Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.05.1987, Az.: BVerwG 8 C 12.85
Ermessen der zuständigen Dienststelle bei Bestimmung des Dienstgrades für die Dienststellung; Verleihung eines vorläufigen Dienstgrads für die Dauer der Verwendung eines ungedienten Wehrpflichtigen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 08.05.1987
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 C 12.85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 12429
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Schleswig - 18.01.1985 - AZ: 7 A 46/84
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NVwZ-RR 1989, 27 (Volltext mit amtl. LS)
- NZWehrR 1988, 80-81
Amtlicher Leitsatz
Die Entscheidung darüber, welcher Dienstgrad für welche Dienststellung erforderlich i.S. des § 40 Abs. 1 WPflG ist, steht im (Bewertungs-)Ermessen der zuständigen Dienststelle.
Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 8. Mai 1987
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. David, Dr. Kleinvogel, Prof. Dr. Driehaus
und Dr. Silberkuhl
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 18. Januar 1985 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der am 9. Mai 1938 geborene Kläger, der einen Wehrdienst bisher nicht geleistet hat, ist Angestellter der Fernleitungsbetriebsgesellschaft ... und dortigen Tanklager beschäftigt. Mit Einberufungsbescheid vom 21. November 1983 wurde er zur Alarmreserve mit dem vorläufigen Dienstgrad "Oberfeldwebel" einberufen. Den gegen diesen Bescheid vom Kläger mit der Begründung eingelegten Widerspruch, er sei für eine vorwiegend militärfachliche Verwendung vorgesehen, werde also seine jetzige, nach der Vergütungsgruppe BAT V C eingestufte Tätigkeit beibehalten und bitte deshalb um eine Angleichung seines vorläufigen Dienstgrads an diese Tätigkeit, hat die Wehrbereichsverwaltung I mit Widerspruchsbescheid vom 7. Februar 1984 als unbegründet zurückgewiesen. Der Kläger als Angehöriger einer Privatfirma falle nicht unter die Rangvergleichsregelungen der für Angehörige der Bundeswehr geltenden Bestimmungen, so daß für die begehrte Zuerkennung des vorläufigen Dienstgrads "Hauptfeldwebel" kein Raum sei.
Die mit dem Antrag, unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 7. Februar 1984 und des sich darauf beziehenden Teils des Einberufungsbescheids vom 21. November 1983 die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger für den Fall der Einberufung für den Bereitschafts- und Verteidigungsfall den Dienstgrad "Hauptfeldwebel" zuzuerkennen, erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 18. Januar 1985 mit im wesentlichen folgender Begründung abgewiesen:
Die Klage sei zulässig, aber unbegründet. Nach § 40 Abs. 1 WPflG könne die Beklagte einem ungedienten Wehrpflichtigen einen vorläufigen Dienstgrad für die Dauer der Verwendung verleiben, wenn dieser aufgrund seiner durch Lebens- und Berufserfahrung erworbenen besonderen Eignung für eine militärfachliche Verwendung vorgesehen sei. In dieser Vorschrift sei der Beklagten ein Ermessen eingeräumt, ob sie einen vorläufigen Dienstgrad erteile oder nicht. Welcher Dienstgrad dabei zuzuerkennen sei, bestimme sich auf der Grundlage des Stärke- und Ausrüstungsnachweises (StAN), einer innerdienstlichen Weisung, nach der Emessensbetätigung im Einzelfall. Nach dem hier maßgeblichen StAN Nr. 443 4479 sei der Dienstposten, für den der Kläger vorgesehen sei, mit dem Dienstgrad "Oberfeldwebel/Feldwebel" bewertet. Die Beklagte habe den Kläger daher auch mit dem vorläufigen Dienstgrad "Feldwebel" einberufen können, ohne daß dies rechtlich zu beanstanden gewesen wäre. Sie habe fehlerfrei von dem ihr insoweit zustehenden Ermessen dahingehend Gebrauch gemacht, dem Kläger den vorläufigen Dienstgrad "Oberfeldwebel" zuzuerkennen.
Die in der mündlichen Verhandlung vom Prozeßbevollmächtigten des Klägers erhobene Rüge, dem Kläger werde das rechtliche Gehör versagt, da er den Verwaltungsvorgang nicht habe einsehen können, gehe fehl. Das Gericht habe die Verwaltungsunterlagen angefordert. In ihnen sei der hier maßgebliche StAN enthalten. Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers sei sowohl vom Anforderungsschreiben des Gerichts vom 7. März 1984 als auch von der Antwort der Beklagten vom 19. März 1984 informiert worden.
Infolgedessen habe der Inhalt der Verwaltungsakte bei der Entscheidung verwertet werden können. Gleichwohl sei dem Kläger im Rahmen einer zwölfminütigen Unterbrechung der mündlichen Verhandlung der hier maßgebliche, eine Zeile umfassende StAN Nr. 443 4479 zur Einsichtnahme überlassen worden. Da der Prozeßbevollmächtigte des Klägers von der Möglichkeit, den Verwaltungsvorgang anzufordern, keinen Gebrauch gemacht habe, habe kein Anlaß bestanden, dem vom Kläger gestellten Vertagungsantrag zu entsprechen.
Angesichts des Umstands, daß sich der Dienstgrad des Klägers bereits auf der Grundlage der StAN ergebe, habe die Klage nur Erfolg haben können, wenn sich aus der Vergleichstabelle zum Mobilmachungsplan der Beklagten etwas für die Annahme herleiten ließe, der Kläger müsse als Hauptfeldwebel eingestuft werden. Das sei jedoch nicht der Fall. Denn die dem Kläger während der Verhandlungspause ebenfalls zur Einsichtnahme und Prüfung zur Verfügung gestellte - vertrauliche - Rangvergleichstabelle gelte ausschließlich für Angehörige der Bundeswehr.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner zulassungsfreien Verfahrensrevision.
Die Beklagte tritt der Revision entgegen.
II.
Die Revision des Klägers hat keinen Erfolg.
Der Kläger macht geltend, das Verwaltungsgericht habe seinen Antrag auf Vertagung der Verhandlung nicht ablehnen dürfen. Die anstelle der begehrten Vertagung gewährte zwölfminütige Unterbrechung der Verhandlung sei nicht ausreichend gewesen, um ihm hinreichend Gelegenheit zu geben, von dem für die Entscheidung des vorliegenden Falles maßgeblichen Stärke- und Ausrüstungsnachweis (StAN) einerseits sowie der sog. Vergleichstabelle zum Mobilmachungsplan der Beklagten (Rangvergleichstabelle) andererseits Kenntnis und zu ihren jeweiligen Inhalten sachgerecht Stellung zu nehmen. Der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe durch dieses Verfahren seinen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt (§§ 104 Abs. 1, 108 Abs. 2 VwGO). Diese Rüge ist unbegründet.
Nach § 173 VwGO in Verbindung mit § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann aus erheblichen Gründen auf Antrag oder von Amts wegen eine Verhandlung vertagt werden. Diese Regelung dient u.a. dazu, den Beteiligten die sachgerechte Wahrnehmung ihrer Rechte im Prozeß durch schriftsätzlichen oder mündlichen Vortrag zu ermöglichen; ihre Verletzung berührt daher den Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl.Urteil vom 19. März 1976 - BVerwG VI C 5.75 - BVerwGE 50, 275 <276>[BVerwG 19.03.1976 - VI C 5/75] m.weit.Nachw.). Nach § 227 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO ist jedoch nicht als erheblicher Grund die mangelnde Vorbereitung einer Partei anzuerkennen, es sei denn, sie habe dies genügend entschuldigt. Grundsätzlich kann daher eine Partei, die nicht das Ihre an Vorbereitung für die Durchführung der Verhandlung vorgenommen hat, also namentlich nicht von ihrem ihr nach § 100 Abs. 1 VwGO zustehenden Recht auf Einsicht in die Gerichtsakten und die dem Gericht vorgelegten Behördenakten Gebrauch gemacht hat, sich später nicht darauf berufen, insoweit sei ihr das rechtliche Gehör versagt worden.
Im vorliegenden Fall hat das Verwaltungsgericht die Behördenakten beigezogen und den Prozeßbevollmächtigten des Klägers davon informiert. Teil der Behördenakte ist der hier maßgebliche StAN Nr. 443 4479, der u.a. den für den Kläger vorgesehenen Dienstposten und die Bewertung des für diesen Dienstposten erforderlichen Dienstgrads (Oberfeldwebel/Feldwebel) ausweist. Weder der Kläger noch sein Prozeßbevollmächtigter haben jedoch Einsicht in die Akten genommen; hinreichende Gründe dafür, warum sie dies nicht getan haben, d.h. Gründe, die das Unterlassen im Sinne des § 227 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO genügend entschuldigen können, sind weder vorgebracht noch sonst ersichtlich. Jedenfalls mit Blick auf den StAN lagen daher nicht die Voraussetzungen für eine Vertagung vor.
Im Ergebnis Entsprechendes gilt, soweit es die Rangvergleichstabelle betrifft. Zwar war nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts diese - vertrauliche - Tabelle nicht in den Behördenakten enthalten, so daß es angezeigt war, dem Kläger zur Gewährung rechtlichen Gehörs Gelegenheit zu geben, sie zur Kenntnis zu nehmen und sie zu prüfen und zu würdigen. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts genügte dazu eine zwölfminütige Unterbrechung der Verhandlung. Dem ist zuzustimmen. Denn zum einen reichte ein kurzer Blick aus, um sich Gewißheit darüber zu verschaffen, daß der Anwendungsbereich der Rangvergleichstabelle sich auf Angehörige (Zivilangestellte) der Bundeswehr und damit auf einen Personenkreis beschränkt, zu dem der Kläger nicht zählt. Und zum anderen mußte sich einem "rechtskundig" vertretenen Beteiligten ohne weiteres die Erkenntnis aufdrängen, daß sich aus etwaigen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Tabelle bzw. der in ihr enthaltenen Anordnung für den Kläger auf keinen Fall Rechte herleiten lassen können.
Überdies hätte die Revision im Ergebnis selbst dann keinen Erfolg haben können, wenn mit dem Kläger ein Verstoß des Verwaltungsgerichts gegen die §§ 104 Abs. 1, 108 Abs. 2 VwGO anzunehmen gewesen wäre. Denn nicht jegliche Verletzung des rechtlichen Gehörs hat die gesetzliche Vermutung zur Folge, daß das angefochtene Urteil insoweit auf der Verletzung von Bundesrecht beruht (§ 138 Nr. 3 VwGO). Die Versagung rechtlichen Gehörs hinsichtlich einzelner tatsächlicher Feststellungen, Prozeßhandlungen oder Erklärungen verfahrensrechtlichen Inhalts ist vielmehr dann unschädlich, wenn es in revisionsgerichtlicher Betrachtung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt darauf ankommen konnte (vgl.Urteil vom 2. Juli 1981 - BVerwG 5 C 67.80 - Buchholz 424.01 § 2 FlurbG Nr. 1 S. 1 <3> m.weit.Nachw.). Das trifft auf den vorliegenden Fall zu.
Der Kläger ist als ungedienter Wehrpflichtiger aufgrund seiner durch Lebens- und Berufserfahrung erworbenen besonderen Eignung für den militärfachlichen Dienst vorgesehen. Er wendet sich gegen seine Einberufung zur Alarmreserve mit dem vorläufigen Dienstgrad "Oberfeldwebel" mit dem Begehren, die Beklagte unter Änderung der ergangenen Bescheide zu verpflichten, ihm den vorläufigen Dienstgrad "Hauptfeldwebel" zuzuerkennen. Dieses Begehren ist unbegründet. Es findet - wie bereits gesagt - offensichtlich keine Stütze in der Rangvergleichstabelle. Auch das Wehrpflichtgesetz rechtfertigt ein solches Begehren nicht.
Welcher Dienstgrad bei militärfachlicher Verwendung ohne entsprechende militärische Ausbildung in Betracht kommt, bestimmt sich nach § 40 WPflG. Danach gibt es drei Formen von Dienstgraden: den endgültigen, den zeitweiligen und den vorläufigen Dienstgrad. Unabhängig von dieser Dreiteilung gilt gemäß § 40 Abs. 1 WPflG, daß dem für eine militärfachliche Verwendung vorgesehenen ungedienten Wehrpflichtigen "der für die Dienststellung erforderliche Dienstgrad" zuzuerkennen ist. Abzustellen ist mithin zunächst einmal auf die Dienststellung, d.h. auf den Dienstposten, der dem Wehrpflichtigen nach seinen fachlichen Kenntnissen und Fähigkeiten übertragen werden soll. Die Entscheidung darüber, welche Dienstposten mit welchen Tätigkeitsmerkmalen geschaffen werden, obliegt dem Organisationsermessen der Beklagten. Und im Bewertungsermessen der Beklagten steht, darüber zu befinden, welcher Dienstgrad nach militärischen Gesichtspunkten für welchen Dienstposten "erforderlich" ist. Von diesem Ermessen hat die Beklagte in allgemeiner, sie im Einzelfall bindender Form durch den Erlaß einer Verwaltungsvorschrift Gebrauch gemacht, nämlich durch die Aufstellung des Stärke- und Ausrüstungsnachweises (StAN), in dem der für den Kläger vorgesehene Dienstposten mit dem Dienstgrad "Feldwebel/Oberfeldwebel" ausgewiesen ist. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, daß die Beklagte ihr Ermessen in irgendeiner Richtung fehlerhaft ausgeübt haben könnte.
Allerdings hat die Beklagte entgegen § 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG weder den Einberufungsbescheid noch namentlich den Widerspruchsbescheid mit einem Hinweis auf den StAN begründet, obgleich er die für den vorliegenden Fall entscheidende Ermessensausübung enthält. Ein solcher Hinweis war auch nicht nach § 39 Abs. 2 VwVfG entbehrlich. Der demnach insoweit vorliegende Mangel ist jedoch unschädlich, weil es bei einer Verpflichtungsklage allein auf den Anspruch und seinen Inhalt, nicht aber auf den ablehnenden Verwaltungsakt und dessen Begründung ankommt (vgl.Beschluß vom 29. April 1981 - BVerwG 8 B 14.81 - Buchholz 401.47 Grunderwerbsteuer Nr. 4 S. 1 <3>) und die Beklagte den auf fehlerfreie Ermessensausübung gerichteten Anspruch des Klägers in rechtlich beachtlicher Weise durch die Einführung der StAN in das erstinstanzliche Verfahren erfüllt hat (vgl.Urteil vom 1. Oktober 1986 - BVerwG 8 C 29.84 - Buchholz 454.32 § 5 WoBindG 1974 Nr. 2 S. 8 <15>).
Streitwertbeschluss:
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Dr. David
Dr. Kleinvogel
Prof. Dr. Driehaus
Dr. Silberkuhl