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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.11.1960, Az.: BVerwG II C 321.57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.11.1960
Aktenzeichen
BVerwG II C 321.57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 13630
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 11.06.1957 - AZ: V OVG - A 116/56

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 24. November 1960
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsch und Dr. Idel
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 11. Juni 1957 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1890 geborene Erblasser der Kläger (= früherer Kläger) war Wehrmachtbeamter auf Lebenszeit und wurde im Jahre 1942 als Leiter der Marinewaschanstalt zum Marineverwaltungsamtmann (Besoldungsgruppe [= BesGr.] A 3 b der Reichsbesoldungsordnung [= RBO]) befördert. Die Marinewaschanstalt war eingerichtet worden, um die Wäsche der schwimmenden Einheiten, Truppenteile und Landdienststellen der Kriegsmarine zu waschen, instand zu setzen und zu pflegen. Eis zur Kapitulation war sie eine selbständige, der Marineintendantur in Kiel unterstellte Dienststelle.

2

Im Jahre 1944 wurde der frühere Kläger in das Offiziersverhälthis im Truppensonderdienst übergeführt und hatte am 8. Mai 1945 den Rang eines Marineoberstabsintendanten (BesGr. C 7) inne. Aus diesem Wehrverhältnis wurde er am 15. Oktober 1945 entlassen, blieb jedoch weiter Leiter der Marinewaschanstalt in Kiel, Diese Anstalt war nach der Kapitulation dem Leiter der Abteilung V II der Marineintendantur Kiel unterstellt, die über die Kapitulation hinaus zur verwaltungsmäßigen Betreuung der von der Besatzungsmacht als Abwicklungsstellen, Marinedienstgruppen und Minenräumdiensteinheiten weiter beibehaltenen Dienststellen bestehengeblieben war und ihre Geschäfte als British Naval Intendantur (BNL) unter der Leitung von Dienststellen der Royal Navy weiterführte. Vom 16. Oktober 1945 an erhielt der frühere Kläger zunächst Vergütung nach der Vergütungsgruppe TO.A. IV; später wurde er nach der BesGr. A 3 b RBO besoldet.

3

Die Marinowaschanstalt stellte ihren Betrieb im Januar 1948 ein. Der frühere Kläger erhielt seine Beamtenbezüge noch bis zum 31. März 1948. Nach dem 1. April 1948 war er noch einige Zeit ohne Dienstbezüge mit Abwicklungsaufgaben beschäftigt. Seinen Unterhalt bestritt er aus dem Betrieb einer Reinigungsanstalt, die im Rahmen der ehemaligen Marinewaschanstalt im Jahre 1946 eingerichtet worden war und die der frühere Kläger im Februar 1948 gepachtet hatte.

4

Da die Bemühungen des früheren Klägers um Übernahme in den Beamtendienst des Landes Schleswig-Holstein erfolglos blieben, beantragte er vorsorglich seine Versorgung nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 -. Nach Erreichung der Altersgrenze im Jahre 1955 bezog er Ruhegehalt nach der BesGr. A 3 b RBO.

5

Durch Bescheid vom 6. Oktober 1953 lehnte der Beklagte die Ansprüche des früheren Klägers auf Übernahme in den Landesdienst ab. Der Einspruch des früheren Klägers wurde durch Bescheid vom 22. Dezember 1953 zurückgewiesen.

6

Das Landesverwaltungsgericht Schleswig hat - nach Beiladung des Ministerpräsidenten und des Finanzministers des Landes Schleswig-Holstein sowie des Bundesministers der Finanzen - die Klage des früheren Klägers mit dem Antrag,

7

die Bescheide des Beklagten vom 6. Oktober 1953 und 22. Dezember 1953 aufzuheben und festzustellen, daß er, der Kläger, am 1. April 1948 Beamter des Landes Schleswig-Holstein geworden sei,

8

hilfsweise,

9

daß das Land Schleswig-Holstein verpflichtet sei, ihn vom 1. April 1948 an als Regierungsamtmann der BesGr. A 3 b zu übernehmen,

10

durch Urteil vom 18. September 1956 zurückgewiesen.

11

Das Oberverwaltungsgericht für die Länder Niedersachen und Schleswig-Holstein hat durch Urteil vom 11. Juni 1957 die gegen das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Schleswig gerichtete Berufung zurückgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:

12

Die durch besondere Verwaltungsanordnung der Marineintendantur vom 23. Oktober 1945 mitgeteilte Entscheidung des Senior Naval Officer Schleswig-Holstein vom 8. Oktober 1945 habe zwar bestimmt, daß die früheren Marinebeamten "vom Tage der Zivilisierung an hinsichtlich Gehalt und Dienstbedingungen wieder in ihr früheres Beamtenverhältnis eingesetzt werden" sollten. Trotzdem sei der frühere Kläger zunächst nicht nach der BesGr. A 3 b besoldet worden, sondern habe die Bezüge eines Angestellten nach der Vergütungsgruppe TO.A. IV erhalten. Erst aufgrund des Schreibens des Staff Supply Officer beim Senior Naval Officer Schleswig-Holstein (SNOSH) an die Intendantur vom 7. März 1947 sei der frühere Kläger wieder wie ein Beamter behandelt worden. Aus dem Gesamtzusammenhang und der ersichtlich auf genauen Überlegungen beruhenden Fassung des genannten Schreibens vom 7. März 1947 müsse gefolgert werden, daß die Dienststellen der Royal Navy echte Beamtenverhältnisse hätten begründen wollen. Daraus erkläre es sich auch, daß die Marineintendantur mit einer Verfügung vom 15. März 1947 eine echte beamtenrechtliche Entscheidung für den früheren Kläger dadurch getroffen habe, daß sie sein Besoldungsdienstalter in der BesGr. A 3 b im Wege des Härteausgleichs auf den 1. Februar 1937 verbesserte. Allerdings, lasse sich nicht feststellen, wen die Besatzungsbehörden als Dienstherrn angesehen hätten. Ob die Wirksamkeit der neu gegründeten Beamtenverhältnisse schon an der Ungeklärtheit der Person des Dienstherrn scheitere oder ob unter den damaligen Verhältnissen ein Beamten Verhältnis zu dem Dienstherrn, "den es angeht", habe begründet werden können, könne unerörtert bleiben; denn die auf diese Weise nach Ansicht der Besatzungsmacht und der Intendantur wirksam begründeten Beamtenverhältnisse hätten Rechtsgültigkeit nur beanspruchen können, solange die Begünstigten noch für die Besatzungsmacht tätig waren und von dieser zurückgehalten wurden. Das Schreiben des SNOSH vom 7. März 1947 stelle die Überführung in das Beamten Verhältnis oder die Neubegründung eines solchen nicht darauf ab, ob die Beamten nach deutschem Beamtenrecht in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder auf Widerruf gestanden hätten, sondern setze sie in Beziehung zu der ihnen im Einzelfalle von der Besatzungsmacht übertragenen Tätigkeit. Daß die Besatzungsmacht ohne Rücksicht auf die Bestimmungen des Deutschen Beamtengesetzes, insbesondere über die Beamtenverhältnisse auf Lebenszeit, eine auf Dauer berechnete beamtenrechtliche Bindung nicht habe schaffen wollen, gehe deutlich aus einer, weiteren Schreiben des SNOSH vom 31. März 1947 hervor. Hier werde festgestellt, daß drei Beamte bereits am 28. Februar 1947 entlassen worden seien, obwohl ihr "reinstatement as officials" erst kurz vorher mit dem Schreiben vom 7. März 1947 bestätigt worden war. Dieser Zusammenhang lasse erkennen, daß die Royal Navy zwar den Beamtenstatus verleihen oder seine Verleihung genehmigen wollte, dies aber nur für die Zeit, in der die früheren Wehrmachtbeamten im Dienst der sogenannten "Ex-Kriegsmarine" standen.

13

Der frühere Kläger habe somit nach dem 15. Oktober 1945 zwar die Rechtsstellung eines Beamten zunächst wiedererlangt, sie jedoch mit der Beendigung der Aufgaben der Marinewaschanstalt wieder verloren, sofern sich nicht feststellen lasse, daß die Aufgaben seiner Dienststelle von einer anderen deutschen Behörde, insbesondere vom Land Schleswig-Holstein, übernommen oder fortgeführt worden seien.

14

Der Auffassung des früheren Klägers, sein Beamter - Verhältnis sei gegenüber irgendeinem deutschen Dienstherrn begründet worden, auf den die Dienstherreneigenschaft im Zuge des Wiederaufbaus der deutschen Staatsgewalt übergehen würde, könne nicht gefolgt werden. Unter den Beteiligten sei außer Streit, daß die Aufgabe der Marinewaschanstalt zu Beginn des Jahres 1948 abgeschlossen gewesen sei. Damit sei für die Royal Navy der Anlaß für die Fortsetzung des Betriebes entfallen. Mit Recht hätten der Beklagte und der Beigeladene zu 3 dargelegt, daß der frühere Kläger mit der Betriebseinstellung der Marinewaschanstalt tatsächlich sein Amt verloren habe. Es könne auch nicht festgestellt werden, daß die Marinewaschanstalt eine Dienststelle der Verwaltung der britischen Zone geworden sei. Ihre Betriebsausgaben und Einnahmen seien zwar über den - über den Zusammenbruch hinaus fortgeführten - Wehrmacht (Reichs-)haushalt-Einzelplan VIII A bzw. Einzelplan 63 verrechnet worden. Daß dieser Einzelplan im Rahmen des Haushaltsplanes der britischen Zone für das Jahr 1947 weitergeführt worden sei, führe jedoch nicht zu dem Schluß, daß alle Abwicklungsstellen der früheren Wehmachtverwaltung damit zu Dienststellen der Zonenverwaltung im Sinne der vom früheren Kläger in Bezug genommenen Vorordnungen der Militärregierung Nr. 163 und Nr. 179 vom 1. April 1948 (ABl.MilReg. S. 836 und 1079) geworden seien. Vielmehr müsse im Einzelfall unterschieden werden, ob und welche Aufgaben der Restdienststellen der früheren Kriegsmarine von der deutschen Zivilverwaltung ihrer Natur nach als fortbestehend angesehen und übernommen worden seien. Im Bereich der früheren Marineintendantur handele es sich hierbei im wesentlichen um die Stellen, die mit der Vermögensverwaltung befaßt gewesen seien. Dagegen hätten technische Dienststellen der früheren Kriegsmarine oder Teile davon, die militärische Einheiten zu versorgen hatten, nicht zu denjenigen gehört, die von den Zivilbehörden fortzuführen und insbesondere von der Verwaltung der britischen Zone oder der Länder zu übernehmen waren.

15

Soweit die Aufgaben der Intendantur mit der Auflösung der zu versorgenden Einheiten gegenstandslos wurden, seien die Verordnungen Nr. 163 und Nr. 179 auf sie nicht anwendbar.

16

Damit sei klargestellt, daß eine Übernahme Verpflichtung des Landes oder des Bundes nicht habe entstehen können. Ob sich die Klagansprüche auf die Bestimmungen des Beamtenrechtsänderungsgesetzes vom 30. Juli 1933 (RGBl. I S. 433) stützen ließen, brauche nicht entschieden zu werden, weil es schon an der tatsächlichen Voraussetzung des Aufgabenübergangs fehle.

17

Das Land Schleswig-Holstein sei endlich auch nicht Dienstherr des früheren Klägers gemäß § 82 G 131 geworden, weil es bei der Neuordnung der staatsrechtlichen Verhältnisse die Aufgaben der Waschanstalt weder ganz noch überwiegend übernommen habe.

18

Schließlich gehe die Meinung des früheren Klägers fehl, sein nach dem Zusammenbruch neu begründetes Beamtenverhältnis bestehe deshalb fort, weil er weder entlassen noch in den Ruhestand, noch in den Wartestand versetzt werden sei. Der frühere Kläger sei weder Beamter des Landes noch einer Körperschaft geworden, die jetzt zur Verwaltung des Bundes gehöre. Er nehme an dem Schicksal, aller übrigen Wehrmacht, angehörigen teil, die infolge der Kapitulation der Wehrmacht, des Zusammenbruchs des Reiches und aufgrund des Kontrollratsgesetzes Nr. 34 vom 20. August 1946 (ABl.MilReg. S. 295) ihr Amt aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen tatsächlich verloren hätten. Nur sei bei ihm der Amtsverlust nicht schon am 8. Mai 1945 oder mit seiner militärischen Entlassung als Marineoberstabsintendant am 15. Oktober 1945 deutlich in Erscheinung getreten, sondern erst am 31. März 1948. Seine Rechtsstellung bestimmt sich daher nach den §§ 54, 19, 35 und 37 G 131; diese Rechte seien ihm auch gewährt worden.

19

Mit der Revision hat der frühere Kläger beantragt,

das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und nach den in erster Instanz gestellten Anträgen zu entscheiden.

20

Die Revision meint:

21

Der frühere Kläger sei durch das von der Besatzungsmacht ausgesprochene reinstatement entweder in seinen bisherigen Rechten als Beamter auf Lebenszeit bestätigt oder es sei für ihn durch diesen Verwaltungsakt der Besatzungsbehörde ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit neu begründet worden. Aus diesem Beamtenverhältnis sei er nicht später ausgeschieden. Dem Kontrollratsgesetz Nr. 6 (ABl.MilReg. Kontrollgebiet der 21. Amerikanischen Gruppe Nr. 3 S. 14) sei zu entnehmen, daß für die Begründung und für die Beendigung eines Beamtenverhältnisses jeweils eine besondere Verfügung erforderlich gewesen sei; eine Beendigung durch Zeitablauf sei nicht vorgesehen. Der frühere Kläger sei aber unstreitig nach Beendigung seiner Tätigkeit als Leiter der Waschanstalt nicht durch besondere Verfügung entlassen worden; er sei also Beamter geblieben. Wer sein endgültiger Dienstherr habe sein sollen, könne dahingestellt bleiben; solange die britische Zone bestanden habe, sei diese Gebietskörperschaft als sein Dienstherr anzusehen.

22

Das Berufungsgericht habe die einschlägigen Verwaltungsakte der Besatzungsmacht falsch ausgelegt und dabei gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen. In den von der Besatzungsmacht erlassenen Anordnungen und Verfügungen sei keine Rede davon, daß die Intendantur-Beamten nur für die Zeit ihrer Beschäftigung bei der Intendantur Beamte sein sollten.

23

Sei der frühere Kläger hiernach lebenslänglicher Beamter geblieben oder von neuem geworden, so sei er aber auch Beamter der britischen Zone geworden. Diese Gebietskörperschaft habe unter Aufsicht der Besatzungsmacht auch die Marineintendantur einschließlich der vom früheren Kläger geleiteten Waschanstalt verwaltet. In ihren Haushaltsplan seien die Einnahmen und Ausgaben dieser Behörden einbezogen worden. Im Hinblick auf die Auflösung der britischen Zone hätten alsdann die dem revisiblen Recht zugehörigen Verordnungen der Militärregierung Nr. 152, 160, 163 und 179 vorgeschrieben, daß die Zonenbeamten, soweit sie nicht anderweitig übernommen werden, von den Ländern zu übernehmen seien. Wenn der frühere Kläger also nicht aufgrund des § 22 BRÄG oder des § 82 G 131 Beamter des Beklagten geworden wäre, so hätte der Beklagte ihn aufgrund dieser Vorschriften übernehmen müssen.

24

Der Beklagte tritt der Revision entgegen. Er hält das vom Berufungsgericht angewendete Besatzungsrecht für nicht revisibel.

25

Der Beigeladene zu 3 hat ohne Stellung von Anträgen zu der Revision Stellung genommen. Er stimmt dem angefochtenen Urteil im Ergebnis zu.

26

Der Kläger ist am 22. November 1958 gestorben. Seine durch gemeinschaftlichen Erbschein des Amtsgerichts Kiel vom 31. Januar 1959 ausgewiesenen Erben haben den Rechtsstreit aufgenommen.

27

II.

Die Revision ist zulässig, aber nicht begründet. Das angefochtene Urteil beruht nicht auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 [BGBl. I S. 17] - VwGO -).

28

Das Revisionsgericht ist weitgehend an die Ausführungen im angefochtenen Urteil gebunden. Diese Bindung erstreckt sich uneingeschränkt auf alle Ausführungen im Urteil, welche auf der Anwendung von Besatzungsrecht mit beamtenrechtlichem Inhalt beruht. Der Große Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat zwar in seinem Beschluß vom 14. November 1955 (BVerwGE 2, 319) ausgeführt, daß im Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Besatzungsrecht im gleichen Umfang wie deutsches Recht revisibel ist. Dies bedeutet jedoch nicht - wie die Revision anscheinend meint -, daß Besatzungsrecht schlechthin revisibel sei oder daß seine Anwendung dann jedenfalls der Nachprüfung im Revisionsverfahren unterliegen müsse, wenn es - wie nach Meinung der Revision hier - darum geht, die Rechtseinheit auf einem Gebiet herzustellen, welches in besonderem Maße der ordnenden Rechtsprechung eines oberen Bundesgerichts bedürftig ist. Die eben erwähnte Entscheidung des Großen Senats will lediglich zum Ausdruck, bringen, daß die Anwendung materiellen Besatzungsrechts dann im Revisionsverfahren nachprüfbar sei, wenn das Besatzungsrecht nach seinem Inhalt dem Bundesrecht gleichgestellt werden kann, wenn es also eine Materie regelt, hinsichtlich deren der Bund das ausschließliche oder das konkurrierende Recht der Gesetzgebung hat (vgl. Artikel 73, 74, 124, 125 GG). Die in dem hier angewendeten Besatzungsrecht geregelte Materie ist jedoch weder in Artikel 73 GG noch in Artikel 74 GG angeführt. Sie fällt vielmehr unter Artikel 75 Nr. 1 GG. Die Revisibilität hängt also von der Beantwortung der Frage ab, ob das angewendete Besatzungsrecht, vor allen die Verordnungen der Militärregierung Nr. 163 und Nr. 179, Rahmenrecht enthält. Diese Frage ist indessen zu verneinen. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 1. Dezember 1954 (BVerfGE 4, 115 [BVerfG 01.12.1954 - 2 BvG 1/54]) ausgeführt, daß als Rahmengesetze im Sinne von Artikel 75 GG nur diejenigen Gesetze anerkannt werden können, welche "nach Inhalt und Zweck der Ausfüllung durch freie Willensentscheidung des Landesgesetzgebers fähig und bedürftig in dem Sinne sind, daß erst mit dieser Ausfüllung das Gesetzgebungswerk über den zu ordnenden Gegenstand in sich geschlossen und vollziehbar wird". Das Rahmenrecht muß also Raum für freie gesetzgeberische Gestaltung lassen (soBeschluß des erkennenden Senats vom 2. November 1955 - BVerwG II B 8.55 -, DVBl. 1956 S. 137). Dies ist bei den hier zur Anwendung gelangten Vorschriften jedoch nicht der Fall. Es handelt sich hier, soweit nicht überhaupt nur regionale Maßnahmen der Besatzungsmacht im Streit sind, um Voll-Regelungen, die einer gesetzlichen Ausgestaltung unzugänglich und ohne weiteres vollziehbar sind. Dies gilt vor allem für die Verordnungen der Militärregierung Nr. 163 und Nr. 179. Ist das angewendete Besatzungsrecht hiernach irrevisibel, so ist das Revisionsgericht auch an der Prüfung gehindert, ob das angefochtene Urteil insoweit gegen Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze verstößt; denn auch diese Mängel wären dem nicht revisiblen Recht zugehörige materiell-rechtliche Mängel.

29

Das Revisionsgericht ist außerdem an die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts gebunden. Diese Bindung folgt aus § 137 Abs. 2 VwGO.

30

Das Revisionsgericht hat hiernach davon auszugehen, daß dem früheren Kläger von der Besatzungsmacht der volle Beamtenstatus lediglich bis zum 31. März 1948 wieder eingeräumt worden war und daß ihm durch Besatzungsrecht ein Anspruch auf Übernahme in den Dienst des Beklagten nicht zuerkannt worden ist.

31

Das angefochtene Urteil unterliegt der Nachprüfung im Revisionsverfahren lediglich, soweit das Berufungsgericht das Gesetz zu Artikel 131 GG angewendet hat. Ein Rechtsfehler ist insoweit aber nicht zu erkennen, von der Revision übrigens auch nicht gerügt. Die Feststellung, daß die Aufgaben der früheren Marinewaschanstalt von deutschen Dienststellen nicht übernommen worden sind, ist als tatsächliche Feststellung für das Revisionsgericht bindend (§ 137 Abs. 2 VwGO). Daraus folgt, daß der Beklagte auch nicht nach § 82 G 131 Dienstherr des früheren Klägers geworden sein kann. Die Rechtsstellung des früheren Klägers bestimmt sich - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - vielmehr nach Maßgabe der §§ 54, 19, 35, 37 G 131.

32

Die Revision erweist sich nach alledem als unbegründet (§ 144 Abs. 2 VwGO).

33

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Es besteht kein Anlaß, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 3 gemäß § 162 Abs. 3 VwGO dem Kläger oder der Staatskasse aufzuerlegen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 9.300 DM festgesetzt.

Schmitt
Dr. Otto
Dr. de Chapeaurouge
Weber-Lortsch
Dr. Idel