeit nach der Anordnung des Aufenthaltsverbots auch deshalb unbeachtlich ist, weil eine Klage auf Aufhebung einer Ausweisung nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Ergehens des angefochtenen Verwaltungsakts zu beurteilen sei.
Da somit das Oberverwaltungsgericht zu Recht entschieden hat, daß das gegen den Kläger erlassene Aufenthaltsverbot rechtmäßig ist, war die Revision zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Dr. Eue
Lullies