Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.08.1981, Az.: BVerwG 1 C 23.81
Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis; Rechtmäßigkeit einer Nichtverlängerung der Aufenthaltserlaubnis wegen eines strafrechtlichen Inerscheinungtretens des Asylberwerbers; Anforderungen an die Rechtmäßigkeit der Ausweisung eines Asylbewerbers
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 18.08.1981
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 C 23.81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 11670
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Karlsruhe - 03.04.1979 - AZ: I 25/79
- VGH Baden-Württemberg - 02.09.1980 - AZ: XI 1188/79
Rechtsgrundlagen
- § 7 AufenthG/EWG
- § 12 AufenthG/EWG
- § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG
- § 21 Abs. 3 AuslG
- § 55 Abs. 3 AuslG
- § 56 Abs. 1 StGB
- § 69 StGB
- § 2 Abs. 1 StVG
- § 4 StVG
Fundstellen
- BVerwGE 64, 13 - 24
- InfoAuslR 1981, 291
- MDR 1982, 523-524 (Kurzinformation)
- NVwZ 1982, 117-119 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Der besondere Ausweisungsschutz des Art. 2 III des deutsch-griechischen Niederlassungs- und Schiffahrtsvertrages ist auf Entscheidungen über die Verlängerung befristeter Aufenthaltserlaubnisse nach ordnungsmäßigem Aufenthalt von mehr als fünf Jahren nicht entsprechend anwendbar.
- 2.
Straßenverkehrsrechtliche Trunkenheitsdelikte bilden i. d. R. nicht allein wegen des generalpräventiven Zwecks der Ausweisung einen besonders schweren Ausweisungsgrund i. S. des Art. 2 III des deutsch-griechischen Niederlassungs- und Schiffahrtsvertrages.
- 3.
Für die Beurteilung der Frage, ob ein Verkehrsdelikt im Hinblick auf den spezialpräventiven Zweck der Ausweisung einen besonder schwerwiegenden Verstoß i. S. Art. 2 III des deutsch-griechischen Niederlassungs- und Schiffahrtsvertrages darstellt, ist bedeutsam, daß bereits die Fahrerlaubnisentziehung einen Schutz vor ungeeigneten Kraftfahrern bietet.
- 4.
Die in BVerwGE 55, 8 = NJW 1978, 1762 dargelegten Grundsätze für die Beurteilung eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsgrundes i. S. des sind auch für die Frage maßgebend, ob i. S. Art. 2 III deutsch-griechischen Niederlassungs- und Schiffahrtsvertrages der in einem Verstoß gegen die öffentliche Ordnung liegenden Ausweisungsgrund besonders schwerwiegend ist.
- 5.
Die Ordnungsmäßigkeit des Aufenthalts von mehr als fünf Jahren i. S. Art. 2 III des deutsch-griechischen Niederlassungs- und Schiffahrtsvertrages ist nicht unterbrochen, wenn der Ausländer innerhalb dieser Frist auf einen erst am Tage nach dem Ablauf einer befristeten Aufenthaltserlaubnis gestellten Antrag eine weitere Aufenthaltserlaubnis erhalten hat.
- 6.
Ein ordnungsmäßiger Aufenthalt i. S. des Art. 2 des deutsch-griechischen Niederlassungs- und Schiffahrtsvertrages liegt auch dann vor, wenn zwar im Zeitpunkt der Ausweisung die befristete Aufenthaltserlaubnis des Ausländers abgelaufen ist, dieser aber rechtzeitig einen noch nicht beschiedenen Verlängerungsantrag gestellt hat.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 18. August 1981
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof, Dr. Barbey, Dr. Dickersbach, Meyer und
Dr. Diefenbach
für Recht erkannt:
Tenor:
Der Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 2. September 1980 wird aufgehoben.
Ferner werden die Verfügung des Rhein-Neckar-Kreises vom 30. Oktober 1978, der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 16. Januar 1979 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 3. April 1979, soweit es die Klage gegen diese Bescheide abgewiesen und über die Kosten entschieden hat, aufgehoben.
Im übrigen wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Kläger ist griechischer Staatsangehöriger. Er lebt seit 1967 als ausländischer Arbeitnehmer in der Bundesrepublik Deutschland. Seit 1972 ist er mit einer griechischen Staatsangehörigen verheiratet. Er hat 3 in den Jahren 1973, 1974 und 1979 geborene Kinder.
Der Kläger erhielt eine befristete Aufenthaltserlaubnis, die wiederholt verlängert wurde, unter anderem am 29. Mai 1973 bis zum 19. Mai 1974 und auf Antrag vom 20. Mai 1974 noch an demselben Tag bis zum 20. Mai 1975, ferner im April 1975 bis zum 15. Mai 1976 und auf einen im März 1976 gestellten Antrag am 29. April 1977 bis zum 31. Oktober 1977. Der Kläger beantragte am 31. Oktober 1977 erneut die Verlängerung. Am 29. September 1978 erhob er Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.
Der Kläger wurde durch Strafbefehl des Amtsgerichts Heidelberg vom 2. November 1973 wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung zu einer Geldstrafe von 1.200 DM verurteilt. Er hatte am 7. Oktober 1973 bei einem Blutalkoholgehalt von 1,45 Promille ein Kraftfahrzeug geführt. Dabei riß er 2 Leitpfähle und einen Kilometerstein um und schleuderte quer über die Fahrbahn, so daß ein nachfolgendes Fahrzeug auf seinen Wagen auffuhr. Ihm wurde die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von 11 Monaten entzogen. Die Ausländerbehörde erteilte ihm eine Verwarnung.
Das Amtsgericht Schwetzingen bestrafte den Kläger durch Urteil vom 25. August 1976 wegen fahrlässigen Vollrausches mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 40 DM und entzog ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von 15 Monaten. Die Berufung des Klägers wurde durch Urteil des Landgerichts Mannheim vom 20. Januar 1977 mit der Maßgabe verworfen, daß die Sperrfrist auf 10 Monate festgesetzt wurde. Der Kläger hatte sich am 14. November 1975 durch Tabletteneinnahme in Verbindung mit Alkoholgenuß in einen Rauschzustand derart versetzt, daß eine tiefgreifende Bewußtseinsstörung nicht auszuschließen war. In diesem Zustand fuhr er bei einem Blutalkoholgehalt von 1,8 Promille mit seinem Wagen von Oftersheim nach Schwetzingen und zurück. Bei der Strafzumessung wurde berücksichtigt, daß er sich am Tattage wegen der Krankheit eines seiner Kinder in einem depressiven Zustand befand. Das Landgericht führte zur Persönlichkeit des Klägers u.a. aus, daß es sich um einen sozial eingeordneten Menschen handele, der bisher seiner Arbeit unbeanstandet nachgegangen sei, um seine Familie zu ernähren. Seine Wesensart spreche dafür, daß er sich besonders sorgfältig bemühe, den sozialen Anforderungen nachzukommen. Er zeige das gute häusliche Verhalten eines Familienvaters, wie es der Volksanschauung südeuropäischer Länder entspreche.
Das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis wies den Kläger durch Verfügung vom 7. September 1977 aus, nahm diese aber im nachfolgenden Anfechtungsprozeß zurück, weil nicht geprüft worden war, ob der Ausweisungsgrund besonders schwerwiegend im Sinne des Niederlassungs- und Schiffahrtsvertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Griechenland vom 18. März 1960 (BGBl. 1962 II S. 1505/1963 II S. 912) - NV - ist. Durch Verfügung vom 30. Oktober 1978 wiederholte es die Ausweisung. Den Widerspruch wies das Regierungspräsidium Karlsruhe im wesentlichen aus folgenden Erwägungen zurück: Der Kläger erfülle den Ausweisungstatbestand des § 10 Abs. 1 Nr. 2 des Ausländergesetzes vom 28. April 1965 (BGBl. I S. 353) - AuslG -. Die Ausweisung sei erforderlich, weil nicht auszuschließen sei, daß der Kläger wieder straffällig werde. Dem stehe die Beurteilung des Klägers durch das Landgericht nicht entgegen. Die Ausweisung sei auch aus generalpräventiven Gründen geboten. Die Ehefrau und die Kinder des Klägers könnten ihm in die gemeinsame Heimat folgen. Der deutsch-griechische Vertrag sei nicht verletzt. Die Straftaten des Klägers stellten besonders schwerwiegende Verstöße gegen die öffentliche Ordnung dar. Sein weiterer Aufenthalt sei nicht tragbar. Nur durch Ausweisung könnten die Bundesrepublik Deutschland und ihre Bewohner vor dem Kläger geschützt werden.
Der Kläger erhob Anfechtungsklage. Das Verwaltungsgericht verband das Verfahren mit dem die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis betreffenden Verfahren und wies durch Urteil vom 3. April 1979 die Klage ab.
Im Laufe des Berufungsverfahrens lehnte der Beklagte durch Bescheid vom 2. April 1980 den Antrag des Klägers auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis mit der Begründung ab, daß die Erlaubnis nicht erteilt werden dürfe, weil ein Ausweisungstatbestand erfüllt sei.
Der Verwaltungsgerichtshof wies durch Beschluß vom 2. September 1980 die Berufung des Klägers aus folgenden Erwägungen zurück: Der Kläger habe durch seine Straftaten besonders schwerwiegend gegen die öffentliche Ordnung verstoßen und dürfe deswegen auch unter Berücksichtigung des deutsch-griechischen Vertrages ausgewiesen werden. Ein Kraftfahrer, der in fahruntüchtigem Zustand am Straßenverkehr teilnehme, bilde für Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer und für fremde Sachwerte eine große Gefahr. Die besonderen Umstände, die zu der zweiten Verurteilung des Klägers geführt hätten, verringerten nicht das hier maßgebende öffentliche Interesse, künftigen Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorzubeugen. Die Ausweisung sei auch nicht mit Rücksicht auf den Beitritt Griechenlands zu den Europäischen Gemeinschaften ausgeschlossen. Dieser Beitritt entfalte für Arbeitnehmer vorerst keine aufenthaltsrechtliche Wirkung. Das Ausweisungsermessen sei fehlerfrei ausgeübt worden. Die general- und spezialpräventiven Erwägungen des Beklagten begegneten keinen Bedenken. Ausweisungen aus Anlaß von Trunkenheitsfahrten mit Kraftfahrzeugen übten auf andere Ausländer im Bundesgebiet abschreckende Wirkung aus. Für den spezialpräventiven Zweck genüge eine nicht ganzfernliegende Möglichkeit weiterer Straftaten. Diese sei regelmäßig gegeben, wenn der Ausländer wiederholt unter Alkoholeinfluß ein Kraftfahrzeug geführt habe. Eine abweichende Beurteilung sei nicht deswegen gerechtfertigt, weil der Kläger kein Kraftfahrzeug und keine Fahrerlaubnis mehr habe und eine neue Erlaubnis nicht beantragen wolle. Die Einhaltung dieses Verzichts liege in seinem Belieben. Der Beklagte habe die persönlichen Verhältnisse des Klägers zutreffend gewürdigt. Das Schutzgebot des Art. 6 Abs. 1 GG sei nicht verletzt. Den Familienangehörigen könne zugemutet werden, mit dem Kläger nach Griechenland zurückzukehren, wenn sie eine Trennung nicht in Kauf nehmen wollten. Daß der Kläger während seines Aufenthalts im Bundesgebiet eine wirtschaftliche Existenz aufgebaut habe, hindere nicht, dem Schutz der Allgemeinheit Vorrang einzuräumen. Eine unangemessene Härte liege darin nicht. Sei die Ausweisung zu Recht erfolgt, so sei auch die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis bedenkenfrei.
Mit der vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter und trägt im wesentlichen vor: Die Ausweisung sei schon bei Anwendung des allgemeinen Ausländerrechts in der Auslegung, die es durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gefunden habe, rechtswidrig. In den angefochtenen Bescheiden sei bei der Prüfung, ob der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt sei, die besondere Ursache der zweiten Verurteilung nicht berücksichtigt worden. Die Annahme einer Wiederholungsgefahr entgegen der Prognose des Strafrichters sei nicht gerechtfertigt. Schon seine Bereitschaft, keine neue Fahrerlaubnis zu erwerben und sich kein Kraftfahrzeug anzuschaffen, schließe diese Gefahr aus. Bezüglich seiner persönlichen Belange fehle es an einer Würdigung seiner hier eingegangenen Bindungen, der Möglichkeit, mit der Familie nach Griechenland zurückzukehren, sowie der Interessen seiner Ehefrau und Kinder. Die Ausweisung verletze darüber hinaus den deutsch-griechischen Vertrag sowie das Europäische Niederlassungsabkommen vom 13. Dezember 1955 (BGBl. 1959 II S. 997) - ENA -. Diese Verträge stellten auf gegenwärtige Gefährdungen durch den Ausländer ab. Generalpräventive Zwecke seien ausgeschlossen. Das gelte hier auch mit Rücksicht auf den Beitritt Griechenlands zu den Europäischen Gemeinschaften. Eine besonders schwerwiegende Gefährdung im Sinne der genannten Verträge liege nicht vor. Danach habe das Berufungsgericht zu Unrecht auch den Anspruch auf eine neue Aufenthaltserlaubnis verneint. Insoweit greife ebenfalls der völkervertragsrechtliche Schutz Platz, der einen besonders schwerwiegenden Versagungsgrund voraussetze. Aber auch unabhängig davon hätten im Rahmen des § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG der Familienschutz und der Schutz des Vertrauens, den Aufenthalt im Bundesgebiet fortsetzen zu dürfen, Vorrang vor entgegenstehenden Belangen der Bundesrepublik Deutschland. Schließlich wäre bei einem abweichenden Verständnis der erwähnten völkerrechtlichen Verträge eine weitere Aufklärung des Sachverhalts entsprechend seinem schriftsätzlichen Vortrag erforderlich gewesen. Die Nichtberücksichtigung dieses Vertrages verletze zugleich den Anspruch auf rechtliches Gehör.
Der Beklagte tritt der Revision entgegen. Er hält die Entscheidung des Berufungsgerichts für zutreffend.
II.
Die Revision ist begründet. Sie führt unter entsprechender Änderung der vorinstanzlichen Entscheidungen zur Aufhebung der Ausweisungsverfügung und des Widerspruchsbescheides sowie hinsichtlich des Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1.
Die Ausweisungsverfügung ist rechtswidrig.
a)
Nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG kann ein Ausländer ausgewiesen werden, wenn er wegen einer Straftat verurteilt worden ist. Der Kläger erfüllt diese Voraussetzung. Seine Ausweisung widerspricht aber dem deutsch-griechischen Niederlassungs- und Schiffahrtsvertrag, der vom Ausländergesetz unberührt geblieben ist (§ 55 Abs. 3 AuslG).
Nach Art. 2 Abs. 1 Satz 1 NV dürfen griechische Staatsangehörige, die ihren ordnungsmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet haben, nur ausgewiesen werden, wenn sie die Sicherheit des Staates gefährden oder gegen die öffentliche Ordnung oder Sittlichkeit verstoßen. Nach einem ordnungsmäßigen Aufenthalt von mehr als 5 Jahren ist die Ausweisung gemäß Art. 2 Abs. 3 NV nur noch aus Gründen der Sicherheit des Staates oder dann zulässig, wenn die übrigen in Abs. 1 aufgeführten Gründe besonders schwerwiegend sind. Der Kläger darf nur unter den in Art. 2 Abs. 3 NV genannten Voraussetzungen ausgewiesen werden. Diese liegen jedoch nicht vor.
b)
Der Kläger hatte bei Erlaß der Ausweisungsverfügung seinen ordnungsmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet. Zwar war die ihm zuletzt erteilte Aufenthaltserlaubnis bereits abgelaufen. Vor ihrem Ablauf hatte er aber die Verlängerung beantragt mit der Folge, daß gemäß § 21 Abs. 3 AuslG sein weiterer Aufenthalt als erlaubt galt. Diese Fiktion begründet jedenfalls dann einen ordnungsmäßigen Aufenthalt im Sinne des Art. 2 NV, wenn sie wie hier durch einen Verlängerungsantrag ausgelöst wird. Das folgt aus Art. 2 Abs. 1 Satz 2 NV, nach dem die Ausweisungsschranke des Satzes 1 auf die Nichtverlängerung der Aufenthaltserlaubnis Anwendung findet. Entscheidet die Behörde erst nach Ablauf der vorhergehenden Erlaubnis über die Verlängerung, so ließe sich dieser Schutz nicht realisieren, wenn der Aufenthalt nicht aufgrund der Fiktion ordnungsmäßig wäre. Nach der dargelegten Regelung kann insoweit nichts anderes gelten, wenn die Behörde auf den Verlängerungsantrag mit der Ausweisung reagiert.
Der Aufenthalt des Klägers war auch seit mehr als 5 Jahren ordnungsmäßig. Diese Voraussetzung des in Art. 2 Abs. 3 NV geregelten besonderen Ausweisungsschutzes ist nur erfüllt, wenn der Aufenthalt im Zeitpunkt der Ausweisung ununterbrochen über 5 Jahre ordnungsmäßig war (BVerwGE 37, 227 [230]). Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ist das hier der Fall. Dem steht nicht entgegen, daß der Kläger die Verlängerung der am 19. Mai 1974 abgelaufenen Aufenthaltserlaubnis erst am 20. Mai 1974 beantragte und folglich vom Beginn des Tages bis zur Einreichung des Antrages ohne Aufenthaltserlaubnis war. Erhält der Ausländer wie der Kläger bereits am Tage nach Ablauf einer befristeten Aufenthaltserlaubnis eine neue Erlaubnis, so wird dadurch die Kontinuität der Ordnungsmäßigkeit des Aufenthalts gewahrt. Entsprechendes gilt, wenn er seinen Erlaubnisantrag, der zunächst die erwähnte Fiktion auslöst, spätestens an diesem Tage stellt, aber erst später die beantragte Erlaubnis erhält. Die Befugnis, sich weiter im Bundesgebiet aufzuhalten, schließt in diesen Fällen bei natürlicher Betrachtung noch so unmittelbar an die bisherige an, daß nach Sinn und Zweck der Vertragsvorschrift die nur wenige Stunden betragende Zwischenzeit zu vernachlässigen ist.
c)
Der Kläger hat gegen die öffentliche Ordnung verstoßen. Die Strafgesetze gehören zur öffentlichen Ordnung im Sinne des Art. 2 NV. Der Auffassung der Revision, Art. 2 Abs. 1 Satz 1 NV setze für eine Ausweisung seinem Tatbestand nach voraus, daß der Ausländer gegenwärtig die öffentliche Ordnung gefährde, ist nicht beizupflichten. Eine solche Einschränkung ist der auf einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung abstellenden Vorschrift nicht zu entnehmen. Art. 2 Abs. 1 Satz 1 NV hindert die Behörde nicht, von dem ihr nach einer strafgerichtlichen Verurteilung des Ausländers gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG eröffneten Ausweisungsermessen in den Grenzen des innerstaatlichen Rechts aus generalpräventiven Gründen Gebrauch zu machen (Urteil vom 28. August 1969 - BVerwG 1 C 1.68 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 14).
Der in dem Verstoß des Klägers gegen die öffentliche Ordnung liegende Ausweisungsgrund ist jedoch nicht besonders schwerwiegend im Sinne des Art. 2 Abs. 3 NV. Nach dieser Vertragsbestimmung genügt ein schwerwiegender Verstoß nicht, um den Ausländer auszuweisen. Dem Verstoß muß ein darüber hinausgehendes Gewicht zukommen. Der Senat hat sich u.a. in BVerwGE 55, 8 mit der Frage befaßt, wann im Sinne des Art. 2 Abs. 2 des Freundschafts-, Handels- und Schiffahrtsvertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik vom 21. November 1957 (BGBl. 1959 II S. 949) Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die eine Ausweisung erforderlich machen, besonders schwer wiegen. Danach gehen Sinn und Zweck der Vertragsbestimmung dahin, daß in Fällen eines langen ordnungsmäßigen Aufenthalts in einem Vertragsstaat die Ausweisung nur denn noch zulässig sein soll, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalles für den Staat unvermeidbar erscheinen muß, also die maßgebenden Gründe so gewichtig sind, daß die Anwesenheit des Ausländers auch bei Anlegung strenger Maßstäbe nicht länger hingenommen werden kann. Die Beurteilung ist an den Ausweisungszwecken auszurichten, mithin daran, daß die Ausweisung künftigen Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder Beeinträchtigungen erheblicher Belange der Bundesrepublik Deutschland vorbeugen soll. Diese Grundsätze müssen auch für die Beurteilung der hier maßgebenden Frage gelten, ob der in einem Verstoß gegen die öffentliche Ordnung liegende Ausweisungsgrund besonders schwerwiegend ist, denn Sinn und Zweck des Art. 2 Abs. 3 NV entsprechen denen der erwähnten Bestimmung des deutsch-italienischen Vertrages. Der insoweit unterschiedlichen Wortfassung in beiden Verträgen ist demgegenüber keine entscheidende Bedeutung beizumessen. Für Art. 3 Abs. 3 ENA, der in diesem Punkte mit Art. 2 Abs. 3 NV übereinstimmt, hat der Senat in BVerwGE 55, 8 (17)[BVerwG 25.10.1977 - 1 C 31/74] ebenfalls in diesem Sinne entschieden.
Soweit die Ausweisung neuen Gesetzesverstößen des Ausländers vorbeugen soll, kommt es demnach auf Art und Maß der von ihm ausgehenden Gefahr an. Dementsprechend hat der Senat schonim Urteil vom 18. Juli 1968 - BVerwG 1 C 37.67 - (Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 6) darauf abgestellt, ob der Ausländer durch sein Verhalten dargetan habe, daß die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Bundesrepublik Deutschland durch ihn zukünftig besonders schwerwiegend gefährdet sei. Danach liegt ein besonders schwerwiegender Ausweisungsgrund in diesem Zusammenhang jedenfalls dann nicht vor, wenn auch ein Angehöriger der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften, der aufgrund des Gemeinschaftsrechts und des zu seiner Durchführung ergangenen Gesetzes über Einreise und Aufenthalt von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (Aufenthaltsgesetz/EWG - AufenthG/EWG) vom 22. Juli 1969 (BGBl. I S. 927), jetzt geltend i.d.F. der Bekanntmachung vom 31. Januar 1980 (BGBl. I S. 116) - Freizügigkeit genießt, nicht aus Anlaß eine entsprechenden Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung ausgewiesen werden dürfte (vgl. § 12 AufenthG/EWG). Seine Ausweisung setzt eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung voraus. Es muß eine konkrete Gefahr einer neuen Störung gegeben sein, an deren Wahrscheinlichkeit keine zu geringen Anforderungen gestellt werden dürfen. Ein Risiko, das der Strafrichter bei der Strafaussetzung zur Bewährung (§ 56 Abs. 1 StGB) in Kauf nehmen darf, genügt regelmäßig für eine solche Gefährdung nicht (BVerwGE 57, 61 [65, 67]). Wie der Senat bereits in einem anderen Zusammenhang betont hat, muß bei Verkehrsdelikten außerdem berücksichtigt werden, daß die Rechtsordnung weitere Mittel vorsieht, um die Allgemeinheit vor gefährlichen Kraftfahrern zu schützen (BVerwGE 56, 246 [253]). Einem ungeeigneten Kraftfahrer muß die Fahrerlaubnis entzogen werden (§ 69 StGB, § 4 StVG). Sie darf ihm nur wiedererteilt werden, wenn nicht Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist (§ 2 Abs. 1 Satz 2 StVG). Bildet der Betroffene als Kraftfahrer weiterhin eine Gefahr für die Allgemeinheit, so ist ihm die Fahrerlaubnis zu versagen. Demgemäß bietet bereits das Straßenverkehrsrecht einen weitreichenden Schutz, wenn der straffällig gewordene Ausländer nur als Kraftfahrer eine Gefahr darstellt und nichts dafür vorliegt, daß er auch ohne Fahrerlaubnis Kraftfahrzeuge führen wird. Zwar gewährleisten die dargelegten verkehrsrechtlichen Regelungen insbesondere nach Alkoholdelikten erfahrungsgemäß keinen absoluten Schutz vor Wiederholungstaten. Das verbleibende Risiko kann aber nicht als so hoch eingeschätzt werden, daß die Ausweisung in dem dargelegten Sinne unvermeidbar wäre.
Soweit die Ausweisung auf das Verhalten anderer Ausländer einwirken soll, damit diese nicht gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstoßen, handelt es sich ebenfalls um einen zulässigen Ausweisungszweck (BVerwGE 60, 75 [76 f.]), der insbesondere nach Trunkenheitsfahrten mit Kraftfahrzeugen grundsätzlich verfolgt werden darf (BVerwGE 59, 112 [114]). Ausweisungen allein zu diesem Zweck können aber im Einzelfall wegen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit namentlich dann ausgeschlossen sein, wenn der Ausländer bereits lange Zeit im Bundesgebiet lebt und ihm Gelegenheit gegeben worden ist, sich hier eine wirtschaftliche und soziale Existenz zu schaffen (BVerwGE 59, 112 [114 f.]; 60, 75 [79]). Der genannte Zweck rechtfertigt ferner im Hinblick auf das Schutzgebot des Art. 6 Abs. 1 GG grundsätzlich nicht die Ausweisung von Ausländern, die mit deutschen Staatsangehörigen verheiratet sind (BVerwGE 59, 112 [117]; 60, 126 [129]). Sie kommt bei diesem Personenkreis nur ausnahmsweise in Betracht, wenn die Straftat besonders schwer wiegt und deshalb ein dringendes Bedürfnis dafür besteht, über die strafrechtliche Sanktion hinaus durch Ausweisung andere Ausländer von Straftaten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten (BVerfGE 51, 386 [BVerfG 18.07.1979 - 1 BvR 650/77] [397]). Nach Sinn und Zweck des Art. 2 Abs. 3 NV, der einen schwerwiegenden Verstoß gegen die öffentliche Ordnung allein nicht genügen läßt, sondern einen darüber hinausgehenden Schutz vor der Ausweisung gewährt, kann auf diese Maßstäbe auch hier zurückgegriffen werden. Generalpräventive Gründe können daher nur ausnahmsweise im Rahmen des Art. 2 Abs. 3 NV die Ausweisung rechtfertigen. Trunkenheitsdelikte im Straßenverkehr bilden regelmäßig keinen ausreichenden Anlaß, um auf ein gesetzmäßiges Verhalten anderer Ausländer hinzuwirken. Sie sind zwar gefährliche und damit in der Regel schwerwiegende Straftaten. Sie können aber grundsätzlich nicht zu den besonders schwerwiegenden Verstößen gegen die öffentliche Ordnung gezählt werden, die aus Gründen der Generalprävention die Ausweisung in dem dargelegten Sinne unvermeidbar werden lassen. Das verdeutlicht trotz der gebotenen ordnungsrechtlichen Betrachtung auch die Höhe der von den Strafgerichten regelmäßig verhängten Strafen. Außerdem muß auch hier berücksichtigt werden, daß die neben der Strafandrohung bestehenden Mittel zur Bekämpfung von Verkehrsstraftaten ebenfalls generalpräventive Wirkung entfalten. Obwohl die Häufigkeit bisher begangener Straftaten ein Umstand ist, der für das Vorliegen eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsgrundes sprechen kann, ist bei diesen Maßstäben die Grenze dahin nicht schon dann überschritten, wenn der Ausländer eine zweite Trunkenheitsfahrt begangen hat, es sei denn, daß besondere Umstände des Falles Abweichendes ergeben.
Die Anwendung der vorstehenden Grundsätze ergibt, daß ein besonders schwerwiegender Ausweisungsgrund hier nicht vorliegt. Die vom Beklagten angeführten generalpräventiven Zwecke der Ausweisung erfüllen nach dem Dargelegten diese Voraussetzung nicht. Der Sachverhalt weist insbesondere keine besonderen Umstände auf, die eine abweichende Beurteilung mit Rücksicht darauf rechtfertigen, daß der Kläger in zwei Fällen verurteilt worden ist. Eine Wiederholungsgefahr, die den Ausweisungsgrund als besonders schwerwiegend kennzeichnet, ist ebenfalls nicht gegeben. Nach Sachlage stellt der Kläger nur als Kraftfahrer eine Gefahr dar, ohne daß Anlaß zu der Befürchtung bestünde, er könnte auch ohne Fahrerlaubnis Kraftfahrzeuge führen. Die Sorge, er könnte nach Erwerb einer neuen Fahrerlaubnis wiederum Verkehrsdelikte begehen, rechtfertigt im Hinblick darauf, daß ihm die Fahrerlaubnis solange vorenthalten werden muß, wie er ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, nicht die Annahme eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsgrundes. Die anderen Alternativen des Art. 2 Abs. 1, 3 NV für eine Ausweisung sind nicht einschlägig. Die angefochtene Ausweisungsverfügung und der diese bestätigende Widerspruchsbescheid sind daher rechtswidrig und verletzen deswegen den Kläger in seinen Rechten. Sie sind unter entsprechender Abänderung der vorinstanzlichen Gerichtsentscheidungen aufzuheben, ohne daß es auf die weiteren Revisionsangriffe ankäme (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
2.
Die Berufungsentscheidung hat auch bezüglich der Aufenthaltserlaubnis keinen Bestand.
Das Berufungsgericht hat die Versagung der Aufenthaltserlaubnis für rechtlich bedenkenfrei erachtet, weil die Ausweisung zu Recht erfolgt sei. Da die Ausweisungsverfügung aufzuheben ist, greift diese Begründung nicht durch. Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar.
a)
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat sich der Beklagte rechtlich gehindert gesehen, dem Kläger die Aufenthaltserlaubnis zu verlängern. Eine Ermessensentscheidung hat er nicht getroffen.
Nach § 7 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG darf die Aufenthaltserlaubnis dem Kläger nicht erteilt werden, wenn seine weitere Anwesenheit Belange der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt. Dabei ist die Einschränkung des Art. 2 Abs. 1 Satz 2 NV zu beachten, nach der die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nur versagt werden darf, wenn der Ausländer die Sicherheit des Staates gefährdet oder gegen die öffentliche Ordnung oder Sittlichkeit verstößt. Der Kläger hat gegen die öffentliche Ordnung verstoßen. Der besondere Ausweisungsschutz des Art. 2 Abs. 3 NV ist dagegen bei der Entscheidung über die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nicht entsprechend anwendbar. Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis kann daher nach dem deutsch-griechischen Vertrag auch nach einem ordnungsmäßigen Aufenthalt von mehr als 5 Jahren versagt werden, wenn der in dem Verstoß gegen die öffentliche Ordnung liegende Versagungsgrund nicht besonders schwerwiegend ist. Art. 2 Abs. 1 NV schränkt die nach nationalem Recht zulässigen Ausweisungsgründe gegenüber den sich ordnungsmäßig im Bundesgebiet aufhaltenden griechischen Staatsangehörigen ein. Er bestimmt zugleich, daß diese Einschränkung auch für die Entscheidung über die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gilt. Anders als in Art. 2 Abs. 2 NV fehlt eine entsprechende Bestimmung in Art. 2 Abs. 3 NV. Daraus folgt, daß die Vertragsstaaten nicht verpflichtet sind, den Angehörigen des anderen Vertrags Staates nach mehr als fünfjährigem Aufenthalt die Verlängerung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis nur aus Gründen der Sicherheit des Staates oder dann zu versagen, wenn die übrigen im Abs. 1 aufgeführten Gründe besonders schwerwiegend sind. Sie sind lediglich dahin gebunden, bei ordnungsmäßigem Aufenthalt des Ausländers die Erneuerung bzw. Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nicht aus anderen als den in Art. 2 Abs. 1 NV genannten Gründen zu verweigern. Eine abweichende Auslegung des Vertrages vernachlässigte die unterschiedliche Fassung der genannten Absätze des Art. 2 NV und widerspräche dem völkerrechtlichen Auslegungsprinzip, im Zweifel das die staatliche Souveränität weniger einschränkende Auslegungsergebnis zu wählen (Verdross/Simma, Universelles Völkerrecht, 1976, S. 393; Seidl-Hohenveldern, Völkerrecht, 4. Aufl., 1980, S. 84 f. Rdnrn. 249 ff.; Randelzhofer, Der Einfluß des Völker- und Europarechts auf das deutsche Ausländerrecht, 1980, S. 39; vgl. ferner BVerwGE 42, 148 [151]). Aus einem völkervertraglichen Ausweisungsschutz ist nicht ohne weiteres herzuleiten, daß dem Ausländer nach Ablauf einer befristeten Aufenthaltserlaubnis ein weiterer Aufenthalt ermöglicht werden müßte, wenn ein vertraglicher Ausweisungsgrund nicht vorliegt. Auch das Europäische Niederlassungsabkommen sieht insoweit keinen weitergehenden Schutz vor (Art. 3 ENA).
b)
Die Frage, ob die Anwesenheit des Klägers wegen seiner Verstöße gegen die öffentliche Ordnung Belange der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt, beurteilt sich nach den im Urteil des Senatsvom 21. Oktober 1980 - BVerwG 1 C 19.78 - (Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 20 = NJW 1981, 1917 = DÖV 1981, 425 = MDR 1981, 520) dargelegten Grundsätzen. Maßgebend dafür sind die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit der Entscheidung des Berufungsgerichts (BVerwGE 56, 246 [249];Urteile vom 20. Mai 1980 - BVerwG 1 C. 55.75 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 18 [S. 115];vom 15. Juli 1980 - BVerwG 1 C 45.77 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 71 [S. 119]). Diese hat das Berufungsgericht jedoch nicht festgestellt, denn es hat in diesem. Zusammenhang lediglich auf die Ausweisungsverfügung abgehoben, deren Rechtmäßigkeit sich aber grundsätzlich nach der Sachlage im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids beurteilt (BVerwGE 60, 133) und vom Berufungsgericht auch beurteilt worden ist. Das macht die Zurückverweisung der Sache an den Verwaltungsgerichtshof erforderlich. Dieser wird bei seiner erneuten Entscheidung auch zu berücksichtigen haben, daß die Republik Griechenland mit Wirkung vom 1. Januar 1981 der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft beigetreten ist. Nach der einen Bestandteil des Beitrittsvertrages vom 28. Mai 1979 bildenden Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassung der Verträge (BGBl. 1980 II S. 229, 235/1981 II S. 15) gilt die gemeinschaftsrechtliche Freizügigkeit der Arbeitnehmer nur vorbehaltlich der Art. 45 bis 47 der Akte (Art. 44 der Akte). Sie ist danach grundsätzlich bis zum 1. Januar 1988 aufgeschoben (Art. 45 Abs. 1 der Akte). Aus Art. 45 Abs. 1 der Akte, nach dem die Anwendung der Art. 7 bis 9 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 vom 15. Oktober 1968 (ABl. EG Nr. L 257 S. 2) nicht aufgeschoben worden ist, ergibt sich, daß die aufenthaltsrechtlichen Vorschriften für Gemeinschaftsangehörige bereits ab 1. Januar 1981 auf die griechischen Staatsangehörigen anwendbar sind, denen zu diesem Zeitpunkt der Aufenthalt als Arbeitnehmer gestattet war. Ihnen kann der weitere Aufenthalt nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit versagt werden (§ 12 Abs. 1 AufenthG/EWG). Da nach Art. 45 Abs. 1 der Akte auch Art. 10 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 nicht aufgeschoben worden ist, kann bei Vorliegen der übrigen gesetzlichen Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis ebenfalls nur aus den genannten Gründen versagt werden, wenn der griechische Ehegatte des Ausländers als Arbeitnehmer im Bundesgebiet tätig ist (§ 7 in Verbindung mit § 12 AufenthG/EWG; vgl. ferner Art. 45 Abs. 2 der Akte).
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Prof. Dr. Barbey
Dr. Dickersbach
Meyer
Dr. Diefenbach