Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 28.06.1973, Az.: BVerwG VI C 40.73
Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer; Fehlen einer ordnungsgemäßen Einbeziehung von Parteiaussagen des Klägers in die Darstellung des Sachstandes und Streitstandes ; Notwendigkeit der ordnungsgemäßen Erhebung eines Revisionsgrundes; Genügen der Begründungspflicht durch das Gericht
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 28.06.1973
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 40.73
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1973, 12919
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Arnsberg - 21.04.1971 - AZ: 2 K 1033/70
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Juni 1973
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Fürst und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Becker und Dr. Nehlert
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts in Arnsberg vom 21. April 1971 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger begehrt seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gemäß Art. 4 Abs. 3 GG, §§ 25, 26 des Wehrpflichtgesetzes - WPflG -, jetzt geltend in der durch das Gesetz vom 29. Juli 1972 (BGBl. I S. 1321) geänderten Fassung - Bekanntmachung vom 8. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2277). Mit diesem Begehren blieb er im Verwaltungsverfahren ohne Erfolg. Seine Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Es hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen.
Die Revision des Klägers ist zwar als Verfahrensrevision gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 WPflG zulässig; sie ist jedoch offenbar unbegründet.
Die Revision rügt im wesentlichen, daß das Verwaltungsgericht gegen § 105 VwGO, § 161 ZPO in Verbindung mit § 173 VwGO verstoßen habe, weil es die nicht protokollierten Parteiaussagen des Klägers weder im angefochtenen Urteil ihrem Inhalt nach wiedergegeben, noch in einer den Parteien spätestens mit dem Urteil zugestellten richterlichen Aufzeichnung bekanntgegeben habe. Diese Rüge vermag der Revision jedoch nicht zum Erfolg zu verhelfen.
Der Revision ist zwar darin beizupflichten, daß es im angefochtenen Urteil an einer nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gebotenen ordnungsgemäßen Einbeziehung der Parteiaussagen des Klägers in die Darstellung des Sach- und Streitstandes fehlt. Was der Kläger bei seiner durch Beweisbeschluß förmlich angeordneten Vernehmung als Partei (vgl. §§ 96 Abs. 1, 98 VwGO, §§ 450 ff. ZPO) ausgesagt hat, ist weder in der Sitzungsniederschrift, noch seinem Inhalt nach erkennbar im angefochtenen Urteil, noch in einer in dem Urteil in Bezug genommenen bei den Akten befindlichen oder spätestens mit dem Urteil den Parteien zugestellten richterlichen Aufzeichnung (z.B. Vermerk des Berichterstatters) niedergelegt (vgl. hierzu auch BVerwGE 13, 338; ferner Mezger in NJW 1961, 1701).
Die Rüge ist jedoch insoweit nicht ordnungsgemäß erhoben, als innerhalb der Revisionsbegründungsfrist nicht dargelegt ist, daß das angefochtene Urteil auf dem gerügten Mangel beruht oder zumindest beruhen kann. Dies wäre aber erforderlich gewesen, weil es sich bei dem gerügten Mangel - entgegen der Auffassung der Revision - nicht um einen sog. absoluten Revisionsgrund (vgl. § 138 VwGO) handelt (vgl. Urteile vom 12. Mai 1960 - BVerwG II C 67.58 - und vom 12. Juli 1961 - BVerwG VI C 194.58 -). Zu Unrecht beruft sich die Revision in diesem Zusammenhang auf das in NJW 1962, 1691 abgedruckte Urteil des beschließenden Senats vom 5. Februar 1962 - BVerwG VI C 154.60 -. Es handelt sich um die oben bereits angeführte Entscheidung BVerwGE 13, 338. Zwar sind nach dieser Entscheidung keine allzu strengen Anforderungen an die Darlegungspflicht zu stellen, wenn die nicht protokollierte Aussage (eines Zeugen bzw. eines Beteiligten) vom Gericht in seiner Entscheidung überhaupt nicht inhaltlich wiedergegeben, sondern nur in einem einzelnen Punkt bei der Würdigung des Sachverhalts herangezogen wird. Aber auch nach dieser Entscheidung ist - wie aus ihrem in BVerwGE 13, 340, 341 [BVerwG 05.02.1962 - VI C 154/60] abgedruckten vorletzten Absatz hervorgeht - der Revisionskläger gehalten, wenigstens anzudeuten, daß bei einer den gesetzlichen Erfordernissen entsprechenden Wiedergabe der Aussage Umstände hervorgetreten wären, die zu berücksichtigen das Verwaltungsgericht verpflichtet gewesen wäre und die dann zu einer anderen - dem Revisionskläger günstigeren - Beurteilung des Sachverhalts hätten führen können. Eine solche Darlegung läßt die Revisionsbegründung vermissen. Sie wäre aber um so mehr geboten gewesen, als das angefochtene Urteil ersichtlich nicht allein auf das Ergebnis der Vernehmung des Klägers, sondern weitgehend auf eine Würdigung seiner Äußerungen im Verwaltungsverfahren und der Aussagen mehrerer vom Verwaltungsgericht vernommener Zeugen gestützt wird. Soweit für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts der persönliche Eindruck des Klägers in der mündlichen Verhandlung maßgebend war, ist zudem zu bedenken, daß der Eindruck, den das Tatsachengericht sich aufgrund der Vernehmung von der Persönlichkeit des Kriegsdienstverweigerers bildet, zum Kern der tatrichterlichen Beweiswürdigung in Kriegsdienstverweigerungssachen gehört. Ein solcher Eindruck schließt notwendigerweise Unwägbarkeiten (Imponderabilien) ein und kann naturgemäß mit Worten nicht im einzelnen erschöpfend wiedergegeben werden (vgl. Urteile vom 16. Oktober 1969 - BVerwG VIII C 103.67 - und vom 5. Februar 1970 - BVerwG VIII C 68.68 -). Dieser Eindruck kann vom Revisionsgericht nicht nachgeprüft werden. Es dürfen aber keine Anhaltspunkte ersichtlich sein, daß der Eindruck fehlerhaft gewonnen worden ist. Solche Anhaltspunkte bestehen hier nicht; sie sind auch nicht von der Revision in irgendeiner Weise aufgezeigt worden. Die bloße Behauptung der Revision, daß das angefochtene Urteil auf der fehlenden Wiedergabe der Parteiaussagen des Klägers beruhe, reicht demnach zur schlüssigen Begründung dieser Verfahrensrüge im vorliegenden Falle nicht aus.
Sollte die Rüge sich möglicherweise auf eine insoweit fehlende Begründung des angefochtenen Urteils (vgl. § 133 Nr. 5, § 138 Nr, 6 VwGO) beziehen, wäre ihr entgegenzuhalten, daß das Verwaltungsgericht nicht verpflichtet war, sich mit jedem einzelnen Punkt des Vorbringens des Klägers auseinanderzusetzen (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. u.a. Urteil vom 30. April 1969 - BVerwG VI C 72.65 - und Beschluß vom 15. März 1973 - BVerwG II CB 9.73 - mit Nachweisen). Das Verwaltungsgericht genügt seiner Begründungspflicht (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO) schon dann, wenn es darlegt, welche tatsächlichen und rechtlichen Gründe für seine Entscheidung leitend gewesen sind und wenn diese Darlegung eine Überprüfung durch das Revisionsgericht ermöglicht. Diesen Erfordernissen wird das angefochtene Urteil gerecht. - Nach alledem kann auch keine Rede davon sein, daß infolge des Fehlens der Wiedergabe der Parteiaussagen des Klägers im angefochtenen Urteil ein Mangel im Tatbestand vorliegt, der eine erschöpfende sachlich-rechtliche Nachprüfung des Urteils in der Revisionsinstanz unmöglich macht und der deshalb auch ohne besondere Verfahrensrüge zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen müßte (vgl. dazu auch BVerwGE 7, 12; ferner auch BAG in NJW 1970, 1812).
Bei dieser Sach- und Rechtslage kann es unerörtert bleiben, ob der Kläger die fehlende Wiedergabe seiner Aussagen durch das Verwaltungsgericht im Revisionsverfahren überhaupt noch rügen konnte oder ob er hieran in entsprechender Anwendung des § 295 ZPO (§ 173 VwGO) gehindert wäre (vgl. hierzu auch Urteil vom 12. Mai 1960 - BVerwG II C 67.58 - mit Nachweisen).
Die Revision konnte daher gemäß § 190 Abs. 3 VwGO durch Beschluß zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Dr. Becker
Dr. Nehlert