Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 30.12.1968, Az.: BVerwG VI C 86.65
Unterhaltsbeitrag für die schuldlos geschiedene Ehefrau eines Beamten; Verdrängung der gesetzlichen Unterhaltsregelung durch einen aus Anlass der Scheidung erklärten Unterhaltsverzicht der Ehefrau; Wirksamkeit eines Vergleiches über die nachehelichen Unterhaltsansprüche; Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht durch das Unterlassen von Zeugenvernehmungen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 30.12.1968
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 86.65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 13613
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 08.06.1965 - AZ: V OVG A 88/62
Rechtsgrundlagen
- § 60 EheG
- § 72 EheG
- § 779 BGB
- § 323 ZPO
- § 86 VwGO
- § 139 Abs. 2 S. 2 VwGO
- § 146 Abs. 2 S. 2 NBG
- § 101 DBG
- § 102 DBG
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Dezember 1968
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Kellner, Dr. Waitz, Dr. Nehlert und Niedermaier
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 8. Juni 1965 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Die im Jahre 1934 geschlossene Ehe der im Jahre 1908 geborenen Klägerin mit dem Kustos Dr. phil. H. W. wurde durch Urteil des Landgerichts Hildesheim vom ... Juni 1959 auf Klage und Widerklage wegen Ehebruchs beider Ehegatten aus beiderseitigem Verschulden geschieden. Gegen dieses Urteil legte die Klägerin Berufung ein; außerdem erhob sie gegen ihren Ehemann Klage auf Gewährung von Unterhalt. Während dieser beiden Verfahren kam es zu außergerichtlichen Vergleichsverhandlungen, in deren Verlauf die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin den Prozeßbevollmächtigten ihres Ehemannes unter dem 31. Dezember 1959 im wesentlichen mitteilten, die Klägerin neige dazu, auf Unterhaltsansprüche für die Zukunft und auch für die Vergangenheit zu verzichten. Sie lasse sich dabei von dem Gedanken leiten, daß ihr Ehemann erheblich unter der. Scheidungsprozeß leide und ihn möglichst bald beendet sehen möchte. Nur müßten doch wohl einige Voraussetzungen erfüllt sein. Es müsse klargestellt werden, daß die Klägerin bei vorzeitigem Ableben ihres Mannes unter allen Umständen Pension erhalte. Dazu müßte Frau T. zunächst einen notariellen Verzicht auf Pensionsansprüche erklären, und es müßte eine schriftliche Auskunft der Pensionsbehörde vorliegen, daß an die erste Ehefrau (die Klägerin) Witwenpension gezahlt werde, wenn die Ehe aus alleinigem Verschulden des Ehemannes geschieden sei und seine zukünftige Ehefrau auf Pensionsansprüche verzichte. Für eine gewisse Übergangszeit müsse der bisherige Unterhalt weitergezahlt werden.
Die Prozeßbevollmächtigten des Ehemannes der Klägerin antworteten am 2. Februar 1960, es sei wegen der Erkrankung ihres Mandanten schwierig, die einschlägigen Fragen restlos zu klären. Bezüglich einer etwaigen Witwenpension meine ihr Mandant, die §§ 101 und 102 DBG seien so klar, daß sich darüber jede weitere Diskussion erübrige. Er meine weiter, daß es zur Zeit sinnlos sei, sich an die Pensionsbehörde zu wenden, weil man ihn sicherlich auf die genannten Bestimmungen verweisen würde. Im übrigen läge die Entscheidung wegen einer etwaigen Witwenpension beim zuständigen Minister oder Staatssekretär; man könne nicht schon jetzt von der nachgeordneten Behörde verlangen, daß sie bereits eine bindende Erklärung abgebe. Wörtlich habe ihr Mandant geäußert: "Wer weiß, was die Zukunft bringt". Die Sorgepflicht würde für langjährig gediente Beamte sicherlich großzügig behandelt werden. Weiter wird ausgeführt, ihr Mandant lehne weitere Unterhaltsleistungen für eine Übergangszeit ab.
Im Juni 1960 schlössen die Parteien folgenden außergerichtlichen Vergleich:
"1.
Die Ehe wird aus dem alleinigen Verschulden des Ehemannes geschieden.2.
Frau W. verzichtet auf Unterhaltsansprüche mit Wirkung vom 1. Juli 1960 und auf die vor dem Amtsgericht Hildesheim unter dem Aktenzeichen 5 C 517/59 geltend gemachten Unterhaltsrückstände und nimmt die genannte Unterhaltsklage zurück. Sie behält allerdings die während der Dauer des Berufungsverfahrens aufgelaufenen Unterhaltsrückstände in Höhe von 550,- DM.3.
Der Kläger übernimmt die Kosten der Berufungsinstanz einschließlich der Kosten des Vergleichs."
Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin nahm daraufhin mit Schriftsatz, vom 6. Oktober 1960 die Unterhaltsklage zurück.
In dem Ehescheidungsverfahren nahm der Ehemann der Klägerin seine Klage zurück und beantragte nur noch im Wege der Anschlußberufung, das Urteil vom 24. Juni 1959 dahin zu ändern, daß die Scheidung auf die Widerklage wegen Ehebruchs in Wegfall komme. Die Klägerin stützte ihre Widerklage nur noch auf § 43 EheG. Das Oberlandesgericht in Celle schied durch rechtskräftig gewordenes Urteil vom 11. Juli 1960 die Ehe aus alleinigen Verschulden des Ehemannes.
Die Klägerin lebte zu dieser Zeit auf dem Bauernhof ihres verheirateten Jugendfreundes. Etwa im März 1961 mußte sie sich operieren lassen. Sie ging anschließend auf den Hof zurück. Schwerstarbeit konnte sie nicht mehr leisten. Ende 1961/Anfang 1962 lebte sie mehrere Monate bei ihrer Tochter und bei ihrer Mutter. Im Juni 1962 trat die Klägerin eine Stelle als Erzieherin bei einer italienischen Familie in Italien an. Nach etwa einen halben Jahr wurde sie Assistentin des "Internationalen Mädchenschutzvereins" in Genua, wo sie nach ihren Angaben nur freie Wohnung und Verpflegung erhält und nicht sozialversichert ist; sie erteilt daneben bezahlte Privatstunden.
Der geschiedene Ehemann der Klägerin ist am ... Februar 19... verstorben.
Mit dem am 14. März 1961 beim Beklagten eingegangenen und am 3. Mai 1961 ergänzten Antrag begehrte die Klägerin, ihr einen Unterhaltsbeitrag zu gewähren. Der Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 15. Juli 1961 ab, weil der geschiedene Ehemann im Zeitpunkt seines Todes der Klägerin keinen Unterhalt zu leisten gehabt habe. Der nach erfolglosem Widerspruch erhobenen Klage mit dem Antrag,
den Bescheid vom 15. Juli 1961 und den Widerspruchsbescheid vom 11. Januar 1962 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts die Klägerin neu zu bescheiden,
hat das Verwaltungsgericht Hannover durch Urteil vom 24. August 1962 stattgegeben.
Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht durch Urteil vom 8. Juni 1965 das Ersturteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt begründet:
§ 146 Abs. 2 NBG gewähre der schuldlos geschiedenen Ehefrau eines verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten, die bei Fortbestehen der Ehe Witwengeld erhalten hätte, einen Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Witwengeldes insoweit, als ihr der Verstorbene zur Zeit seines Todes Unterhalt zu leisten gehabt habe. Eine später eingetretene oder eintretende Änderung der Verhältnisse könne berücksichtigt werden (§ 146 Abs. 2 Satz 2 NBG).
Die Klägerin habe danach keinen Anspruch auf einen Unterhaltsbeitrag nach § 146 Abs. 2 NBG, weil eine Unterhaltsverpflichtung ihres geschiedenen Ehemannes zur Zeit seines Todes wegen der im Juni 1960 getroffenen Vereinbarung nicht bestanden habe. Diesen Unterhaltsverzicht habe die Klägerin gemäß § 72 EheG unabhängig von der gesetzlichen Unterhaltsregelung rechtswirksam vereinbaren können. Durch eine solche Unterhaltsvereinbarung werde die gesetzliche Unterhaltsregelung verdrängt (Hinweis auf BVerwGE 12, 278 [280]). Bei Vorliegen eines rechtmäßigen Unterhaltsverzichts könne die geschiedene Ehefrau ihr Begehren nicht auf § 146 Abs. 2 Satz 2 NBG stützen, wie andererseits in diesem Fall die Behörde nicht gehalten sei, eine Ermessensentscheidung darüber zu treffen, ob wegen geänderter Verhältnisse ein Unterhaltsbeitrag zu leisten sei. § 146 Abs. 2 Satz 2 NBG sei nur für die Höhe des Unterhaltsbeitrages von Bedeutung. Für die Anwendung des Satzes 2 sei nur dann Raum, wenn ein Unterhaltsanspruch zur Zeit des Todes des Beamten dem Grunde nach bestanden habe. Habe eine Unterhaltsverpflichtung im Todeszeitpunkt nicht vorgelegen, könne auch eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse keine Berücksichtigung finden.
Der im Vergleichswege im Juni 1960 ausgesprochene Unterhaltsverzicht der Klägerin sei im Zeitpunkt des Todes ihres geschiedenen Ehemannes rechtsgültig und nicht nichtig gewesen. Seine Unwirksamkeit könne nicht aus § 72 EheG hergeleitet werden, weil - wie näher ausgeführt wird - die Voraussetzungen des Satzes 3 dieser Vorschrift nicht vorlägen.
Ebensowenig könne sich die Klägerin auf § 779 BGB berufen. Danach trete Unwirksamkeit eines Vergleichs nur ein, wenn der nach dem Inhalt des Vertrages als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspreche und wenn außerdem der Streit oder die Ungewißheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden sein würde. Die Frage, ob die Klägerin und ihr Ehemann sich über die Grundlagen des Vergleichs in einem Irrtum befunden hätten, könne offenbleiben. Denn auf jeden Fall fehle es an der weiteren Voraussetzung, daß der Streit oder die Ungewißheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden sein würde. Der Streit der Parteien, der durch den Vergleich geregelt worden sei, habe die Frage des Schuldausspruchs im Falle der Scheidung und die Frage der Unterhaltsleistung zum Gegenstand gehabt. Über beide Fragen sei der Streit unabhängig davon entstanden, welche Vorstellungen die Parteien davon gehabt hätten, wie sich nach dem Tode des Mannes die Versorgungsansprüche der Klägerin gegen den Dienstherrn regelten. Daß es bei Kenntnis der Sachlage möglicherweise zu einem Vergleich anderen Inhalts gekommen wäre, sei nicht ausreichend. Erforderlich sei vielmehr, daß der Streit oder die. Ungewißheit, die der Vergleich habe beseitigen sollen, bei richtiger Vorstellung nicht entstanden sein würde. Hieran fehle es hier.
Unerörtert könne bleiben, ob ein aus Anlaß der Scheidung erklärter Unterhaltsverzicht das endgültige Erlöschen der Unterhaltspflicht zur Folge habe mit der Wirkung, daß der Verzichtenden kein Abänderungsanspruch mehr zustehe. Eine Möglichkeit für die Klägerin, sich rückwirkend von dem Vergleich zu lösen, könnte sich allenfalls aus den allgemeinen Regeln über das Nichtvorhandensein oder den Wegfall der Geschäftsgrundlage ergeben. Der Vortrag der Klägerin, sie und ihr früherer Ehemann hätten sich über die hinsichtlich der Witwenversorgung bestehende Rechtslage geirrt, reiche dafür nicht aus. Die Beteiligten seien bei Abschluß des Vergleichs nicht von der sicheren Vorstellung ausgegangen, die Klägerin werde nach dem Tode ihres geschiedenen Ehemannes einen Unterhaltsbeitrag erhalten, wie der seinerzeit geführte Schriftwechsel erweise. Aus diesem ergebe sich, daß es der Klägerin bei Abschluß des Vergleichs nicht mehr "unter allen Umständen" darauf angekommen sei, Versorgung zu erhalten. Die Klägerin habe damit das Risiko, von derartigen Leistungen ausgeschlossen zu sein und sich für die Zukunft selbst unterhalten zu müssen, bewußt auf sich genommen. Aber selbst wenn das nicht zuträfe, seien keine Rechtsgründe dafür gegeben, daß die Klägerin sich von der getroffenen Vereinbarung einseitig lösen könne. Es müsse berücksichtigt werden, daß der Unterhaltsverzicht eine "Gegenleistung" für die Übernahme der Alleinschuld des Ehemannes an der Scheidung darstelle. Nach dem ins Verlauf des Scheidungsverfahrens zutage getretenen Sachverhalt habe durchaus damit gerechnet werden können, daß die Ehe auch in zweiter Instanz aus beiderseitigem Verschulden geschieden Werde. Diesem Risiko und der Feststellung des Ehebruchs sei die Klägerin mit dem Vergleich aus dem Wege gegangen. Nachdem das Scheidungsurteil Rechtskraft erlangt habe, würde sich ein Rücktritt von dem Vergleich nur noch einseitig zugunsten der Klägerin auswirken können. Das wäre mit dem Grundsatz von Treu und Glauben, auf dem die Lehre von der fehlenden Vertragsgrundlage beruhe, nicht vereinbar.
Es könne auch von einem späteren Wegfall der Geschäftsgrundlage nicht gesprochen werden. Die Klägerin habe hierzu vorgetragen, daß sie sich bald nach dem Tode ihres früheren Mannes einer Operation habe unterziehen müssen mit der Folge, nicht mehr in der Landwirtschaft tätig sein zu können. Es könne unerörtert bleiben, ob eine. Änderung der Verhältnisse überhaupt berücksichtigt werden könne, wenn vor dem Tode des geschiedenen Ehemannes auf Unterhalt gänzlich verzichtet worden und diese Vereinbarung bis zum Todeszeitpunkt unangefochten gewesen sei. Denn eine Änderung wäre nur dann beachtlich, wenn sie so wesentlich sei, daß ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zugemutet werden könne. Diese Voraussetzung sei nicht erfüllt. Einmal sei zu berücksichtigen, daß die Klägerin ohnehin damit habe rechnen müssen, mit zunehmendem Alter keine schweren Arbeiten mehr verrichten zu können. Zum anderen sei sie von vornherein nach ihrer ausgeübten Tätigkeit und zwölfsemestrigen Universitätsausbildung weniger für schwere körperliche Arbeiten geeignet gewesen als für eine Tätigkeit, bei der es mehr auf die geistigen Kräfte ankomme (Erteilung von Unterricht, Erfüllung von Fürsorgeaufgaben usw.). Insoweit habe sich für sie seit Abschluß des Vergleichs jedoch nichts geändert, da sie nach dem vorübergehenden Aufenthalt auf dem Hof ihres verheirateten Jugendfreundes auch jetzt noch in Genua eine Tätigkeit zur Betreuung Jugendlicher ausübe. Abgesehen davon gelte auch hier, daß es bei der gegebenen Sachlage mit Treu und Glauben unvereinbar wäre, wenn die Klägerin sich nach Rechtskraft des Scheidungsurteils von der getroffenen Vereinbarung einseitig lossagen könnte.
Die Klägerin könne ferner nicht damit gehört werden, der Unterhaltsverzicht habe nur für eine vorübergehende Zeit gelten sollen. Sie habe dazu vorgetragen: Sie habe ihrem Ehemann nur helfen wollen, von seiner Schuldenlast befreit zu werden. Später sei vorgesehen gewesen, daß er wieder Unterhalt an sie zahle. Der Ehemann habe dafür zwar keinen festen Termin nennen wollen, er habe aber mehrfach unter Zeugen erklärt, er wolle die Klägerin später unterstützen. - Es brauche nicht näher darauf eingegangen zu werden, daß sich in dem Vorbringen der Klägerin und ihres Ehemannes in den Ehescheidungs- und Unterhaltsakten kein Hinweis auf eine nennenswerte Schuldenlast oder gar auf eine hohe Verschuldung oder auf finanzielle Schwierigkeiten des Ehemannes finde. Die Klägerin habe z.B. damals u.a. darauf hingewiesen, daß ihr Ehemann sich sogar ein Jagdgewehr für 2.000 DM habe kaufen können. Der Ehemann habe keine Schuldenlast geltend gemacht. Der eigene Vortrag der Klägerin zur Frage einer künftigen Unterhaltszahlung erweise zudem, daß der Ehemann nicht habe verpflichtet sein wollen, ihr nach Ablauf einer bestimmten Zeit wieder Unterhalt zu gewähren. Auch der Vergleichswortlaut stehe dieser Annahme entgegen. Die eigenen Darlegungen der Klägerin ließen - ihre Richtigkeit unterstellt - nur den Schluß zu, daß es sich bei diesen in die Zukunft gestellten Zahlungen um freiwillige Leistungen habe handeln sollen. Freiwillige Leistungen seien aber nicht ausreichend, auch dann nicht, wenn sie auf einer "moralischen Verpflichtung" beruhten. Es komme allein darauf an, ob ein Anspruch gegen den Mann bestanden habe.
Schließlich könne die Klägerin auch nicht geltend machen, daß sich ihre Verzichtserklärung nicht auf den sogenannten Notbedarf beziehe. Eine Einschränkung dieser Art lasse sich dem Vergleichswortlaut nicht entnehmen.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin form- und fristgerecht die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt und beantragt,
unter Änderung des angefochtenen Urteils die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 24. August 1962 zurückzuweisen,
hilfsweise,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Die Revision rügt Verletzung formellen und materiellen Rechts. Sie trägt dazu im wesentlichen vor:
Das Berufungsgericht sei der Ansicht, daß § 146 Abs. 2 Satz 2 NBG nur für die Höhe des Anspruchs von Bedeutung sei und die Klägerin auf jeglichen Unterhalt einschließlich des sogenannten Notbedarfs verzichtet habe. Dem könne nicht gefolgt werden.
§ 146 Abs. 2 Satz 2 NBG habe nicht nur die Bedeutung des § 323 ZPO. Folge man dem Gedanken, daß die geschiedene Ehefrau nicht schlechter, aber auch nicht besser stehen solle, als wenn der frühere Ehemann noch lebte, so könnten nicht nur Änderungen hinsichtlich der Höhe berücksichtigt werden. Daher könne es auch nicht entscheidend sein, wenn der verstorbene Ehemann zur Zeit des Todes keinen Unterhalt zu leisten gehabt habe, weil vorübergehend die Verpflichtung zur Zahlung des Unterhalts geruht habe. Anderenfalls würde eine geschiedene Ehefrau, die zufällig um die Zeit des Todes vorübergehend Einkünfte habe, für immer von Ansprüchen auf Unterhaltsbeiträge ausgeschlossen sein. Es seien deshalb "ruhende" Ansprüche oder Anwartschaften auf Unterhaltsbeiträge zu berücksichtigen. Die Klägerin könne demnach geltend machen, daß der Verzicht nach dem Tode hinfällig geworden sei. Die Klägerin habe unter Beweis gestellt, daß der Verzicht nur vorübergehende Bedeutung gehabt habe, da ihr Ehemann stark verschuldet gewesen sei. Das Berufungsgericht hätte deshalb die im Schriftsatz vom 7. August 1965 (richtig: 7. August 1962) benannten Zeugen, nämlich den Rechtsanwalt und Notar Dr. A. H., den Lehrer F. B. und den Mittelschuldirektor a.D. K.-W. W. vernehmen müssen.
Abgesehen davon könne sich die Klägerin auf Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 146 Abs. 2 Satz 2 NEG berufen, weil sie sich nach dem Tode ihres früheren Ehemannes einer Operation unterzogen habe und möglicherweise darauf eine allgemeine Arbeitsunfähigkeit zurückzuführen sei.
Das Berufungsgericht würdige den Stand des Scheidungsprozesses unrichtig. Bei seiner Meinung, die Klägerin habe dem Risiko einer Scheidung aus beiderseitigem Verschulden aus dem Wege gehen wollen, habe es nicht beachtet, daß auch die Möglichkeit der Scheidung aus überwiegendem Verschulden des Ehemannes bestanden habe. In diesem Fall bestünde gleichfalls ein Unterhaltsanspruch.
Nach § 60 EheG bestehe ein Anspruch auf den sogenannten Notbedarf. Dieser Anspruch habe schon nach dem von der Klägerin angefochtenen Urteil des Landgerichts Hildesheim bestanden. Es sei widersinnig, anzunehmen, die Klägerin habe schlechter stehen wollen - jedenfalls dauernd -, als wenn sie keine Berufung eingelegt hätte. Dann hätte sie besser die Berufung zurücknehmen können. Gehe man aber davon aus, daß die Eheleute nicht gewußt hätten, nach dem Stand des Urteils des Landgerichts Hildesheim bestehe ein Anspruch auf den Notbedarf, dann würde jedenfalls § 779 BGB eingreifen. Denn dann hätte insoweit kein Streit zwischen den Ehegatten vorgelegen.
Schließlich enthalte ein Verzicht auf Unterhaltsansprüche keinen Verzicht auf den Anspruch auf einen Beitrag zum Unterhalt. Das hätte besonders erwähnt werden müssen. Hätte das Berufungsgericht hierzu die Prozeßbevollmächtigten der Eheleute W. gehört, so hätte eine solche Aufklärung ergeben, daß die Parteien eine solche Auslegung gewollt hätten. Dabei spiele auch die Handhabung der Fassung derartiger Vergleiche vor dem Oberlandesgericht in Celle eine Rolle. Denn auf den Notbedarf solle nur dann verzichtet werden, wenn dies ausdrücklich erwähnt werde. Es werde dann ausdrücklich die Klausel aufgenommen: "und zwar auch für den Fall des Notbedarfs".
Der Beklagte hat die Zurückweisung der Revision beantragt. Er verteidigt im wesentlichen das angefochtene Urteil und hält die Aucklärungsrügen der Revision für nicht ordnungsgemäß erhoben.
Die Beteiligten haben sich mit Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
II.
Die Entscheidung konnte ohne - weitere - mündliche Verhandlung ergehen (§ 141, § 125 Abs. 1, § 101 Abs. 2 VwGO).
Die Revision der Klägerin ist unbegründet.
Die Verfahrensrügen der Revision können nicht zum Erfolg führen, weil sie nicht ordnungsgemäß im Sinne des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO erhoben worden sind. Nach dieser Vorschrift müssen - soweit Verfahrensmängel gerügt werden - bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist die Tatsachen bezeichnet werden, die den gerügten Mangel ergeben. Diese Vorschrift ist - ebenso wie § 554 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b ZPO - streng anzuwenden, weil sie der Entlastung des Revisionsgerichts dient und verhüten soll, daß dieses genötigt ist, das gesamte vorinstanzliche Parteivorbringen zu durchforschen. Hiernach bedarf es bei der Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) durch Unterlassen von Zeugenvernehmungen vor allem der Angabe der Zeugen, die das Berufungsgericht hätte anhören müssen, der substantiierten Anführung der Tatsachen, die in ihr Wissen gestellt werden, und der Darlegung, daß das angefochtene Urteil auf der Nichtvernehmung beruht oder beruhen kann (vgl. u.a. BVerwGE 5, 12 [BVerwG 09.11.1956 - BVerwG II C 175.54]; Urteil vom 22. Mai 1968 - BVerwG VI C 96.64 -, st. Rspr.). Diesen Anforderungen genügt die Revisionsbegründung vom 26. Oktober 1965 nicht; nur auf diese, nicht auch auf das weitere nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist bei Gericht eingegangene Vorbringen kommt es an.
Soweit die Revision die Feststellung des Berufungsgerichts, der Unterhaltsverzicht habe nicht nur für vorübergehende Zeit gelten sollen, als verfahrensfehlerhaft zustande gekommen angreifen will, hat sie zwar die Namen der Zeugen benannt, die das Berufungsgericht hätte vernehmen müssen. Im übrigen hat sie aber nur vorgetragen, der Unterhaltsverzicht der Klägerin habe - wie unter Beweis gestellt - nur vorübergehende Bedeutung gehabt, da ihr früherer Ehemann stark verschuldet gewesen sei. Der Kauf des Jagdgewehrs widerlege - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht diese Verschuldung und sei auch kein Argument für das Nichtbestehen einer Schuldenlast. Es hätte daher den gestellten Beweisanträgen über die vorübergehende Bedeutung des Verzichts nachgegangen werden müssen, wobei die Schuldenlast hätte geklärt werden können. Eine Beweiserhebung hätte eine Schuldenlast, jedenfalls aber die vorübergehende Bedeutung des Verzichts geklärt. - Diese Ausführungen enthalten ersichtlich keine substantiierte Darlegung der in das Wissen der genannten Zeugen gestellten Tatsachen, aus denen entgegen dem an sich eindeutigen Wortlaut des Vergleichs auf eine nur zeitweilige oder vorübergehende Bedeutung des Verzichts der Klägerin auf Unterhalt geschlossen werden könnte. Rechtsirrig ist die Ansicht der Revision, diesen Darlegungsanforderungen sei durch die Ausführungen in der Revisionsbegründung deshalb genügt, weil der Schriftwechsel in der Vorinstanz nicht so umfangreich gewesen sei, daß Zweifel wegen der Beweisanträge bestünden. Sie meint damit offenbar, die in das Wissen der Zeugen gestellten Tatsachen ergäben sich zweifelsfrei aus dem schriftlichen Vortrag in der Vorinstanz. Die Revision übersieht dabei, daß die Tatsachen, die den Verfahrensmangel ergeben (hier: die Angabe der in das Wissen der Zeugen gestellten Tatsachen), in der Revisionsbegründung selbst oder in weiteren bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist eingehenden Schriftsätzen dargelegt werden müssen und eine Bezugnahme auf das Vorbringen in der Vorinstanz nicht genügt (vgl. BVerwGE 13, 181). Zudem hat die Revision in der Revisionsbegründung vom 26. Oktober 1965 in diesem Zusammenhang überhaupt nicht auf einen in der Berufungsinstanz eingereichten Schriftsatz Bezug genommen. Sie hat vielmehr im Zusammenhang mit der Benennung der Zeugen, die das Berufungsgericht hätte vernehmen müssen, nur auf einen Schriftsatz vom 7. August 1965 Bezug genommen. Dieses Datum, das im übrigen in dem weiteren Schriftsatz vom 11. August 1967 zutreffend wiedergegeben ist, ist falsch: Es handelt sich dabei eindeutig um den in der ersten Instanz eingereichten Schriftsatz vom 7. August 1962.
Den Anforderungen des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO genügt auch der weitere Vortrag der Revision nicht, der Verzicht auf Unterhaltsanspruch enthalte keinen Verzicht auf den Anspruch auf einen Beitrag zum Unterhalt, womit, wie sich aus den weiteren Ausführungen ergibt, der Anspruch auf der sogenannten Notbedarf gemeint ist. Hätte das Berufungsgericht, so fährt die Revision fort, hierzu die Prozeßbevollmächtigten der Eheleute Wagner gehört, so hätte sich ergeben, daß die Parteien eine solche Auslegung gewollt hätten. Bei dieser Rüge fehlt es bereits an der Bezeichnung der Zeugen, die das Berufungsgericht hätte vernehmen müssen. Dabei kann offenbleiben, ob es generell diesen Anforderungen genügen kann, wenn die Zeugen in der Revisionsbegründung nicht namentlich genannt, sondern als Prozeßbevollmächtigte bestimmter Personen in einem anderen Verfahren umschrieben werden. Bedenken dagegen könnten sich vor allem aus dem Gesichtspunkt ergeben, daß sich diese Prozeßbevollmächtigten nicht aus den Gerichtsakten des anhängigen Verfahrens ergeben. Eines näheren Eingehens darauf bedarf es hier jedoch nicht, weil der Pflicht, die Zeugen zu benennen, schon aus folgenden Gründen nicht genügt ist: Zwischen den Eheleuten ... schwebten zwei Verfahren, die im Ergebnis durch den umstrittenen Vergleich vom Juni 1960 beendet worden sind, nämlich ein Unterhaltsprozeß vor dem Amtsgericht Hildesheim und ein Scheidungsprozeß in erster Instanz vor dem Landgericht Hildesheim und in der Berufungsinstanz vor dem Oberlandesgericht in Celle. Die Revisionsbegründung enthält nichts darüber, welche Prozeßbevollmächtigten der Verfahren das Berufungsgericht hätte vernehmen müssen. Dieser Mangel ist hier vor allem deshalb von Bedeutung, weil Dr. W. in dem Unterhaltsverfahren und in der ersten Instanz des Scheidungsverfahrens die Rechtsanwälte ... und Heinz Müller bevollmächtigt hatte. In dem Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht in Celle hatte er zunächst ebenfalls die Rechtsanwälte Seppelt und Müller bevollmächtigt, später die Rechtsanwälte Dr. Arthur Müller, Dr. Goetze und Dr. Pöckler. Die Klägerin war im Unterhaltsprozeß von Rechtsanwalt Dr. Mann vertreten. In dem Ehescheidungsprozeß hatte sie in erster Instanz zunächst Rechtsanwalt Dr. Bartels und später Rechtsanwalt Dr. Mann bevollmächtigt. Im Berufungsverfahren wurde sie durch die Rechtsanwälte Dr. Hoßmann und Müller-Eising vertreten. Hinzu kommt, daß bei Vollmachtserteilung an eine Anwaltsgemeinschaft, wie dies hier teilweise der Fall war, erfahrungsgemäß nicht alle an der jeweiligen Gemeinschaft beteiligten Anwälte mit der Sache befaßt sind. Bei dieser Sachlage kann der Vortrag, die Prozeßbevollmächtigten der Eheleute Wagner hätten vernommen werden müssen, nicht als den Anforderungen des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO genügend bezeichnet werden. Da diese Äufklärungsrüge der Revision schon aus diesem Grunde scheitern muß, bedarf es keines näheren Eingehens darauf, daß es auch an einer substantiierten Darlegung der in das Wissen der Zeugen gestellten Tatsachen fehlt.
Auch materiellrechtlich kann die Revision keinen Erfolg haben.
Das Berufungsgericht ist zutreffend und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon ausgegangen, daß die Voraussetzungen des § 146 Abs. 2 Satz 1 NBG für einen Anspruch der Klägerin auf Unterhaltsbeitrag nicht gegeben sind, weil die Ehe der Klägerin mit Dr. H. W. zwar aus alleinigem Verschulden des Ehemannes geschieden worden ist, dieser aber zur. Zeit seines Todes der Klägerin keinen Unterhalt zu leisten hatte. Das Nichtbestehen der Unterhaltspflicht hat das Berufungsgericht dabei rechtsfehlerfrei aus dem in dem außergerichtlichen Vergleich vom Juni 1960 erklärten Verzicht der Klägerin auf Unterhalt geschlossen, weil durch diese vertragliche Unterhaltsregelung die gesetzliche Unterhaltsregelung des § 58 Abs. 1 EheG verdrängt worden ist (vgl. u.a. BVerwGE 12, 278 [280], st.Rspr.). Die Revision wendet sich auch ersichtlich nicht gegen die Maßgeblichkeit einer Unterhaltsvereinbarung im Rahmen des § 146 Abs. 2 Satz 1 NBG. Sie ist vielmehr sinngemäß der Ansicht, der Unterhaltsverzicht sei nur vorübergehender Natur gewesen und habe jedenfalls keinen Verzicht auf den sogenannten Notbedarf enthalten. Durch die nach dem Tode des Dr. W. eingetretene Änderung der Verhältnisse, die gemäß § 146 Abs. 2 Satz 2 NBG zu berücksichtigen sei, seien die Voraussetzungen für die Gewährung eines Unterhaltsbeitrages eingetreten. Diese Ansicht erweist sich als rechtsirrig.
Dabei kann die bisher vom Bundesverwaltungsgericht nicht entschiedene Frage offenbleiben, ob - wie der Beklagte offensichtlich meint - § 146 Abs. 2 Satz 2 NBG dann nicht anwendbar ist, und damit die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages nach pflichtgemäßem Ermessen ("kann") des Dienstherrn des Verstorbenen ausgeschlossen ist, wenn der geschiedene Ehemann nach der gesetzlichen oder einer, vertraglichen Regelung an sich unterhaltspflichtig war, zur Zeit seines Todes aber keinen Unterhalt zu leisten hatte (weil. z.B. bei Geltung der gesetzlichen Regelung des § 58 Abs. 1 EheG die geschiedene Ehefrau ausreichendes Einkommen hatte oder bei vertraglicher Regelung die nach dem Vertrag für das Wirksamwerden der Leistungspflicht des Ehemannes festgesetzten Voraussetzungen nicht gegeben waren), nach dem Tode des geschiedenen Ehemannes aber die Voraussetzungen für das Wirksamwerden der an sich bestehenden Unterhaltspflicht eintreten. Ebenso kann dahingestellt bleiben, ob, wie die Revision meint, die Formulierung in dem Berufungsurteil, § 146. Abs. 2 Satz 2 NBG sei nur für die Höhe des Unterhaltsbeitrages von Bedeutung, in diesem Sinne zu verstehen ist. Einer Entscheidung dieser Frage bedarf es hier deshalb nicht, weil die Entscheidung des Berufungsgerichts, sollte es dieser Ansicht gewesen sein, hierauf nicht beruht. Denn eine Änderung der Verhältnisse ist im Rahmen des § 146 Abs. 2 Satz 2 NBG jedenfalls nur dann von Bedeutung, wenn diese auf die Unterhaltspflicht des Verstorbenen von Einfluß gewesen wäre, falls er sie erlebt hätte (vgl. BVerwGE 13, 71 [73]). Das Berufungsgericht ist jedoch zu dem Ergebnis gelangt, daß die Klägerin endgültig und in vollem Umfang auf Unterhaltsleistungen ihres verstorbenen geschiedenen Ehemannes verzichtet hat mit der Folge, daß die von der Klägerin behauptete und im wesentlichen im Zusammenhang mit ihrer Operation eingetretene Änderung der Verhältnisse auf die Unterhaltspflicht des Verstorbenen keinen Einfluß hätte haben können. Diese dem Vergleich vom Juni 1960 vom Berufungsgericht gegebene Auslegung kann das Revisonsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO nur daraufhin prüfen, ob sie auf Verfahrensmängeln beruht oder Denkgesetze oder anerkannte Auslegungsgrundsätze (§§ 133 und157 BGB ) verletzt sind (vgl. Urteil vom 30. Mai 1968 - BVerwG II C 41.64 - mit weiteren Nachweisen). Zulässige und begründete Verfahrensrügen sind, wie bereits dargelegt, von der Revision nicht erhoben worden. Die Auslegung des Berufungsgerichts läßt auch keine sonstigen revisionsrechtlich beachtlichen Mängel erkennen. Die Revisionsbegründung enthält insoweit in Wahrheit nur gemäß § 137 Abs. 2 VwGO unbeachtliche Angriffe gegen die Tatsachenwürdigung des Berufungsgerichts. Das gilt einmal für dessen Auslegung, der Vergleich habe, soweit der Unterhaltsverzicht in Frage stehe, nicht nur vorübergehende Bedeutung gehabt. Für diese Auslegung spricht bereits der in dem Vergleich ohne jeden Vorbehalt ausgesprochene Verzicht auf Unterhaltsleistungen. Hinzu kommt, daß dieser Vergleich nicht nur den Verzicht der Klägerin auf Unterhaltsansprüche enthält, sondern im Zusammenhang damit eine Vereinbarung über das anhängige Ehescheidungsverfahren, der nach Beendigung dieses Verfahrens endgültige Wirkung zukommt. Jedenfalls läßt bei dieser Sachlage die Auslegung des Berufungsgerichts weder Verstöße gegen die Denkgesetze noch gegen allgemeine Auslegungsregeln erkennen. Insbesondere läßt die Verneinung einer nennenswerten Schuldenlast oder gar einer hohen Verschuldung des Verstorbenen mit der Folge, daß der Unterhalts verzieht der Klägerin nicht wegen einer bestehenden Verschuldung entgegen dem Wortlaut des Vergleichs und der sonstigen Umstände als nur vorübergehend anzusehen sei, keinen Denkfehler erkennen. Ein Verstoß gegen die Denkgesetze liegt nicht schon dann vor, wenn die Auslegung des Tatsachengerichts nicht zwingend oder nicht überzeugend ist, sondern nur dann, wenn sie denkgesetzlich schlechterdings unmöglich ist (vgl. u.a. Urteil vom 11. Mai 1960 - BVerwG VI C 5.58 - mit weiteren Nachweisen). Der Revision mag zugegeben werden, daß der Kauf eines Jagdgewehrs für 2.000 DM nicht zwangsläufig das Bestehen einer - im übrigen nicht substantiiert vorgetragenen - Schuldenlast widerlegt. Andererseits ist die Verwertung dieser Tatsache als Indiz für das Nichtvorhandensein einer Verschuldung nicht als denkfehlerhaft anzusehen. Dies um so weniger, als das Berufungsgericht seine Feststellungen nicht allein hierauf gestützt hat, sondern außerdem darauf, daß der Verstorbene eine Schuldenlast nicht geltend gemacht habe.
Ebensowenig läßt die Auslegung, die Klägerin habe in vollem Umfang auf Unterhalt verzichtet, revisionsrechtlich beachtliche Mängel erkennen. Für diese Auslegung spricht bereits der keine Einschränkung enthaltende Wortlaut des Vergleichs. Der Umstand, daß der Vergleich keinen klarstellenden Zusatz enthält, der zum Ausdruck bringt, daß auch auf den sogenannten Notbedarf verzichtet werde, zwingt nicht zu der Auslegung, der Verzicht umfasse diesen nicht. Zu einem anderen Ergebnis kann auch nicht der Hinweis der Revision führen, daß der Klägerin schon nach dem in erster Instanz ergangenen Scheidungsurteil Unterhaltsansprüche nach Maßgabe des § 60 EheG zugestanden hätten. Nach diesem Urteil war die Ehe wegen beiderseitigem Ehebruch aus beiderseitigem Verschulden geschieden worden. Wie sich aus dem Gesamtinhalt des Vergleichs ergibt, lag der Klägerin auch daran unter Preisgabe von Unterhaltsansprüchen, den zu ihren Lasten gehenden Schuldausspruch zu beseitigen. Bei dieser Sachlage kann die Auslegung des Berufungsgerichts jedenfalls nicht als denkgesetzwidrig oder gegen allgemeine Auslegungsregeln verstoßend angesehen werden. Hieran vermögen auch die Erwägungen und die Spekulationen der Revision, wie das Scheidungsurteil ohne die Vereinbarung der Ehegatten letztlich ausgefallen wäre, nichts zu ändern. Denn gerade auch die Ungewißheit des Ausgangs dieses Rechtsstreits und deren Beseitigung waren Anlaß und Grund des Vergleichs. Die in diesem Zusammenhang von der Revision aufgestellte Behauptung, das Landgericht habe die Frage der überwiegenden Schuld des Ehemannes nicht geprüft, ist im übrigen, wie sich aus dem Urteil vom 24. Juni 1959 eindeutig ergibt, offensichtlich unrichtig. Die Revision scheint bei ihrem Vorbringen außerdem zu übersehen, daß die Klägerin bei Bestätigung des Scheidungsurteils erster Instanz bei sonst gegebenen Voraussetzungen zwar Ansprüche gegen ihren früheren Ehemann gemäß § 60 EheG hätte geltend machen können, die Gewährung eines Unterhaltsbeitrages nach § 146 Abs. 2 NBG bei einer Scheidung aus beiderseitigem Verschulden der Ehegatten in jedem Fall aber ausgeschlossen gewesen wäre.
Sollte der Unterhaltsverzicht der Klägerin - wofür einiges aus ihrem Vorbringen während des gesamten Verfahrens und insbesondere der Vortrag in dem Schriftsatz vom 11. April 1967 spricht, der erwähnte Schriftwechsel besage gerade, "daß hinsichtlich der im Todesfall eintretenden Unterhaltsverpflichtungen keine Zweifel beständen" - jedenfalls nach ihrer Vorstellung und ihrem Wollen die Bedeutung haben, daß damit eine spätere Unterhaltsleistung des Dienstherrn des früheren Ehemannes nach Maßgabe des § 102 Abs. 1 DBG, § 146 Abs. 2 NBG unberührt bleiben sollte, so wäre das bedeutungslos. Denn eine solche Vereinbarung könnte die Rechtslage nicht abwenden, daß ein Unterhaltsbeitrag nur bewilligt werden kann, soweit der geschiedene Ehemann zur Unterhaltsleistung verpflichtet war (vgl. Urteil vom 30. August 1963 - BVerwG VI C 46.61 - [Buchholz BVerwG 232, § 125 BBG Nr. 10]).
Zutreffend und aus rechtsfehlerfreien Erwägungen ist das Berufungsgericht der Auffassung, daß der Vergleich vom Juni 1960 nicht von Anfang an unwirksam war. Die Revision scheint die gegenteilige Meinung auch nicht mehr ernsthaft vertreten zu wollen. Die Feststellung des Berufungsgerichts, die Klägerin und ihr Ehemann seien bei Abschluß des Vergleichs nicht von der sicheren Voraussetzung ausgegangen, die Klägerin würde nach dem Tode ihres Ehemannes einen Unterhaltsbeitrag erhalten, ist mit zulässigen und begründeten Rügen nicht angegriffen worden. Im übrigen bestand zwischen der damaligen Rechtslage nach § 102 Abs. 1 DBG und der nunmehrigen nach § 146 Abs. 2 NBG kein grundsätzlicher Unterschied. Davon geht offensichtlich auch die Revision aus, indem sie in dem Schriftsatz vom 11. April 1967 vorträgt, die DV Nr. 3 zu § 102 DBG stelle auch darauf ab, daß kein höherer Betrag bewilligt werden solle, als der Unterhalt, den die frühere Ehefrau voraussichtlich erhalten hätte, wenn der Verstorbene noch lebte. Im übrigen treten die Rechtswirkungen einer öffentlich-rechtlichen gebietenden Norm, wie sie § 146 Abs. 2 NBG darstellt, beim Vorliegen ihrer tatbestandlichen Voraussetzung unabhängig von dem Villen der Betroffenen ein (vgl. Urteil vom 30. August 1963 - BVerwG VI C 46.61 -).
Schließlich ist das Berufungsgericht auch zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, daß hier die Voraussetzungen für eine Lösung von dem Vergleich aus dem Rechtsgrund des Wegfalls der Geschäftsgrundlage nicht gegeben seien. In diesem Zusammenhang ist vor allem von Bedeutung, daß der Vergleich nicht nur die Frage der Unterhaltspflicht regelt, sondern gleichzeitig und in einem unmittelbaren Zusammenhang auch die Ehescheidung selbst, wobei die Folge der hinsichtlich der Ehescheidung getroffenen Vereinbarung - das hier ergangene Scheidungsurteil des Oberlandesgerichts in Celle - nicht mehr abänderbar ist. Auch in diesem Zusammenhang sind die Mutmaßungen der Revision, wie der Ehescheidungsprozeß ohne diese Vereinbarung ausgegangen wäre und welche unterhaltsrechtlichen Folgen sich daraus hätten ergeben können, rechtlich irrelevant. Die Ungewißheit des Ausgangs dieses Verfahrens und die jedenfalls ideelle Belastung der Klägerin durch den Schuldausspruch des Urteils erster Instanz, der - wie bereits erwähnt - ungeachtet der Vorschrift des § 60 EheG jedenfalls zum Ausschluß eines Unterhaltsbeitrages sowohl nach § 102 Abs. 1 DBG als auch nach § 146 Abs. 2 NBG geführt hätte, sollten gerade durch den Vergleich zugunsten der Klägerin beseitigt werden, und zwar gewissermaßen um den "Preis" des Unterhaltsverzichts. Es bedarf deshalb keiner weiteren Erörterung der Frage, ob hier überhaupt eine Änderung der Verhältnisse eingetreten und schlüssig vorgetragen ist, die eine Lösung von der getroffenen Unterhaltsvereinbarung rechtfertigen könnte, was das Berufungsgericht verneint hat.
Nach alledem war mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zu entscheiden, wie geschehen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Kellner
Dr. Waitz
Dr. Nehlert
Niedermaier