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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 30.04.1969, Az.: BVerwG VI C 72.65

Militärische Tätigkeit im Auftrag der Besatzungsmacht als deutscher öffentlicher Dienst; Militärische Tätigkeit im Auftrag der Besatzungsmacht als Kriegsgefangenschaft; Begriff des öffentlichen Dienstes; Bestehen der Dienststellen der deutschen Wehrmacht nach ihrer Kapitulation; Begriff der Kriegsgefangenschaft; Kriegsgefangenschaft der Angehörigen der deutschen Wehrmacht; Voraussetzung für die Anerkennung der Kriegsgefangenschaft

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
30.04.1969
Aktenzeichen
BVerwG VI C 72.65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1969, 13373
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 11.05.1965 - AZ: I A 622/63

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 30. April 1969
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Dr. Waitz, Dr. Becker, Dr. Nehlert und Niedermaier
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 11. Mai 1965 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Tatbestand

1

I.

Der im Jahre 1912 geborene Kläger schlug nach voll juristischer Ausbildung die Intendanturlaufbann ein und hatte am 8. Mai 1945 die Rechtsstellung eines Marineoberstabsintendanten. Nach der Kapitulation wurde er von der britischen Besatzungsmacht in der Zeit vom 13. Mai bis Ende Juli 1945 mit der Leitung der Verwaltungsabteilung der Kriegsmarinedienststelle Flensburg betraut. Im Juli 1945 trat der Kläger in den von den Besatzungsmächten errichteten Deutschen Minenräumdienst in Glücksburg als Verwaltungsreferent über. Am 29. Oktober 1945 wurde er auf Befehl des britischen Marineoberbefehlshabers in Deutschland mit Wirkung vom 31. Oktober 1945 als Dienststellenleiter zur Marinestandortverwaltung Kiel kommandiert. Dort blieb er bis zum 31. März 1948. Die Marine Standortverwaltung. Kiel unterstand der Marineintendantur Kiel (British Naval Intendantur Kiel). Diese betreute den Deutschen Minenräumdienst versorgungs- und verwaltungsmäßig bis zu seiner Auflösung Ende Dezember 1947. Vom 1. Januar 1948 ab wurden die aufgab an des Minenräumdienstes vom Zollgrenzschutz wahrgenommen.

2

Im September 1959 erhielt der Kläger einen Unterbringungsschein nach dem Gesetz zu Art. 131 GG. Nachdem er dem Regierungspräsidenten in Düsseldorf mitgeteilt hatte, daß er aus der Unterbringung ausscheiden wolle, entließ der Beklagte ihn durch Bescheid vom 19. September 1960 unter Hinweis darauf aus der Unterbringung, daß dem Kläger kein Anspruch auf Alters- und Hinterbliebenenversorgung zustehe, weil er die Mindestdienstzeit von zehn Jahren nicht erfülle.

3

Nach erfolglosem Widerspruch hat der Kläger Klage erhoben mit dem Antrage,

unter Aufhebung der Bescheide des Finanzministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19. September 1960 und vom 2. Januar 1961 das beklagte Land für verpflichtet zu erklären, seine Entlassung aus dem Rechtsstand eines Beamten zur Wiederverwendung nach Maßgabe des § 24 a Abs. 2 G 131 in der Fassung vom II. September 1957 vorzunehmen.

4

Das Verwaltungsgericht in Düsseldorf hat diese Klage abgewiesen, das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen die Berufung des Klägers durch Urteil vom 11. Mai 1965 zurückgewiesen, im wesentlichen auf Grund folgender Erwägungen:

5

Der Kläger habe bis zum 8. Mai 1945 eine Dienstzeit von neun Jahren drei Monaten und acht Tagen abgeleistet. Die erforderliche zehnjährige Dienstzeit wäre nur erfüllt, wenn der Kläger gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 G 131 nach dem 8. Mai 1945 im öffentlichen Dienst als Beamter Angestellter usw. tätig gewesen wäre oder sich in Kriegsgefangenschaft befunden hätte. Beides sei nicht der Fall.

6

Unter öffentlichem Dienst im Sinne dieser Vorschrift Sei nur der deutsche öffentliche Dienst zu verstehen. Die Ihrer Dauer nach allein in Betracht kommend Tätigkeit des Klägers bei der Standortverwaltung Kiel vom 51. Oktober 1945 bis zum Frühjahr 1948 könnt, nicht als deutscher öffentlicher Dienst angesehen werden. Die Standortverwaltung Kiel sei eine Dienststelle der Kriegsmarine gewesen, die als Teilstreitkraft der deutschen Wehrmacht mit der bedingungslosen Kapitulation am 8. Mai 1945 rechtlich zu bestehen aufgehört habe. Von diesem Zeitpunkt ab hätten die Befugnisse der Standortverwaltung Kiel nicht mehr auf Anordnungen der Kriegsmarine beruht, sondern sie habe ihre Existenz von Sonderbefehlen der Besatzungsmächte abgeleitet. Beschäftigung bei Dienststellen der Besatzungsmächte falle nicht unter den Begriff des deutschen öffentlichen Dienstes.

7

Die Standortverwaltung Kiel sei auch kein Teil der Verwaltung der britischen Zone gewesen. Der spätere Wegfall der Marineeinheiten die die Standortverwaltung Kiel zu versorgen gehabt habe, habe Wegen der Entmilitarisierung Deutschlands von vornherein festgestanden. Auch sei die Standortverwaltung Kiel ebensowenig wie die British Naval Intendantur in der Aufzählung der Zonenbehörden enthalten gewesen, deren Beamte in den Dienst der Länder der britischen Besatzungszone hätten übernommen werden müssen (Verordnungen Nr. 163 und Nr. 179 der britischen Militärregierung, ABlMR [BrZ] S. 836 und 1079).

8

Daß die Aufgaben des Deutschen Minenräumdienstes nach dessen Auflösung vom Minenräumverband des Zollgrenzschutzes fortgeführt worden seien, sei ohne Belang, denn die Marineintendantur Kiel sei weder ein Teil des Minenräumdienstes gewesen, noch habe sie diesem unterständen, sondern ihn lediglich betreue. Diese Aufgabe der Betreuung aber sei vom Zollgrenzschutz nicht übernommen worden.

9

Daß die Aufgaben der Marineintendantur auf dem Gebiet der Liegenschaften auf die Oberfinanzdirektion übergegangen seien, habt eine Funktionsnachfolge für den übrigen Aufgabenkreis der alliierten Behörde nicht bewirkt. Der Kläger sei nach seinen Angaben ausschließlich mit der Versorgung des Deutschen Minenräumdienstes betraut gewesen.

10

Nach alledem könne die Dienstzeit des Klägers bei der Standortverwaltung Kiel im Rahmen des § 35 Abs.3 Satz 1 G 131 nicht berücksichtigt werden, ohne daß geprüft zu werden brauche, welchen Rechtsstatus der Kläger wahrend dieser Tätigkeit gehabt habe.

11

Der Kläger habe sich in der Zeit vom 13. Mai 1945 bis zu seiner Entlassung aus der Marine am 1. März 1946 auch nicht in Kriegsgefangenschaft befunden. Der sich aus dem Völkerrecht ergebende Begriff der Kriegsgefangenschaft sei näher bestimmt in § 2 des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes in der Fassung vom 8. Dezember 1956 (BGBl. I S. 908). Der Kläger sei nicht, wie es dort vorausgesetzt werde, wegen seines militärischen Dienstes gefangengenommen und festgehalten worden. Er Sei nach dem Zusammenbruch aus Kurland nach Deutschland zurückgekehrt und von einem Offizier der britischen Besatzungsmacht mit dem Aufbau und der Leitung der Kriegsmarinedienststelle Flensburg beauftragt worden und weiterhin bis zum 31. März 1948 im Dienst der Besatzungsmacht geblieben. Nach diesem Hergang sei er von der britischen Besatzungsmacht nicht als eine Person angesehen worden, die wegen ihres militärischen Dienstes gefangengenommen und festgehalten werden sollte, man habe vielmehr von ihm Dienstleistungen für die Besatzungsmacht erwartet, zu denen er bereit gewesen sei. Daran ändere die Entmilitarisierung und Entlassung des Klägers nichts.

12

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, mit der er Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen begehrt und das Klageziel weiterverfolgt. Zur Begründung bringt er im wesentlichen vor:

13

Das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß nach einer Erklärung aus britischen Oberbefehlshabers vom 7. Juni 1945 die Marineorganisation habe, aufrechterhalten werden sollen. Infolgedessen seien die Marineintendantur Kiel und die Marinestandortverwaltung Kiel nach dem 8. Mai 1945 bestehen geblieben und sein Dienst bei der letzter van als öffentlicher Dienst zu berücksichtigen.

14

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts habe hinsichtlich der Versorgungsaufgaben der Marinestandortverwaltung für den Deutschen Minenräumdienst eine Funktionsnachfolge durch den Zollgrenzschutz stattgefunden. Der Kläger Sei als Dienststellenleiter gleichzeitig der erste Sachbearbeiter auch für das Arbeitsgebiet der Liegenschaftsverwaltung gewesen, so daß auch aus diesem Grund eine Funktionsnachfolge eingetreten sei.

15

Vor allem habe das Berufungsgericht sich nicht mit der besonderen Verwaltungsanordnung der Marineintendantur Kiel vom 23. Oktober 1945 und der Verfügung des Staff Supply Officer beim Senior Naval Officer Schleswig-Holstein vom 31. März 1947 auseinandergesetzt; nach ersterer seien die ehemals aktiven Marinebeamten vom Tage ihrer Zivilisierung an hinsichtlich der Besoldung und Dienstbedingungen wieder in ihr früheres Beamtenverhältnis versetzt worden, nach letzterer sei die Wiedereinsetzung unter anderen des Klägers als Beamter bestätigt worden. Hierdurch sei sein Beamtenverhältnis., selbst wenn es mit dem 3. Mai 1945 geendet haben sollte, neu begründet worden, notfalls für einen Dienstherrn, "den es angehe".

16

Dem Berufungsgericht könne auch nicht darin gefolgt werden, daß der Kläger sich nicht in Kriegsgefangenschaft befunden habe. Mit der Kapitulation seien automatisch alle Wehrmachtangehörigen in Kriegsgefangenschaft geraten.

17

Der Beklagte begehrt Zurückweisung der Revision und verteidigt das angefochtene Urteil.

Entscheidungsgründe

18

II.

Die Revision des Klägers :ist erfolglos. Das Berufungsgericht hat revisionsrechtlich unangreifbar entschieden, daß die hier allein zur Erörterung stehende Tätigkeit des Klägers bei der Marinestandortverwaltung Kiel vom 31. Oktober 1945 bis 31, März 1948 nicht nach § 35 Abs. 3 Satz 1 G 131 berücksichtigt werden kann.

19

Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß unter öffentlichem Dienst im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 G 131 nur der deutsche öffentliche Dienst zu verstehen ist, stimmt mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts überein (Urteile vom 27. August 1964 - BVerwG II C 45.63 - und vom 14. Juli 1965 - BVerwG VI C 103.63 -).

20

Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß mit der Kapitulation der deutschen Wehrmacht ihre Dienststellen rechtlich zu bestehen aufgehört haben und die Rechtsverhältnisse ihrer Angehörigen erloschen sind (BVerfGE 3, 288 [316 ff.]). Für diese Rechtslage ist es ohne Bedeutung, ob und in Welchem Umfang nach dem von der Revision angeführten Befehl vom 7. Juni 1945 die Marineorganisation - tatsächlich - aufrechterhalten worden ist (vgl. auch BGHSt 2, 121[BGH 06.12.1951 - 3 StR 131/51] [123]), ebenso ihre haushaltsmäßige Betreuung.

21

Das Berufungsgericht hat entschieden, daß die Märinestandortverwaltung Kiel nach dem 8. Mai 1945 keine Dienststelle mehr war, deren Befugnisse auf Anordnungen der Kriegsmarine beruhten, sondern daß sie ihre Existenz von Sonderbefehlen der Besatzungsmächte ableitete, daß die Marinestandortverwaltung Kiel auch kein Teil der Verwaltung der britischen Zone war und nicht unter die Militärregierungsverordnungen Nr. 163 und Nr. 179 fiel. Das Revisionsgericht ist insoweit an die Ausführungen im Berufungsurteil gebunden. Soweit es sich hierbei nicht um tatsächliche Feststellungen handelt, ist die Erkenntnis des Berufungsgerichts, daß es sich bei der Marinestandortverwaltung Kiel um eine unter Besatzungsgewalt stehende und jedenfalls nicht dem deutschen öffentlichen Dienst zuzurechnende Dienststelle gehandelt hat, in Anwendung von Besatzungsrecht gewonnen. Dieses hier in Betracht kommende Besatzungsrecht gehört - wie bereits im Urteil vom 24. November 1960 - BVerwG II C 321.57 - entschieden und eingehend dargelegt - nicht zum revisiblem Recht. Die Anwendung irrevisiblen Rechts aber kann vorn Revisionsgericht nicht geprüft Werder. (§ 137 Abs. 1 VwGO, § 127 BRRG). Auch ist es an die vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen und ihre Würdigung gebunden (§ 137 Abs. 2 VwGO), da hier zulässige und begründete Revisionsangriffe insoweit nicht erhoben sind. Soweit die Revision Gegenbehauptungen aufstellt und Tatsachen anders gewürdigt wissen will, als es das Berufungsgericht getan hat, verkennt sie die engen Grenzen, die dem Revisionsgericht im Rahmen des § 137 VwGO gezogen sind. Dieses ist jedenfalls nicht befugt., die Würdigung des Tatsachengerichts durch eine - vielleicht überzeugendere - eigene zu ersetzen, selbst wenn es die des Tatsachengerichts im Einzelfall für zweifelhaft halten sollte (Urteile vorn 31. März 1965 - BVerwG - VI C 127.62-, vom 8. Juli 1966- BVerwG VI C 50.64 -, vom 23. November 1966 - BVerwG VI C 9763 - und vom 19. März 1969 - BVerwG VI C 32.65 -). Es kann allerdings sofern es sich nicht um die Anwendung irrevisiblen Rechts handelt prüfen, ob die Würdigung frei von Verstößen gegen Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze ist. Ein denkgesetzlicher Fehler liegt jedoch nicht schon dann vor, wenn der von der Tatsacheninstanz gezogene Schluß unwahrscheinlich oder Weniger wahrscheinlich als ein anderer möglicher Schluß ist (Urteil vom 24. Juni 1965 - BVerwG II C 48.62 -), sondern nur dann, wenn das Tatsachengericht Folgerungen gezogen hat, die aus denkgesetzlichen Gründen schlechterdings unmöglich sind. Ein Verstoß gegen die Denkgesetze läge deshalb auch nicht vor, wenn das Berufungsgericht Schlüsse gezogen hätte, die möglicherweise nicht zwingend oder überzeugend wären (Urteil vom 11. Mai 1960 - BVerwG VI C 5.58 - mit weiteren Hinweisen auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts). Denkfehler dieser Art sind hier nicht gegeben. Insbesondere ist auch die von der Revision als widersprüchlich beanstandete Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Zollgrenzschutz lediglich die Aufgabe des Minenräumens, nicht aber die Aufgabe der Betreuung des Deutschen Minenräumdienstes übernommen hat, ersichtlich nicht denkfehlerhaft in diesem Sinne zustande gekommen. Der Zollgrenzschutz mag neben vielen anderen Aufgaben Minen geräumt haben in Fortsetzung der Tätigkeit des Deutschen Minenräumdienstes, aber er bedurfte dazu keiner Einrichtung., wie sie die Marineverwaltung und speziell die Marinestandortverwaltung Kiel darstellten. Im übrigen würde auch die Frage einer ausdehnenden Auslegung oder entsprechenden Anwendung der Militärregierungsverordnungen Nr. 163 und Nr. 179 auf die Marinestandortverwaltung Kiel wegen Aufgabenüberganges dem irrevisiblen Besatzungsrecht angehören und daher die eine solche Anwendung ablehnende Entscheidung des Berufungsgerichts revisionsgerichtlich nicht nachprüfbar sein.

22

Auf eine Funktionsnachfolge, die nach den für das Revisionsgericht, verbindlichen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht vorliegt, kommt es hier - worauf in der Revisionserwiderung mit Recht hingewiesen wird - schon auf Grund folgender Erwägung nicht an: Da revisionsrechtlich unangreifbar feststeht, daß die Marinestandortverwaltung Kiel eine unter Besatzungsgewalt stehende Dienststelle und deshalb der Dienst bei dieser Dienststelle kein deutscher öffentlicher Dienst im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 G 131 war, kann dieser Dienst auch nicht zum deutscher: öffentlichen Dienst in diesem Sinne dadurch werden, daß später die Aufgaben, die die Marinestandortverwaltung Kiel ausgeübt hat, von einer deutschen Dienststelle ausgeübt wurden. Im übrigen hat es bei der Neuordnung der staatsrechtlichen Verhältnisse, auf die es nach § 82 G 131 für die Funktionsnachfolge ankommt, keine Kriegsmarine und keine Übernahme der Aufgaben gegeben, die am 8. Mai 1945 von der Kriegsmarine und der Marinestandortverwaltung Kiel ausgeübt worden sind. Für ersatzlos weggefallene Aufgaben aber kommt eine Funktionsnachfolge von vornherein nicht in Betracht (wie bereits in anderem Zusammenhang im Urteil vom 9. November 1960 - BVerwG VI C 19.57 - entschieden).

23

Der Kläger beruft sich insbesondere noch auf eine besondere Verwaltungsanordnung vorn 23. Oktober 1945, durch welche die British Naval Intendantur bekanntgegeben habe, daß die ehemals aktiven Marinebeamten vom Tage ihrer "Zivilisierung" an hinsichtlich der Besoldung und Dienstbedingungen wieder in ihr früheres Beamtenverhältnis versetzt würden, und auf ein Schreiben des Staff Supply Officer beim Senior Navel Officer Schleswig-Holstein, in welchem die Wiedereinsetzung unter anderen des Klägers als Beamter bestätigt worden sei. Der Kläger beanstandet, daß sich das Berufungsgericht damit nicht auseinandergesetzt habe. Das Berufungsgericht erwähnt zwar diese Unterlagen nicht ausdrücklich, es fügt jedoch seiner Schlußfolgerung, daß aus den von ihm zuvor dargelegten Gründen die Tätigkeit GUS Klägers nicht als deutscher öffentlicher Dienst anzusehen ist, hinzu, daß bei dieser Sachlage dahingestellt bleiben kann, welchen Rechtsstatus der Kläger während seiner Tätigkeit bei der Marinestandort Verwaltung Kiel hatte. Damit hat das Berufungsgericht auch diese Vorgänge dahin gewürdigt, daß ihnen jedenfalls kein rechtlich bedeutsamer Hinweis auf die Wertung der Tätigkeit des Klägers als deutscher öffentlicher Dienst zu entnehmen ist. Ein Gericht ist nicht genötigt, sich mit jedem Parteivorbringen im einzelnen und ausdrücklich auseinanderzusetzen, sondern genügt seiner Begründungspflicht, wenn es die Gründe angibt, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Ein Revisionsgrund nach § 138 Nr. 6 VwGO liegt insoweit jedenfalls nicht vor. Überdies befindet sich damit das Berufungsgericht; in Übereinstimmung mit dem Oberverwaltungsgericht für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein, das in dem vom Berufungsgericht angeführten Urteil vom 11. Juni 1957 - V OVG A 116.56 - (das Berufungsgericht gibt versehentlich ein anderes Datum an) die gleichen Vorgänge behandelt und im wesentlichen dahin gewürdigt hat, daß die auf diese Weise nach Ansicht der Besatzungsmacht begründeten Beamtenverhältnisse Rechtsgültigkeit nur beanspruchen konnten, solange die Begünstigten in diesem besondern Verhältnis tätig waren, da aber mit dem Aufhören der Besatzungsregelung auch dieses Verhältnis sein Ende gefunden hat. In diesem Urteil wird betont, daß die besatzungsrechtlichen Maßnahmen nicht darauf abstellten, ob die Beamten in einem Beamtenverhältnis nach deutschem Beamtenrecht gestanden hätten, sondern daß diese Maßnahmen die Beamten in Beziehung zu der ihnen im Einzelfalle von der Besatzungsmacht übertragenen Tätigkeit gesetzt haben. Es kann daraus entgegen der Annahme der Revision nicht hergeleitet werden, daß es sich dabei um deutschen öffentlichen Dienst gehandelt habe. Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision ist durch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. November 1960 - BVerwG II C 321.57 - zurückgewiesen worden. Aus dem Begriff einer Tätigkeit "für den, den es angeht" kann entgegen der Meinung der Revision für das auf einen bestimmten Dienstherrn abstellende deutsche Beamtenrecht nichts hergeleitet werden.

24

Wenn das Berufungsgericht als Voraussetzung für die Anerkennung der Kriegsgefangenschaft verlangt, daß der Kläger wegen seines militärischen Dienstes "gefangengenommen" und "festgehalten" worden sein muß, geht es zutreffend von dem völkerrechtlichen Begriff der Kriegsgefangenschaft aus, wie er auch in § 2 des Kriegssefangenenentschädigungsgesetzes in der Fassung; vom 8. Dezember 1956 (BGBl. I S. 908) Ausdruck gefunden hat (vgl. BVerwGE 3, 288 [BVerwG 11.05.1956 - BVerwG V C 24.54] [322 und insbesondere 323, wo davon ausgegangen wird, daß Truppenteile erst einige Zeit nach der Kapitulation gefangen "genommen" wurden]). Wann die Revision von einem anderen Begriff einer - automatischen - Kriegsgefangenschaft ausgeht, ist dies nicht geeignet, die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts zu erschüttern. Das Berufungsgericht hat weiter dargelegt, daß der Kläger von der britischen Besatzungsmacht nicht als eine Person angesehen worden ist, die wegen ihres militärischen Dienstes gefangengenommen und festgehalten worden ist, sondern als eine Person, die Dienstleistungen für die Besatzungsmacht erbringen sollte und dazu bereit war. Das Berufungsgericht hat damit unter Zugrundelegung eines zutreffenden Begriffes der Kriegsgefangenschaft die tatsächlichen Verhältnisse, die die Beschäftigung des Klägers bei der Standortverwaltung Kiel geprägt haben, und insbesondere die eigenen Angaben des Klägers dahin gewürdigt, daß er nicht als Kriegsgefangener angesehen werden kann. Diese Tatsachenwürdigung, insbesondere auch die negative Deutung des Entlassungsscheines, lassen einen Denkfehler oder Verletzung allgemeiner Auslegungsgrundsätze nicht erkennen.

25

Nach alledem war die Revision mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6.300 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Fürst
Dr. Waitz
Dr. Becker
Dr. Nehlert
Niedermaier