Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.10.1970, Az.: BVerwG II C 50.68
Erhöhung eines Unterhaltsbetrages; Zahlung einer Unterhaltsrente
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.10.1970
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 50.68
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1970, 13931
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 18.10.1968 - AZ: IV 501/66
Rechtsgrundlagen
- § 86 Abs. 3 VwGO
- § 108 Abs. 2 VwGO
- § 143 Abs. 2 LBG
In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 27. Oktober 1970
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Weber-Lortsch, Dr. Idel und Oppenheimer
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 18. Oktober 1968 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zurückverwiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Die Klägerin war mit dem ordentlichen Professor an der Technischen Hochschule (jetzt Universität) Karlsruhe Dr. Ing. J. D. verheiratet. Aus der Ehe gingen die Kinder Friedrich geb. 1936, Thomas geb. 1937 und Lenore geb. 1941, hervor. Im Jahre 1955 wurde die Ehe aus dem alleinigen Verschulden des Ehemannes geschieden. Im Jahre 1956 heiratete Professor Dr. D. Frau T. geb. D.. Am 13. Juli 1957 starb er.
Durch gerichtliche Vereinbarung vom 7. Oktober 1955 verpflichtete sich Professor Dr. D. der Klägerin eine Unterhaltsrente in Höhe von monatlich 300 DM, und zwar solange die drei gemeinschaftlichen Kinder im Haushalt der Klägerin lebten, erhöht auf monatlich 650 DM, zu zahlen. Ferner wendete er ihr gemäß § 6 dieser Vereinbarung eine Lebensversicherung über 10.000 DM zu, die bei seinem Tode an sie ausbezahlt wurde; bis zu seinem Tode zahlte er für diese Lebensversicherung eine monatliche Prämie von 37,20 DM. Außerdem schenkte und übereignete er ihr gemäß notariellem Vertrag vom 6. Oktober 1955 sein Haus in K., in dem die Familie wohnte. In diesem Vertrag verpflichtete er sich ferner, der Klägerin durch ratenweise Abzahlung der grundpfandrechtlich gesicherten Darlehensforderungen und der Darlehenszinsen lastenfreies Eigentum an diesem Hause zu verschaffen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts betrug die Gesamtsumme der noch nicht getilgten Darlehen ohne die bei Tilgung nach Plan hinzukommenden Zinsen beim Tode des Beamten noch 17.461,64 DM, die Summe aller bei regulärer Abwicklung der Darlehensrückzahlung geschuldeten Zinsen noch 12.640 DM und mithin der aus diesen Darlehen monatlich für Tilgung und Verzinsung geschuldete Betrag 142,92 DM.
Der Nachlaß war überschuldet. Die Witwe des Verstorbenen, Frau T. D., schlug deshalb die Erbschaft aus; die vorgenannten - mittellosen - Kinder schlugen die Erbschaft aus Pietätsgründen nicht aus. Die Klägerin beglich im Interesse ihrer Kinder, auf die als Erben auch die Nachlaßverbindlichkeiten übergegangen waren, im Laufe der Zeit die Zins- und Darlehensschulden, um der Familie das Haus zu erhalten. Sie verwendete dazu unter anderem einen Teil des ihr als Lebensversicherung ausbezahlten Betrages. Frau T. D. zahlte schenkungsweise für die Kinder 1.043,88 DM zur Abdeckung des Restbetrages eines - nicht grundpfandrechtlich gesicherten - Wohnungsbaudarlehens. Die Steuervergünstigung für das Haus entfiel mit dem 1. April 1961. Seither beträgt der Steuermeßbetrag 60,90 DM; demgemäß hatte die Klägerin nach den jeweils maßgeblichen Hebesätzen von 1961 bis 1964 eine Jahresgrundsteuer von 129,10 DM, 1965 und 1966 eine solche von 149,20 DM sowie 1967 und 1968 eine Jahresgrundsteuer von 164,43 DM zu zahlen.
Das Finanzministerium des beigeladenen Landes gewährte der Klägerin gemäß § 143 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes von Baden-Württemberg vom 1. August 1962 (Ges.Bl. S. 89) - LBG - durch Erlaß vom 2. Oktober 1962 erstmals einen Unterhaltsbeitrag, und zwar in Höhe von 22 % des (fiktiven) gesetzlichen Ruhegehalts des Professors Dr. D., das bei dessen Tode 59 v.H. von 28.320 DM, d.h. 16.708,80 DM jährlich und 1.392,40 DM monatlich betrug. Der Berechnung lag die Erwägung zugrunde, daß der Beamte im Zeitpunkt seines Todes gegenüber der Klägerin zur Unterhaltsgewährung von 300 DM monatlich verpflichtet gewesen sei.
Durch Bescheid vom 27. Juni 1963 erhöhte der Rektor der Beklagten mit Zustimmung des Finanzministeriums rückwirkend ab 1. September 1962 den Hundertsatz des Unterhaltsbeitrages auf 25 %, indem er einen Betrag von 40 DM wegen der noch für das Grundstück laufenden Verpflichtungen berücksichtigte. Im übrigen lehnte der Rektor einen Antrag der Klägerin, der auf Bewilligung von 40 % des gesetzlichen Ruhegehalts gerichtet war, ab.
Den dagegen gerichteten Widerspruch der Klägerin wies der Rektor der Beklagten durch Bescheid vom 11. August 1964 zurück.
Die Klägerin hat daraufhin Klage erhoben und beantragt,
- 1.
die Bescheide des Rektors der Technischen Hochschule Karlsruhe vom 27. Juni 1963 und vom 11. August 1964 - hilfsweise auch die diesen Bescheiden zugrunde liegenden Erlasse des Finanzministeriums - aufzuheben, soweit durch sie die Erhöhung des Unterhaltsbeitrages von 25 % auf 40 % des fiktiven gesetzlichen Ruhegehalts des Professors Dr. D. abgelehnt worden ist,
- 2.
die Beklagte zu verpflichten, ihr - der Klägerin - einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 40 % des fiktiven gesetzlichen Ruhegehalts des Professors Dr. D. zu gewähren,
hilfsweise:
die Beklagte zu verpflichten, - ihren - der Klägerin - Antrag auf Neufestsetzung ihres Unterhaltsbeitrages unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat durch Urteil vom 17. Dezember 1965 die angefochtenen Bescheide des Rektors der Beklagten aufgehoben und diese verpflichtet, den Neufestsetzungsantrag der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. In den Gründen ist ausgeführt, der Rektor der Beklagten habe sich zu Unrecht an die diesen Bescheiden jeweils zugrundeliegende Stellungnahme des Finanzministeriums für gebunden erachtet.
Gegen das erstinstanzliche Urteil haben die Beklagte sowie das beigeladene Land Berufung eingelegt und beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe zu ändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin hat Anschlußberufung eingelegt und beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe insoweit zu ändern, als die Universität Karlsruhe verpflichtet wird, ihren - der Klägerin - Antrag auf Neufestsetzung des Unterhaltsbeitrags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden, und die Universität Karlsruhe zu verpflichten, ihr - der Klägerin - einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 40 % des fiktiven Ruhegehalts des Professors Dr. D. zu gewähren.
Durch Urteil vom 18. Oktober 1968 hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zur Hauptsache für Recht erkannt:
"Auf die Anschlußberufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 17. Dezember 1965 - II 245/64 - geändert.
Der Bescheid der Beklagten vom 27. Juni 1963 und deren Widerspruchsbescheid vom 11. August 1964 werden aufgehoben, soweit sie der Klägerin eine Erhöhung des Unterhaltsbeitrags über die gewährten 25 % des fiktiven Ruhegehalts des verstorbenen Professors D. versagen.
Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin ab 1. September 1962 10 Jahre und 7 Monate lang einen weiteren monatlichen Unterhaltsbeitrag von 143,- DM zu bewilligen. Der Bescheid der Beklagten vom 27.6.1963 wird, soweit er die Gewährung von 25 % des fiktiven Ruhegehalts des Prof. Dickmann betrifft, von dieser Entscheidung nicht berührt. Es ist der Beklagten anheimgegeben, diejenigen Beträge, die sie ab November 1968 monatlich aufgrund des Bescheides vom 27. Juni 1963 für Hausschulden leistet, von dem in diesem Urteil festgesetzten zusätzlichen monatlichen Unterhaltsbeitrag jeweils abzusetzen. Im übrigen werden die Berufungen und die Anschlußberufung zurückgewiesen und die Klage abgewiesen."
Zur Begründung hat der Verwaltungsgerichtshof angeführt:
Die Berufungen seien begründet, soweit mit ihnen die Änderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 17. Dezember 1965 begehrt wird, jedoch unbegründet mit dem Antrag, die Klage in vollem Umfang abzuweisen. Die Anschlußberufung sei teilweise begründet.
Maßgebend bei der nach § 143 Abs. 2 LBG gebotenen Ermittlung der Unterhaitsverpflichtung im Todeszeitpunkt seien die zwischen den Parteien des Scheidungsverfahrens getroffenen Vereinbarungen. Nach diesen Vereinbarungen habe Professor Dr. D. nicht nur eine Unterhaltsverpflichtung in Form einer Leibrente für die Klägerin übernommen, sondern auch den Wohnbedarf durch Verschaffung lastenfreien Eigentums am Haus Karlsruhe, ..., und durch Überlassung der in diesem Hause befindlichen Wohnung decken müssen. Das ergebe sich aus den Verträgen vom 6. und 7. Oktober 1955. Diese Verpflichtung hätte bei der Berechnung des vom Dienstherrn zu leistenden Unterhaltsbeitrages ebenfalls berücksichtigt werden müssen.
Weitere Unterhaltsansprüche seien dagegen aus den Vereinbarungen nicht herzuleiten. Insbesondere seien die Prämienzahlungen für die Lebensversicherung keine Unterhaltsleistungen gewesen; sie seien nicht zur Deckung des Lebensbedarfs geleistet worden; überdies wäre eine dahin gehende Verpflichtung durch die Auszahlung der. Versicherungssumme abgelöst worden.
Der Ansicht der Beklagten, die Verpflichtung zur Verschaffung lastenfreien Eigentums sei nur eine Abfindung und keine (zusätzliche) Unterhaltsverpflichtung, sei nicht zu folgen; eine Unterhaltsverbindlichkeit könne nämlich nach Dauer und Gesamtbetrag begrenzt sein. Eine Abfindung käme überdies nur dann, in Betracht, wenn im Todeszeitpunkt alle zur Herbeiführung der Lastenfreiheit erforderlichen Zahlungen bereits geleistet gewesen wären; das sei hier nicht der Fall gewesen.
Insgesamt habe im Todeszeitpunkt noch eine Darlehensrest-Belastung in Höhe von 18.505,52 DM zuzüglich einer Zinsen-Belastung von 2.090,98 DM = 20.596,50 DM Gesamtbelastung bestanden. Auf diesen Gesamtbetrag habe der Dienstherr aufgrund des Bescheides vom 27. Juni 1963 aber bereits etwas gezahlt, denn die in diesem Bescheid angeordnete Erhöhung um monatlich 40 DM sei nur zum Teil zur Abdeckung des Grundsteuermehrbetrages erforderlich gewesen, im übrigen also der Beklagten gutzubringen. Insgesamt beliefen sich die seit der Erhöhung der monatlichen Zahlung um 40 DM erbrachten Leistungen der Beklagten, soweit sie nicht zur Abdeckung des erhöhten Grundsteuermehrbetrages verwendet wurden, auf 2.505,48 DM. Nach Abzug dieses Betrages ergebe sich zur Erzielung lastenfreien Eigentums noch eine Verpflichtung von 18.091,02 DM. Diese Summe vermindere sich nicht, wie die Beklagte meine, durch die von der Klägerin und freiwillig auch von der zweiten Ehefrau des Beamten geleisteten Tilgungsbeträge. Sie vermindere sich ferner nicht durch die der Klägerin zugewendete Lebens Versicherungssumme; denn es sei nicht der Wille der Parteien des Scheidungsverfahrens gewesen, daß die Lebensversicherungssumme im Falle des Todes des Beamten der Tilgung der Hausschulden und damit zugleich der Abgeltung des Unterhaltsanspruchs dienen solle.
Da die Unterhaltsgewährung in Form der Verschaffung lastenfreien Eigentums ratenweise erfolgen sollte, sei insoweit auch der Dienstherr nur zur ratenweisen Unterhaltsleistung verpflichtet. Im Todesmonat habe für den verstorbenen Beamten eine Verpflichtung in Höhe von 142,92 DM, aufgerundet 143 DM, bestanden. Werde der erwähnte Gesamtbetrag in Monatsraten von dieser Höhe abgedeckt, ergebe sich eine Laufzeit der Raten von 10 Jahren und 7 Monaten. Dem Gericht erscheine aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung geboten, eine gleichbleibende Monatsrate - von 143 DM - zu bestimmen, obwohl die Laufzeiten der einzelnen Belastungen verschieden seien und demgemäß die Verpflichtung des Beamten im Laufe der Zelt Veränderungen unterworfen gewesen wäre. Der monatliche Ratenbetrag habe nicht in einem Prozentsatz des fiktiven Ruhegehalts ausgedrückt zu werden brauchen. Eine prozentuale Festsetzung habe nur Sinn, wenn sich der durch den Unterhaltsbetrag zu deckende Bedarf ändern könne. Hier könne aber der Gesamtbedarf sich nicht ändern; der zur Erreichung der Lastenfreiheit des Hauses noch erforderliche Gesamtbetrag stehe vielmehr unveränderlich fest.
Gegen das soeben inhaltlich wiedergegebene Berufungsurteil richtet sich die zugelassene Revision der Klägerin sinngemäß mit dem Antrag, zu erkennen:
Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 18. Oktober 1968 wird dahin geändert, daß der Verpflichtungsausspruch zu lauten hat:
"Die Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin ab 1. September 1962 einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 40 % des fiktiven gesetzlichen Ruhegehaltes des verstorbenen Professors Dr. J. D. zu bewilligen."
hilfsweise:
Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
Die Revision rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Für die Beklagte hat der wissenschaftliche Assistent H. G. in Karlsruhe unter Vorlage einer Prozeßvollmacht schriftlich zu dem Revisionsvorbringen Stellung genommen. Durch Beschluß vom 16. Oktober 1970 hat der Senat mangels Erfüllung der Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - entschieden, daß G. als Prozeßbevollmächtigter der Beklagten nicht zugelassen sei. Diesen Beschluß hat der Senat - nach Gegenvorstellungen - in der mündlichen Verhandlung aufrechterhalten.
Das beigeladene Land hat erklärt, es beabsichtige nicht, sich zu äußern.
II.
Die Revision ist begründet.
Entgegen der Revisionserwiderung ist die beklagte Universität Karlsruhe die richtige Beklagte. Dies kann nicht zweifelhaft sein, soweit es zunächst um die von der Klägerin begehrte Teilaufhebung der Bescheide des Rektors der Universität Karlsruhe vom 27. Juni 1963 und vom 11. August 1964 geht; denn § 78 Abs. 1 VwGO sieht vor, daß eine auf Aufhebung von Verwaltungsakten gerichtete Klage gegen die Körperschaft zu richten ist, deren Behörde den Verwaltungsakt erlassen hat. Aber auch bezüglich des mit der Klage geltend gemachten Verpflichtungsanspruchs ist die beklagte Universität passiv legitimiert. In Anbetracht dessen, daß die Gewährung des in § 143 Abs. 2 LBG vorgesehenen Unterhaltsbeitrages gemäß § 172 Abs. 1 Satz 4 LBG die Festsetzung des Unterhaltsbeitrages durch die oberste Dienstbehörde oder durch die Behörde voraussetzt, auf welche die Befugnis zur Festsetzung delegiert wurde, ist der Verpflichtungsantrag der Klage bei der durch § 86 Abs. 3 VwGO gebotenen sachdienlichen. Auslegung als ein Antrag zu verstehen, der auf die Neufestsetzung des Unterhaltsbeitrages in Höhe von 40 v.H. des fiktiven. Ruhegehalts des Professors Dr. J. D., gerichtet ist. Demzufolge ist bezüglich des Verpflichtungsantrages als richtige Beklagte die Körperschaft anzusehen, deren Behörde für die (Neu-)Festsetzung des Unterhaltsbeitrages der Klägerin zuständig ist, und zwar unabhängig von den Fragen, ob die zuständige Festsetzungsbehörde mit der Festsetzung eine eigene Aufgabe ihrer Körperschaft vornimmt oder eine fremde Aufgabe und wem die Zahlungspflicht obliegt. Dies hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei erkannt. An seine weitere Darlegung, daß als Festsetzungsbehörde im vorliegenden Fall nach der Verordnung der Landesregierung über die Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Versorgung vom 19. Dezember 1962 (GesBl. 1963 S. 6) der Rektor der Beklagten anzusehen sei, ist das Revisionsgericht gebunden; denn diese Darlegung beruht auf der Anwendung von Organisationsrecht des beigeladenen Landes; und nur Landes beamten recht ist in Abweichung von § 137 Abs. 1 VwGO bei der Entscheidung über eine Klage aus dem Beamtenverhältnis nach § 127 Nr. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes vom 1. Juli 1957 in der Fassung vom 22. Oktober 1965 (BGBl. I S. 1754) - BRRG - revisibel, nicht dagegen Landes organisations recht (vgl. BVerwGE 13, 303 [BVerwG 17.01.1962 - BVerwG VI C 60.60]; ständige Rechtsprechung).
Die Revision greift durch, soweit sie geltend macht, das Berufungsgericht habe bei der Ermittlung des von der Beklagten festzusetzenden Unterhaltsbeitrages nicht - auch - die noch im Zeitpunkt des Todes des früheren Ehemannes der Klägerin gegenüber der "Neue Heimstatt" Bauspar-AG in München bestehende restliche Verpflichtung von 1.896,48 DM berücksichtigt, auf welche die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 18. März 1968 ausdrücklich hingewiesen habe. In der Tat lassen die Gründe des angefochtenen Urteils eine Auseinandersetzung des Berufungsgerichts mit diesem Vorbringen der Klägerin vermissen. Dies stellt zwar nicht ohne weiteres schon eine Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften über die Urteilsbegründung dar; das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner bisherigen Rechtsprechung wiederholt klargestellt, daß eine Urteilsbegründung den verfahrensrechtlichen Vorschriften schon dann genügt, wenn sie die das Urteil tragenden Gründe vollständig wiedergibt (vgl. Urteil vom 11. Dezember 1963 - BVerwG VI C 77.61 - [ZBR 1965, 20] mit weiteren Nachweisen). Diesem Erfordernis mag das angefochtene Urteil genügen; darauf bedarf es jedenfalls keines näheren Eingehens. Die Begründung des angefochtenen Urteils bietet jedoch keine hinreichende Grundlage für die erforderliche materiellrechtliche Prüfung durch das Revisionsgericht. Hinreichend für die materiellrechtliche Prüfung wäre die Urteilsbegründung nur dann, wenn sie erkennen ließe, daß das Berufungsgericht das erwähnte Vorbringen der Klägerin für unerheblich gehalten hat, und wenn sie außerdem erkennen ließe, welche Gründe das Berufungsgericht zu der Annahme der Unerheblichkeit des Vorbringens bestimmt haben. Das Vorbringen der Klägerin liegt nicht etwa neben der Sache, und es ergibt sich auch nicht aus dem Sinnzusammenhang der Urteilsgründe, daß es entscheidungsunerheblich ist; denn das Berufungsgericht hat in den Gründen des angefochtenen Urteils - mit Recht - als gegenüber der Klägerin bestehende Unterhaltsverpflichtung des verstorbenen Ehemannes auch dessen Verpflichtung zur Verschaffung lastenfreien Eigentums an dem Hause Speyerer Straße 15 in Karlsruhe anerkannt. Es hat demzufolge dem Berufungsgericht sogar naheliegen müssen, auch auf den in Rede stehenden Vortrag der Klägerin bezüglich der Verpflichtung gegenüber der "Neue Heimstatt" Bauspar-AG einzugehen, dies um so mehr, als nach § 108 Abs. 1 VwGO Grundlage der gerichtlichen Entscheidung das Gesamtergebnis des Verfahrens ist, zu dem auch der - vom Berichterstatter vorzutragende (§ 103 Abs. 2 VwGO) - Akteninhalt gehört, (ebenso Eyermann-Fröhler, Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung, 4. Auflage, § 108 RdNr. 3). Es ist nach alledem nicht auszuschließen, daß das angefochtene Urteil auf einem materiell rechtlichen Mangel beruht; und dies stellt bereits einen die Aufhebung des angefochtenen Urteils rechtfertigenden (materiellrechtlichen) Mangel dar.
Zwar macht die Beklagte demgegenüber geltend, auf Blatt 4 des Schriftsatzes vom 18. März 1968 habe die Klägerin weiterhin vorgetragen, daß "aus einer noch von Herrn Professor Dr. D. abgeschlossenen Versicherung die restliche Verpflichtung gegenüber der Neuen Heimstatt abgedeckt werden" konnte, und das Berufungsgericht habe diese Erklärung der Klägerin dahin verstanden und verstehen dürfen, daß es sich bei dieser Versicherung nicht um die in § 6 der Vereinbarung vom 7. Oktober 1955 erwähnte Lebensversicherung handele. Dieses Vorbringen der Beklagten geht jedoch schon deshalb fehl, weil die "Gründe" des angefochtenen Urteils nichts dafür ergeben, daß das Berufungsgericht die Erklärung der Klägerin so verstanden hat, wie die Beklagte geltend macht. Sollte das Berufungsgericht der Erklärung der Klägerin wirklich den soeben erwähnten Sinn beigelegt haben, so wäre diese Sinngebung zudem auf eine mangelhafte Erörterung unklarer tatsächlicher Angaben der Klägerin zurückzuführen, also auf einen Verstoß gegen § 86 Abs. 3 VwGO, der dem Gerichtsvorsitzenden zur Pflicht macht, darauf hinzuwirken, daß ungenügende tatsächliche Angaben - zu denen auch Angaben zweifelhaften tatsächlichen Inhalts gehören - ergänzt werden. Hiernach läßt sich das Fehlen der Auseinandersetzung mit dem erwähnten Vorbringen der Klägerin nicht in der Erwägung rechtfertigen, die tatsächlichen Angaben der Klägerin seien mißverständlich gewesen.
Die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung ist unvermeidlich, weil das Revisionsgericht durch § 137 Abs. 2 VwGO daran gehindert ist, selbst zu ermitteln, ob die in Rede stehende Restforderung der "Neue Heimstatt" Bauspar-AG bestand und erst nach dem Tode des Professors Dr. J. D. unter Heranziehung des Betrages, den die Klägerin aufgrund der in § 6 der Vereinbarung vom 7. Oktober 1955 erwähnten Lebensversicherung erhielt, abgedeckt wurde. Sollte das Berufungsgericht zu dieser Feststellung gelangen, so wird es von einer entsprechend höheren Unterhaltsverpflichtung des Professors Dr. D. im Todeszeitpunkt bei der Bemessung des der Klägerin zustehenden Unterhaltsbeitrages auszugehen haben.
Dagegen hält das angefochtene Urteil im übrigen der revisionsgerichtlichen Prüfung stand. Auch die weiteren Revisionsangriffe können keinen Erfolg haben:
Die monatlichen Prämienzahlungen von 37,20 DM für die gemäß der Vereinbarung vom 7. Oktober 1955 der Klägerin zugewendete Lebensversicherung mögen vereinbarte Unterhaltsleistungen gewesen sein; jedenfalls waren sie aber von vornherein mit der Maßgabe vereinbart, daß sie nur bis zum Tode des Beamten geleistet und vom Zeitpunkt seines Todes an durch die Auszahlung der Versicherungssumme von 10.000 DM ersetzt werden sollten. Da die Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts diese Summe erhalten hat, kann sie nicht unter Berufung auf diese Vereinbarung weitere Unterhaltsleistungen für die Zeit nach dem Tode des Beamten verlangen.
Auf der vielleicht unzutreffenden Feststellung im angefochtenen Urteil, das Haus ... sei seit 1967 lastenfrei, beruht das angefochtene Urteil nicht. Denn das Berufungsgericht hat den Betrag von monatlich 143 DM unabhängig von der angeblichen Lastenfreiheit seit 1967 errechnet und die Beklagte über das Jahr 1967 hinaus, nämlich ab 1. September 1962 für zehn Jahre und sieben Monate, verpflichtet, monatlich diesen Betrag zusätzlich zu zahlen.
Auch auf der Feststellung, die Klägerin habe bis Oktober 1962 keinen Unterhaltsbeitrag erhalten, beruht das angefochtene Urteil nicht. Das Berufungsgericht hat der Klägerin die zusätzliche Zahlung bereits für die Zeit ab 1. September 1962 zugesprochen.
Das Revisionsvorbringen zu der Frage, was den Kindern der Klägerin an Unterhalt von dem Beamten und später an Waisengeld und Kinderzuschlag vom Dienstherrn zu zahlen war, liegt neben der Sache, weil angesichts der zwischen der Klägerin und Professor Dr. D. getroffenen Vereinbarungen, für die Bemessung des der Klägerin zustehenden Unterhaltsbeitrages nur von Bedeutung ist, was der verstorbene Beamte hiernach der Klägerin im Zeitpunkt, seines Todes an Unterhalt schuldete (BVerwGE 12, 278 [279/280]). An die Auslegung dieser Vereinbarungen durch das Berufungsgericht ist das Revisionsgericht nach Maßgabe des § 137 Abs. 2 VwGO gebunden, weil revisible Mängel insoweit nicht dargetan sind. Auf den möglicherweise unrichtigen Feststellungen über die den Kindern zustehenden Leistungen kann also das Urteil ebenfalls nicht beruhen, so daß dahingestellt bleiben kann, ob die Revision mit diesem Vorbringen - was unzulässig wäre -"neue" Tatsachen in den Rechtsstreit eingeführt hat.
Ebensowenig kann das Urteil auf der Feststellung des Berufungsgerichts beruhen, die Kinder seien bei der Mutter "geblieben", anstelle der - möglicherweise richtigeren - Feststellung, daß die Kinder nach der Scheidung einige Zeit bei dem Vater lebten und erst nach dessen Tode zur Mutter zurückkehrten.
Die vereinbarte Verpflichtung des Beamten zu höheren Unterhaltsleistungen im Falle der Erkrankung oder einer sonstigen Notlage der Klägerin kann nicht entscheidungserheblich sein, weil eine Erkrankung oder Notlage nicht festgestellt ist und die Revision in bezug auf die Unterlassung einer solchen Feststellung zulässige und begründete Revisionsgründe nicht vorgebracht hat.
Auch der Hinweis der Revision auf § 7 der Unterhalts Vereinbarung vom 7. Oktober 1955 geht fehl. § 7 lautet:
"Der Beklagte wird für den Fall seines Ablebens eine Regelung treffen, soweit dies rechtlich möglich ist, wonach im Falle einer Wiederverheiratung des Beklagten die Klägerin Anspruch auf einen Geldbetrag hat, der der Hälfte des im Falle seines Ablebens fällig werdenden Witwengeldes entspricht.
Die Parteien gehen dabei davon aus, daß im Falle der Nichtwiederverheiratung des Beklagten die Klägerin, pensionsberechtigt sein soll, wenn auch Klarheit darüber besteht, daß insofern ein Rechtsanspruch gegenüber dem Dienstherrn des Beklagten nicht besteht, daß aber im allgemeinen mindestens ein wesentlicher Teil des Witwengeldes auch der geschiedenen Witwe zuerkannt wird."
Hiernach sollte Professor Dr. D., etwa durch Verhandlungen mit dem Dienstherrn und mit der zweiten Ehefrau, "soweit dies rechtlich möglich ist", dahin wirken, daß nach seinem Tode der Dienstherr der Klägerin einen Unterhaltsbeitrag in Höhe des halben Witwengeldes zahlen solle. "Rechtlich möglich" ist aber nur der Unterhaltsbeitrag, der der Klägerin gemäß § 143 Abs. 2 LBG zusteht und dessen Höhe das Berufungsgericht in Anwendung des § 143 Abs. 2 LBG zu ermitteln gesucht hat. Auf einer Nichtberücksichtigung des § 7 der Vereinbarung kann hiernach das Berufungsurteil ebenfalls nicht beruhen.
Fehl geht ferner das Vorbringen, die Klägerin habe Kosten zur Instandhaltung des Hauses aufgewendet. Daß der verstorbene Beamte sich zur Unterhaltsleistung auch in Form der laufenden Instandhaltung des Hauses verpflichtet habe, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Zulässige und begründete Revisionsgründe sind insoweit nicht vorgebracht worden. Schon deshalb brauchte sich dem Berufungsgericht nicht die Ermittlung aufzudrängen, welche Instandhaltungskosten der Klägerin entstanden sind.
Bei ihrem weiteren Vorbringen verkennt die Revision, daß die schuldlos geschiedene Ehefrau gemäß § 143 Abs. 2 LBG nicht mehr beanspruchen kann, als sie von dem geschiedenen Ehemann bei dessen Fortleben beanspruchen könnte, und daß es hierfür nur auf den Inhalt der getroffenen Unterhaltsvereinbarung und nicht auf die Beweggründe ankommt, aus denen dieser Vereinbarung zugestimmt wurde (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Dezember 1968 - BVerwG VI C 86.65 - [Buchholz 232 § 125 BBG Nr. 22]).
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 900 DM festgesetzt.
Dr. Otto
Weber-Lortsch
Dr. Idel
Oppenheimer