Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 20.05.1980, Az.: BVerwG 1 C 55/75
Voraussetzungen für die Verlängerung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis ; Berücksichtigung des grundgesetzlich geschützten Rechts auf Ehe und Familie; Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG; Abwägung des Grundrechts auf Ehe und Familie mit dem öffentlichen Interesse an der Ausweisung des Ausländers; Abwägungskriterien; Notwendigkeit der Feststellung der Fortführung einer Ehe
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 20.05.1980
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 C 55/75
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 11443
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Bremen - 15.11.1974 - AZ: VI A 165/74
- OVG Bremen - 28.10.1975 - AZ: OVG II BA 156/74
Rechtsgrundlagen
- Art. 6 Abs. 1 GG
- Art. 20 Abs. 1 GG
- Art. 28 Abs. 1 GG
- § 2 Abs. 1 S. 2 AuslG
- § 7 Abs. 2 S. 2 AuslG
- § 10 Abs. 1 Nr. 10 AuslG
Fundstellen
- BVerwGE 60, 126 - 133
- DVBl 1980, 750-752 (Volltext mit amtl. LS)
- DokBerA 1980, 265
- DÖV 1981, 23-25 (Volltext mit amtl. LS)
- FEVS 33, 229 - 236
- JZ 1980, 681-683
- MDR 1980, 1045-1046 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1980, 2657-2659 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Hält der deutsche Ehegatte an der Ehe fest und will er sie im Geltungsbereich des Ausländergesetzes fortführen, so ist diese Ehe bei der Entscheidung über die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des ausländischen Ehepartners nicht deshalb weniger schutzwürdig als andere Ehen von Deutschen mit Ausländern, weil sich der Ausländer seinem deutschen Ehegatten gegenüber gewalttätig verhalten hat.
- 2.
Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis darf regelmäßig nicht deshalb versagt werden, weil der mit seinem deutschen Ehegatten und seinen Kindern zusammenlebende Ausländer hilfsbedürftig geworden ist und für sich und seine Familie Sozialhilfe in Anspruch nimmt. Auch aus einwanderungspolitischen Gründen kann ihm der weitere Aufenthalt nicht verwehrt werden.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündlichee Verhandlung vom 20. Mai 1980
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Barbey, Dr. Dickersbach, Meyer und Dr. Kühling
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 28. Oktober 1975 wird aufgehoben, soweit die Berufung des Klägers zurückgewiesen worden ist.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Kläger ist Jordanischer Staatsangehöriger. Er lebt seit 1960 in der Bundesrepublik Deutschland. Seit 1962 ist er mit der Beigeladenen, einer deutschen Staatsangehörigen, verheiratet. Aus der Ehe sind 5 Kinder hervorgegangen. Das jüngste Kind wurde im September 1975 geboren. Es besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit. Die Beigeladene hat außerdem eine im Jahre 1960 geborene Tochter. Sämtliche Kinder leben in dem gemeinsamen Haushalt des Klägers und der Beigeladenen.
Der Kläger wurde in den Jahren 1969 bis 1973 wegen Betruges und versuchten Betruges, fahrlässiger Körperverletzung und Fahrens eines nicht versicherten und nicht versteuerten Kraftfahrzeugs zu fünf Geldstrafen zwischen 100 DM und 160 DM verurteilt. Außerdem erhielt er in den Jahren 1970 bis 1975 in 13 Fällen vorwiegend wegen verkehrsrechtlicher Verfehlungen Geldbußen zwischen 10 DM und 100 DM. Seit Jahren übt er eine geregelte berufliche Tätigkeit nicht mehr aus. Er und seine Familienangehörigen erhielten wiederholt Sozialhilfe. Vor der Geburt des jüngsten Kindes lebte die Familie vom Arbeitsverdienst der Beigeladenen.
Der Kläger hatte für seinen Aufenthalt im Bundesgebiet jeweils befristete Aufenthaltserlaubnisse erhalten. Die Beklagte versagte ihm unter dem 14. August 1974 eine neue Aufenthaltserlaubnis, wies ihn aus und drohte ihm die Abschiebung an. Den Widerspruch wies der Senator für Inneres aus folgenden Erwägungen zurück: Der Kläger erfülle die Ausweisungstatbestände des § 10 Abs. 1 Nr. 2, 10 und 11 des Ausländergesetzes. Seine Ausweisung sei geeignet, andere Ausländer zur Beachtung der deutschen Gesetze anzuhalten. Auch bilde er nach seinem Verhalten eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Demgegenüber müsse der Schutz von Ehe und Familie zurückstehen. Die Ehe sei ohnehin zerrüttet. Es dürfe nicht der Eindruck entstehen, die Ehe mit einer Deutschen sei ein Freibrief für dauernde Gesetzesverstöße ohne ausländerrechtliche Folgen.
Das Verwaltungsgericht hob die Ausweisung auf und wies die Klage im übrigen ab. Der Kläger legte Berufung ein und beantragte, das erstinstanzliche Urteil abzuändern, die Verfügung der Beklagten und den Widerspruchsbescheid auch insoweit aufzuheben, als die Aufenthaltserlaubnis versagt worden ist, und die Beklagte zu verpflichten, ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.
Das Oberverwaltungsgericht stellte das Verfahren ein, soweit die Klage zurückgenommen worden ist. Im übrigen wies es die Berufung zurück. Es führte aus: Der Kläger erstrebe nur noch die Verpflichtung der Beklagten, ihn erneut zu bescheiden. Den weitergehenden Antrag, die Beklagte zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zu verpflichten, habe er im ersten Rechtszug zurückgenommen. Insoweit sei das Verfahren einzustellen.
Der Kläger habe keinen Anspruch auf die erstrebte Neubescheidung. Seinem Aufenthalt stünden Belange der Bundesrepublik Deutschland entgegen. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 des Ausländergesetzes sei daher die Beklagte gehindert, ihm eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Die zahlreichen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten des Klägers zeigten seine Neigung, straßenverkehrsrechtliche Vorschriften zu mißachten und Dritte an Gesundheit und Vermögen zu schädigen. Er bilde eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Eine Änderung seines Verhaltens sei nicht zu erwarten. Auch während des Rechtsstreits habe er sich nicht gesetzestreu verhalten. Das Schutzgebot des Art. 6 Abs. 1 GG führe nicht zu einem anderen Ergebnis. Die Ausweisung eines mit einer Deutschen verheirateten Ausländers könne sich auch bei Vorhandensein eines Kindes deutscher Staatsangehörigkeit aus schwerwiegenden Gründen rechtfertigen. Entsprechendes gelte für die Versagung der Aufenthaltserlaubnis. Das öffentliche Interesse daran, daß der Kläger sich nicht länger im Bundesgebiet aufhalte, beanspruche Vorrang vor dem Schutz von Ehe und Familie. Seit 1969 habe er wiederholt gegen die Rechtsordnung verstoßen. Die Beigeladene habe er bedroht, beschimpft und so schwer geschlagen, daß sie in ein Krankenhaus habe eingeliefert werden müssen. Er habe versucht, durch Drohung mit terroristischen Gruppen einen Räumungsprozeß zu beeinflussen, der gegen ihn und die Beigeladene geführt worden sei. Die in jenem Rechtsstreit offenbar gewordenen Vorgänge bekräftigten die Tatsache, daß er Gewalt anwende. Er habe Hausmitbewohner geschlagen, gewürgt und durch sein gewalttätiges Auftreten in Angst und Schrecken versetzt. Auch um den Preis einer Gefährdung des Bestandes von Ehe und Familie sei danach der Schutz der öffentlichen Sicherheit vorrangig. Die Versagung der Aufenthaltserlaubnis sei das einzige Mittel, um der vom Kläger infolge seiner aggressiven Veranlagung ausgehenden Gefahr zu begegnen. Daß das jüngste Kind die deutsche Staatsangehörigkeit besitze, rechtfertige nicht ein Zurücktreten der durch die Anwesenheit des Klägers beeinträchtigten öffentlichen Belange. Es sei nicht ersichtlich, daß der Kläger gerade zu diesem Kind eine starke Bindung habe. Hinzu komme, daß der Kläger seine Familie und damit auch das jüngste Kind nicht unterhalte.
Mit der Revision macht der Kläger im wesentlichen geltend: Das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß er während seines Aufenthalts im Bundesgebiet überwiegend berufstätig gewesen sei und nur vorübergehend Sozialhilfe in Anspruch genommen habe. Nach den ihm erteilten Belehrungen werde er sein Verhalten bessern. Sein durch Geldstrafen und Geldbußen geahndetes Verhalten wiege nicht schwer. Entsprechendes gelte für die Vorgänge im Zusammenhang mit dem Räumungsprozeß. Sie hätten ihren Grund in Zwistigkeiten mit anderen Hausbewohnern. Diese führten bei kinderreichen Familien leicht zu gefühlsbeladenen Auseinandersetzungen. Die Streitigkeiten in der Ehe müßten unberücksichtigt bleiben. Das Berufungsurteil habe auch nicht die Schutzwürdigkeit der nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzenden Kinder hinreichend gewürdigt. Wenn er das Bundesgebiet verlassen müsse, werde der Familienverband endgültig aufgelöst.
Der Kläger beantragt,
die Urteile des Oberverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichts Bremen sowie die Bescheide der Beklagten und des Senators für Inneres insoweit aufzuheben, als die Aufenthaltserlaubnis versagt worden ist, und die Beklagte zu verpflichten, den Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.
Die Beklagte beantragt
die Zurückweisung der Revision.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
II.
Die Revision führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 des Ausländergesetzes vom 28. April 1965 (BGBl. I S. 353) - AuslG - darf die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn die Anwesenheit des Ausländers Belange der Bundesrepublik Deutschland nicht beeinträchtigt. Entsprechendes gilt in Fällen der Verlängerung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis (§ 7 Abs. 2 Satz 2 AuslG). Danach muß die Aufenthaltserlaubnis abgelehnt werden, wenn eine solche Beeinträchtigung vorliegt. Anderenfalls entscheidet die Ausländerbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Beklagte hat die Aufenthaltserlaubnis versagt, weil die weitere Anwesenheit des Klägers Belange der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtige. Das Berufungsgericht hat diese Entscheidung gebilligt. Seine Feststellungen ermöglichen jedoch insoweit keine abschließende Beurteilung.
Die Auslegung und Anwendung der unbestimmten Rechtsbegriffe des § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG muß mit vorrangigem Recht vereinbar sein. Das Rechtsstaatsprinzip und insbesondere der sich aus ihm herleitende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie die Grundrechte und die in ihnen zum Ausdruck kommende Wertordnung sind zu beachten. Das gilt auch für Art. 6 Abs. 1 GG, nach dem Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stehen. Eine die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ausschließende Beeinträchtigung von Belangen der Bundesrepublik Deutschland liegt nicht vor, wenn und soweit Art. 6 Abs. 1 GG im Einzelfall anderes gebietet. Darüber ist im Konfliktfalle auf Grund einer Güterund Interessenabwägung zu entscheiden (BVerwGE 56, 246 [248 ff.]).
Nach der Wertordnung des Grundgesetzes beanspruchen Ehe und Familie einen hohen Rang. Der Wille der Ehepartner verschiedener Staatsangehörigkeit, die Ehe in der Bundesrepublik Deutschland fortzuführen, ist von der Ausländerbehörde zu beachten, ohne daß es darauf ankommt, ob dem deutschen Ehepartner eine Übersiedlung ins Ausland unzumutbar ist. Besteht ein öffentliches Interesse daran, den ausländischen Ehegatten eines deutschen Staatsangehörigen dem Bundesgebiet fernzuhalten, so ist es abzuwägen mit dem Interesse an der Erhaltung der Ehe und Familie. Das gegen den (weiteren) Aufenthalt des Ausländers sprechende öffentliche Interesse muß zurücktreten, wenn es nicht schwer wiegt. Das ist unter anderem bei mehr lästigen als gefährlichen oder schädlichen Unkorrektheiten des Alltags, Ordnungswidrigkeiten, Bagatellkriminalität und ganz allgemein bei den minder bedeutsamen Verstößen gegen Strafgesetze der Fall. Es wiegt ferner regelmäßig nicht schwer, wenn von dem Ausländer keine oder doch keine bedeutsame Gefahr für ein wichtiges Schutzgut ausgeht. Der Zweck der Abschreckung anderer Ausländer rechtfertigt es deswegen grundsätzlich nicht, dem ausländischen Ehegatten eines Deutschen die Aufenthaltserlaubnis vorzuenthalten. Die Fälle mittlerer und schwerer Kriminalität gehören in der Regel in den Bereich der schwerwiegenden Gründe. Aber auch in diesen Fällen muß der Schutz von Ehe und Familie nicht von vornherein zurücktreten. Die Abwägung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalles kann nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsprinzips hier ebenfalls den Vorrang des Schutzgebotes ergeben. Die mit der (weiteren) Anwesenheit des Ausländers verbundene Beeinträchtigung von Belangen der Bundesrepublik Deutschland muß die Gefahr für den Bestand der Ehe und Familie eindeutig überwiegen. Sie muß ein solches Gewicht haben, daß die Anwesenheit des Ausländers trotz seiner Ehe mit einem Deutschen nicht (weiter) hingenommen werden kann. Sind aus der Ehe Kinder hervorgegangen, so ist auch das durch Art. 6 Abs. 2 GG garantierte Elternrecht zu berücksichtigen. Das Vorhandensein von Kindern deutscher Staatsangehörigkeit kann das Gewicht der für den Aufenthalt sprechenden Gründe verstärken. Diese Grundsätze entsprechen der vom Bundesverfassungsgericht bestätigten ständigen Rechtsprechung des Senats (BVerwGE 56, 246 [250 ff.]; BVerfGE 51, 386 [396 ff.]).
Die Frage, ob bei einer Abwägung nach diesen Grundsätzen dem Schutz von Ehe und Familie Vorrang vor den mit der Versagung der Aufenthaltserlaubnis verfolgten öffentlichen Interessen gebührt, hängt im vorliegenden Falle entscheidend davon ab, ob die Beigeladene die Ehe mit dem Kläger fortführen will. Ist das der Fall, so muß das Schutzgebot des Art. 6 Abs. 1 GG in die Abwägung mit dem Gewicht einbezogen werden, das ihm auch sonst in den Fällen der Ehe eines Ausländers mit einem deutschen Staatsangehörigen zukommt. Das Verhalten des Klägers gegenüber der Beigeladenen rechtfertigt dann nicht wegen seiner Ehewidrigkeit eine Minderung des Schutzes. Die weitreichenden aufenthaltsrechtlichen Vergünstigungen, die auf Grund des Art. 6 Abs. 1 GG einem Ausländer mit deutschem Ehepartner erwachsen, dienen vornehmlich dem Schutz des deutschen Staatsangehörigen. Ihm kann es grundsätzlich nicht verwehrt werden, die Ehe in seinem Heimatstaat zu führen. Wenn die Beigeladene an der Ehe trotz der erheblichen Belastungen, denen sie ausgesetzt ist, festhalten will und sie fortführt, so hat die Ausländerbehörde das grundsätzlich hinzunehmen und den verfassungsrechtlich gebotenen Schutz nicht anders als bei glücklicher verlaufenden Ehen zu gewähren. Die Gründe, die den Ehegatten zur Fortführung der ehelichen und familiären Gemeinschaft bestimmen, sind für die Ausländerbehörde regelmäßig ohne Bedeutung. Will die Beigeladene, auf der ihrer Kinder wegen große Verantwortung lastet, trotz der zu Tage liegenden Schwierigkeiten dieser Verantwortung durch Fortführung der Ehe- und Familiengemeinschaft mit dem Kläger in ihrer Heimat gerecht werden, so muß ihr das grundsätzlich ermöglicht werden. Daß die vier älteren Kinder, die ebenfalls in Deutschland geboren und aufgewachsen sind und in dem gemeinsamen Haushalt leben, nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und daß das Aufenthaltsbestimmungsrecht für sie beim Jugendamt liegt, kann den danach gebotenen Schutz nicht mindern.
Hält die Beigeladene an der Ehe fest, so gebührt dem Schutzgebot des Art. 6 Abs. 1 GG Vorrang. Das ergibt sich aus Folgendem:
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts muß im Rahmen der Güter- und Interessenabwägung davon ausgegangen werden, daß die Beigeladene und ihre Kinder dem Kläger nicht nach Jordanien folgen können. Nach ihrem bisherigen Lebensweg wären sie dort voraussichtlich nicht lebenstüchtig. Von dem Kläger, dem es während seines langen Aufenthalts nicht gelungen ist, im Bundesgebiet beruflich Fuß zu fassen, hätten sie hinreichende Hilfe kaum zu erwarten. Müßte der Kläger ausreisen, so führte das zwangsläufig zur Trennung der Familie und begründete die dringende Gefahr, daß die Ehe- und Familiengemeinschaft zerbricht.
Der Schutz von Ehe und Familie hat unter diesen Umständen hier nicht im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu weichen. Den mit Geldbußen zwischen 10 DM und 100 DM geahndeten Verfehlungen des Klägers kommt trotz der bestehenden Wiederholungsgefahr im Rahmen der Abwägung weder für sich noch im Zusammenhang mit anderen Verfehlungen wesentliches Gewicht zu. Insoweit liegt kein schwerwiegender Versagungsgrund vor. Entsprechendes gilt bezüglich der strafgerichtlichen Verurteilungen. Gegen den Kläger wurden in einem Zeitraum von fünf Jahren fünf Geldstrafen in Höhe von 100 DM bis 160 DM verhängt. Sie betreffen Bagatelldelikte bzw. solche Straftaten, denen nur mindere Bedeutung zukommt.
Dagegen hat die Tatsache erhebliches Gewicht, daß der Kläger nach den für den Senat bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts (§ 137 Abs. 2 VwGO) auf Grund seiner aggressiven Veranlagung deswegen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bildet, weil er zur Durchsetzung seiner Interessen Gewalt androht und anwendet. In diesem Zusammenhang hat auch nicht sein Verhalten gegenüber seiner Ehefrau außer Betracht zu bleiben. Der Kläger ist jedoch wegen der vom Berufungsgericht festgestellten Vorfälle nicht bestraft worden. Hat aber das bisherige, für die ausländerbehördliche Entscheidung erhebliche strafbare Verhalten des Ausländers keinen Anlaß zu einem strafrichterlichen Einschreiten gegeben, so muß bei der gebotenen Güter- und Interessenabwägung das Schutzgebot des Art. 6 Abs. 1 GG nicht ohne weiteres zurücktreten, um neuen Straftaten vorzubeugen. Daran ändert nichts, daß die Versagung der Aufenthaltserlaubnis eine Bestrafung des Ausländers nicht voraussetzt. Der von dem Ausländer ausgehenden Gefahr kann aber unter dieser Voraussetzung in der Regel nur geringeres Gewicht zukommen. Sie muß deswegen auch hier im Interesse des Bestandes von Ehe und Familie wie bei einem deutschen Straftäter, von dem neue Delikte zu befürchten sind, noch hingenommen werden. Sie rechtfertigt es nicht, im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung den bisher nur gering bestraften Kläger von seiner vielköpfigen Familie zu trennen, zu der auch deutsche Staatsangehörige zählen. Genügt unter Berücksichtigung des Schutzgebotes des Art. 6 Abs. 1 GG die von dem Kläger ausgehende Wiederholungsgefahr nicht, ihm den weiteren Aufenthalt wegen Beeinträchtigung von Belangen der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG zu verwehren, so ist dies nach den angeführten Grundsätzen auch nicht im Hinblick darauf möglich, daß die Versagung der Aufenthaltserlaubnis auf andere Ausländer generalpräventiv wirken kann.
Weitere Gründe, nach denen dem Kläger unter der hier erörterten Voraussetzung die Aufenthaltserlaubnis versagt werden müßte, sind nicht gegeben.
Einwanderungspolitische Gründe, wie sie das Verwaltungsgericht angeführt hat, können dem ausländischen Ehegatten eines deutschen Staatsangehörigen nicht entgegengehalten werden, wenn die Ehe in der Bundesrepublik Deutschland geführt wird. Sie haben dann nach den für die Abwägung maßgebenden Grundsätzen gegenüber dem Schutzgebot des Art. 6 Abs. 1 GG zurückzutreten.
Will die Beigeladene die Ehe mit dem Kläger fortführen, so liegt in der weiteren Anwesenheit des Klägers auch nicht deswegen eine Beeinträchtigung der Belange der Bundesrepublik Deutschland, weil der Kläger einer geregelten Arbeit seit längerem nicht nachgeht und weil er und seine Familie wiederholt vorübergehend Sozialhilfe bezogen haben und voraussichtlich auch künftig beanspruchen werden. Das folgt aus einer Abwägung des Schutzgebotes des Art. 6 Abs. 1 GG im Zusammenhang mit dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1, 28 Abs. 1 GG) einerseits mit dem in § 10 Abs. 1 Nr. 10 AuslG anerkannten öffentlichen Interesse andererseits, nach dem der Aufenthalt Ausländern verwehrt werden kann, die den Lebensunterhalt für sich und ihre unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfe bestreiten können oder bestreiten. Wird der mit seinem deutschen Ehegatten und etwaigen Kindern im Bundesgebiet zusammenlebende Ausländer hilfsbedürftig und muß er deswegen für sich und seine Familie Sozialhilfe in Anspruch nehmen, so liegt darin im Hinblick auf das erwähnte Schutzgebot regelmäßig kein schwerwiegender Grund, der seinen weiteren Aufenthalt ausschließt. Bei der gebotenen Güter- und Interessenabwägung muß das in § 10 Abs. 1 Hr. 10 AuslG zum Ausdruck kommende öffentliche Interesse in der Segel zurücktreten. Der nach der Rechtsprechung des Senats sich aus Art. 6 Abs. 1 GG herleitende aufenthaltsrechtliche Schutz soll dem deutschen Ehegatten und etwaigen deutschen Kindern des Ausländers gerade unter Aufrechterhaltung der Ehe- und Familiengemeinschaft im Rahmen der dargelegten Grundsätze den Verbleib in Lebensumständen ermöglichen, von denen nicht nur ihre persönlichen und beruflichen Entfaltungsmöglichkeiten, sondern auch ihre soziale Sicherheit wesentlich abhängen (BVerwGE 42, 133 [BVerwG 03.05.1973 - I C 33/72] [136]). Dem widerspräche es, wenn im Falle des Eintritts von Hilfsbedürftigkeit, die den Bezug von Sozialhilfeleistungen erforderlich macht, gegen den ausländischen Ehegatten grundsätzlich aufenthaltsrechtliche Maßnahmen ergriffen werden dürften, durch die der Bestand der ehelichen und familiären Gemeinschaft gefährdet wird. Im Rahmen der Güterund Interessenabwägung kann hier auch nicht unberücksichtigt bleiben, daß Sozialhilfeleistungen an die Familienangehörigen nicht etwa entbehrlich werden, wenn der Kläger ausreisen muß. Ob und inwieweit anderes gilt, wenn der Ausländer den Lebensbedarf für sich und seine Familie zwar selbst aufbringen kann, was ihm unter Umständen durch Hilfe zur Arbeit zu ermöglichen ist (§§ 18 ff. BSHG), dies aber nicht tut und seine Unterhaltspflicht verletzt, bedarf keiner Prüfung, weil ein solcher Sachverhalt nicht festgestellt ist.
Das Berufungsgericht hat jedoch nicht hinreichend festgestellt, ob die Beigeladene die Ehe fortführen will. Nach seinen Feststellungen leben zwar die Beigeladene und die Kinder mit dem Kläger in einem gemeinsamen Haushalt. Angesichts der besonderen Umstände des Falles ermöglicht diese Tatsache es aber nicht, die Tragweite des Schutzgebots des Art. 6 Abs. 1 GG hier abschließend zu beurteilen. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der aggressiv veranlagte Kläger Gewalt androht und anwendet. Es hat dargelegt, daß sein aggressives Verhalten sich auch gegen die Beigeladene gerichtet hat. Der Kläger hat sie wiederholt brutal geschlagen. Außerdem hat er der Beigeladenen nach ihren Angaben gerade für den Fall den Tod angedroht, daß ihm der weitere Aufenthalt im Bundesgebiet verwehrt werden sollte. Danach hätte das Berufungsgericht aufklären müssen, ob der Kläger, um seinen weiteren Aufenthalt zu sichern, durch Gewalt und Drohung mit Gewalt eine gemeinsame Haushaltsführung erzwingt. Unter diesen Umständen hatte der Schutz von Ehe und Familie nicht das oben dargelegte Gewicht. Dem öffentlichen Interesse an der Abwehr der von dem Kläger ausgehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung müßte vielmehr so erhebliche Bedeutung beigemessen werden, daß der weitere Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet vorerst nicht mehr tragbar wäre, und zwar auch nicht im Hinblick auf seine im Bundesgebiet lebenden Kinder.
Da das Berufungsgericht den in diesem Zusammenhang maßgebenden Sachverhalt nicht festgestellt hat, ist das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit es die Berufung zurückgewiesen hat. Die Sache ist zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO), damit die erforderlichen Feststellungen nachgeholt werden. Bei seiner neuen Entscheidung wird das Berufungsgericht auch etwaige Veränderungen des Sachverhalts, die während des Revisionsverfahrens eingetreten sein könnten, zu berücksichtigen haben. In Fällen wie dem vorliegenden ist der gerichtlichen Entscheidung die Sachlage im Zeitpunkt der letzten Verhandlung in der Tatsacheninstanz zugrunde zu legen (BVerwGE 56, 246 [249]).
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4 000 DM festgesetzt.
Prof. Dr. Barbey
Dr. Dickersbach
Meyer
Dr. Kühling