Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 30.08.1963, Az.: BVerwG VI C 46.61
Unterhaltsverpflichtung der öffentlichen Hand gegenüber der geschiedenen Ehefrau eines verstorbenen Beamten; Beschränkung durch Scheidungsunterhaltsvereinbarung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 30.08.1963
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 46.61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1963, 12144
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 16.12.1960 - V OVG A 15/60
Rechtsgrundlage
- § 135 Abs. 2 LBG
Fundstellen
- FamRZ 63, 646
- MDR 64, 84
- MDR 1964, 84 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Bei der Anwendung des § 135 Abs. 2 LBG Schl.-H. (= § 125 Abs. 2 BBG) ist auch eine vereinbarte Befristung der Unterhaltspflicht des geschiedenen Beamten zu beachten.
Der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 30. August 1963
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Schmidt, Kellner, Dr. Becker und Dr. Nehlert
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 16. Dezember i960 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Die Klägerin war mit dem Eisenbahnoberinspektor M... S... verheiratet, der im Dienste des beklagten Kreises stand. Sie schloß mit S... am 21. November 1941 vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht folgende Scheidungsunterhaltsvereinbarung:
"Der Kläger zahlt der Beklagten an monatlichem Unterhalt für die Zeit vom 1. Dezember 1941 bis 30. November 1943 monatlich im voraus 100,-- RM, für die Zeit vom 1. Dezember 1943 bis 30. November 1946 monatlich im voraus 50,-- RM. Die Unterhaltszahlungen fallen bei einer etwaigen Wiederverheiratung der Beklagten fort und werden durch eine etwaige Wiederverheiratung des Klägers nicht berührt. Die Beklagte verzichtet für die spätere Zeit auf alle Unterhaltsansprüche gegen den Kläger. Der nimmt diesen Verzicht an. Ein etwaiger Pensionsanspruch der Beklagten wird durch diesen Vergleich nicht berührt."
Die Ehe wurde nach § 55 des damals geltenden Ehegesetzes ohne Schuldausspruch geschieden. Der frühere Ehemann der Klägerin starb im Dezember 1945. Die Klägerin, die sich seitdem um Witwenversorgung bemühte, erhielt auf einen erneuten Antrag den ablehnenden Bescheid des Beklagten vom 9. März 1951, der nach Rücknahme ihrer Anfechtungsklage unanfechtbar wurde. Unter Hinweis auf die Neuregelung für geschiedene Ehefrauen beantragte die Klägerin im Mai 1958 erneut beamtenrechtliche Versorgung. Der Beklagte und die Vorinstanzen lehnten das Begehren ab.
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 1960 beruht im wesentlichen auf folgenden Erwägungen:
Die - im Hinblick auf § 135 des Beamtengesetzes für das Land Schleswig-Holstein vom 19. März 1956 (GVOBl. Schl.-H. S. 19) - LBG - und die hierdurch bewirkte Änderung der Rechtslage zugunsten der Klägerin an sich zulässige - Klage scheitere an der durch diese Vorschrift bestimmten Abhängigkeit der beamtenrechtlichen Versorgung der geschiedenen Ehefrau von dem Ausmaß ihres familienrechtlichen Unterhaltsanspruchs gegen den geschiedenen Ehemann; die in der Scheidungsunterhaltsvereinbarung vom 21. November 1941 enthaltene Befristung des familienrechtlichen Unterhaltsanspruchs der Klägerin bis zum 30. November 1946 wirke sich notwendig dahin aus, daß ihr für die geltend gemachte Zeit ab 1. April 1956 keine beamtenrechtliche Versorgung als geschiedener Ehefrau eines verstorbenen Beamten zustehe. Diese Rechtsfolge sei der Disposition der damaligen Ehegatten bei Abschluß der Scheidungsunterhaltsvereinbarung entzogen gewesen, so daß die dort getroffene Bestimmung, daß ein etwaiger Pensionsanspruch der Klägerin nicht berührt werden solle, auf die Rechtslage keinen Einfluß habe.
Die Revision der Klägerin trägt im wesentlichen vor, daß der frühere Ehemann zur Zeit seines Ablebens der Klägerin noch Unterhalt geschuldet habe.
Der Beklagte verteidigt das Urteil.
Der Oberbundesanwalt hat sich am Verfahren beteiligt. Er billigt die angefochtene Entscheidung und ihre Begründung.
II.
Die Revision ist zurückzuweisen.
Nach der feststehenden Rechtsprechung der zuständigen Senate des Bundesverwaltungsgerichts tritt die öffentliche Hand unter den Voraussetzungen einer gesetzlichen Regelung wie derjenigen des § 135 Abs. 2 LBG (= § 125 Abs. 2 BBG) beim Vorliegen einer rechtswirksamen, nicht nur vorläufigen und aus nicht im Sinne des § 323 ZPO in Frage gestellten Scheidungsunterhaltsvereinbarung in die Unterhaltsverpflichtung des geschiedenen (verstorbenen) Ehemannes gegenüber der geschiedenen Ehefrau lediglich in den Grenzen der Vereinbarung ein; vgl. Urteil des Senats vom 27. Juni 1961 - BVerwG VI C 151.58 - (BVerwGE 12, 278 = Buchholz BVerwG 232, § 125 BBG Nr. 2). Diese Grenzen können zahlenmäßiger und zeitlicher Art sein. Daß die in Streit stehende Vereinbarung nicht rechtswirksam oder daß sie nur vorläufiger Natur oder im Sinne des § 323 ZPO in Frage gestellt worden sei, ist weder ersichtlich noch behauptet. Die Klägerin, die nach der Scheidungsunterhaltsvereinbarung vom 21. November 1941 von ihrem geschiedenen Ehemann auch zu dessen Lebzeiten ab 30. November 1946 keinen Unterhalt mehr hätte bekommen können, kann daher auch nicht den Beklagten für eine spätere Zeit, nämlich für die geltend gemachte Zeit ab 1. April 1956, auf der Grundlage des Gesetzes zu Art. 131 GG mit einem Unterhaltsbeitrag nach § 135 Abs. 2 LBG in Anspruch nehmen. Daß eine "vorbeugende" Klausel der hier in Frage stehenden Art in einer Scheidungsunterhaltsvereinbarung diese Rechtsfolge nicht abzuwenden vermag, versteht sich von selbst. Die Rechtswirkungen einer gebietenden öffentlich-rechtlichen Norm treten beim Vorliegen ihrer tatbestandlichen Voraussetzungen unabhängig von dem Willen des Betroffenen ein.
Hiernach war, wie geschehen, zu entscheiden.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Schmidt
Kellner
Dr. Becker
Dr. Nehlert