Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 15.07.1980, Az.: BVerwG 1 C 45.77
Erwerbsunzucht als begünstigter Aufenthaltszweck; Ausweisung einer Französin wegen Ausübung der Erwerbsunzucht und Verletzung aufenthaltsrechtlicher Vorschriften; Befristung der Wirkungen der Ausweisung; Prostitution als selbständige Erwerbstätigkeit; Einreise und Aufenthalt von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 15.07.1980
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 C 45.77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 12739
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Schleswig - 28.05.1975 - AZ: 3 A 20/75
- OVG Niedersachsen - 03.05.1977 - AZ: II A 123/75
Rechtsgrundlagen
- Art. 2 Abs. 1 GG
- Art. 3 Abs. 1 GG
- § 1 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG/EWG
- § 9 Abs. 2 AuslG
- § 10 Abs. 1 Nr. 6 AuslG
- § 10 Abs. 1 Nr. 8 AuslG
- § 15 Abs. 1 AuslG
- Art. 2 EWGV
- Art. 7 Abs. 1 EWGV
Fundstellen
- DVBl 1980, 1048-1050 (Volltext mit amtl. LS)
- DVBl 1981, 510 (amtl. Leitsatz)
- DÖV 1981, 429 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1981, 168-170 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1981, 1168-1170 (Volltext mit amtl. LS)
- VerwRspr 32, 344 - 351
- VwRspr 1981, 344-351 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Ausländerrecht
Amtlicher Leitsatz
- 1)
Die Erwerbsunzucht ist keine selbständige Erwerbstätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG/EWG.
- 2)
Der Ausweisungstatbestand des § 10 Abs. 1 Nr. 8 AuslG setzt nicht voraus, daß der Ausländer der Erwerbsunzucht in einer durch besondere Begleitumstände gekennzeichneten Weise nachgeht. Die Ausländerbehörde braucht auch nicht im Rahmen des Ausweisungsermessens grundsätzlich darauf abzustellen, ob solche Begleitumstände vorliegen.
- 3)
Befristet die Ausländerbehörde die Wirkung der Ausweisung nur gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 AuslG, so entfällt nach Fristablauf nicht die in § 9 Abs. 2 Satz 1 AuslG genannte Wirkung der Ausweisung.
Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juli 1980
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Barbey, Dr. Dickersbach, Meyer und
Dr. Diefenbach
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 3. Mai 1977 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Die Klägerin ist französische Staatsangehörige. Sie geht der Erwerbsunzucht nach. Im Januar 1971 erteilte ihr die Beklagte eine bis zum 27. April 1971 befristete Aufenthaltserlaubnis, die sie bis zum 27. Juli 1971 verlängerte. Auch in der Folgezeit übte die Klägerin in Kiel die Erwerbsunzucht aus. Etwa alle drei Monate reiste sie für einige Wochen nach Frankreich.
Im Januar 1974 beantragte die Klägerin
erneut eine Aufenthaltserlaubnis.
Die Beklagte lehnte den Antrag durch Bescheid vom 15. Februar 1974 ab, wies die Klägerin aus und drohte ihr unter Fristsetzung die Abschiebung an. Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 des Ausländergesetzes vom 28. April 1965 (BGBl. I S. 353) - AuslG - wurde die Wirkung der Ausweisung auf fünf Jahre befristet. Den Widerspruch der Klägerin wies der Innenminister des Landes Schleswig-Holstein im wesentlichen aus folgenden Gründen zurück: Die Prostitution sei keine selbständige Erwerbstätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über Einreise und Aufenthalt von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (AufenthG/EWG) vom 22. Juli 1969 (BGBl. I S. 927). Die Klägerin unterliege den allgemeinen ausländerrechtlichen Vorschriften. Sie gehe der Erwerbsunzucht nach und habe gegen aufenthaltsrechtliche Vorschriften verstoßen. Sie erfülle die Ausweisungstatbestände des § 10 Abs. 1 Nrn. 6 und 8 AuslG. Verletzungen des Aufenthaltsrechts hätten Gewicht. Durch die Ausweisung solle insbesondere darauf hingewirkt werden, daß ausländische Prostituierte nicht in das Bundesgebiet einreisen, um hier ihrem Gewerbe nachzugehen. Die Fernhaltung ausländischer Prostituierter bezwecke auch, die Begleitkriminalität zur Prostitution einzudämmen. Bei der Abwägung der öffentlichen Belange mit dem Interesse der Klägerin an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet habe den öffentlichen Belangen Vorrang eingeräumt werden dürfen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei gewahrt. Eine Aufenthaltserlaubnis könne danach nicht erteilt werden.
Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht hob die behördlichen Bescheide auf und verpflichtete die Beklagte zur Neubescheidung. Auf die Berufung der Beklagten änderte das Oberverwaltungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts und wies die Klage ab. Es führte im wesentlichen aus: Die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig. Das gelte unabhängig davon, ob die Klägerin Freizügigkeit nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG/EWG genieße oder nicht. Nach § 12 AufenthG/EWG dürfe dem nach Maßgabe dieses Gesetzes begünstigten Personenkreis aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung der Aufenthalt verwehrt werden. Die Erwerbsunzucht stelle eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar. Das Unwerturteil über die Erwerbsunzucht sei auch gegenwärtig gerechtfertigt. Es sei in der gesellschaftlichen und verfassungsrechtlichen Wertordnung begründet. Die Prostitution sei wegen ihrer Sozialschädlichkeit ein nach Möglichkeit zu verhütendes Übel. Der Verzicht auf strafbewehrte Verbote habe seinen Grund in deren geringer Effektivität. Ordnungsrechtliche Befugnisse seien jedoch erforderlich. Die Ausweisungsermächtigung des § 10 Abs. 1 Nr. 8 AuslG bringe zum Ausdruck, daß die Erwerbsunzucht mit ordnungsrechtlichen Mitteln unter Kontrolle gehalten werden solle. Die Behörde habe daher prüfen dürfen, ob und wie sie gegen die Klägerin einschreiten wolle. Sie habe ihr Ermessen in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Die Entfernung ausländischer Prostituierter habe sich in der Vergangenheit als geeignetes Mittel erwiesen, die Prostitution zu verringern. Ein entsprechender Nachzug inländischer Prostituierter sei nicht festgestellt worden. Den öffentlichen Belangen an der Ausreise der Klägerin sei ohne Rechtsfehler Vorrang eingeräumt worden vor dem Interesse der Klägerin an einem weiteren Aufenthalt. Die Klägerin habe keine familiären Bindungen im Bundesgebiet. Auch sonst sei ein privates Interesse von Gewicht nicht ersichtlich. Der Gleichheitssatz sei nicht verletzt. Die Beklagte gehe nicht nur gegen einige ausländische Prostituierte vor. Sie habe lediglich deswegen noch nicht in allen in Betracht kommenden Fällen ausländerbehördliche Maßnahmen ergriffen, weil der Ausgang solcher Verfahren zweifelhaft gewesen sei. Sie habe den Abschluß der anhängigen Verfahren abwarten dürfen. Ein Nachteil sei der Klägerin dadurch nicht entstanden, weil sie sich wie andere ausländische Prostituierte weiterhin in Kiel habe aufhalten können.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Sie macht geltend: Sie genieße Freizügigkeit nach dem Gesetz über Einreise und Aufenthalt von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft. Sie übe eine selbständige Erwerbstätigkeit im Sinne dieses Gesetzes aus. Die Prostitution stelle nicht schon als solche eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar. Sie verursache keine Schäden. Aus ihrer sittlichen Mißbilligung folge nicht ihre Polizeiwidrigkeit. Mit polizeilichen Mitteln könne die Prostitution nur dann bekämpft werden, wenn sie wegen ihrer Begleitumstände gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstoße. Zu Unrecht habe das Berufungsgericht eine Verletzung des Gleichheitssatzes verneint. Die Beklagte sei auch nicht gegen Prostituierte aus Staaten eingeschritten, die nicht den Europäischen Gemeinschaften angehören.
Die Beklagte beantragt
die Zurückweisung der Revision und verteidigt das angefochtene Urteil.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich an dem Verfahren. Er vertritt die Ansicht, die Erwerbsunzucht sei keine selbständige Erwerbstätigkeit, für die den Angehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften Freizügigkeit gewährt werde.
II.
Die Revision ist nicht begründet.
Soweit die Klage sich gegen die Ausweisung richtet, ist sie nicht dadurch unzulässig geworden, daß die Wirkung der Ausweisung gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 AuslG auf fünf Jahre befristet worden und diese Frist inzwischen abgelaufen ist. Die Beklagte hat nicht einen bestimmten Zeitpunkt für den Beginn der Frist festgelegt. Diese ist daher mit der Zustellung der Ausweisungverfügung in Lauf gesetzt worden. Daß der Rechtsbehelfen der Klägerin gegen die Ausweisung aufschiebende Wirkung zukam, ändert daran nichts. Desgleichen ist unerheblich, daß die Klägerin bisher nicht ausgereist ist. Der Ablauf der Frist setzt die vorherige Ausreise des Ausländers nicht voraus (Urteil vom 26. Februar 1980 - BVerwG 1 C 90.76 -). Eine Verlängerung der Frist (§ 15 Abs. 1 Satz 3 AuslG) hat die Beklagte nicht verfügt. Trotzdem ist die Ausweisungsverfügung nicht mit Fristablauf gegenstandslos geworden. Von ihr gehen weiterhin Rechtswirkungen aus. Die Beklagte hat sich darauf beschränkt, "gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 AuslG" die Wirkung der Ausweisung zu befristen. Die Befristung bezieht sich folglich nur auf das Verbot des § 15 Abs. 1 Satz 1 AuslG, einem ausgewiesenen Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Sie betrifft dagegen nicht den nach § 9 Abs. 2 Satz 1 AuslG durch die Ausweisung bewirkten Fortfall der Befreiungen von dem Erfordernis der Aufenthaltserlaubnis (§ 2 Abs. 2 und 3 AuslG), den die Behörde ebenfalls befristen darf (§ 9 Abs. 2 Satz 2 AuslG). Das hat zum Beispiel zur Folge, daß § 1 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes in der Fassung vom 29. Juni 1976 (BGBl. I S. 1717) - DVAuslG - nicht Platz greift, nach dem Staatsangehörige der in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Staaten, die Inhaber von Nationalpässen oder anerkannten Personalausweisen (§ 1 Abs. 3 DVAuslG) sind, keiner Aufenthaltserlaubnis bedürfen, wenn sie sich nicht länger als drei Monate im Geltungsbereich des Ausländergesetzes aufhalten und keine Erwerbstätigkeit ausüben wollen. Die Klägerin benötigt also - soweit sie nicht gemäß § 1 AufenthG/EWG privilegiert ist - in den sonst von einem Befreiungstatbestand erfaßten Fällen eine Aufenthaltserlaubnis nach dem Ausländergesetz, die allerdings nach Ablauf der von der Beklagten bestimmten Frist nicht mehr dem Verbot des § 15 Abs. 1 Satz 1 AuslG unterliegt, sondern nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG erteilt werden kann.
Die Ausweisung der Klägerin ist nicht rechtswidrig.
Die Klägerin erfüllt den Ausweisungstatbestand des § 10 Abs. 1 Nr. 8 AuslG. Danach kann ein Ausländer ausgewiesen werden, wenn er der Erwerbsunzucht nachgeht. Die Klägerin geht der Erwerbsunzucht nach und will dies nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch weiterhin tun. Der Ausweisungstatbestand des § 10 Abs. 1 Nr. 8 AuslG setzt nicht voraus, daß die Erwerbsunzucht in einer durch besondere Begleitumstände gekennzeichneten Weise, insbesondere unter Verletzung gesetzlicher Verbote, ausgeübt wird. Namentlich gibt das Gesetz keinen Anhalt dafür, daß nur die "wilde", nicht aber zum Beispiel die in Dirnenwohnheimen stattfindene "kontrollierte" Erwerbsunzucht erfaßt wird, wie es die Klägerin vertritt. Das Ausländergesetz erblickt in der Erwerbsunzucht ohne Rücksicht darauf, in welcher Weise ihr der Ausländer nachgeht, grundsätzlich eine Beeinträchtigung der Belange der Bundesrepublik Deutschland. Es ermächtigt deswegen die Ausländerbehörde ohne weitere tatbestandliche Einschränkung zur Ausweisung nach pflichtgemäßem Ermessen. Ihm kann auch nicht entnommen werden, daß die Behörde bei der Betätigung des Ausweisungsermessens grundsätzlich darauf abzustellen hätte, ob besondere Begleitumstände vorliegen. Diese Regelung widerspricht nicht vorrangigem Recht, insbesondere nicht dem auch für Ausländer in der Bundesrepublik Deutschland geltenden allgemeinen Menschenrecht des Art. 2 Abs. 1 GG. Sie ist Teil der verfassungsmäßigen Ordnung im Sinne dieser Grundrechtsvorschrift.
Zu Recht haben die Behörden auch den Ausweisungstatbestand des § 10 Abs. 1 Nr. 6 AuslG bejaht. Die Klägerin hat sich seit Ende Juli 1971 ohne die nach § 2 Abs. 1 Satz 1 AuslG erforderliche Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten und damit gegen eine Vorschrift des Aufenthaltsrechts verstoßen. Daß sie etwa alle drei Monate - nach ihren Angaben zu Urlaubszwecken - für einige Zeit nach Frankreich reiste, schloß die Erlaubnisbedürftigkeit ihres Aufenthalts nicht aus.
Die Regelung des § 1 Abs. 2 Nr. 1 DVAuslG trifft schon deswegen auf die Klägerin nicht zu, weil diese sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten wollte und aufgehalten hat. Es handelte sich nicht um wiederholte Aufenthalte bis zu drei Monaten, sondern um einen Daueraufenthalt mit kurzfristigen Unterbrechungen in regelmäßigen Abständen. Sinn und Zweck des Befreiungstatbestandes treffen auf einen solchen Sachverhalt nicht zu.
Die Ausweisung ist bei Vorliegen eines gesetzlichen Ausweisungstatbestandes keine zwingende Folge. Sie liegt nach § 10 Abs. 1 AuslG im behördlichen Ermessen, dessen Ausübung gemäß § 114 VwGO nur auf Rechtsfehler hin gerichtlich nachprüfbar ist. Die Behörde muß auf Grund einer Abwägung der für und gegen die Maßnahme sprechenden Umstände des Falles entscheiden, ob die Ausweisung geboten ist. Sie hat von ihrem Ermessen zweckgerechten Gebrauch zu machen. Der Zweck der Ausweisungsermächtigung ist ordnungsrechtlicher Natur. Die Ausweisung soll einer Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder einer Beeinträchtigung anderer erheblicher Belange der Bundesrepublik Deutschland vorbeugen. Das Ermessen wird durch vorrangiges Recht, insbesondere durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt, nach dem die mit der Ausweisung für den Ausländer verbundenen Nachteile nicht außer Verhältnis zu dem bezweckten Erfolg stehen dürfen. Nach diesen in der Rechtsprechung des Senats wiederholt dargelegten Grundsätzen (BVerwGE 48, 299 [301]; Urteil vom 26. Februar 1980 - BVerwG. 1 C 90.76 -) hat die Ausweisung Bestand. Die Ermessenserwägungen der Widerspruchsbehörde, auf die entscheidend abzustellen ist (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), weisen keine Rechtsfehler auf.
Die Behörde hat sich von Erwägungen leiten lassen, die dem Gesetzeszweck entsprechen. Sie will einer Beeinträchtigung erheblicher Belange der Bundesrepublik Deutschland vorbeugen, insbesondere einer Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Sie beabsichtigt, Verletzungen des Aufenthaltsrechts durch die Klägerin zu verhindern. Vor allem aber will sie, wie das Berufungsgericht fehlerfrei dargelegt hat, durch Entfernung ausländischer Prostituierter die Prostitution im Bezirk der Beklagten zurückdrängen, wobei zugleich durch die generalpräventive Wirkung entsprechender ausländerbehördlicher Maßnahmen einem Zuzug anderer Prostituierter aus dem Ausland vorgebeugt werden soll. Die Ausweisung bezweckt weiterhin die Eindämmung der Anhangkriminalität zur Prostitution. Auch damit soll künftigen Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorgebeugt werden. Zwar lastet die Behörde der Klägerin nicht an, durch ihre Tätigkeit eine konkrete Gefahr von Straftaten zu begründen. Die Rechtmäßigkeit der Ermessenserwägungen setzt aber einen solchen Vorwurf nicht voraus. Es begegnet keinen Bedenken, daß die Behörde eine Minderung der Anhangkriminalität erwartet, wenn sie die Prostitution selbst gering hält.
Auch im übrigen läßt die Ermessensentscheidung der Widerspruchsbehörde Rechtsfehler nicht erkennen. Die Ausweisung ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts geeignet, den mit ihr verfolgten Zwecken zu dienen. Die Behörde hat eine Abwägung der öffentlichen Belange mit dem Interesse der Klägerin an einem weiteren Aufenthalt vorgenommen. Es liegt nichts dafür vor, daß diese Abwägung rechtsfehlerhaft wäre. Insbesondere hat das Berufungsgericht keine Umstände festgestellt, nach denen die Ausweisung eine unverhältnismäßige Maßnahme darstellen könnte. Das Fehlen einer Befristung nach § 9 Abs. 2 Satz 2 AuslG vermag die Fehlerhaftigkeit der Ausweisung schon deswegen nicht zu begründen, weil es sich im Hinblick auf das für die Ausweisung maßgebende Verhalten der Klägerin nicht beanstanden läßt, daß die Behörde auf diesem Wege eine ausländerbehördliche Kontrolle für jeden neuen Aufenthalt der Klägerin sichergestellt hat, und weil die Möglichkeit einer nachträglichen Befristung unberührt bleibt. Auch der Grundsatz des Vertrauensschutzes ist nicht verletzt. Die Beklagte hat keinen Tatbestand geschaffen, auf Grund dessen die Klägerin auf einen weiteren Aufenthalt hätte vertrauen dürfen. Daß sie im Jahre 1971 den Aufenthalt der Klägerin für sechs Monate erlaubt hatte, konnte ein solches Vertrauen schon deswegen nicht begründen, weil die Klägerin nach Ablauf dieser Erlaubnis einen neuen Ausweisungsgrund gesetzt hat, indem sie sich ohne erforderliche Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufhielt.
Ferner hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler dargelegt, daß die Ausweisung nicht den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist zwar die Beklagte bisher nicht in allen in Betracht kommenden Fällen gegen ausländische Prostituierte eingeschritten. Sie wird dies aber tun, sobald die Rechtslage durch die Entscheidung in diesem Rechtsstreit und in den Parallelverfahren entsprechend geklärt ist. Danach liegt in dem behördlichen Vorgehen keine die Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes kennzeichnende willkürliche Differenzierung. Es ist ein sachlich gerechtfertigter Grund, daß die Beklagte auch zur Minderung ihres Prozeßrisikos zunächst eine gerichtliche Klärung der maßgebenden Rechtsfragen abwarten will, bevor sie in vergleichbaren Fällen tätig wird. Sie betreibt danach keine Verwaltungspraxis, die zu einem grundlosen "Herausgreifen" einzelner führt, was mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar wäre. Daran ändert nichts, daß die Beklagte bisher auch nicht gegen ausländische Prostituierte aus solchen Staaten eingeschritten ist, die nicht den Europäischen Gemeinschaften angehören. Es ist nicht willkürlich, wenn die Beklagte in diesen Fällen ebenfalls das Ergebnis der anhängigen Verwaltungsstreitverfahren abwartet. Das Prozeßvorbringen der Klägerin, § 10 Abs. 1 Nr. 8 AuslG sei einschränkend zu interpretieren, zeigt, daß die Beklagte auch insoweit mit Einwendungen rechnen muß, die es sachgerecht erscheinen lassen, zunächst die gerichtliche Klärung herbeizuführen.
Die Ausweisung ist außerdem mit einschlägigem Völkervertragsrecht vereinbar, das vom Ausländergesetz nach dessen § 55 Abs. 3 nicht berührt wird. Das gilt insbesondere für Art. 3 Abs. 1 des Niederlassungs- und Schiffahrtsvertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik vom 27. Oktober 1956 (BGBl. 1957 II S. 1661/1959 II S. 929), nach dem die Staatsangehörigen einer Vertragspartei, die ihren ordnungsmäßigen Aufenthalt im Gebiet der anderen Vertragspartei haben, nur ausgewiesen werden dürfen, wenn sie die Sicherheit des Staates gefährden oder gegen die öffentliche Ordnung oder Sittlichkeit verstoßen. Die Klägerin hatte nicht ihren ordnungsmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet, weil sie nicht im Besitz der erforderlichen Aufenthaltserlaubnis war. Darüber hinaus ist, wie oben ausgeführt, die Ausweisung aus Gründen verfügt worden, die gemäß Art. 3 Abs. 1 die Vertragsstaaten zur Ausweisung berechtigen. Aus entsprechenden Gründen greift der Ausweisungsschutz des Art. 3 Abs. 1 des Europäischen Niederlassungsabkommens vom 13. Dezember 1955 (BGBl. 1959 II S. 997/1965 II S. 1099) nicht Platz.
Die Klägerin kann auch nicht die aufenthaltsrechtlichen Vergünstigungen des Gesetzes über Einreise und Aufenthalt von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 22. Juli 1969 (BGBl. I S. 927), dessen hier maßgebende Bestimmungen von den Änderungsgesetzen vom 17. April 1974 (BGBl. I S. 948) und vom 31. Januar 1980 (BGBl. I S. 113) unberührt geblieben sind, für sich beanspruchen. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG/EWG, der hier allein in Betracht kommt, wird Freizügigkeit nach diesem Gesetz Ausländern gewährt, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sind und im Geltungsbereich dieses Gesetzes sich niedergelassen haben oder niederlassen wollen, um eine selbständige Erwerbstätigkeit auszuüben. Die aufenthaltsrechtlichen Vergünstigungen dieses Gesetzes setzen mithin einen bestimmten Aufenthaltszweck voraus. An dieser Voraussetzung fehlt es hier.
Die Erwerbsunzucht ist keine selbständige Erwerbstätigkeit, für die Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften Freizügigkeit genießen. Das Gesetz über Einreise und Aufenthalt von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft setzt europäisches Gemeinschaftsrecht in deutsches Recht um. In dem hier maßgebenden Zusammenhang betrifft es das Niederlassungsrecht des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 25. März 1957 (BGBl. 1957 II S. 753/1958 II S. 1) - EWGV -, das nach Art. 52 Abs. 2 EWGV die Freiheit zur Aufnahme und Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeiten umfaßt, sowie die dazu ergangene Richtlinie 64/220/EWG vom 25. Februar 1964 (ABl. EG 1964 Nr. 56 S. 845), die nach Art. 1 Abs. 1 a unter anderem für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten gilt, die sich in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen haben oder niederlassen wollen, um eine selbständige Tätigkeit auszuüben (ebenso die inzwischen nach Maßgabe ihres Art. 10 an die Stelle dieser Richtlinie getretene Richtlinie Nr. 73/148/EWG vom 21. Mai 1973, ABl. EG 1973 Nr. L 172 S. 14). Danach ist eine selbständige Erwerbstätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG/EWG nur eine solche Tätigkeit, für die nach dem Gemeinschaftsrecht (Art. 52 ff. EWGV) Niederlassungsfreiheit gegeben ist, denn es besteht kein Grund anzunehmen, daß in dem hier erörterten Zusammenhang weitergehend Freizügigkeit gewährt werden sollte, als das Gemeinschaftsrecht verlangt.
Maßgebend für die gemeinschaftsrechtliche Niederlassungsfreiheit ist die Zielsetzung des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der sich aus ihr ergebende Sinn und Zweck der in dem Vertrag enthaltenen Freizügigkeitsregelungen. Nach Art. 2 EWGV ist es Aufgabe der Gemeinschaft, durch die Errichtung eines Gemeinsamen Marktes und die schrittweise Annäherung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten eine harmonische Entwicklung des Wirtschaftslebens innerhalb der Gemeinschaft, eine beständige und ausgewogene Wirtschaftsausweitung, eine größere Stabilität, eine beschleunigte Hebung der Lebenshaltung und engere Beziehungen zwischen den Staaten zu fördern, die in dieser Gemeinschaft zusammengeschlossen sind. Daraus folgt, daß das Niederlassungsrecht (Art. 52 ff. EWGV) sich nur auf den Aufenthalt zum Zwecke wirtschaftlicher Tätigkeit im Sinne des Art. 2 EWGV bezieht, wie auch die Freizügigkeit der Arbeitnehmer (Art. 48 ff. EWGV) und die Freiheit des Dienstleitungsverkehrs (Art. 59 ff. EWGV) nur für Betätigungen gilt, die "einen Teil des Wirtschaftslebens im Sinne von Art. 2 des Vertrages ausmachen" (EuGH, Urteil vom 12. Dezember 1974 - Rs 36/74 - [EuGHE 1974, 1405, 1418 - NJW 1975, 1093, 1094 [FG Berlin 04.02.1975 - V 187/74] [EuGH 12.12.1974 - - 36/74]]).
Erwerbsunzucht, gilt, auch wenn sie nicht verboten und strafbar ist, als eine sittenwidrige und in verschiedener Hinsicht sozialwidrige Tätigkeit. Die Präambel zu der Konvention der Vereinten Nationen zur Unterdrückung des Menschenhandels und der Ausbeutung der Prostitution anderer (Resolution Nr. 317 IV der Generalversammlung der Vereinten Nationen, Yearbook U. N. 1948-1949, S. 613) betont, daß "die Prostitution und das damit verbundene Übel des Menschenhandels unvereinbar mit der Würde und dem Wert der menschlichen Person sind und das Wohl des einzelnen, der Familie und der Gemeinschaft gefährden". Eine solche mit der Menschenwürde nicht zu vereinbarende Art der Erzielung von Einkünften (vgl. BGHZ 67, 119 [124 f.]) ist, wie sich von selbst versteht, nicht Gegenstand der Wirtschaftspolitik und Teil des Wirtschaftslebens, zu dessen harmonischer Entwicklung und Ausweitung die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft gegründet worden ist. Die Erwerbsunzucht kann Gegenstand ordnungs- und strafrechtlicher Regelungen sein mit dem Ziel, sie zum Schutz der Allgemeinheit vor Gefahren und Belästigungen einzudämmen. Öffentliche Sozialfürsorge kann darauf hinwirken, daß Gefährdete nicht in die Prostitution abgleiten und daß Prostituierte sich aus ihrem Milieu lösen. Die Erwerbsunzucht ist aber nicht Gegenstand wirtschaftsrechtlicher Regelungen der genannten Art und wird folglich von dem Anwendungsbereich des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft nicht erfaßt (vgl. auch Tromm, EuR 1980, 153 [154]). Demgemäß verletzt es auch nicht das allgemeine Diskriminierungsverbot des Art. 7 Abs. 1 EWGV, wenn Ausländern aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften der Aufenthalt zum Zwecke der Ausübung der Erwerbsunzucht verwehrt wird. Art. 7 Abs. 1 EWGV verbietet unbeschadet der besonderen Bestimmungen des Vertrages Diskriminierungen aus Gründen der Staatsangehörigkeit im Anwendungsbereich des Vertrages.
Da an der dargelegten Auffassung ein vernünftiger Zweifel nicht möglich ist, muß nicht gemäß Art. 177 Abs. 1 a, 3 EWGV eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften über die gemeinschaftsrechtlichen Freizügigkeitsregelungen eingeholt werden. Solche Zweifel ergeben sich auch nicht daraus, daß das Berufungsgericht im Urteil vom 3. Mai 1977 - II A 122/75 - die Ansicht vertreten hat, die Erwerbsunzucht sei eine selbständige Erwerbstätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG/EWG. Das Berufungsgericht hat sich wie zuvor das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht und das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main (Urteil vom 5. März 1974 - IV/1 E 223/73 -) nicht mit dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft befaßt. Es hat auf das von ihm für richtig gehaltene "Wortverständnis" des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG/EWG abgestellt und bei seiner Beurteilung auf die finanzgerichtliche Rechtsprechung zu der - von der hier in Rede stehenden Frage verschiedenen - Problematik der einkommensteuerrechtlichen Behandlung durch Erwerbsunzucht erzielter Einkünfte zurückgegriffen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat sowohl im Beschluß vom 5. Dezember 1975 - 319 IV 75 - (BayVBl. 1976, 209) als auch im Urteil vom 22. Juli 1977 - 231 X 77 - als für seine Entscheidung unerheblich offengelassen, ob die Erwerbsunzucht eine selbständige Erwerbstätigkeit ist, für die Freizügigkeit besteht.
Kann die Klägerin Freizügigkeit nach Maßgabe des Gemeinschaftsrechts und des Gesetzes über Einreise und Aufenthalt von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaften nicht beanspruchen, so ist nach alledem die Ausweisung rechtmäßig verfügt worden.
Danach ist auch die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis nicht zu beanstanden. Für die revisionsgerichtliche Beurteilung der Frage, ob die gesetzlichen Voraussetzungen einer Aufenthaltserlaubnis vorliegen, sind die Verhältnisse zur Zeit der letzten Verhandlung in der Tatsacheninstanz maßgebend (BVerwGE 56, 246 [2491). Die Anwesenheit eines zu Recht ausgewiesenen Ausländers während des Bestandes der Ausweisungsverfügung beeinträchtigt grundsätzlich Belange der Bundesrepublik Deutschland. Das schließt gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG unbeschadet des § 15 Abs. 1 Satz 1 AuslG auch hier die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus.
Da schließlich auch die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung (§ 13 AuslG) keinen Bedenken unterliegt, ist die Revision mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Prof. Dr. Barbey wegen Urlaubs an der Beifügung der Unterschrift verhindert, Dr. Heinrich
Dr. Dickersbach wegen Urlaubs an der Beifügung der Unterschrift verhindert, Dr. Heinrich
Meyer
Dr. Diefenbach