Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 15.01.1970, Az.: BVerwG I C 18.69
Ausweisung eines Ausländers zum Schutze der Verkehrssicherheit in der Bundesrepublik Deutschland; Voraussetzungen der Ausweisung; Rechtscharakter der Ausweisung; Richterliche Kompetenz bei Überprüfung einer Ermessensentscheidung; Behördliches Ermessen bei Ausweisungen; Zweck der Ausweisungstatbestände
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 15.01.1970
- Aktenzeichen
- BVerwG I C 18.69
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1970, 13933
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Rheinland-Pfalz - 03.10.1968 - AZ: 1 A 112/67
Rechtsgrundlagen
- § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG
- § 2 Abs. 1 AuslG
- § 315c Abs. 1 Nr. 1 StGB
- § 315c Abs. 3 Nr. 1 StGB
- Art. 116 Abs. 1 GG
- § 114 VwGO
Fundstellen
- DVBl 1970, 807 (Kurzinformation)
- DÖV 1971, 213 (Kurzinformation)
- GewArch. 1970, 115
- JR 1970, 192
- VerwRspr 21, 353 - 356
- VerwRspr. 21, 353
Amtlicher Leitsatz
Zum Ermessen bei der Ausweisung eines Ausländers, der in der Bundesrepublik Deutschland wegen Trunkenheit am Steuer mit Gefängnis bestraft worden ist.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 15. Januar 1970
durch
die Bundesrichter Dr. Heinrich, Dr. Paul, Dr. Pakuscher, Dörffler und Dr. Sommer
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 3. Oktober 1968 wird aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 2. November 1967 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der im Jahre 1939 geborene ledige Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Er reiste 1963 in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er seitdem als Fabrikarbeiter tätig ist. Durch rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Speyer vom 6. April 1966 wurde er wegen Trunkenheit am Steuer gemäß § 315 c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, Abs. 3 Nr. 1 StGB zu einem Monat Gefängnis verurteilt. Außerdem wurde ihm die Fahrerlaubnis für ein Jahr entzogen. Er wurde bestraft, weil er trotz alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit (1,75 Promille Blutalkoholgehalt) ein Kraftfahrzeug geführt hatte, mit weit überhöhter Geschwindigkeit gefahren war und dabei einen am Fahrbahnrand ordnungsgemäß abgestellten Kraftwagen gerammt und hierdurch ein weiteres parkendes Kraftfahrzeug beschädigt hatte. Hiernach wies das Landratsamt F. den Kläger durch Verfügung vom 27. Juni 1966 aus und drohte ihm die Abschiebung an. Sein Widerspruch hatte keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Das Berufungsgericht hob die angefochtenen Verfügungen auf, weil die Straftat des Klägers und die gegen ihn verhängte Strafe für sich allein die Annahme nicht rechtfertigten, er gefährde durch seine Anwesenheit im Geltungsbereich des Ausländergesetzes die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder beeinträchtige in sonstiger Weise Belange der Bundesrepublik Deutschland. Zwar könne schon eine einmalige Verurteilung ausreichende Anhaltspunkte für die Beurteilung der Persönlichkeit des Ausländers geben. Die Straftat des Klägers lasse jedoch nicht darauf schließen, er werde auch in Zukunft die Rechtsordnung seines Gastlandes mißachten. Offenbar habe auch die Verkehrsabteilung des Landratsamts die Verfehlung des Klägers nicht als besonders schwerwiegend angesehen, weil sie ihm sonst nicht nach Ablauf der im Strafbefehl angeordneten Sperrfrist den Führerschein ausgehändigt hätte. Da es an jeglichem Anhalt dafür fehle, daß der Kläger in Zukunft die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland mißachten werde, sei seine Ausweisung wegen des einmaligen Vergehens der fahrlässigen Gefährdung des Straßenverkehrs nicht gerechtfertigt.
Der Beklagte hat die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt, mit der er darlegt, daß die Ausweisung rechtmäßig sei. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision.
II.
Die Revision ist begründet.
Der Kläger ist nicht Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG. Er kann daher gemäß § 10 Abs. 1 des Ausländergesetzes vom 28. April 1965 (BGBl. I S. 353) - AuslG - ausgewiesen werden. Eine hiervon abweichende Bestimmung in einem völkerrechtlichen Vertrag, die von dieser Regelung unberührt bliebe (§ 55 Abs. 3 AuslG), gilt für ihn nicht. In Art. 7 des Niederlassungsabkommens zwischen dem Deutschen Reich und der Türkischen Republik vom 25. Juni 1927 (RGBl. II S. 76, 454) haben sich die vertragschließenden Teile das Recht vorbehalten, die Staatsangehörigen des anderen Teils u.a. gemäß den Gesetzen oder aus Gründen der inneren Sicherheit des Staates im Wege von Einzelmaßnahmen auszuweisen. Der Kläger wurde zum Schütze der Verkehrssicherheit in der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen. Die Verkehrssicherheit ist ein Bestandteil der inneren Sicherheit des Staates im Sinne der erwähnten völkerrechtlichen Bestimmung (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. April 1969 - BVerwG I C 43.68 - [JR 1969, 474]).
Gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG kann ein Ausländer ausgewiesen werden, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens verurteilt worden ist. Der Kläger ist wegen eines Vergehens verurteilt worden. Damit ist der gesetzliche Tatbestand erfüllt. Da aber die Ausweisung kein gebundener Verwaltungsakt ist, ist die gegen den Kläger angeordnete Maßnahme noch nicht ohne weiteres rechtmäßig. Bei der Beratung des Ausländergesetzes war zwar erwogen worden, bei einigen Ausweisungstatbeständen - u.a. der hier einschlägigen Bestimmung - der Verwaltung die Ausweisung zwingend vorzuschreiben (HT-Drucks. IV/868; BR, 249. Sitzung vom 26. Oktober 1962, S. 203), jedoch verblieb es wie schon für das bisherige Aufenthaltsverbot nach der Ausländerpolizeiverordnung vom 22. August 1938 (RGBl. I S. 1053) bei einer Kannvorschrift. Die Ausweisung ist daher beim Vorliegen eines Ausweisungstatbestandes keine unbedingte Rechtsfolge. Die Ausländerbehörde kann vielmehr nach ihrem Ermessen die Ausweisung anordnen oder von ihr absehen. Sie macht von ihrem Ermessen keinen rechtmäßigen Gebrauch, wenn sie sich auf die Feststellung beschränkt, daß einer der gesetzlichen Ausweisungstatbestände erfüllt sei, und sich schon allein deswegen zur Ausweisung für berechtigt hält. Die Ausländerbehörde hat vielmehr, wie ihr dies auch Nr. 1 zu § 10 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Ausländergesetzes vom 7. Juli 1967 (GMBl. S. 231) vorschreibt, beim Vorliegen des gesetzlichen Ausweisungstatbestandes nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob eine Ausweisung geboten ist und hat dabei den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen. Gemäß § 114 VwGO prüft das Gericht nur, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist.
Die Ausländerbehörde und die Widerspruchsbehörde haben beim Erlaß der angefochtenen Verfügungen ihr Ermessen in ausreichendem Maße betätigt und dies in den Verfügungen hinreichend zum Ausdruck gebracht. Die Begründungspflicht der Verwaltungsbehörden würde überspannt, wenn die Verfügungen als nicht ausreichend begründet erachtet würden. Die Verwaltung hat nicht nur festgestellt, daß der Kläger wegen eines Vergehens verurteilt worden war. Die Widerspruchsbehörde hat durch die Beiziehung der Strafakten den Sachverhalt für die von ihr zu treffende Entscheidung genügend ermittelt (BVerwG, Urteil vom 5. März 1968 - BVerwG I C 64.66 -).
Das Ausländergesetz schränkt das behördliche Ermessen nicht so weit ein, daß es die Ausweisung eines wegen eines Verbrechens oder Vergehens bestraften Ausländers nur bei einer ungünstigen Prognose bezüglich seines strafrechtlichen Verhaltens gestattet. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts findet § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG auch dann Anwendung, wenn im Einzelfall kein ausreichender Anhaltspunkt dafür vorliegt, daß der Ausländer sich erneut strafbar machen oder auf andere Weise die Rechtsordnung mißachten werde. Die schwierige Frage des voraussichtlichen Verhaltens einer ihnen nicht näher bekannten Person können die Ausländerbehörden nur dann zuverlässig beantworten, wenn dies schom im Strafverfahren sachkundig geprüft oder der Ausländer schon mehrfach bestraft worden ist. Da ihnen ausreichende Kenntnisse auf dem Sachgebiet der Kriminologie fehlen, müßten sie in allen anderen Fällen Gutachten erheben. Mit dem Zweck des § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG wäre es indessen unvereinbar, wenn in den Fällen, in denen eine "Wiederholungsgefahr" nicht offen zutage liegt, ein Ausländer erst ausgewiesen werden dürfte, nachdem durch ein kriminologisches Gutachten seine Gefährlichkeit für die Rechtsordnung in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich West-Berlin bestätigt worden ist. Die Rechtsmeinung des Berufungsgerichts würde dazu führen, daß Ausländer, die sich nur einmal strafbar gemacht haben, aus diesem Grunde in der Regel nicht ausgewiesen werden könnten, weil ihr zukünftiges Verhalten meist ungewiß ist. Damit wäre der Anwendungsbereich des § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG enger, als er es nach Wortlaut, Sinn und Zweck des Gesetzes ist. Die Ausweisungstatbestände haben auch den Zweck, die im Geltungsbereich des Ausländergesetzes wohnenden Ausländer dazu zu veranlassen, keine Belange der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen. Daher handelt die Verwaltung im Sinne des Gesetzes, wenn sie bei der Anwendung des § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG dieses Ziel des Gesetzes im Auge hat. Wenn die Ausweisung in bestimmten Fallgruppen nach der Lebenserfahrung dazu führen kann, daß andere Ausländer zur Vermeidung der ihnen sonst drohenden Ausweisung sich während ihres Aufenthalts im Geltungsbereich des Ausländergesetzes ordnungsgemäß verhalten, entspricht sie dem Gesetzeszweck (BVerwG, Urteile vom 4. März 1968 - BVerwG I C 29.66 - und vom 28. August 1969 - BVerwG I C 1.68 -; VGH Baden-Württemberg, ESVGH 16, 18 [20]). Wegen der Häufigkeit des Delikts und der schwerwiegenden Folgen, die das Fuhren eines Kraftfahrzeugs im Zustand der Trunkenheit haben kann, handelt die Behörde im Rahmen ihres Ermessens, wenn sie zur Verkehrssicherheit im Geltungsbereich des Ausländergesetzes dadurch beitragen will, daß sie einen sonst nicht bestraften Ausländer schon nach einer einmaligen Verurteilung wegen eines solchen Vergehens ausweist.
Die gegen den Kläger erlassenen Verfügungen sollten, wie ihren Begründungen entnommen werden kann, der Wahrung der Verkehrssicherheit dienen. Die Ausländerbehörde hat unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit von ihrem Ermessen einen fehlerfreien Gebrauch gemacht. Die Ausweisung des Klägers steht zum erstrebten Erfolg der Maßnahme nicht außer Verhältnis. Der Kläger ist durch sie nicht übermäßig belastet. Er ist ein lediger Fabrikarbeiter und war im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügungen 27 Jahre alt. Die Tätigkeit der Gastarbeiter in Deutschland, soweit sie nicht aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft stammen, ist nur als ein vorübergehender Aufenthalt gedacht. Dies geht auch aus der deutsch-türkischen Vereinbarung über die Vermittlung von türkischen Arbeitnehmern (Rundschreiben des Bundesministers des Innern vom 12. Dezember 1961 [GMBl. 1962 S. 10]) hervor, nach deren Nr. 9 die Aufenthaltserlaubnis über eine Gesamtaufenthaltsdauer von zwei Jahren hinaus nicht erteilt wird. Der Kläger hält sich jedoch schon seit dem Jahre 1963 in der Bundesrepublik Deutschland auf. Er hat nichts dafür vorgetragen, daß die Ausweisung ihn übermäßig belaste oder für ihn sonst unzumutbar wäre. Die Behörde hätte sie zwar im Hinblick darauf unterlassen können, daß die Aufenthaltserlaubnis des Klägers mehrere Monate später ohnehin erloschen wäre und eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis wegen der strafrechtlichen Verurteilung des Klägers gemäß § 2 Abs. 1 AuslG hätte verweigert werden dürfen. Wenn sie es für geboten erachtet hat, den Kläger vor Ablauf der Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis auszuweisen, so kann dies im Hinblick auf die Art seines Vergehens rechtlich nicht beanstandet werden.
Die angefochtenen Verfügungen sind auch nicht deshalb rechtswidrig, weil das Landratsamt in seiner Eigenschaft als Ausländerbehörde den Kläger ausgewiesen und ihm in seiner Eigenschaft als Verkehrsbehörde nach der vom Amtsgericht angeordneten einjährigen Sperrfrist durch Aushändigung des Führerscheins eine neue Fahrerlaubnis erteilt hat. Die Rechtmäßigkeit der Ausweisung eines Ausländers, der ein Kraftfahrzeug geführt hat, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke nicht in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen, hängt nach dem oben Gesagten nicht davon ab, daß ihm die Fahrerlaubnis entzogen und keine neue erteilt worden ist. Die Tatsache, daß nach der Zurückweisung des Widerspruchs gegen die Ausweisung dem Kläger der Führerschein wieder ausgehändigt worden ist, ist für die Entscheidung des Rechtsstreits auch deshalb unerheblich, weil für den Erfolg der Anfechtungsklage gegen die Ausweisung die Sachlage im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügungen maßgebend ist (BVerwG, Urteil vom 19. Juni 1969 - BVerwG I C 33.67 - [JZ 1969, 702]).
Da somit der Kläger ohne einen Rechtsverstoß ausgewiesen worden ist, war das erstinstanzliche Urteil wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Dr. Paul
Dr. Pakuscher
Dörffler
Dr. Sommer