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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 20.05.1985, Az.: BVerwG 1 B 60.85

Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren; Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
20.05.1985
Aktenzeichen
BVerwG 1 B 60.85
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1985, 29486
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Rheinland-Pfalz - 06.03.1985 - AZ: 11 A 111/83

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Mai 1985
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Meyer und Dr. Diefenbach
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 6. März 1985 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

1.

Ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nicht schlüssig dargelegt.

3

a)

Die Beschwerde macht in erster Linie geltend, das Berufungsgericht habe seine Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) verletzt, da es die Staatsangehörigkeit der Mutter des Klägers nicht ermittelt und fälschlich angenommen habe, der Kläger und seine Ehefrau lebten getrennt voneinander. Dieses Vorbringen genügt nicht den Anforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Ein Aufklärungsmangel ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn dargelegt wird, welche Beweise angetreten worden sind oder welche Ermittlungen sich dem Tatsachengericht hätten aufdrängen müssen, welche Beweismittel in Betracht gekommen wären, welches mutmaßliche Ergebnis die Beweisaufnahme gehabt hätte und inwiefern dieses Ergebnis zu einer dem Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätte führen können. Hinsichtlich der Staatsangehörigkeit der Mutter des Klägers beschränkt sich die Beschwerdebegründung auf die Angabe, diese Staatsangehörigkeit sei nicht abschließend geklärt worden, und hinsichtlich des Verhältnisses des Klägers und seiner Ehefrau auf die Behauptung, die Eheleute schliefen "zwar nicht ständig unter einem Dach", hätten "jedoch im Einvernehmen zeitweilig voneinander liegende Aufenthaltsorte". Damit sind die genannten Darlegungserfordernisse nicht erfüllt.

4

b)

Die Auffassung der Beschwerde, die Ehefrau, die Mutter und der nichteheliche Sohn des Klägers hätten gemäß § 65 Abs. 2 VwGO zum Rechtsstreit beigeladen werden müssen, ist irrig. Wie der beschließende Senat wiederholt entschieden hat, sind Angehörige eines ausgewiesenen Ausländers, gleichgültig, ob sie Deutsche oder Ausländer sind, im Anfechtungsprozeß gegen die Ausweisungsverfügung nicht notwendig beizuladen (vgl. BVerwGE 55, 8 <11 f.>[BVerwG 25.10.1977 - 1 C 31/74]; Beschluß vom 28. April 1981 - BVerwG 1 B 44.81 - DÖV 1981, 716).

5

2.

Zu Unrecht mißt die Beschwerde der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bei. Eine solche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf.

6

a)

Die Beschwerde wirft die Frage auf, "ob eine Verwaltungsbehörde, die in Kenntnis der schwerwiegenden strafrechtlichen Vorwürfe und Verfehlungen eines Antragstellers über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren über den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bewußt nicht entscheidet und damit die Fiktionswirkung des § 21 Abs. 3 AuslG bewußt schafft und so in Kenntnis der schwerwiegenden Verfehlungen einen erlaubten Aufenthalt ermöglicht, bereits ihr Ermessen ... in der Weise bindet, von der Ausweisungsmöglichkeit des § 10 AuslG nicht mehr Gebrauch zu machen". Diese Frage bedarf unter den Umständen des vorliegenden Falles keiner Klärung in einem Revisionsverfahren. Die Behörde hatte den Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts (§ 137 Abs. 2 VwGO) nämlich davon unterrichtet, daß sie gerade wegen des anhängigen Strafverfahrens über den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis vorläufig nicht entscheide. Der Kläger konnte daher aus dem Verhalten der Behörde nicht den Schluß ziehen, er werde selbst bei Verurteilung zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe nicht ausgewiesen werden. Der vorliegende Fall läßt sich deshalb auch nicht - wie die Beschwerde anzunehmen scheint - dem Fall gleichsetzen, daß die Behörde in Kenntnis der strafgerichtlichen Verurteilung eines Ausländers diesem vorbehaltlos eine Aufenthaltserlaubnis erteilt.

7

b)

Die Beschwerde hält ferner für klärungsbedürftig, ob bei einem 55-jährigen Ausländer, der sich schon mehr als 27 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und im hiesigen Kultur- und Wirtschaftsleben verwurzelt ist, eine allein auf generalpräventive Erwägungen gestützte Ausweisung gerechtfertigt ist, "obwohl die zur Last gelegte Tat bei der Entscheidung durch die Verwaltungsbehörde bereits mehr als fünf Jahre zurückliegt und der Betroffene sein Berufsleben ... bereits abgeschlossen hat und gleichzeitig feststeht, daß er zu seiner jugoslawischen Heimat keinerlei familiäre, wirtschaftliche oder kulturelle Beziehungen mehr hat". Auch diese Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision; sie läßt sich, soweit sie einer rechtsgrundsätzlichen Beurteilung überhaupt zugänglich ist, aufgrund der Rechtsprechung des beschließenden Senats ohne weiteres beantworten. Danach ist eine Ausweisung von Ausländern, die ihr gesamtes Leben in der Bundesrepublik Deutschland verbracht haben und daher keine oder nur geringe Bindungen an ihr Heimatland haben, aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nur in eingeschränktem Umfang zulässig. Selbst bei solchen im Bundesgebiet geborenen und aufgewachsenen Ausländern - zu denen der erst im Alter von 27 Jahren eingereiste Kläger nicht gehört - geht der Ausweisungsschutz aber in der Regel nicht über denjenigen Schutz hinaus, der einem Ausländer mit deutschem Ehepartner gebührt (vgl. Urteil vom 19. Oktober 1982 - BVerwG 1 C 100.78 - <Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 91 = NVwZ 1983, 227> und Urteil vom 18. März 1983 - BVerwG 1 C 99.78 - <Buchholz a.a.O. Nr. 94 = NJW 1983, 1988 [BVerwG 18.03.1983 - 1 C 99/78]>). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts ist die Ausweisung eines mit einem deutschen Staatsangehörigen verheirateten Ausländers allein zum Zwecke der Generalprävention nicht schlechthin unzulässig; sie kommt ausnahmsweise in Betracht, wenn die Straftat besonders schwer wiegt und deshalb ein dringendes Bedürfnis dafür besteht, über die strafrechtliche Sanktion hinaus durch Ausweisung andere Ausländer von Straftaten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten (vgl. BVerfGE 51, 386 <397>[BVerfG 18.07.1979 - 1 BvR 650/77]; BVerwGE 64, 13 <20>[BVerwG 18.08.1981 - 1 C 23/81]). Diese Voraussetzung kann namentlich in Fällen illegalen Rauschgifthandels erfüllt sein (vgl. BVerfG a.a.O.; BVerwGE 59, 104 <111>[BVerwG 13.11.1979 - 1 C 12/75];  59, 112 <116 f. [BVerwG 13.11.1979 - 1 C 12/75]>); das gilt zumal dann, wenn die Bestrafung wegen Rauschgifthandels - wie hier - nicht die einzige strafgerichtliche Verurteilung des Ausländers ist.

8

Der von der Beschwerde in der zitierten Rechtsfrage hervorgehobene Umstand, daß eine auf § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG gestützte Ausweisungsverfügung erst fünf Jahre nach Verübung der Straftat ergeht, ist jedenfalls dann ohne rechtliche Bedeutung, wenn dieser zeitliche Abstand im wesentlichen durch die Dauer des Ermittlungs- und Strafverfahrens bedingt ist; denn die Ausweisung nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG knüpft nicht an die Straftat, sondern an die strafgerichtliche Verurteilung an. Auch der Umstand, daß ein Ausländer sein Berufsleben als abgeschlossen betrachtet, spricht nicht gegen eine an sich zulässige Ausweisung. Dagegen sind zahlreiche sonstige Besonderheiten des Einzelfalles denkbar, die bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Ausweisung zu Gunsten oder zu Lasten des Ausländers ins Gewicht fallen. Deswegen läßt sich die vom Kläger gewünschte allgemeingültige Aussage darüber, nach welcher Aufenthaltsdauer und von welchem Lebensalter des Ausländers an eine generalpräventiv begründete Ausweisung unverhältnismäßig und daher rechtlich ausgeschlossen ist, nicht treffen.

9

3.

Die Abweichungsrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) entspricht nicht den Darlegungsanforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Eine die Revision eröffnende Abweichung liegt vor, wenn das Berufungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift von einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten Rechtssatz mit einem widersprechenden Rechtssatz abgerückt ist. Ein solcher rechtlicher Auffassungsunterschied ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn in der Beschwerdebegründung dargelegt wird, mit welchem (abstrakten) Rechtssatz das Berufungsgericht von einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten Rechtssatz abgewichen ist. Aus der Beschwerdebegründung läßt sich nicht entnehmen, daß das Berufungsgericht andere Rechtsgrundsätze aufgestellt hätte, als sie in den vom Kläger zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts enthalten sind. Im Grunde beanstandet die Beschwerde lediglich, daß das Berufungsgericht den Straftaten des Klägers ein größeres Gewicht und gewissen zu Gunsten des Klägers in die Waagschale fallenden Umständen ein geringeres Gewicht beigemessen hat, als er es für richtig hält. Daraus ergibt sich aber keine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 13 Abs. 1 GKG i.V.m. § 5 ZPO.

Dr. Heinrich
Meyer
Dr. Diefenbach