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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 19.03.1976, Az.: BVerwG VI C 5.75

Verlegung eines Termins zur Wahrung des rechtlichen Gehörs; Pflicht der verhinderten Partei zur Darlegung der Gründe der Verhinderung und der Notwendigkeit ihrer Anwesenheit im Termin; Persönliche Anwesenheit eines Wehrpflichtigen in Streitigkeiten über die Berechtigung zur Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
19.03.1976
Aktenzeichen
BVerwG VI C 5.75
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1976, 14229
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Karlsruhe - 15.11.1974 - AZ: I 84/72

Fundstellen

  • BVerwGE 50, 275 - 278
  • DokBerA 1976, 256
  • DÖV 1976, 756 (amtl. Leitsatz)
  • RiA 1976, 176
  • VerwRspr 28, 502 - 504

Amtlicher Leitsatz

Hat das Gericht das persönliche Erscheinen des um seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer streitenden Wehrpflichtigen zu Beweiszwecken angeordnet, so kann es eine Versagung des rechtlichen Gehörs sein, wenn das Gericht ohne den Wehrpflichtigen verhandelt und nach Aktenlage entscheidet.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 19. März 1976
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Fürst,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Waitz, Dr. Becker, Niedermaier und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 15. November 1974 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Tatbestand

1

I.

Der Kläger begehrt seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Er blieb mit diesem Begehren im Verwaltungsverfahren ohne Erfolg. Das sodann von ihm angerufene Verwaltungsgericht hat nach vorheriger wiederholter Vertagung der Sache Termin auf den 15. November 1974 anberaumt und das persönliche Erscheinen des Klägers angeordnet. Am 14. November 1974 hat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers dem Verwaltungsgericht telefonisch mitgeteilt, der Kläger habe ihn davon benachrichtigt, daß er zu seiner Großmutter nach Bayreuth fahre, da diese einen Unfall oder Schlaganfall erlitten habe, und daß er daher zum Termin nicht erscheinen werde. Das Verwaltungsgericht hat den Termin in Abwesenheit der Parteien durchgeführt und die Klage abgewiesen. Es hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen.

2

Der Kläger hat ohne Zulassung zur Rüge wesentlicher Mängel des Verfahrens Revision eingelegt. Er hat Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gerügt und dazu im wesentlichen vorgetragen: Nach der Anordnung seines persönlichen Erscheinens habe er sich darauf verlassen können, in der mündlichen Verhandlung Gelegenheit zur weiteren Klagebegründung zu erhalten. Diese Möglichkeit sei ihm durch die. Entscheidung auf Grund eines Termins, an dem er unverschuldet nicht teilgenommen habe, genommen worden. Zum Nachweis der Notwendigkeit der Fahrt zu seiner Großmutter hat er eine eidesstattliche Versicherung und eine Bescheinigung der Städtischen Krankenanstalten Bayreuth vorgelegt. Der Kläger hat sinngemäß beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 15. November 1974 aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.

3

Die Beklagte ist der Revision mit dem Antrag, sie zurückzuweisen, entgegengetreten.

Entscheidungsgründe

4

II.

Die Revision ist begründet.

5

Das Verwaltungsgericht hat dem Kläger das rechtliche Gehör versagt, indem es den auf den 15. November 1974 anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung in seiner Abwesenheit durchgeführt und auf Grund dieser Verhandlung ein Endurteil erlassen hat.

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Nach § 173 VwGO in Verbindung mit § 227 ZPO kann aus erheblichen Gründen auf Antrag oder von Amts wegen ein Termin aufgehoben oder verlegt oder eine Verhandlung vertagt werden. Diese Regelung dient u.a. dazu, den Parteien die sachgerechte Wahrnehmung ihrer Rechte im Prozeß durch schriftsätzlichen oder mündlichen Vortrag zu ermöglichen; ihre Verletzung berührt daher den Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. Urteile vom 8. April 1963 - BVerwG VIII C 6.61 - [Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 24 = DVBl. 1963, 672] und vom 1. November 1963 - BVerwG VI C 37.61 - [Buchholz 310 § 138 Ziff. 3 VwGO Nr. 5]). Grundsätzlich kann allerdings die Partei, die nicht das Ihre dazu beigetragen hat, sich für den Termin bereitzuhalten und so von der ihr eingeräumten Möglichkeit, sich rechtliches Gehör zu verschaffen, Gebrauch zu machen, sich später nicht darauf berufen, ihr sei das rechtliche Gehör versagt worden. Es ist daher im allgemeinen Pflicht der an der Terminswahrung verhinderten Partei, dem Gericht die Gründe der Verhinderung und die Notwendigkeit ihrer Anwesenheit im Termin darzutun (vgl. Beschluß vom 16. Oktober 1968 - BVerwG III C 59.68 - [JR 1969, 194]). Ob der Kläger - wie die Revision vorträgt - durch seinen Prozeßbevollmächtigten einen Antrag auf Terminsaufhebung oder -verlegung gestellt und erhebliche Gründe hierfür vorgetragen hat, kann dahinstehen; dem Aktenvermerk über den Anruf des Prozeßbevollmächtigten bei der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts am 14. November 1974 ist ein dahin gehendes ausdrückliches Begehren nicht zu entnehmen. Das Verwaltungsgericht hätte aber bei Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Streitverfahrens im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens jedenfalls von Amts wegen den Termin aufheben oder verlegen oder doch die eröffnete Verhandlung vertagen müssen. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

7

Können in Rechtsstreitigkeiten aus zahlreichen anderen Sachgebieten dem Gericht die tatsächlichen Grundlagen für die Entscheidungsfindung in der Regel auch schriftsätzlich, durch Vorlage von Urkunden oder Akten oder durch Zeugenbeweis verschafft werden, und ist dann die Anwesenheit der Partei selbst im Termin zur sachgerechten Rechtsverfolgung nicht geboten, so kommt der persönlichen Anwesenheit Wehrpflichtiger in Streitigkeiten über die Berechtigung, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, regelmäßig entscheidende Bedeutung zu. Der erkennende Senat hat im Beschluß vom 12. Februar 1973 - BVerwG VI CB 133.73 - (Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 45) ausgeführt, daß bei der Eigentümlichkeit dieser Streitsachen die eigenen Angaben des Klägers je nach dem Gesamteindruck des Gerichts für dessen abschließende Meinungsbildung eine größere Rolle spielen können, als dies sonst meist in der Prozeßpraxis der Fall ist. In diesem Sinn ist ferner im Urteil vom 4. Juli 1973 - BVerwG VI C 36.73 - (Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 52) ausgeführt, daß es für die Beurteilung, ob ein Antragsteller eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe getroffen hat, entscheidend auf seine Bekundungen und den von ihm gewonnenen Gesamteindruck ankommt. Ebenso ist in dem Beschluß vom 28. Juni 1973 - BVerwG VI C 40.73 - (Buchholz 310 § 105 VwGO Nr. 5) der Eindruck, den sich das Gericht auf Grund der Vernehmung von der Persönlichkeit des Kriegsdienstverweigerers bildet, als der Kern der tatrichterlichen Beweiswürdigung in Kriegsdienstverweigerungssachen bezeichnet. Zu berücksichtigen ist auch, daß in Kriegsdienstverweigerungsverfahren die Berufung gegen Urteile des Verwaltungsgerichts ausgeschlossen ist (§ 34 Abs. 1 WPflG), dem Kläger also nur eine Tatsacheninstanz zur Verfügung steht, in der er dem Gericht die tatsächlichen Grundlagen für die Beurteilung seines Anerkennungsbegehrens unterbreiten kann (vgl. Urteil vom 8. April 1963 - BVerwG VIII C 6.61 - [a.a.O.]).

8

Die Bedeutung der persönlichen Anhörung des Klägers hat das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall auch durch die Anordnung seines persönlichen Erscheinens gemäß § 87 Satz 3 VwGO in Verbindung mit § 272 b Abs. 2 Nr. 3 ZPO anerkannt. Es hat sie dann aber bei der Abwägung, ob die Aufhebung oder Verlegung des Termins oder die Vertagung der Verhandlung angezeigt sei, nicht hinreichend berücksichtigt.

9

Zu Unrecht hat es sich dabei von der Erwägung leiten lassen, das Ausbleiben des Klägers im Termin sei als nachlässiges Betreiben des Anerkennungsverfahrens zu werten. Dieser Schluß war trotz der bereits erfolgten zwei Vertagungen der Verhandlung und der Aufhebung eines Termins - das Verwaltungsgericht spricht irrtümlich von vier früheren Fällen - nicht gerechtfertigt. Die übrigen Vertagungen und die Aufhebung eines Termins waren aus erheblichen Gründen, in einem Falle sogar aus einem nicht in der Person des Klägers, liegenden Grund erfolgt, und hinsichtlich der Verhinderung am 15. November 1974 war zu berücksichtigen, daß der Kläger möglicherweise wegen der Kürze und der Unerreichbarkeit seines Prozeßbevollmächtigten persönlich den Hinderungsgrund nicht hinreichend vorgetragen hatte. Der Gesichtspunkt der Verfahrensbeschleunigung, der grundsätzlich in Kriegsdienstverweigerungssachen Gewicht hat (vgl. Urteil vom 4. Juli 1973 - BVerwG VI C 26.73 - [Buchholz 448.0 § 32 WPflG Nr. 10]), stand einer erneuten Termins Verlegung oder Vertagung nicht entgegen; denn das Streben nach Beschleunigung darf nicht zu einer Versagung des rechtlichen Gehörs führen (vgl. Urteil vom 25. Januar 1974 - BVerwG VI C 7.73 - [Buchholz 448.0 § 26 WPflG Nr. 11]). Daß die alsbaldige Erledigung des vorliegenden Rechtsstreits dringend geboten gewesen wäre, ist - obwohl das Verwaltungsgericht ohne Begründung die Voraussetzungen für eine Abkürzung der Ladungsfrist als gegeben erachtet hatte (§ 102 Abs. 1 Satz 2 VwGO) - nicht ersichtlich.

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Nach alledem hätte das Verwaltungsgericht unter den gegebenen Umständen des vorliegenden Rechtsstreits den Termin vom 15. November 1974 aufheben oder verlegen oder die bereits eröffnete Verhandlung vertagen müssen. Indem es dies unterlassen hat, ist der Kläger in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden (§ 138 Nr. 3 VwGO). Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben, und die Sache war an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO).

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Fürst
Dr. Waitz
Dr. Becker
Niedermaier
Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke ist wegen Ortsabwesenheit an der Beifügung ihrer Unterschrift verhindert, Prof. Dr. Fürst