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Bundesverfassungsgericht
Urt. v. 16.12.1983, Az.: 2 BvR 1160/83

Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde; Hoheitsakt; Folgewirkung; Grundrechtliche Verantwortlichkeit eines Trägers öffentlicher Gewalt ; Grenzen grundrechtlicher Verantwortlichkeit; Fremder Staatswille; Souveränität; Wesentlicher Verlauf eines Vorganges

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
16.12.1983
Aktenzeichen
2 BvR 1160/83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 11482
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BVerfGE 66, 39 - 65
  • DVBL 1984, 136-139 (Volltext mit amtl. LS)
  • DVBl 1984, 136-139 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1984, 617-619
  • NJW 1984, 601-603 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Die grundrechtliche Verantwortlichkeit der staatlichen deutschen, an das Grundgesetz gebundenen öffentlichen Gewalt endet grundsätzlich dort, wo ein Vorgang in seinem wesentlichen Verlauf von einem fremden souveränen Staat nach seinem eigenen, von der Bundesrepublik Deutschland unabhängigen Willen gestaltet wird.

2. Eine Verfassungsbeschwerde gegen einen Hoheitsakt, dessen Verfassungswidrigkeit unter Hinweis auf eine durch ihn ausgelöste Folgewirkung geltend gemacht wird, kann nur dann zulässigerweise erhoben werden, wenn eine grundrechtliche Verantwortlichkeit eines Trägers öffentlicher Gewalt i. S. des § 90 I, Art. 93 I Nr. 4 a GG für diese Folgewirkung möglich erscheint.