Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 15.03.1973, Az.: BVerwG II CB 9.73
Nachträgliches "Auffinden" einer die Personalakte ergänzenden Urkunde im Sinne des § 580 Nr. 7 b Zivilprozessordnung (ZPO); Geltendmachung von Verfahrensrügen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 15.03.1973
- Aktenzeichen
- BVerwG II CB 9.73
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1973, 14008
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 19.03.1971 - AZ: 58 III 68
Rechtsgrundlagen
Der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 15. März 1973
durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schmitt und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Weber-Lortsch und Dr. Idel
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. März 1971 wird zurückgewiesen.
Die Revision des Klägers gegen dasselbe Urteil wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde- und des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Gründe
A.
Die Beschwerde des Klägers kann nicht zur Zulassung der Revision führen.
I.
Soweit die Beschwerde auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - gestützt, also geltend gemacht wird, daß die vorliegende Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe, liegt ihr umfangreiches Vorbringen zu einem großen Teil neben der Sache. Die Beschwerde hat nicht zwischen den im Vorprozeß ergangenen Urteilen und dem im vorliegenden Restitutionsverfahren ergangenen Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. März 1971 unterschieden. Diese Unterscheidung ist aber geboten. Denn die vorliegende Beschwerde kann bei Erfolg nur zur Zulassung der Revision gegen das zuletzt genannte Restitutionsurteil vom 19. März 1971 führen. Für die über die vorliegende Beschwerde zu treffende Entscheidung ist demnach alles Vorbringen unerheblich, das sich nur gegen die im Vorprozeß ergangenen Entscheidungen richtet. Hierzu gehört u.a. das Beschwerdevorbringen, dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Juni 1961 und dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. April 1963 liege eine wesentlich veränderte und unvollständige "Personalurkunde" (gemeint ist damit offenbar die Personalakte des Klägers im materiellen Sinne, vgl. zu diesem Begriff BVerwGE 36, 134 [BVerwG 15.10.1970 - II C 36/66] [137, 138]) zugrunde, die zudem Beleidigungen des Klägers enthalte. Dazu gehört ferner das Beschwerdevorbringen, im Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Juni 1961 hätte nicht das psychiatrische Gutachten der Heil- und Pflegeanstalt Haar vom 4. Juli 1952 verwertet werden dürfen. Die aus diesem Vorbringen von der Beschwerde abgeleiteten Rechtsfragen sind infolgedessen ungeeignet, der vorliegenden Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zu verleihen. Sie könnten sich nach der Zulassung der Revision gegen das Restitutionsurteil vom 19. März 1971 bei dessen rechtlicher Prüfung durch das Revisionsgericht überhaupt nicht stellen.
Da das Restitutionsurteil vom 19. März 1971 auf der Anwendung des über § 153 Abs. 1 VwGO im Verwaltungsstreitverfahren entsprechend anwendbaren § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO beruht, geht es im vorliegenden Fall bei der Prüfung, ob die Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen ist, einzig und allein darum, ob durch die im Restitutionsurteil enthaltene Entscheidung, der Restitutionsgrund des § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO liege nicht vor, (weil die vom Kläger als nachträglich aufgefunden angeführten 5 Urkunden, soweit sie nicht bereits im Vorprozeß Urteilsgrundlagen gewesen seien, eine ihm günstigere Entscheidung nicht herbeigeführt haben würden), eine Rechtsfrage von grundsätzlicher - d.h. allgemeiner - Bedeutung aufgeworfen wird. Dies ist zu verneinen:
Entscheidungserheblich für die vorliegende Restitutionsklage ist hiernach zwar die Frage, ob nachträglich eine die Personalakte des Klägers ergänzende Urkunde aufgefunden worden ist, die - hätte sie schon im Vorprozeß vorgelegen - eine für den Kläger "günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde" (§ 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO). Ob diese Frage - abweichend vom Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. März 1971 - zugunsten des Klägers zu bejahen ist, ist jedoch eine nach den Umständen des vorliegenden Einzelfalls, zu beantwortende Rechtsfrage und deshalb ohne grundsätzliche Bedeutung. Unerheblich für den Erfolg der Restitutionsklage sind hingegen die - von der Beschwerde angeführten - Fragen, ob ein öffentlich-rechtlicher Dienstherr (hier der Beklagte) dem Gericht unvollständige, veränderte Personalakten vorlegen und ob das Gericht solche Personalakten verwerten und deren Unvollständigkeit und Veränderung verschweigen darf, zumal das nachträgliche "Auffinden" einer Urkunde im Sinne des § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO notwendigerweise voraussetzt, daß die - hier einen Teil der Personalakte darstellende - Urkunde zeitweise nicht zugänglich, nicht bekannt oder aus sonstigen Gründen nicht benutzbar war. Diese Fragen würden daher im Rahmen eines das Restitutionsurteil vom 19. März 1971 betreffenden Revisionsverfahrens nicht zu klären sein. Sie würden sich auch nicht etwa deshalb stellen, weil im Restitutionsurteil vom 19. März 1971 ebenso wie im Berufungsurteil vom 16. Juni 1961 dem psychiatrischen Gutachten vom 4. Juli 1952 Entscheidungserheblichkeit beigemessen worden ist und dieses Gutachten, wie die Beschwerde meint, auf der Unvollständigkeit der Personalakte beruht. Im Hinblick auf das Gutachten vom 4. Juli 1952 würde sich im begehrten Revisionsverfahren allenfalls die Frage stellen können, ob eine der vom Kläger als nachträglich aufgefunden im Sinne des § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO bezeichneten Urkunden geeignet ist, die Beweiskraft dieses Gutachtens zu erschüttern. Diese Frage wäre aber - ebenso wie die damit zusammenhängende weitere Frage, ob dem nachträglich "aufgefundenen" Zeugnis des Staatlichen Gesundheitsamtes Rosenheim vom 8. September 1949 jede Bedeutung gegenüber dem Gutachten vom 4. Juli 1952 abgesprochen werden durfte - wiederum nach den besonderen Umständen des vorliegenden Einzelfalles zu beantworten; sie ist also eine Rechtsfrage ohne grundsätzliche - d.h. allgemeine - Bedeutung.
§ 132 Abs. 2. Nr. 1 VwGO kann hiernach nicht zur Zulassung der Revision führen.
II.
Der Revisionszulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt ebenfalls nicht vor. Ein Verfahrensmangel, auf dem das Restitutions urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. März 1971 beruhen kann, ist in der Beschwerdeschrift nicht - schlüssig - "bezeichnet" worden (§ 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
Auch das Beschwerdevorbringen zu Nr. 3 des § 132 Abs. 2 VwGO liegt zu einem großen Teil neben der Sache; insoweit hat die Beschwerde ebenfalls offensichtlich nicht zwischen dem Verfahren im Rahmen des Vorprozesses und dem Restitutionsverfahren unterschieden und außerdem übersehen, daß nur Verfahrensmängel, die dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof im Restitutions verfahren unterlaufen sind, zur Zulassung der Revision gegen das Restitutionsurteil führen könnten. Hiervon ausgehend erweist sich als unerheblich, das Beschwerde vorbringen, im Vorprozeß hätte nicht das psychiatrische Gutachten der Heil- und Pflegeanstalt Haar vom 4. Juli 1952 verwertet werden dürfen; denn auf die gegen die Verwertung dieses Gutachtens gerichteten Rügen, das Gutachten sei in einem anderen Verfahren ergangen, nur schriftlich vorbereitet worden und nicht Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen, hat nur die Revision gegen das Berufungs urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Juli 1961 gestützt werden können. Unerheblich ist weiterhin das Vorbringen, die Gerichte hätten nicht die unvollständige und veränderte Personalakte des Klägers zur Grundlage ihrer Entscheidungen machen dürfen.
Falls die Beschwerde die letzterwähnte Rüge nicht nur gegen die im Vorprozeß ergangenen Entscheidungen richtet, sondern, auch gegen das Restitutionsurteil vom 19. März 1971, übersicht sie, daß das von § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO geforderte nachträgliche "Auffinden" einer - die Personalakte ergänzenden - Urkunde notwendigerweise die Unvollständigkeit der Personalakte voraussetzt, wie schon oben erwähnt worden ist.
Zu den Rügen, die sich eindeutig auf das Restitutionsverfahren beziehen, gehört allerdings die Rüge, das Restitutionsgericht sei nicht hinreichend seiner Aufklärungspflicht nachgekommen. Die Begründung dieser Rüge ist jedoch nicht schlüssig. Es ist nicht Aufgabe des Restitutionsgerichts gewesen, Urkunden im Sinne des § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO ausfindig zu machen und damit der von dem Kläger erhobenen Restitutionsklage eine - weitere - Grundlage zu verschaffen. Darauf läuft aber das Beschwerdevorbringen hinaus, das Restitutionsgericht hätte für eine weitere Ausfüllung der "Lücken" in der Personalakte Sorge tragen müssen.
Abgesehen hiervon hat das Beschwerdegericht ebenso wie das Revisionsgericht bei der Prüfung, ob dem Gericht der Vorinstanz ein Aufklärungsmangel unterlaufen ist, von der das angefochtene Urteil tragenden Auffassung auszugehen, und zwar selbst dann, wenn diese Auffassung rechtlich bedenklich erschiene (ständige höchstrichterliche Rechtsprechung). Das hier allein entscheidungserhebliche Restitutionsurteil vom 19. März 1971 wird, soweit es im Zusammenhang mit der Aufklärungsrüge von Interesse ist, von folgender Begründung getragen: Der Vorprozeß (Berufungsurteil vom 16. Juni 1961) habe zu der Erkenntnis geführt, daß der Kläger über die fachlichen Voraussetzungen für eine Verwendung im Mittelschuldienst des beklagten Landes Bayern verfügte und nicht wegen seiner Qualifikation in den Jahren 1949/1950 habe abgewiesen werden dürfen. Jedoch habe der Vorprozeß weiterhin zu der Erkenntnis geführt, daß der Beklagte sich in ermessensfehlerfreier Weise auf ein inzwischen zutage getretenes seelisches Leiden des Klägers, das die Zurechnungsfähigkeit beeinträchtige, berufen habe. Zwar möge der Kläger im Jahre 1949 zur Übernahme in das Beamtenverhältnis wohl auch gesundheitlich geeignet gewesen sein. Dies sei ihm durch das als "neue" Urkunde im Sinne des § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO anzusehende Zeugnis des Staatlichen Gesundheitsamtes Rosenheim vom 8. September 1949 bescheinigt worden. Auf dieses Zeugnis könne es jedoch nicht ankommen. Bei diesem Zeugnis handele es sich nicht um eine Urkunde, die eine dem Kläger günstigere Entscheidung im Vorprozeß herbeigeführt haben würde. Denn die gesundheitliche Eignung habe dem Kläger gleichwohl auf Grund des (späteren) Gutachtens der Heil- und Pflegeanstalt Haar vom 4. Juli 1952 abgesprochen werden müssen. - Aus dieser Begründung des Restitutionsurteils folgt, daß die in Rede stehende Aufklärungsrüge nur dann schlüssig begründet wäre, wenn die Beschwerde - innerhalb der Beschwerdefrist - dargetan hätte, daß und aus welchem Grunde die noch fehlenden Bestandteile der Personalakte des Klägers, die, wie die Beschwerde meint, das Restitutionsgericht hätte ermitteln müssen, geeignet gewesen wären, im Vorprozeß die Beweiskraft des psychiatrischen Gutachtens vom 4. Juli 1952, nämlich die daraus gegen die Übernahme des Klägers in den Mittelschuldienst hergeleiteten gesundheitlichen Bedenken, zu erschüttern. Ohne eine Darlegung dieses Inhalts ist nicht erkennbar, daß sich dem Restitutionsgericht die Ermittlung dieser Bestandteile der Personalakte hat aufdrängen müssen, dies um so weniger, als das vom Restitutionsgericht in diesem Zusammenhang zutreffend für maßgeblich erachtete Berufungsurteil vom 16. Juni 1961 die Feststellung enthält, der Inhalt der vom Kläger im Verlauf des Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens eingereichten Schriftsätze bestätige zur Überzeugung des Berufungsgerichts eindeutig, daß das Gutachten vom 4. Juli 1952 "den Kläger im wesentlichen richtig beurteile". Daran würde die in Rede stehende Aufklärungs rüge demnach scheitern müssen, wenn ihr nicht schon der ersterwähnte Grund entgegenstände.
Zu den Verfahrensrügen, die sich auf das Restitutionsverfahren beziehen, gehört ferner das Vorbringen, daß der Kläger in der Vorinstanz 18 Urkunden als nachträglich aufgefunden im Sinne des § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO angeführt habe, daß im Tatbestand des Restitutionsurteils jedoch nur 5 Urkunden angeführt, die übrigen also "verschwiegen" worden seien. Auch dieses Vorbringen kann indessen nicht durchgreifen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Restitutionsurteil vom 19. März 1971 allerdings nur die 5 folgenden Urkunden, die der Kläger in seiner Klageschrift vom 28. Februar 1968 (S. 3, 4) als nachträglich aufgefundene Urkunden im Sinne des §.580 Nr. 7 Buchst. b ZPO bezeichnet hat, angeführt:
- a)
Lehrbefähigungszeugnis für den Kläger vom 29. November 1933.
- b)
Lehramtszeugnis für den Kläger für Bürgerschulen vom 25. April 1936,
- c)
Zeugnis des Staatlichen Gesundheitsamts Rosenheim vom 8. September 1949,
- d)
Personalbogen vom 11. Dezember 1948,
- e)
Bericht des Schulrats B. vom 4. Februar 1949 über die Schulbesichtigung.
Nicht angeführt im Restitutionsurteil sind dagegen die von dem Kläger später außerdem als nachträglich aufgefunden bezeichneten folgenden Urkunden:
- 1.
Ansuchen des Klägers um Übernahme in den Beamtenstand vom 25. Juli 1949,
- 2.
Urkunde über die Ernennung des Klägers zum Beamten auf Lebenszeit vom 1. Oktober 1941,
- 3.
Nachtrag vom 7. September 1949 zum. Ansuchen des Klägers um Übernahme in das Beamtenverhältnis vom 25. Juli 1949,
- 4.
Urkunde vom 31. März 1932 über die Bestellung des Klägers zum Aushilfslehrer an der Volksschule in Höflitz,
- 5.
Urkunde vom 24. Juli 1934 über die Zuweisung des Klägers an die Volksschule in Meistersdorf und über die gleichzeitige Betrauung mit der stellvertretenden Leitung dieser Schule,
- 6.
Urkunde vom 28. August 1935 über die Bestellung des Klägers zum stellvertretenden Fachlehrer an der Mädchenbürgerschule in Böhmisch Kamnitz,
- 7.
Urkunde vom 10. August 1939 über die Bestellung des Klägers zum einstweilig angestellten Fachlehrer an der I. Mädchenbürgerschule in Bodenbach,
- 8.
Urkunde vom 1. Februar 1940 über die Berufung des Klägers in das Beamtenverhältnis,
- 9.
Urkunde vom 16. April 1940 über die Festsetzung des Besoldungsdienstalters des Klägers auf den 1. Juli 1925.
- 10.
Urkunde vom 23. Juni 1942 über die Überleitung des Klägers in die Besoldungsgruppe A 4 a 2 ab 1. April 1941 sowie über seine neue Amtsbezeichnung "Hauptschullehrer",
- 11.
Zeugnis vom 15. Oktober 1935 über die Dienstleistung des Klägers in der Qualifikationsperiode des Schuljahres 134/35. Gesamtnote gut,
- 12.
Zeugnis vom 12. Oktober 1936 über die Dienstleistung des Klägers in der Qualifikationsperiode des Schuljahres 1935/36, Gesamtnote gut,
- 13.
Zeugnis vom 8. Oktober 1937 über die Dienstleistung des Klägers in der Qualifikationsperiode 1936/37, Gesamtnote gut,
- 14.
Eidesstattliche Erklärung des Klägers vom 6. September 1949 über seinen Nichtaustritt aus der Kirche.
Daß das "Verschweigen" der zu den Nrn. 1 bis 14 angeführten Urkunden im Tatbestand des Restitutionsurteils einen Mangel darstellt, auf dem das Restitutionsurteil beruhen kann, ist indessen - entgegen dem Gebot des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO - der Beschwerdebegründung nicht schlüssig zu entnehmen. Denn es ist darin nicht dargetan, daß und aus welchem Grunde zumindest eine der 14 Urkunden hätte geeignet sein können, im Vorprozeß eine für den Kläger günstigere Entscheidung herbeizuführen. Dies ist übrigens auch anderweitig nicht ersichtlich. Denn die zu den Nrn. 1 bis 14 bezeichneten Urkunden beziehen sich offensichtlich nur auf die fachliche Qualifikation des Klägers; und im Vorprozeß ist zugunsten des Klägers anerkannt worden, daß dessen gleichwertige Wiederverwendung nicht mit der Begründung habe abgelehnt werden dürfen, daß er nicht die fachliche Qualifikation für das angestrebte Amt besitze. Diese Urkunden hätten im Vorprozeß nicht die gesundheitlichen Bedenken zerstreuen können, auf die der Beklagte sich berufen hat und die. im Urteil vom 16. Juni 1961 auf Grund des psychiatrischen Gutachtens vom 4. Juli 1952 und auf Grund des persönlichen Eindrucks, den das Berufungsgericht gewonnen hatte, für begründet erklärt worden sind. Auch hätte keine dieser 14 Urkunden die Beweiskraft des Gutachtens vom 4. Juli 1952 erschüttern können, gegen dessen Verwertung im Vorprozeß - und demzufolge auch im Restitutionsverfahren - sich die Beschwerde nicht erfolgreich mit Rügen wenden kann, die der Kläger schon in dem gegen das Berufungsurteil vom 16. Juni 1961 gerichteten Revisionsverfahren geltend gemacht hat oder hätte geltend machen können.
Die Verfahrensrügen, die der Kläger erstmalig in seiner am 19. Oktober 1971 bei Gericht eingegangenen Revisionsbegründungsschrift geltend gemacht hat - dazu gehört insbesondere die Rüge der Versagung des rechtlichen Gehörs -, können ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision führen. Denn zur Zulassung der Revision können im Beschwerdeverfahren nur Verfahrensrügen führen, die schon in der Beschwerdeschrift (§ 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO) - d.h. spätestens bis zum Ablauf der Beschwerdefrist - geltend gemacht worden sind; die Beschwerdefrist ist aber schon vor dem 19. Oktober 1971 abgelaufen.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision ist hiernach zurückzuweisen.
B.
Die von dem Kläger außerdem eingelegte Revision ist unzulässig.
Da die Revision nicht zugelassen worden ist, wäre sie nur dann statthaft, wenn der Kläger einen der in § 133 VwGO erschöpfend aufgezählten Mängel des Verfahrens gerügt hätte.
Zu den in § 133 VwGO erschöpfend aufgezählten Verfahrensmängeln gehört nicht die Versagung des rechtlichen Gehörs. Die Rüge, dem Kläger sei im Restitutionsverfahren der Vorinstanz das rechtliche Gehör versagt worden, ist daher im vorliegenden Revisionsverfahren nicht zugelassen.
Ohne besondere Zulassung ist die Revision allerdings zu lässig, wenn die angefochtene Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist (§ 133 Nr. 5 VwGO); und auch diesen Mangel hat die Revision behauptet. Aus der bloßen Behauptung dieses Verfahrensmangels ergibt sich indessen noch nicht die Zulässigkeit der zulassungsfreien Revision. Vielmehr muß sich aus den Tatsachen, die zur Begründung des gerügten Mangels vorgebracht werden, in schlüssiger Weise ergeben, daß ein Mangel im Sinne des § 133 Nr. 5 VwGO vorliegt. Hieran fehlt es im vorliegenden Falle:
Ein Mangel im Sinne des § 133 Nr. 5 VwGO liegt nur dann vor, wenn die das angefochtene Urteil tragende Begründung Lücken aufweist; denn die Gerichte sind grundsätzlich nur gehalten, die Gründe anzugeben, von denen ihre Entscheidung getragen wird (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO, u.a. Urteil vom 27. Oktober 1970 - BVerwG II C 50.68 - [DÖD 1971, 52]). Eine solche Lücke in den Gründen des angefochtenen Urteils ist Jedoch in der Revisionsbegründung nicht schlüssig dargetan worden. Die Revisionsbegründung erblickt das Fehlen der Urteilsgründe darin, daß der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in der Begründung des Restitutionsurteils nicht auf die oben unter A II zu den Nrn. 1 bis 14 angeführten Urkunden eingegangen ist. Da diese Urkunden - nur - die fachliche Qualifikation des Klägers betreffen, enthielte das angefochtene Restitutionsurteil in seinen (tragenden) Gründen zwar dann eine Lücke, wenn im Vorprozeß die fachliche Qualifikation des Klägers in Frage gestellt oder verneint worden wäre; in diesem Falle - und nur in diesem Falle - wäre die Erörterung der die fachliche Qualifikation des Klägers betreffenden Urkunden der tragenden Begründung des Restitutionsurteils zuzurechnen. Der Vorprozeß hat jedoch nur wegen der gesundheitlichen Bedenken gegen die Übernahme des Klägers in den staatlichen Mittelschuldienst einen für den Kläger ungünstigen Ausgang genommen.
Hiernach ist die zulassungsfreie Revision des Klägers zu verwerfen Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).
Weber-Lortsch
Dr. Idel