Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 05.03.1968, Az.: BVerwG I C 64.66
Erlass eines Aufenthaltsverbots; Rechtskräftige Verurteilung eines Ausländers wegen eines Verbrechens oder Vergehens; Ausübung des Ermessens
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 05.03.1968
- Aktenzeichen
- BVerwG I C 64.66
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 15363
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Berlin - 22.06.1966 - AZ: I B 19.65
Rechtsgrundlagen
- § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG
- § 52 AuslG
- § 55 Abs. 1 S. 1 AuslG
- § 55 Abs. 2 S. 1 AuslG
- § 5 Abs. 1 Buchst. b AuslPolV
Amtlicher Leitsatz
Zur Ausübung des Ermessens der Ausländerbehörde bei der Entscheidung über die Ausweisung wegen strafrechtlicher Verurteilung.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 5. März 1968
durch
die Bundesrichter Dr. Eue, Lullies, Dr. Heinrich, Dr. Paul und Dörffler
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 22. Juni 1966 wird aufgehoben.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 15. März 1965 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der im Jahre 1935 geborene Kläger ist polnischer Staatsangehöriger. Er verließ im Dezember 1959 seine Heimat und begab sich über B. in das Bundesgebiet. Sein Antrag auf Anerkennung als ausländischer Flüchtling wurde von der Bundesdienststelle für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge abgelehnt. Seit 5. August 1962 hat er seinen Wohnsitz in W.-B. Am 18. Februar 1963 wurde ihm hieranläßlich der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bis zum 20. Dezember 1963 eröffnet, daß er wegen der Nichtanerkennung als ausländischer Flüchtling keinen Fremdenpaß und keine Aufenthaltserlaubnis mehr erhalten werde, sofern er sich nicht bei der polnischen Militärmission in W.-B. einen Heimatpaß oder eine Bescheinigung darüber beschaffe, daß ihm ein Paß verweigert werde. Eine solche Bescheinigung der polnischen Behörde konnte der Kläger nicht vorlegen. Nach seinem Vortrag im Anerkennungsverfahren war er in Polen wegen zweier mißlungener Versuche der illegalen Ausreise zu Gefängnis verurteilt worden und nach Verbüßung der Strafe in einem Expreßzug nach O. in den er sich in L. eingeschlichen hatte, geflüchtet.
Der Kläger wurde in Deutschland im Jahre 1961 wegen Aufenthalts im Bundesgebiet ohne Paß und Aufenthaltserlaubnis zu vier Wochen Gefängnis, wegen unerlaubten Überschreitens der deutsch-französischen Grenze zu zwei Wochen Gefängnis und wegen Betrugs zu zwei Wochen Gefängnis verurteilt. Im Mai 1964 wurde er durch einen Strafbefehl des Amtsgerichts Ingolstadt wegen zweier im Mai 1962 begangener betrügerischer Handlungen zu einer Gefängnisstrafe von einem Monat und zwei Wochen verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Nachdem der Polizeipräsident in B. Kenntnis von dieser Bestrafung erhalten hatte, untersagte er dem Kläger durch Verfügung vom 27. Juli 1964 den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet einschließlich des Landes B. Der Senator für Sicherheit und Ordnung wies durch Bescheid vom 13. November 1964 den Widerspruch zurück. Das Verwaltungsgericht hat diese Verfügungen wegen eines Ermessensfehlers aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht dieses Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Nach Ansicht des Gerichts hat die Behörde ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt.
Gegen diese Entscheidung hat der Kläger die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt, mit der er rügt, daß nur die Strafmitteilungen verwertet und nicht die Strafakten beigezogen worden seien. Der Beklagte tritt der Revision in Anlehnung an das angefochtene Urteil entgegen. Der Oberbundesanwalt hat sich zum Erfordernis der Beiziehung von Strafakten geäußert.
II.
Die Revision ist begründet.
Gegen den Kläger wurde während der Geltung der Ausländerpolizeiverordnung vom 22. August 1938 (RGBl. I S. 1053) - AuslPolV - ein Aufenthaltsverbot erlassen. Auch der Widerspruchsbescheid erging zu der Zeit, als diese Verordnung galt. Die Ausländerpolizeiverordnung wurde durch § 55 Abs. 2 Satz 1 des Ausländergesetzes vom 28. April 1965 (BGBl. I S. 353) - AuslG - aufgehoben. Gemäß §§ 52, 55 Abs. 1 Satz 1 AuslG gilt das Aufenthaltsverbot seit dem 1. Oktober 1965 als Ausweisung. Nach § 5 Abs. 1 Buchst. b AuslPolV konnte der Aufenthalt einem Ausländer verboten werden, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt worden war. Ebenso kann nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG ein Ausländer ausgewiesen werden, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens verurteilt worden ist. Da der Kläger 1961 und 1964 wegen Vergehen verurteilt worden ist, ist der gesetzliche Tatbestand, der den Erlaß eines Aufenthaltsverbots und einer Ausweisung zulässig macht, erfüllt. Ob die Ausländerbehörde die Maßnahme trifft oder von ihr absieht, ist ihrem Ermessen überlassen. Auch insofern unterscheidet sich das Ausländergesetz nicht von der Ausländerpolizeiverordnung. Bei der Beratung des Regierungsentwurfs zu dem neuen Gesetz (BT-Drucks. IV/Nr. 868) war erwogen worden, für einen Teil der gesetzlichen Ausweisungsgründe - u.a. den jetzigen § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG - der Verwaltungsbehörde die Ausweisung zwingend vorzuschreiben (BR, 249. Sitzung vom 26. Oktober 1962, S. 203; BT-Drucks. IV/Nr. 868 Anl. 3). Obwohl dies nicht gegen höherrangiges Recht verstoßen hätte, verblieb es bei der Kannvorschrift.
Bei dieser gesetzlichen Regelung des Aufenthaltsrechts ist die Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde nicht schon allein deshalb rechtmäßig, weil der gesetzliche Tatbestand erfüllt ist, der der Behörde die Möglichkeit der Betätigung ihres Ermessens gibt. Die Ausländerbehörde hat vielmehr, wie ihr dies nun auch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Ausländergesetzes vom 7. Juli 1967 (GMBl. S. 231) vorschreibt, beim Vorliegen eines gesetzlichen Ausweisungstatbestandes nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob eine Ausweisung geboten ist, und hat dabei auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen. Die Ausweisung ist geboten, wenn durch die weitere Anwesenheit des Ausländers Belange der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt werden.
Im Falle der Verurteilung eines Ausländers wegen eines Verbrechens oder Vergehens macht die Ausländerbehörde von dem Ermessen in einer dem Gesetzeszweck entsprechenden Weise Gebrauch, wenn sie die Erforderlichkeit seiner Ausweisung im Hinblick auf die Bestrafung des Ausländers prüft. Da sie ihr Ermessen noch nicht dadurch betätigt hat, daß sie die Tatsache der strafrechtlichen Verurteilung des Ausländers feststellt, muß sie auf Grund der Art und Höhe der Strafe, des Delikts, etwaiger Vorstrafen und anderer für die Ausweisung erheblicher Umstände die Erforderlichkeit der Maßnahme abwägen. Die rechtmäßige Ausübung des Ermessens erfordert dabei nicht unbedingt, daß die Ausländerbehörde die Strafakten einsieht. Häufig wird die Kenntnis des Straftatbestandes und der Höhe der Strafe - also eine Auskunft aus dem Strafregister oder eine ähnliche Strafmitteilung - für eine fehlerfreie Ermessensentscheidung genügen. Da die pflichtgemäße Ausübung des Ermessens erfordert, daß die Ausländerbehörde die für und gegen eine Ausweisung sprechenden Gründe gegeneinander abwägt, kann aber die Beiziehung der Strafakten erforderlich sein, wenn die Behörde auf Grund der Strafnachricht allein keine sachgerechte Prüfung anstellen kann. Würde sie dennoch ohne weitere Ermittlungen den Ausländer ausweisen, so handelte sie rechtswidrig, weil sie das Gesetz in einer Weise anwendete, als ob es ihr im Falle der Verurteilung eines Ausländers wegen eines Verbrechens oder Vergehens keine andere Wahl als die Ausweisung ließe. Wenn der erkennende Senat es in solchen Fällen für geboten hält, daß die Ausländerbehörde vom Inhalt der Strafakten Kenntnis nimmt, weicht er nicht von dem Urteil vom 15. Dezember 1955 (BVerwGE 3, 58 [60]) ab. Indem er dort ausgesprochen hat, daß allein die Tatsache der Bestrafung die Behörde zum Erlaß des Aufenthaltsverbotes berechtige, ist er lediglich der Ansicht des damaligen Klägers entgegengetreten, daß Tatbestandsvoraussetzung für das Aufenthaltsverbot nicht die gegen ihn verhängte Strafe, sondern die ihr zugrunde liegende Tat sei. Der Senat hat daher in jener Entscheidung nicht nur geprüft, ob der Kläger wegen eines Verbrechens oder Vergehens verurteilt worden ist, sondern ist auch der Frage nachgegangen, ob die Behörde ihr Ermessen einwandfrei betätigt hat.
Die vom Kläger angefochtenen Verfügungen wurden erlassen, ohne daß die Behörden die Strafakten kannten. Es war ihnen daher nicht bekannt, auf welche Weise es zu den strafrechtlichen Verurteilungen des Klägers gekommen ist. Die Kenntnis der Strafen genügte im vorliegenden Fall nicht für eine rechtmäßige Ermessensbetätigung. Sie sind nicht so schwerwiegend, daß ohne weiteres davon ausgegangen werden könnte, das Aufenthaltsverbot wäre auch dann angeordnet worden, wenn die Behörde an Hand der Strafakten festgestellt hätte, weshalb der Kläger bestraft wurde. Wenn die Ausländerbehorde die Strafakten eingesehen hätte, so hätte sie auch erkannt, daß der Bestrafung des Klägers im Jahre 1964 Handlungen zugrunde liegen, die er schon 1962 begangen hat, und die früheren Bestrafungen vermutlich darauf zurückzuführen sind, daß er damals in Deutschland fremd und mittellos war und noch keinen ständigen Aufenthalt und Arbeitsplatz hatte. Da diese Verhältnisse sich seit seinem Zuzug nach W.-B. im Sommer 1962 grundlegend geändert hatten, hätte die Ausländerbehörde oder die Widerspruchsbehörde dem Kläger den Aufenthalt möglicherweise nicht untersagt, wenn sie den für ihre Entscheidungen wesentlichen Sachverhalt durch Beiziehung der Strafakten ermittelt hätte. Die im Widerspruchsbescheid vertretene Ansicht, das Aufenthaltsverbot sei schon allein deswegen begründet, weil der Kläger nicht im Besitz eines gültigen Heimatpasses sei, ist nicht haltbar. Abgesehen davon, daß diese Begründung den Anschein erwecken kann, die Widerspruchsbehörde habe von ihrem Ermessen keinen Gebrauch gemacht, rechtfertigt sie den Erlaß des Aufenthaltsverbotes deshalb nicht, weil der Kläger unwidersprochen vorgetragen hat, er sei aus Polen geflüchtet und erhalte von der polnischen Militärmission in W.-B. keinen Heimatpaß und auch keine Bescheinigung darüber, daß ihm ein solcher nicht ausgestellt werde.
Da sich somit das Urteil des Verwaltungsgerichts als richtig erweist, war der Revision des Klägers stattzugeben und das Berufungsurteil aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Lullies
Dr. Heinrich
Dr. Paul