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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.06.1961, Az.: BVerwG VI C 151.58

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.06.1961
Aktenzeichen
BVerwG VI C 151.58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 14770
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LVG Köln - 08.04.1958 - AZ: 7 K 230/57

Fundstellen

  • BVerwGE 12, 278 - 280
  • AS XII, 278
  • DVBl 1961, 788-789 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1964, 65 (amtl. Leitsatz)
  • JZ 1962, 101 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1961, 880 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1961, 2174 (Volltext mit amtl. LS)
  • VerwRspr 14, 294 - 296

Amtlicher Leitsatz

Im Rahmen des § 125 Abs. 2 Satz 1 BBG ist eine Unterhaltsvereinbarung der geschiedenen Ehegatten zu berücksichtigen.

In der Verwaltungssache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Juni 1961
durch
die Bundesrichter Schmidt, Kellner, Dr. Waitz, Dr. Becker und Dr. Nehlert
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Köln vom 8. April 1958 insoweit aufgehoben, als es der Klage stattgegeben hat. Die Klage wird im vollen Umfang abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

I.

Die Klägerin war seit ... April 1908 mit des am ... August 1953 verstorbenen Zollsekretär Joseph S. verheiratet. Die Ehe wurde ... Mai 1949 aus dem Verschulden des Ehemannes geschieden.

2

Am 18. Mai 1949 hatten die Ehegatten eine privatschriftliche Vereinbarung abgeschlossen, durch welche der Ehemann sich verpflichtete, nach der Scheidung der Klägerin einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von 100 DM zu bezahlen, und zwar auch für den Fall seines Eintritts in den Ruhestand und der Wiederverheiratung der Ehegatten. Der Ehemann verzichtete auf die Geltendmachung des § 323 ZPO.

3

... September 1949 heiratete der frühere Ehemann der Klägerin die Beigeladene.

4

... April 1950 trat er in den Ruhestand. Zur Zeit seines Todes ... August 1953 erhielt er ein Ruhegehalt von 347,13 DM brutto, 320,13 DM netto.

5

Von diesem Zeitpunkt an erhielt die Klägerin vom Beklagten einen Unterhaltsbeitrag von zunächst 100 DM, der vom 1. Januar 1956 auf 112 DM und am 1. April 1957 auf 125 DM erhöht wurde.

6

Die Klägerin beantragte wiederholt eine Erhöhung des Unterhaltsbeitrags, wobei sie darauf hinwies, daß sie in 42-jähriger Ehe ein hartes leben mit dem Verstorbenen geteilt habe und 20 Jahre nebenbei beruflich gearbeitet habe, um die Familie vor Not zu bewahren. Während des Krieges sei ihr Haushalt zweimal zerstört worden.

7

Die Oberfinanzdirektion Koblenz lehnte am 21. Februar 1956 auf Grund eines Erlasses des Beklagten vom 8. Februar 1956 eine Erhöhung des Unterhaltsbeitrages ab, wobei sie darauf hinwies, daß die Unterhaltsvereinbarung vom 18. Mai 1949 bis zum Tode des früheren Ehemannes der Klägerin unverändert geblieben sei, obwohl diese in der Lage gewesen sei, vor dem Tode ihres früheren Mannes Klage auf Erhöhung des Unterhalts zu erheben. Eine Rechtsmittelbelehrung war dem Bescheid nicht beigefügt.

8

Weitere Vorstellungen der Klägerin wies der Beklagte mit seinem Bescheid vom 19. März 1957 ab, indem er u.a. hervorhob, daß der frühere Ehemann der Klägerin bis zu seinem Tode 100 DM, also etwa ein Drittel seines Einkommens als Unterhalt bezahlt habe und daß die Klägerin an den späteren, nach dem Tode ihres früheren Ehemannes vorgenommenen allgemeinen Erhöhungen der Dienst- und Versorgungsbezüge teilgenommen habe und auch weiterhin teilnehmen werde, ferner, daß auch die gesetzliche Unterhaltspflicht des Sohnes der Klägerin, des Studienrats Michael Spies, nicht außer Betracht bleiben könne.

9

Auf die hiergegen erhobene Klage mit dem Antrag,

unter Aufhebung der Bescheide vom 8. Februar 1956 und 19. März 1957 den Beklagten für verpflichtet zu erklären, den Unterhaltsbeitrag auf 200 DM zu erhöhen,

10

hat das Landesverwaltungsgericht Köln mit Urteil vom 8. April 1958 die angefochtenen Bescheide aufgehoben, im übrigen aber die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt:

11

Die Klage sei insoweit begründet, als die Klägerin die Aufhebung der angefochtenen Bescheide beantragt habe. Nach § 125 Abs. 2 Satz 1 BBG sei der schuldlos geschiedenen Ehefrau eines verstorbenen Beamten, die, wie die Klägerin, beim Fortbestehen der Ehe Witwengeld erhalten hätte, ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Witwengeldes insoweit zu gewähren, als ihr der Verstorbene z.Z. seines Todes Unterhalt zu leisten hatte.

12

Diese Vorschrift habe der Beklagte fehlsam angewendet, indem er bei der Berechnung des der Klägerin nach dieser Vorschrift zustehenden Unterhaltsbeitrages die Unterhaltsvereinbarung der früheren Ehegatten vom 18. Mai 1949 zugrunde gelegt habe; denn der in § 125 Abs. 2 Satz 1 BBG gemeinte Unterhalt, den der Verstorbene z.Z. seines Todes zu leisten hatte, beziehe sich auf die gesetzliche Unterhaltspflicht des geschiedenen Hannes nach §§ 58 ff. des Ehegesetzes. Der sich auf Grund dieser Vorschriften für die Klägerin errechnende gesetzliche Unterhalt sei mit mindestens monatlich 130 DM in Ansatz zu bringen. Das Ruhegehalt des Verstorbenen habe in diesem Zeitpunkt brutto 347,13 DM betragen. Die Bedürfnisse beider Ehegatten seien gleich gewesen; denn sie seien beide krank und ohne nennenswertes Vermögen gewesen. Eine Bevorzugung des Mannes in der Form, daß ihm - wie in der Regel - zwei Drittel des zur Verfügung stehenden Betrages als zur Bestreitung seines Lebensunterhalts erforderlich zugebilligt würden, wäre nicht gerechtfertigt, weil er nicht mehr erwerbstätig gewesen sei und deshalb keine erhöhten Aufwendungen zur Erhaltung seiner Arbeitskraft und zur Deckung der mit dem Erwerbsleben verbundenen Unkosten gehabt habe. Allerdings sei zu berücksichtigen, daß das Ruhegehalt auf den von ihm geleisteten Diensten beruht habe. Diese Berechnung des Unterhaltsanspruchs werde auch nicht durch § 59 Abs. 1 Satz 2 des Ehegesetzes berührt. Der Unterhaltsanspruch der Klägerin habe nämlich demjenigen der zweiten Ehefrau nicht nachgestanden.

13

Da der Beklagte bei der Berechnung des Unterhaltsbeitrages der Klägerin die Unterhaltsvereinbarung vom 18. Mai 1949, nicht aber den gesetzlichen Unterhalt nach §§ 58 ff. des Ehegesetzes zugrunde gelegt habe, habe er weder den der Klägerin nach § 125 Abs. 2 Satz 1 BBG kraft Gesetzes zustehenden Unterhaltsbeitrag richtig ermittelt, noch habe er - von der unrichtigen Anwendung des § 125 Abs. 2 Satz 1 BBG ausgehend - von dem ihm in § 125 Abs. 2 Satz 2 BBG und in § 128 Abs. 1 und 3 BBG eingeräumten Ermessen den richtigen Gebrauch gemacht, so daß die angefochtenen Bescheide vom 8. Februar 1956 und vom 19. März 1957 hätten aufgehoben werden müssen.

14

Den weitergehenden Antrag der Klägerin, ihren Unterhaltsbeitrag auf 200 DM festzusetzen, habe jedoch nicht entsprochen werden können. Das Gericht dürfe insoweit sein Ermessen nicht an die Stelle des Ermessens der zuständigen Behörde setzen.

15

Gegen dieses Urteil hat der Beklagte rechtzeitig mit Zustimmung der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin Sprungrevision eingelegt, die er, ebenfalls rechtzeitig, im wesentlichen wie folgt begründet hat: Die Worte des § 125 Abs. 2 Satz 1 BBG "als ihr - der schuldlos geschiedenen Ehefrau - der Verstorbene im Zeitpunkt des Todes Unterhalt zu leisten hatte" könnten nur dahin verstanden worden, daß die oberste Dienstbehörde, wenn die Höhe der Unterhaltsverpflichtung durch Urteil oder Vergleich festgelegt sei, hiervon als Ausgangspunkt bei der Gewährung des Unterhaltsbeitrages auszugehen habe. Der Gesetzgeber habe bewußt vermeiden wollen, daß die Fragen, welche hinsichtlich der Höhe der Unterhaltsverpflichtung eines schuldig geschiedenen Ehegatten Gegenstand zivilgerichtlicher Auseinandersetzungen sein könnten, praktisch von der obersten Dienstbehörde entschieden würden. Die Dienstbehörde eines Beamten sei zu dessen Lebzeiten nicht in der Lage oder befugt, die Unterhaltsverpflichtung auf Grund der §§ 58 ff. des Ehegesetzes anstelle der hierfür zuständigen ordentlichen Gerichte abschließend zu prüfen. Dies müsse um so mehr gelten, wenn der Beamte verstorben sei und die gegen ihn bestehenden Unterhalts Einsprüche einer schuldlos geschiedenen Ehefrau sich allenfalls gegen den Nachlaß richten könnten. Demgemäß habe der Gesetzgeber auf die Höhe des Unterhalts abgestellt, den der verstorbene Beamte im Zeitpunkt seines Todes der schuldlos geschiedenen Ehefrau zu leisten gehabt habe. In diese Verpflichtung des verstorbenen Beamten trete dessen früherer Dienstherr lediglich ein. Die Auffassung des angefochtenen Urteils würde im Ergebnis dazu führen, daß auch bei Verlieren eines rechtskräftigen Unterhaltsurteils oder einer rechtswirksamen Vereinbarung zwischen den geschiedenen Ehegatten auf der Grundlage der §§ 58 ff. des Ehegesetzes die Unterhaltsverpflichtung des geschiedenen und verstorbenen Beamten meist unter Berücksichtigung jahrelang zurückliegender Verhältnisse durch die Dienstbehörde außerhalb des ordentlichen Rechtswegs festgelegt werden müßte. Dies kenne nicht Aufgabe der Verwaltung sein. Es würde auch mit dem Charakter des § 125 Abs. 2 BBG als einer Schuldübernahme, die nur mit der Verpflichtung zur Berücksichtigung nachfolgender Änderungen belastet ist, unvereinbar sein.

16

Im übrigen habe der Beklagte gemäß § 125 Abs. 2 Satz 2 BBG den veränderten Verhältnissen durch Anpassung des Unterhaltsbeitrags an die durch die Besoldungsneuordnung erhöhten Bezüge der Beamten jeweils Rechnung getragen.

17

Die Klägerin und die Beigeladene haben sich nicht zur Sache geäußert.

18

II.

Die Entscheidung kann im Einverständnis der Parteien im schriftlichen Verfahren ergehen; § 195 Abs. 6 Nr. 4 VwGO i.V. mit §§ 141, 125 Abs. 1, § 101 Abs. 2 VwGO.

19

Die Revision ist zulässig; insbesondere ist unbedenklich, daß die Prozeßbevollmächtigte, die für die Klägerin die nach § 195 Abs. 6 Nr. 4 VwGO i.V. mit § 134 Abs. 1 VwGO erforderliche Zustimmung ausgesprochen hat, nicht die Voraussetzungen des - im übrigen im Hinblick auf § 195 Abs. 6 Nr. 9 VwGO notwendig noch anzuwendenden - § 24 Abs. 4 BVerwGG erfüllt, vgl. Ule zu § 134 VwGO Anm. II 1; Koehler zu § 134 VwGO Anm. IV 4.

20

Die Revision ist auch begründet. Sie beanstandet mit Recht, daß das angefochtene Urteil auf der Auffassung beruht, in den angefochtenen Bescheiden hätte der Bemessung des der Klägerin als schuldlos geschiedener Frau nach § 125 Abs. 2 Satz 1 BBG zustehenden Unterhaltsbeitrags nicht die Unterhaltsvereinbarung der früheren Ehegatten vom 18. Mai 1949, sondern die gesetzliche Unterhaltsregelung für geschiedene Ehegatten nach §§ 58 ff. des Ehegesetzes zugrunde gelegt werden müssen. § 125 Abs. 2 Satz 1 BBG bemißt den Unterhaltsbeitrag des früheren Dienstherrn des verstorbenen Beamten an die schuldlos geschiedene Frau nach demjenigen, was der Beamte zur Zeit seines Todes an die geschiedene Frau an Unterhalt zu leisten hatte. Danach ist der Maßstab für den vom früheren Dienstherrn des Beamten zu leistenden Unterhaltsbeitrag den bürgerlich-rechtlichen Vorschriften über die Unterhaltspflicht des geschiedenen Mannes zu entnehmen. § 72 des Ehegesetzes gestattet den Ehegatten, unabhängig von der gesetzlichen Unterhaltsregelung in §§ 58 ff. a.a.O. den Unterhalt für die Zeit nach der Scheidung zu vereinbaren. Eine Vereinbarte Unterhaltsregelung verdrängt daher die gesetzliche Unterhaltsregelung für geschiedene Ehegatten. Hätte der Gesetzgeber des Bundesbeamtengesetzes diese Folge vermeiden wollen, dann hätte er die Berücksichtigung einer vereinbarten Unterhaltsregelung ausschließen müssen. Das hat er nicht getan. Weder die sprachliche Form des § 125 Abs. 2 Satz 1 BBG noch dessen gedanklicher Inhalt berechtigt zu der Annahme, daß bei der Anwendung dieser Bestimmung über eine Unterhaltsvereinbarung der Ehegatten hinweggegangen werden könne. Mithin gilt auch bei der Anwendung dieser Bestimmung der Vorrang einer Unterhaltsvereinbarung vor der gesetzlichen Unterhaltsregelung nach §§ 58 ff. des Ehegesetzes. Das hat die Vorinstanz verkannt, indem sie trotz vorliegender Unterhaltsvereinbarung die angefochtenen Bescheide an der gesetzlichen Unterhaltsregelung in §§ 58 ff. des Ehegesetzes gemessen hat.

21

Nun wohnt jeder Unterhaltsvereinbarung eine Abänderungsmöglichkeit inne, wenn eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eintritt, die für die Bestimmung der Höhe der Leistungen maßgebend waren. Mit Rücksicht hierauf ist es grundsätzlich nicht von vornherein auszuschließen, daß der Inhalt einer Unterhaltsvereinbarung der Lage, wie sie beim Tode des früheren Ehemannes bestand, nicht mehr entspricht. Ob und inwieweit einem solchen Vorgang im Rahmen des § 125 Abs. 2 Satz 1 BBG Bedeutung zukommt, braucht hier jedoch nicht entschieden zu werden; denn es kommt offensichtlich nicht in Betracht, daß unter den für eine Abänderungsmöglichkeit maßgebenden Gesichtspunkten eine von der Unterhaltsvereinbarung abweichende Lage zugunsten der Klägerin im Zeitpunkt des Todes ihres früheren Ehemannes eingetreten war. Die Klägerin hat auf Grund der Unterhaltsvereinbarung sowohl in dem Zeitpunkt, in dem diese getroffen worden ist, als auch beim Tode ihres in der Zwischenzeit pensionierten früheren Ehemannes etwa ein Drittel von dessen Bezügen als Unterhalt erhalten; das ergibt sich aus ihrem Schriftsatz vom 4. November 1957 und den Feststellungen des angefochtenen Urteils zur Höhe des Ruhegehalts des früheren Ehemannes bei dessen Tode. Nach den Urteilsfeststellungen hatten beide früheren Ehegatten gleiche Bedürfnisse, beide waren krank und ohne nennenswertes Vermögen. Es kommt hinzu, daß der frühere Ehemann der Klägerin sich wieder verheiratet hat und daß auch dies - was das angefochtene Urteil anscheinend verkennt - bei der Bemessung seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nach § 59 des Ehegesetzes im Verhältnis zu der Klägerin zu berücksichtigen wäre. Danach ist die Alimentierung der Klägerin auf Grund der Unterhaltsvereinbarung vom 18. Mai 1949 beim Tode ihres früheren Mannes nicht nur zahlenmäßig, sondern auch verhältnismäßig gleich geblieben, jedenfalls nicht völlig unangemessen geworden, so daß schon hiernach ohne weiteres eine Abänderungsmöglichkeit zugunsten der Klägerin ausscheidet.

22

Konnte aber hiernach die Klägerin gegenüber ihrem früheren Mann bei dessen Tode nur Unterhalt nach der Vereinbarung vom 18. Mai 1949 beanspruchen, dann war, wie geschehen, zu entscheiden.

23

Die Kostenentscheidung beruht auf § 195 Abs. 6 Nr. 4 VwGO i.V. mit § 154 Abs. 1 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 500 DM festgesetzt.

gez. Schmidt
gez. Kellner
gez. Dr. Waitz
gez. Dr. Becker
gez. Dr. Nehlert