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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 02.11.1955, Az.: BVerwG II B 8.55

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
02.11.1955
Aktenzeichen
BVerwG II B 8.55
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1955, 14981
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • DVBl 1956, 137-138 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Art. II des Gesetzes Nr. 1 der britischen Militärregierung (ABl. Mil.Reg. Nr. 1 S. 11) und Art. II des Gesetzes Nr. 1 des Kontrollrats (ABl.KR. Nr. 1 S. 6) sind nicht revisibel, wenn sie im Zusammenhang mit nicht revisiblem Recht angewendet werden.

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - Zweiter Senat -
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Wichert als Vorsitzenden,
des Bundesrichters Schmidt und der Bundesrichterin Schmitt
am 2. November 1955
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 22. November 1954 - II OVG - A 256/52 -wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 500 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger wurde auf seinen Antrag am 15. Januar 1934 in das Feldjägerkorps eingestellt. Er gehörte vorher weder der NSDAP noch einer ihrer Gliederungen an. Er erhielt im Feldjägerkorps eine Grundausbildung für den Polizeidienst und wurde am 1. April 1935 als Feldjäger zum Beamten auf Widerruf ernannt. Am 7. Juni 1937 wurde er zur Gendarmerie im Regierungsbezirk Aurich versetzt. Nach dem Zusammenbruch befand er sich vorübergehend im Gewahrsam der Besatzungsmacht. Nach seiner am 21. August 1945 erfolgten Wiedereinstellung wurde er am 1. März 1946 zum Polizeileutnant und am 1. März 1948 zum Polizeiinspektor befördert.

2

Durch Verfügung vom 7. März 1952, berichtigt durch Verfügung vom 25. März 1952, setzte der Beklagte das Besoldungsdienstalter des Klägers in der Besoldungsgruppe A 4 c 2, welches zunächst auf den 1. Juli 1938 festgesetzt worden war, unter Nichtanrechnung der im Feldjägerkorps verbrachten Zeit auf den 1. Oktober 1939 fest. Gleichzeitig ordnete er die Einbehaltung der vom 1. März 1946 bis 31. März 1952 überzahlten Dienstbezüge im Betrage von insgesamt 1.142,96 DM in monatlichen Teilbeträgen von je 100 DM an. Durch Einspruchsbescheid vom 17. Juni 1952 setzte der Beklagte unter Rückweisung des Einspruchs im übrigen den Beginn des Gehaltsabzuges auf den 1. Juli 1952 und die Höhe der monatlich einzubehaltenden Teilbeträge auf je 59,25 DM fest; gleichzeitig ordnete er die Vollziehung des Bescheides vom 7. März 1952 an.

3

Der daraufhin von dem Kläger im Verwaltungsrechtswege erhobenen Klage mit dem Antrage,

den Einspruchsbescheid des Beklagten vom 17. Juni 1952 und den ihm zugrunde liegenden Bescheid des Beklagten vom 7. März 1952 aufzuheben,

4

hat das Landesverwaltungsgericht Oldenburg - Kammer in Aurich - durch Urteil vom 30. Oktober 1952 stattgegeben, soweit durch die vorbezeichneten Bescheide die Rückzahlung der in der Zeit vom 1. März 1946 bis 31. März 1952 überzahlten Dienstbezüge in Höhe von 1.023,02 DM angeordnet ist; im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Beide Parteien haben gegen dieses Urteil Berufung eingelegt.

5

Das Oberverwaltungsgericht für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein hat durch Urteil vom 22. November 1954 die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und auf die Berufung des Klägers die Bescheide des Beklagten vom 7. März 1952 und 17. Juni 1952 in vollem Umfange aufgehoben. Dieses Urteil ist im wesentlichen damit begründet, daß die Anrechnung der im Feldjägerkorps verbrachten Vordienstzeit auf das Besoldungsdienstalter keine Anrechnung von "Parteidienstzeiten" und daher mit Art. II des Gesetzes Nr. 1 der britischen Militärregierung (Amtsbl. Militärregierung Nr. 1 S. 11) vereinbar sei.

6

Die Revision ist in dem Berufungsurteil, das dem Beklagten am 18. Dezember 1954 zugestellt worden ist, nicht zugelassen. Am 15. Januar 1955 hat der Beklagte gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde eingelegt.

7

Der Kläger bittet, die Vollziehung des Bescheides vom 7. März 1952 auszusetzen.

8

Der Oberbundesanwalt hat erklärt, daß er sich beteilige; eine weitere Äußerung des Oberbundesanwalts liegt nicht vor.

9

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist statthaft und ordnungsgemäß eingelegt worden.

10

Sie ist jedoch unbegründet.

11

Von den Voraussetzungen, bei deren Vorliegen nach § 53 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - die Revision zuzulassen ist, kann hier nach Lage der Sache nur die in § 53 Abs. 2 zu Buchst. a angeführte Voraussetzung in Betracht kommen. Es war also zu prüfen, ob bei Durchführung des Revisionsverfahrens die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten ist. Dies ist jedoch nicht der Fall.

12

Die Frage, ob die Anrechnung der im Feldjägerkorps verbrachten Vordienstzeit auf das Besoldungsdienstalter mit Art. II des Gesetzes Nr. 1 der britischen Militärregierung und Art. II des Gesetzes Nr. 1 des Kontrollrats (Amtsbl. KR Nr. 1 S. 6) vereinbar ist, dürfte zwar eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung sein; denn es ist anzunehmen, daß sie über den vorliegenden Einzelfall hinaus für eine Vielzahl gleichartiger Fälle von Bedeutung ist und weiterhin den beteiligten Behörden und Gerichten Anlaß zu Zweifeln geben kann.

13

Die Klärung dieser Frage ist jedoch bei Durchführung des Revisionsverfahrens nicht zu erwarten. Nach § 56 Abs. l BVerwGG kann die Revision nur darauf gestützt werden, daß die angefochtene Endentscheidung auf der Verletzung von Bundesrecht beruhe, es sei denn, daß wesentliche Mängel des Verfahrens gerügt werden. Die Klärung der aufgezeigten grundsätzlichen Rechtsfrage wäre danach nur möglich, wenn Art. II des Militärregierungsgesetzes Nr. 1 und Art. II des Kontrollratsgesetzes Nr. 1 Verfahrensrecht oder "Bundesrecht" im Sinne des § 56 Abs. 1 BVerwGG enthalten.

14

Die vorbezeichneten Vorschriften enthalten jedoch kein Verfahrensrecht. Sie wenden sich zwar an den Richter. Sie weisen ihn jedoch nicht an, das gerichtliche Verfahren in bestimmter Weise zu führen, sondern erteilen ihm nur für die Rechtsfindung eine Weisung; sie enthalten also materielles Recht.

15

Dieses materielle Recht ist nicht revisibel. Zutreffend hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, daß der beschließende Senat in Abweichung von dem I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts Besatzungsrecht für nicht revisibles Recht hält. Aber auch dann, wenn der von dem I. Senat vertretenen Auffassung gefolgt wird, wäre die Frage, ob das angewandte Recht der Nachprüfung im Revisionsverfahren unterliegt, zu verneinen, so daß es sich erübrigt, in der vorliegenden Sache die Entscheidung des Großen Senats herbeizuführen. Der I. Senat (vgl. Urteil vom 16. Februar 1954 - I C 37.53 - in DVBl. 1954 S. 290 = DÖV 1954 S. 213 = NJW 1954 S. 693) hält nämlich die Anwendung von materiellem Besatzungsrecht nicht unbeschränkt, sondern nur dann für nachprüfbar, wenn es sich um Besatzungsrecht handelt, das eine Materie regelt, hinsichtlich deren der Bund das ausschließliche oder das konkurrierende Recht zur Gesetzgebung hat. Die in dem hier angewandten Besatzungsrecht geregelte Materie ist jedoch weder in Art. 73 noch in Art. 74 des Bonner Grundgesetzes - GG - angeführt. Die von dem Beklagten vertretene Auffassung, daß es sich dabei um Rahmenrecht i.S. des Art. 75 Nr. 1 GG handele, geht fehl. Das Bundesverfassungsrecht hat in seinem Urteil vom 1. Dezember 1954 - 2 BrG 1/54 - (NJW 1955 S. 57 = DVBl. 1955 S. 50 = JZ 1955 S. 115) mit Recht ausgeführt, daß als Rahmengesetze im Sinne von Art. 75 GG nur diejenigen Gesetze anerkannt werden können, welche "nach Inhalt und Zweck der Ausfüllung durch freie Willensentscheidung des Landesgesetzgebers fähig und bedürftig in dem Sinne sind, daß erst mit dieser Ausfüllung das Gesetzgebungswerk über den zu ordnenden Gegenstand in sich geschlossen und vollziehbar wird". Das Rahmenrecht muß also Raum für freie gesetzgeberische Gestaltung lassen. Dies ist bei den hier zur Anwendung gelangten Vorschriften jedoch nicht der Fall. Es handelt sich dabei vielmehr um Gesetzesbefehle, die als Vollregelung einer gesetzlichen Ausgestaltung unzugänglich sind. Sie sind in Bezug auf die Revisibilität nach Auffassung des Senats dem Gesetz zuzurechnen, bei dessen Anwendung sie zu berücksichtigen sind, ähnlich den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts, welche der Senat in ständiger Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 21. Januar 1955 - II C 177/54 - in NJW 1955 S. 1609) ebenfalls für nicht revisibel hält, wenn sie zur Ergänzung nicht revisiblen Rechts herangezogen werden. Im vorliegenden Falle ist daher das angewandte Besatzungsrecht hinsichtlich seiner Revisibilität Nr. 5 Abs. 4 der Durchführungsbestimmungen vom 24. März 1937 (RMBliV S. 498) zu § 4 des Gesetzes über die 29. Änderung des Besoldungsgesetzes vom 19. März 1937 (RGBl. I S. 342) zuzuordnen. Diese Durchführungsbestimmung ist jedoch, soweit sie für Landes beamte fortgegolten hat, nicht Bundesrecht geworden (vgl. hierzu BVerwGE Bd. I S. 57 sowie Urteile vom 2. Juli 1954 - II C 29.53 - in JR 1955 S. 196 und vom 31. März 1954 - II C 144.53 - in JR 1955 S. 154 = NJW 1955 S. 567).

16

Es ergibt sich hiernach, daß die aufgezeigte - einzige - Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, die der vorliegende Rechtsstreit aufwirft, der Klärung im Revisionsverfahren entzogen ist. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision war daher zurückzuweisen.

17

Da das Berufungsurteil mit der Rückweisung der Beschwerde rechtskräftig wird, erübrigt sich die Entscheidung über den Antrag des Klägers auf Aussetzung der Vollziehung.

18

Die Kostenentscheidung folgt aus § 65 Abs. 1 BVerwGG.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 500 DM festgesetzt.

Die Entscheidung über den Wert des Streitgegenstandes beruht auf § 74 BVerwGG.

Dr. Wichert
Schmidt
Schmitt