Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.05.1956, Az.: BVerwG V C 24.54
Voraussetzungen für einen Anspruch auf Erziehungsbeihilfe nach dem Bundesversorgungsgesetz; Kriegsbeschädigung als Ursache einer Minderung des Einkommens des Geschädigten ; Aussichten eines Kriegsgeschädigten auf Wiederverwendung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 11.05.1956
- Aktenzeichen
- BVerwG V C 24.54
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1956, 10532
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bebenhausen - 12.02.1954
Rechtsgrundlagen
- § 27 BVG
- § 1 Abs. 1 BVG
- § 22 RGr
- Art. 131 GG
Fundstellen
- BVerwGE 3, 288 - 291
- DVBl 1956, 832-834 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1957, 350 (Kurzinformation)
- MDR 1956, 647 (Kurzinformation)
Redaktioneller Leitsatz
Voraussetzung für eine Erziehungsbeihilfe ist unter anderem, dass das Unvermögen, die Ausbildungskosten aus eigenen Mitteln zu bestreiten, auf der Kriegsbeschädigung des Ernährers beruhen muss.
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, V. Senat,
auf die mündliche Verhandlung am 11. Mai 1956 in Bebenhausen
durch
den Senatspräsidenten Dr. von Rosen und
die Bundesrichter Kohlbrügge, Lentz, Dr. Baring und Professor Dr. Bettermann
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Bebenhausen vom 12. Februar 1954 samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den Verwaltungsgerichtshof Bebenhausen zurückverwiesen.
Gründe
Der Kläger war vor dem Kriege zuletzt Regierungsinspektor bei der Regierung in Sigmaringen. Im Kriege wurde er zur Universitätsverwaltung Berlin versetzt, mußte aber Berlin im Juni 1945 wieder verlassen, weil er am 30. September 1939 noch nicht dort gewohnt hatte. Seine Versuche, bei der Regierung in Sigmaringen wieder unterzukommen, schlugen fehl. Von einer Anstellung bei der französischen Besatzungsmacht vom Herbst 1950 bis Frühjahr 1952 abgesehen, blieb er nach dem Kriege ohne Beschäftigung.
1946 wurde der Kläger wegen eines im ersten Weltkrieg erlittenen Sturzes als Kriegsbeschädigter mit einer Erwerbsminderung von 50 % anerkannt, und es wurde ihm eine Versorgungsrente von monatlich 25 DM zugebilligt. Mit Rücksicht auf dieses Leiden stellte das Staatliche Gesundheitsamt Sigmaringen am 29. April 1949 dauernde Dienstunfähigkeit fest. Seit diesem Zeitpunkt erhält der Kläger ein Ruhegehalt.
Der Kläger hat - außer einem unehelichen Kind - aus seinen drei Ehen fünf Kinder, die er zu versorgen hat, Seine jetzige dritte Ehefrau brachte außerdem ein eigenes Kind mit in die Ehe.
Im Jahre 1952 beantragte der Kläger für seine drei minderjährigen Kinder aus zweiter Ehe, die die höhere Handelsschule in Ebingen bzw. das Marien-Lyzeum in Sigmaringen besuchen, Erziehungsbeihilfen von zusammen 164 DM mit der Begründung, daß die vorzeitige Pensionierung wegen der Kriegsbeschädigung sein Unvermögen zur Folge gehabt habe, die Kosten für die Ausbildung der Kinder selbst zu tragen. Nachdem Einspruch und Beschwerde gegen die Ablehnung dieses Antrages erfolglos geblieben waren, hat der Kläger Rechtsbeschwerde erhoben, die der Verwaltungsgerichtshof Bebenhausen als unbegründet abgewiesen hat. In dem Urteil ist ausgeführt, daß eine Erziehungsbeihilfe nach § 27 Abs. 1 des Gesetzes über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz) vom 20. Dezember 1950 in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. August 1953 (BGBl. I S. 866) - BVG - eine durch die Kriegsbeschädigung verursachte Minderung des Einkommens des Geschädigten voraussetze und diese Minderung das Unvermögen zur Folge haben müsse, die Kosten der Schul- und Berufsausbildung aus eigenen Mitteln zu bestreiten; es könne nicht angenommen werden, daß der Kläger eine Wiederverwendung als Beamter gefunden hätte; da das Übergangsgeld für verdrängte Beamte niedriger sei als das Ruhegehalt, habe die vorzeitige Pensionierung ihn also nicht schlechter gestellt.
Gegen dieses Urteil richtet sich die zugelassene Revision des Klägers, der der Erfolg nicht zu versagen war.
Die Rechtsbeschwerde des Klägers richtet sich gegen die Entscheidung des Beirats der Hauptfürsorgestelle Sigmaringen. Die Hauptfürsorgestelle ist in Übereinstimmung mit dem Kläger der Ansicht, daß als Beklagte in dem Revisionsverfahren nicht die Hauptfürsorgestelle, sondern die Fürsorgestelle für Kriegsbeschädigte und Körperbehinderte beim Landratsamt Sigmaringen oder allenfalls der Beirat bei der Hauptfürsorgestelle zu gelten habe.
Dem kann nicht beigetreten werden. In den Rechtsvorschriften für das ehemalige Land Württemberg-Hohenzollern ist, anders als in der Militärregierungsverordnung Nr. 165 und dem Verwaltungsgerichtsgesetz, nicht ausdrücklich bestimmt, gegen wen die Rechtsbeschwerde zu richten ist. Das erklärt sich daraus, daß die Rechtsbeschwerde ursprünglich nicht eine eigentliche Klage, sondern gewissermaßen eine Fortsetzung des Verwaltungsverfahrens war. Daraus folgt, daß den Gegenstand der Rechtsbeschwerde die letzte Verwaltungsentscheidung bildet. Daher hat in dem Rechtsbeschwerdeverfahren die Behörde, die diese Verwaltungsentscheidung erlassen hat, die Rolle des Beklagten zu übernehmen.
Nun ist zwar der Beschwerdebescheid nicht von der Hauptfürsorgestelle, sondern von deren Beirat erlassen worden. Die Beiräte sind jedoch bei den Hauptfürsorgestellen mit deren Leitern als Vorsitzenden gebildet. Dementsprechend kommt der Hauptfürsorgestelle, die bereits in dem Rechtsbeschwerdeverfahren den Schriftwechsel mit dem Verwaltungsgerichtshof geführt hat, auch in dem Revisionsverfahren die Stellung der Beklagten zu.
Ansprüche auf Erziehungsbeihilfe sind aus § 27 BVG herzuleiten. Zwar ist Schieckel (Anm. 1 zu § 27 BVG) der Ansicht, daß § 27 nur programmatische Bedeutung habe. Dem ist jedoch nicht zuzustimmen. Weder der Wortlaut des § 27 BVG noch der Zweck und die Entstehungsgeschichte der Vorschrift (vgl. hierzu das Protokoll über die 31. Sitzung des (26.) Ausschusses für Kriegsopfer- und Kriegsgefangenenfragen des Deutschen Bundestages über das Bundesversorgungsgesetz) rechtfertigen die von Schieckel vertretene Auffassung.
Im übrigen sind die Darlegungen Schieckels auch in sich widerspruchsvoll. Schieckel sieht nicht nur § 27, sondern auch § 26 BVG lediglich als Programmsätze an (Anm. 1 zu § 26). Andererseits erklärt Schieckel in Anm. 3 b zu § 92 Abs. 1 Buchst. b, welcher lautet:
"Die Bundesregierung ist ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen zu erlassen über ... b) Voraussetzungen, Art, Ausmaß und Dauer der Berufsförderungsmaßnahmen sowie das Verfahren (§ 26)" -
es sei "zu beachten, daß es sich um einen Rechtsanspruch auf Durchführung derartiger Maßnahmen handelt, keine Kannleistung". Wenn hier ein Rechtsanspruch auf Durchführung der in § 26 vorgesehenen Maßnahmen anerkannt wird, muß dasselbe für Maßnahmen nach § 27 BVG gelten.
Es handelt sich in § 27 BVG auch nicht um eine Ermessensentscheidung. Auch hier gilt, was der Senat in seiner Entscheidung vom 18. Februar 1955 - BVerwG V C 75.54 - (BVerwGE 1, 322 [BVerwG 18.02.1955 - V C 75/54]) ausgeführt hat: "Der Rechtsstaat der Gegenwart offenbart und bewährt sein Wesen auch gerade darin, daß er dem Bürger gegenüber der öffentlichen Gewalt im Zweifel Rechtsansprüche einräumt. Eine gesetzliche Regelung, die der Verwaltung ein Handeln nach ihrem freien Ermessen selbst dann gestattet, wenn alle tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für ein solches Handeln erfüllt sind, müßte daher den dahin gerichteten Willen eindeutig zum Ausdruck bringen. Anderenfalls spricht eine Vermutung dafür, daß die Behörde in solchem Falle gebunden ist". Umstände, die bei § 27 BVG gegen diese Vermutung sprächen, sind nicht erkennbar.
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Erziehungsbeihilfe aus § 27 BVG wird auch von dem Landesverwaltungsgericht Oldenburg in seinem Urteil vom 7. Juli 1955 - A 34/55 A - (Zeitschrift für das Fürsorgewesen 1956 S. 10) anerkannt.
Gewährt § 27 BVG einen Rechtsanspruch auf Erziehungsbeihilfe, so ergibt sich die weitere Frage, von welchen Voraussetzungen die Gewährung der Erziehungsbeihilfe abhängig ist. Nach IV 2 zu § 27 Abs. 1 der Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der §§ 25 bis 27 BVG vom 10. Dezember 1951 (Bundesanzeiger 1952 Nr. 26 S. 1) ist Voraussetzung für eine Erziehungsbeihilfe u.a., daß das Unvermögen, die Ausbildungskosten aus eigenen Mitteln zu bestreiten, auf der Kriegsbeschädigung des Ernährers beruhen muß. Eine solche Voraussetzung ist in § 27 Abs. 1 BVG ausdrücklich nicht aufgestellt. Dem angefochtenen Urteil ist aber darin beizupflichten, daß dieses Erfordernis sich schon aus § 1 Abs. 1 BVG ergibt. Nach der genannten Bestimmung besteht ein Anspruch auf Versorgung nur wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Kriegsbeschädigung. Nach § 9 Nr. 2 BVG umfaßt die Versorgung im Sinne des Gesetzes auch die Erziehungsbeihilfen nach § 27 Abs. 1 BVG. Der in § 1 Abs. 1 BVG geforderte Zusammenhang zwischen Schädigung und Notlage ist also auch Voraussetzung für die Gewährung solcher Erziehungsbeihilfen.
Ein Anspruch auf Erziehungsbeihilfe nach § 27 BVG besteht also nur dann, wenn durch die Kriegsbeschädigung eine Minderung des Einkommens des Geschädigten verursacht worden ist und diese Minderung das Unvermögen zur Folge hat, die Kosten der Schul- und Berufsausbildung aus eigenen Mitteln zu bestreiten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat das Vorliegen dieser Voraussetzungen verneint. Er ist davon ausgegangen, daß der Kläger auch ohne seine Pensionierung keine Wiederverwendung gefunden hätte. Diese Feststellung unterliegt rechtlichen Bedenken. Der Verwaltungsgerichtshof begründet seine Auffassung mit den verschiedenen vergeblichen Bemühungen des Klägers um Wiedereinstellung und damit, daß eine erhebliche Anzahl anderer verdrängter Beamter auch keine Wiederverwendung gefunden habe.
Hierbei hat der Verwaltungsgerichtshof übersehen, daß das Bundesversorgungsgesetz in § 9 Nr. 2, §§ 25 bis 27 nur die versorgungsrechtlichen Bestimmungen der sozialen Fürsorge enthält, die nähere fürsorgerechtliche Ausgestaltung aber in den §§ 19 bis 22 der Reichsgrundsätze über Voraussetzung, Art und Maß der öffentlichen Fürsorge vom 1. August 1931 (RGBl. I S. 441) in der Fassung vom 20. August 1953 (BGBl. I S. 967) - RGr. - geregelt ist. Nach § 22 RGr. wird der Zusammenhang der Notlage mit der Dienstbeschädigung angenommen, soweit nicht das Gegenteil offenkundig oder nachgewiesen ist. Diese Bestimmung ist unmittelbar geltendes Recht, da die Reichsgrundsätze gemäß Art. 2 der Notverordnung vom 5. Juni 1931 - Teil V Kap. VIII - (RGBl. I S. 305) als Vorschriften im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Fürsorgepflicht vom 13. Februar 1924 (RGBl. I S. 100) in der Fassung vom 20. August 1953 (BGBl. I S. 967) gelten.
Nun gilt zwar die Vermutung des § 22 RGr. nicht, wenn das Gegenteil offenkundig oder nachgewiesen ist. Wäre dies der Fall, so bliebe es unerheblich, daß das Berufungsgericht den § 22 RGr. nicht angewendet hat. Das trifft hier aber nicht zu. Es mag zwar unwahrscheinlich sein, daß der Kläger eine seiner früheren Stellung entsprechende Wiederverwendung gefunden hätte, auch wenn er gesund gewesen wäre. Das Gegenteil ist jedoch nicht offenkundig. Es ist nicht schlüssig, wenn das Berufungsgericht sich zur Unterstützung seiner Feststellung, daß die Kriegsbeschädigung des Klägers keine Minderung seines Einkommens zur Folge gehabt habe, auf die vergeblichen Bemühungen des Klägers um eine Wiederverwendung in Berlin und in Sigmaringen beruft. Diese Bemühungen des Klägers könnten nämlich gerade wegen seiner Kriegsbeschädigung vergeblich geblieben sein. Der Verwaltungsgerichtshof hätte also aus den vergeblichen Bemühungen des Klägers Schlußfolgerungen zu seinen Ungunsten nur dann ziehen dürfen, wenn er festgestellt hätte, daß die Kriegsbeschädigung des Klägers für die Erfolglosigkeit seiner Bemühungen nicht ursächlich war.
Auch der Hinweis des Verwaltungsgerichtshofs auf die gerichtsbekannte Tatsache, daß noch eine erhebliche Anzahl der unter das Gesetz zu Art. 131 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1) - GG - fallenden Personen bis jetzt zum Teil überhaupt keine, zum Teil keine ihrer früheren Tätigkeit entsprechende Wiederverwendung gefunden hat, rechtfertigt nicht die vom Verwaltungsgerichtshof daraus hergeleitete Schlußfolgerung, daß die Kriegsbeschädigung des Klägers keine Minderung seines Einkommens zur Folge gehabt habe. Diese Schlußfolgerung bedürfte zu ihrer Rechtfertigung einer näheren Begründung. Anderenfalls müßte unter Beachtung der in § 22 RGr. gegebenen Beweislastregelung angenommen werden, daß der Kläger eben wegen seiner Kriegsbeschädigung zu dem Teil der unter das Gesetz zu Art. 131 GG fallenden Personen gehöre, die noch keine oder jedenfalls keine ihrer früheren Tätigkeit entsprechende Wiederverwendung gefunden haben, und nicht zu dem Teil, der diese Wiederverwendung gefunden hat.
Da es zur Klärung dieser Frage neuer tatsächlicher Feststellungen bedarf, war das angefochtene Urteil samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen.
Bei der hiernach erforderlichen erneuten Prüfung wird der Verwaltungsgerichtshof u.a. festzustellen haben, ob der Kläger über irgendwelche für eine Wiederverwendung erfahrungsmäßig bedeutsamen Spezialkenntnisse verfügt. In diesem Zusammenhang wird auch zu erörtern sein, welche Folgerungen sich für eine Aussicht auf Wiederverwendung aus dem Lebensalter des Klägers und seinen in dem angefochtenen Urteil unter I 2 der Gründe festgestellten Lebensverhältnissen ergeben. Es wird ferner zu erwägen sein, ob die Aussichten des Klägers auf Wiederverwendung durch die Tatsache beeinflußt werden, daß er seine Stelle als Kassenleiter der Kreiskasse Angerburg wegen eines Berichtes der ehemaligen Regierung Sigmaringen an den preußischen Finanzminister in Berlin hatte aufgeben müssen, auch wenn zugunsten des Klägers unterstellt würde, daß der betreffende Bericht - wie der Kläger es behauptet - unsachlich gewesen sei.
Schließlich ist es auch erheblich, weshalb der Kläger aus seinem Anstellungsverhältnis bei der französischen Besatzungsmacht entlassen worden ist. Sollte der Entlassungsgrund in der Kriegsbeschädigung gelegen haben, wäre nicht nur der Verlust des Einkommens aus diesem Anstellungsverhältnis auf die Kriegsbeschädigung zurückzuführen. Es wäre dann vielmehr darüber hinaus auch ein starker Anhaltspunkt dafür gegeben, daß die Bemühungen des Klägers um Wiederverwendung durch seine Kriegsbeschädigung gemindert worden sein könnten.
Kohlbrügge
Lentz zugleich für den zur Zeit beurlaubten Bundesrichter Dr. Baring
Prof. Dr. Bettermann