Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 30.05.1968, Az.: BVerwG II C 41.64
Versorgungsrecht von Beamten; Anrechnung der Sozialversicherungsrente auf das zustehende Ruhegehalt; Ruhegehaltfähigkeit der Angestellten-Dienstzeit eines althessischen Schreibgehilfen in der althessischen Justizverwaltung (1912 bis 1925); Unterbrechung der Dienstzeit durch Einberufung zum Pflichtwehrdienst; Arbeitgeberanteile und Arbeitnehmeranteile der Versicherungsbeiträge (1920 bis 1925)
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 30.05.1968
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 41.64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 13354
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Hessen - 14.01.1964 - AZ: VGH OS I 88/61
Rechtsgrundlagen
- § 86 Abs. 1 HBG
- § 115 BBG (F. 1957)
- § 26 AVG (F. 1957)
- § 32 AVG (F. 1957)
- § 35 AVG (F. 1957)
- Art. 33 Abs. 5 GG
In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 30. Mai 1968
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsch, Dr. Idel und Oppenheimer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Januar 1964 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der im Jahre 1893 geborene Kläger war vom 1. April 1912 bis zum 10. Oktober 1913 bei dem Amtsgericht Wöllstein (Rheinhessen) als Schreibgehilfe beschäftigt. Am 16. Oktober 1913 rückte er, um seiner Dienstpflicht zu genügen, zum Wehrdienst ein. Er blieb im Wehrdienst bis zum 1. April 1919. Seit dem 1. Juni 1919 wurde er wieder in der hessischen Justizverwaltung beschäftigt, und zwar bis zum 31. Dezember 1925 als Kanzleigehilfe, anschließend als Kanzlist und seit dem 1. April 1933 als Gerichtsvollzieher. Im Jahre 1945 schied er aus politischen Gründen aus dem Dienst aus, wurde aber im Jahre 1949 unter erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis als Justizobersekretär wieder eingestellt und im Jahre 1950 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit wieder zum Gerichtsvollzieher ernannt. Nach Erreichen der Altersgrenze wurde er zum 1. Dezember 1958 in den Ruhestand versetzt.
Bei der Festsetzung des Ruhegehalts durch Bescheid vom 29. Oktober 1958 berücksichtigte der Oberlandesgerichtspräsident in Frankfurt a.M. die Zeit seit dem 1. April 1912 als ruhegehaltfähige Dienstzeit (§ 86 Abs. 1 des Gesetzes über die Rechtsstellung der Beamten und Angestellten im öffentlichen Dienste des Landes Hessen in der Fassung vom 11. November 1954 [GVBl. S. 239] und in der Fassung des § 36 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes vom 21. Dezember 1957 [GVBl. S. 177] - HBG -). Gleichzeitig ordnete der Oberlandesgerichtspräsident gemäß § 86 Abs. 2 Satz 1 HBG an, daß auf das Ruhegehalt ein Teil der Rente anzurechnen sei, die der Kläger seit dem 1. November 1958 aus der Angestelltenversicherung bezieht. Aufgrund einer Auskunft der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte über die Versicherungszeiten des Klägers setzte der Oberlandesgerichtspräsident den auf das Ruhegehalt anzurechnenden Rententeil auf 57, 46 DM monatlich fest. Dabei ging er davon aus, daß der Staat in der Zeit vom 1. April 1920 bis zum 31. Dezember 1925 die vollen Beiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile) zur Angestelltenversicherung des Klägers getragen habe. Nach Erhöhung der Angestelltenrente erhöhte der Oberlandesgerichtspräsident durch Verfügung vom 14. Juni 1960 den anzurechnenden Rententeil auf 60,86 DM. Aufgrund allgemeiner Erhöhungen der Versorgungsbezüge setzte er durch Verfügung vom 2. November 1961 das Ruhegehalt neu fest.
Der Kläger wendete sich mit seinem am 24. März 1959 eingelegten Widerspruch gegen die Festsetzung seines Ruhegehalts und gegen die Berechnung des anzurechnenden Rententeils. Er machte unter anderem geltend: Auf die Dienstzeit vom 1. April 1912 bis zum 10. Oktober 1913 habe nicht zurückgegriffen werden dürfen, u.a. deshalb nicht, weil er auch ohne Berücksichtigung dieses Zeitraums den Ruhegehaltshöchstsatz erreiche; und die in den Jahren 1920 bis 1925 vom früheren Volksstaat Hessen zur Rentenversicherung der Büro- und Kanzleigehilfen übernommenen Arbeitnehmeranteile seien nicht zu seinem - des Klägers - Nachteil zu berücksichtigen, weil sie einen Teil der Vergütung gebildet hätten. Der Hessische Minister der Justiz wies den Widerspruch durch Bescheid vom 17. November 1959 als unbegründet zurück.
Der Kläger hat daraufhin Klage erhoben und in der mündlichen Verhandlung vom 9. März 1961 beantragt,
- 1.
die Verfügung des Oberlandesgerichtspräsidenten in Frankfurt a.M. vom 29. Oktober 1958 insoweit aufzuheben, als danach die Dienstzeit vom 1. April 1912 bis 10. Oktober 1913 als ruhegehaltfähig berücksichtigt worden ist,
- 2.
die Verfügungen des Oberlandesgerichtspräsidenten vom 5. März 1959 und 14. Juni 1960 über die Anrechnung eines Teils der Angestelltenrente auf das Ruhegehalt insoweit aufzuheben, als darin davon ausgegangen ist, daß er - der Kläger - während der Zeit vom 1. April bis 30. Juni 1922 in einem Versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden habe und daß das Land Hessen während der Zeit vom 1. April 1920 bis 31. Dezember 1925 für ihn auch die Arbeitnehmeranteile zur Angestelltenversicherung getragen habe,
- 3.
in entsprechendem Umfange den Widerspruchsbescheid vom 17. November 1959 aufzuheben.
Das Verwaltungsgericht Darmstadt hat durch Urteil vom 9. März 1961 die angefochtenen Verfügungen bezüglich des Zeitraums vom 1. April bis 30. Juni 1922 mit der Begründung aufgehoben, in diesem Zeitraum sei der Kläger wegen Überschreitens der Jahresarbeitsverdienstgrenze versicherungsfrei gewesen; im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Gegen das erstinstanzliche Urteil hat der Beklagte kein Rechtsmittel eingelegt. Der Kläger hat Berufung eingelegt und beantragt,
das im ersten Rechtszug ergangene Urteil, soweit es die Klage abgewiesen hat, sowie die Verfügungen des Oberlandesgerichtspräsidenten vom 29. Oktober 1958, vom 5. März 1959, vom 14. Juni 1960 und vom 2. November 1961 aufzuheben und den Beklagten für verpflichtet zu erklären,
- a)
die Zeit vom 1. April 1912 bis 10. Oktober 1913 nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit anzurechnen,
- b)
bei der Berechnung der anzurechnenden Rententeile nur die Beitragszeiten vom 1. Juni 1919 bis 31. Juli 1921 und vom 1. Januar 1924 bis 31. Dezember 1925 zu berücksichtigen und hierbei nur die Pflichtbeitrags-Arbeitgeberanteile, d.h. nur die Hälfte der Pflichtbeiträge zur Angestelltenversicherung, in Ansatz zu bringen,
- c)
demgemäß die für die Zeit vom 1. Dezember 1958 bis 31. März 1962 von den Versorgungsbezügen zuviel einbehaltenen Rententeile zu erstatten.
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung durch Urteil vom 14. Januar 1964 zurückgewiesen, im wesentlichen mit folgender Begründung:
A. Die Dienstzeit des Klägers vom 1. April 1912 bis 10. Oktober 1913 sei zu Recht als ruhegehaltfähige Dienstzeit angerechnet worden. § 86 Abs. 1 HBG laute:
"Als ruhegehaltfähig sollen auch folgende Zeiten berücksichtigt werden, in denen ein Beamter nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet ohne von dem Beamten zu vertretende Unterbrechung tätig war, sofern diese Tätigkeit zu seiner Ernennung geführt hat:
1.
Zeiten einer hauptberuflichen in der Regel einem Beamten obliegenden oder später einem Beamten übertragenen entgeltlichen Beschäftigung oder2.
Zeiten einer für die Laufbahn des Beamten förderlichen oder nach Annahme für die Laufbahn ausgeübten handwerksmäßigen, technischen oder sonstigen fachlichen Tätigkeit."
Für die Anwendung dieser Vorschrift auf die Kanzleigehilfenzeit des Klägers komme es nicht entscheidend darauf an, ob er aufgrund Privatdienstvertrages oder in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis besonderer Art, das jedenfalls kein Beamtenverhältnis war, beschäftigt wurde. § 86 Abs. 1 HBG sei trotz der Wortfolge "im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis" erst recht auf öffentlich-rechtliche Vordienstzeiten anzuwenden, die zur Beamtenernennung führten.
Der Kläger könne sich auch nicht darauf berufen, daß er in der Zeit vom 1. April 1912 bis 10. Oktober 1913 nur Privatgehilfe des Aktuars Distel gewesen sei und deshalb nicht im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn gestanden habe. Zwar sei damals der Begriff "Privatgehilfe" gebraucht worden, wie sich aus § 3 des Ausschreibens des Hessischen Justizministers vom 21. April 1891 ergebe. Trotzdem handele es sich, soweit die Anwendung des § 86 HBG in Frage stehe, um Dienstzeit bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn. Die Schreibgehilfen seien aus Mitteln der Justizverwaltung bezahlt worden, hätten in den Geschäftsräumen der Gerichte gearbeitet, und ihre Arbeit sei der Justizverwaltung zugute gekommen. Der Gerichtsschreiber habe die Schreibgehilfen nicht allein nach seinem Gutdünken einstellen und entlassen können. Vielmehr habe der aufsichtsführende Richter solchen Einstellungen und Entlassungen zustimmen müssen; ihm hätten auch sonst gewichtige Kontrollbefugnisse zugestanden (zu vgl. §§ 4, 9, 12 Abs. 2 und 18 Abs. 4 des Ausschreibens vom 21. April 1891); ihm habe nach § 11 Abs. 1 dieses Ausschreibens ferner die Dienstaufsicht über die Schreibgehilfen obgelegen und er habe das Recht gehabt, aus dienstlichen Gründen die Entlassung eines Schreibgehilfen anzuordnen. In dem mit dem Dienststempel des Amtsgerichts versehenen Zeugnis, das dem Kläger am 10. Oktober 1913 erteilt worden sei, heiße es deshalb zutreffend, der Kläger sei "bei hiesigem Gerichte" als Gehilfe tätig gewesen und scheide "aus dem Gerichtsdienst" aus, um seiner Militärpflicht zu genügen. Die enge Bindung der Schreibgehilfen an die Justizverwaltung ergebe sich auch daraus, daß die Schreibgehilfen in der Regel nach zehnjähriger Beschäftigungszeit und nach Vollendung des 30. Lebensjahrs - zeitweise nach fünfzehnjähriger Beschäftigungszeit und nach Vollendung des 35. Lebensjahrs - als Kanzlisten in das Beamtenverhältnis übernommen und planmäßig angestellt worden seien.
Die (alt-)hessische Justizverwaltung habe seinerzeit das Dienstverhältnis des Klägers als ein einheitliches angesehen, das am 1. April 1912 begonnen habe. Sie habe nämlich bei der Berechnung der für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschriebenen zehnjährigen Dienstzeit auch die Schreibgehilfenzeit vom 1. April 1912 bis 10. Oktober 1913 berücksichtigt und diesen Zeitraum auch in der Verfügung vom 23. Januar 1926 unter der Rubrik "Staatl. Dienstzeit" als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt.
Auch der Kläger selbst habe früher eine einheitliche am 1. April 1912 beginnende Dienstlaufbahn bejaht. Er habe im Fragebogen zur Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit von der Jahreswende 1925/1926 unter der Rubrik "Beschäftigungen im Staatsdienst gegen Bezahlung" den Zeitraum vom 1. April 1912 bis 10. Oktober 1913 angegeben und in seinen Lebensläufen aus den Jahren 1929 und 1948 sein Dienstverhältnis zum Land Hessen als ein einheitliches, am 1. April 1912 beginnendes Dienstverhältnis dargestellt.
Die (alt-)hessischen Schreibgehilfen hätten, insbesondere vor 1920, eine Stellung gehabt, die sich in die späteren Kategorien des öffentlichen Dienstes schwer einordnen lasse. Wenn ein ehemaliger Schreibgehilfe die Dienstzeit als "Privatgehilfe" für sein volles Ruhegehalt benötigen würde, so würde er zweifellos ihre Berücksichtigung als ruhegehaltfähige Dienstzeit fordern und dem Staat, wenn er diese Dienstzeit nicht berücksichtigte, möglicherweise einen Verstoß gegen Treu und Glauben vorwerfen. Es sei eine fürsorgliche Maßnahme des Dienstherrn, wenn er eine solche "Privatgehilfenzeit" als ruhegehaltfähig anerkenne. Dies müsse der Dienstherr im Interesse einheitlicher Rechtsanwendung aber auch dann tun, wenn es sich im Einzelfall - wie hier - einmal für den Betroffenen deshalb ungünstig auswirke, weil es ohne Erhöhung des ohnehin erreichten Höchst-Ruhegehaltssatzes zur Erhöhung des anzurechnenden Rententeils führe. Der Kläger müsse dies hinnehmen; er sei dadurch nicht in untragbarer Weise belastet, denn seine Angestelltenrente stelle nicht nur einen Gegenwert für die früheren Versicherungsbeiträge dar, sondern enthalte auch hohe Staatszuschüsse.
Die Kanzleigehilfenzeit des Klägers habe zu seiner Ernennung zum Kanzlisten und damit zu seiner Berufung in das Beamtenverhältnis geführt. Ob es sich um "Beamtendiensttuerzeit" im Sinne des § 86 Abs. 1 Nr. 1 HBG gehandelt habe, könne dahinstehen; denn jedenfalls sei es eine für die Laufbahn des Beamten förderliche Zeit fachlicher Tätigkeit im Sinne des § 86 Abs. 1 Nr. 2 HBG gewesen.
Der Kläger könne nicht mit Erfolg einwenden, seine Dienstzeit als Kanzleigehilfe sei vom 11. Oktober 1913 bis 31. Mai 1919 aus Gründen unterbrochen gewesen, die er zu vertreten habe. Nach seinen eigenen Angaben und nach dem Zeugnis des Amtsgerichts Wöllstein vom 10. Oktober 1913 stehe fest, daß er aus dem Justizdienst ausgeschieden sei, um seiner Militärdienstpflicht zu genügen. Wie er ausdrücklich erklärt habe, habe er sich nicht etwa freiwillig zum Heeresdienst gemeldet.
Bei dieser Sachlage habe er die Aufgabe seines Dienstverhältnisses als Kanzleigehilfe nicht zu vertreten. Dabei spiele es keine Rolle, ob sich sein Ausscheiden in Form einer Kündigung vollzogen habe. Auch die dabei von ihm abgegebene Erklärung, er wolle nicht in den Justizdienst zurückkehren, sondern die Militärbeamtenlaufbahn einschlagen, ändere nichts daran, daß er wegen seiner Einberufung aus dem Dienst geschieden sei; seine Pläne für sein weiteres Portkommen seien ohne Belang. Der Kläger könne sich auch nicht darauf berufen, daß er während des Wehrdienstes nicht Dienstbezüge weitergezahlt erhalten habe und daß er mithin als endgültig ausgeschieden angesehen worden sei. Auch hier sei ihm entgegenzuhalten, daß eine weitherzige Auslegung des § 86 Abs. 1 HBG im Grunde eine fürsorgliche Maßnahme des Dienstherrn sei, auch wenn sich dies im konkreten Falle ungünstig für ihn auswirke, ohne ihn unzumutbar zu belasten.
B. Der vom Ruhegehalt abzuziehende Rententeil sei richtig berechnet. § 86 Abs. 2 Satz 1 HBG bestimme:
"Werden nach Abs. 1 ... versicherungspflichtige Beschäftigungszeiten berücksichtigt, so ist der Teil der Rente aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, der dem Verhältnis der nach Abs. 1 ... berücksichtigten Versicherungspflichtigen Jahre zu den für die Renten angerechneten Versicherungsjahren entspricht, insoweit auf die Versorgungsbezüge anzurechnen, als er nicht auf eigenen Beitragsleistungen beruht."
Zu Unrecht beanstande der Kläger, daß der Beklagte den auf die Zeit vom 1. April 1920 bis 31. Dezember 1925 entfallenden Rententeil in voller Höhe auf das Ruhegehalt deshalb anrechne, weil der frühere Volksstaat Hessen in dieser Zeit außer dem Arbeitgeber- auch den Arbeitnehmeranteil der Versicherungsbeiträge getragen habe. Fehl gehe die Ansicht des Klägers, diese Leistungen müßten außer Betracht bleiben, weil sie Bestandteile seines Diensteinkommens gewesen seien. Das Land Hessen habe zwar den betroffenen Personenkreis durch diese Maßnahme wirtschaftlich entlasten wollen. Hier komme es aber allein auf die äußere Form der Maßnahme an. Das Land Hessen habe den Arbeitnehmeranteil für die Sozialversicherung übernommen, ohne die Bruttobezüge zu erhöhen. Stellte man nicht auf das Formale ab, so ließe sich keine Grenze ziehen; denn auch der Arbeitgeberanteil der Versicherungsbeiträge stelle letzten Endes eine wirtschaftliche Leistung zugunsten des Arbeitnehmers dar. Würde man den Gedankengängen des Klägers folgen, so könnte nach § 86 Abs. 2 HBG überhaupt kein Rententeil angerechnet werden.
Die Übernahme des Arbeitnehmeranteils durch das Land Hessen habe hier zudem besondere versicherungsrechtliche Gründe gehabt. Das Land Hessen habe damals die vollen Versicherungsbeiträge für die Kanzleigehilfen deshalb übernommen, weil bestimmt worden sei, daß diese, obwohl sie von der Versicherungspflicht hätten befreit werden können, weiterhin der gesetzlichen Rentenversicherung angehören sollten, damit ihnen der Übertritt in eine Stelle der Privatwirtschaft mit besserer Bezahlung ohne versicherungsrechtlichen Nachteil offengehalten werde. Um die Kanzleigehilfen gleichwohl vor einer Einbuße im Nettogehalt in Höhe des Arbeitnehmeranteils zur Rentenversicherung als Folge der an sich nicht gebotenen Beibehaltung der Versicherungspflicht zu schützen, habe das Land Hessen die Versicherungsbeiträge in vollem Umfang übernommen. Daß dies und nicht eine Gehaltserhöhung der Zweck dieser Übernahme gewesen sei, könne auch daraus entnommen werden, daß man nach dem Ausschreiben des Hessischen Gesamtministeriums vom 21. Februar 1921 ursprünglich beabsichtigt habe, auf das spätere Ruhegehalt der Kanzleigehilfen wegen der Zahlung der vollen Versicherungsbeiträge durch den Staat den vollen Rentenbetrag anzurechnen.
Da es hier allein um die beamtenrechtlichen Folgen der Übernahme des Arbeitnehmeranteils durch das Land Hessen gehe, sei es ohne Belang, wie sich dies auf dem Gebiet des Steuerrechts oder auf sonstigen Rechtseebieten auswirke. Wenn auf den Versicherungskarten des Klägers aus den Jahren 1920 bis 1925 vermerkt gewesen sei, daß er von eigenen Beiträgen zur Angestelltenversicherung nicht befreit sei, so sage dies nichts darüber aus, ob nicht der Arbeitgeber für ihn die Zahlung des Arbeitnehmeranteils übernommen hatte. Auch der Umstand, daß den in das Beamtenverhältnis übernommenen früheren Kanzleigehilfen 80 v.H. der seit dem 1. Januar 1924 geleisteten Versicherungsbeiträge zurückgezahlt worden seien, sofern sie sich nicht weiterversicherten, gebe keinen Anhalt für die Annahme, mit der Übernahme der Arbeitnehmeranteile durch das Land sei eine Erhöhung der Vergütung beabsichtigt gewesen; denn die Rückgewähr von 80 v.H. der Beiträge habe gemäß § 19 des Angestelltenversicherungsgesetzes in der Fassung vom 28. Mai 1924 (RGBl. I S. 563) allgemein und ohne Rücksicht darauf gegolten, zu welchen Teilen die Versicherungsbeiträge dem Versicherten und dem Arbeitgeber zur Last gefallen waren.
C. Der Kläger habe in das Berufungsverfahren einen weiteren Streitpunkt eingeführt; er mache nämlich geltend, daß die Inflationszeit vom 1. August 1921 bis 31. Dezember 1923 - hier unter Aussparung des Zeitraums vom 1. April bis 30. Juni 1922, in dem der Kläger nach dem insoweit rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt nicht versicherungspflichtig gewesen sei - bei der Berechnung des anzurechnenden Rententeils nicht als rentensteigernd berücksichtigt werden dürfe. Dieser (neugestellte) Antrag sei unzulässig. Die angefochtenen Verwaltungsakte seien in diesem Punkte unanfechtbar geworden, weil der Kläger sie insoweit nicht rechtzeitig angefochten habe. Auch die Klage habe sich auf diesen Punkt nicht bezogen, wie sich aus dem im Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt wiedergegebenen Klageantrag ergebe. Die in der Berufungsinstanz nachgeholte Anfechtung dieses Punktes sei deshalb verspätet. -
Gegen dieses Urteil hat der Kläger die gemäß § 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes vom 1. Juli 1957 (BGBl. I S. 667) - BRRG - zugelassene Revision eingelegt mit dem Antrag,
das angefochtene Urteil aufzuheben und in der Sache selbst zu. entscheiden,
hilfsweise:
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Die Revision rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
II.
Die Revision hat keinen Erfolg.
Die Rüge der Versagung des rechtlichen Gehörs mit der Begründung, daß die Verwaltungsakten nur "zum Gegenstand der Beratung" und nicht zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden seien, scheitert bereits daran, daß sie nicht den Anforderungen des § 139 Abs. 2 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - entspricht. Sie trägt nämlich nicht dem Umstand Rechnung, daß sich die Beteiligten im Berufungsverfahren mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt haben und daß deshalb das Berufungsurteil ohne mündliche Verhandlung ergangen ist (§ 125 Abs. 1 in Verbindung mit § 101 Abs. 2 VwGO). Diese Einverständniserklärung hat das Berufungsgericht zwar nicht von der Pflicht entbinden können, den Beteiligten die Möglichkeit zu geben, sich zu den bei der Entscheidung verwerteten Akten zu äußern. Sollte die Heranziehung der Verwaltungsakten zum Zwecke ihrer Verwertung oder sollte die Absicht ihrer Heranziehung und Verwertung dem Kläger nicht schon bei der Erklärung seines Verzichts auf mündliche Verhandlung bekannt gewesen sein, so hätte es sogar möglicherweise eines neuen Verzichts auf mündliche Verhandlung bedurft (vgl. hierzu BVerwGE 14, 17). Daß ein Sachverhalt solcher Art hier gegeben sei, hätte jedoch die Revision, um den Anforderungen des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO zu genügen, vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist schlüssig dartun müssen. Dies ist nicht geschehen. Überdies geht die Heranziehung und Verwertung der Akten in diesem Rechtsstreit schon aus den Gründen des im ersten Rechtszug ergangenen Urteils hervor; dies kann dem Kläger nicht verborgen geblieben sein. -
Auch in sachlich-rechtlicher Hinsicht bleibt die Revision jedenfalls im Ergebnis erfolglos:
A.
Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, daß Vordienstzeiten im Sinne des § 86 Abs. 1 HBG bei Vorliegen der dort bestimmten Voraussetzungen auch dann als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden sollen, wenn der Beamte den Höchstsatz des Ruhegehalts schon ohne ihre Einbeziehung in die ruhegehaltfähige Dienstzeit erreicht, trifft zu und stimmt mit der Auffassung überein, die der VI. und der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts zu der inhaltsgleichen Vorschrift des § 115 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung vom 18. September 1957 (BGBl. I S. 1338) vertreten (vgl. BVerwGE 12, 284 ff. [BVerwG 29.06.1961 - BVerwG VI C 148/59] und 21, 135 [BVerwG 13.05.1965 - BVerwG II C 24.63] [136]). Da das Bundesverfassungsgericht diese Auffassung als verfassungsgemäß anerkannt hat (vgl. BVerfGE 17, 337 [348 ff.]), kann das Vorbringen der Revision nicht durchgreifen, die Auffassung des Berufungsgerichts stehe im Widerspruch zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG), zu denen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber dem Bediensteten gehöre. Die Ausführungen des Berufungsgerichts darüber, daß die ausdehnende Auslegung und Anwendung des § 86 Abs. 1 HBG eine "fürsorgliche Maßnahme" des Dienstherrn im Grunde auch dann sei, wenn sich dies im konkreten Fall ungünstig für den Beamten auswirke, mögen zwar nicht ganz überzeugen. Auf ihnen beruht aber das angefochtene Urteil nicht. Denn auch ohne diese Erwägungen gebot die Soll-Vorschrift des § 86 Abs. 1 HBG - ebenso wie die des § 115 Abs. 1 BBG (vgl. BVerwGE 12, 284 ff. [BVerwG 29.06.1961 - BVerwG VI C 148/59]) - die Berücksichtigung auch solcher Vordienstzeiten als ruhegehaltfähig, die den ohnehin erreichten Ruhegehalts-Höchstsatz nicht mehr erhöhen konnten. Einen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums des Inhalts, daß die Fürsorgepflicht des Dienstherrn die Anwendung generell begünstigender Vorschriften nur dann gestatte, wenn sich dies auch im Einzelfall für den Betroffenen günstig auswirkt, gibt es nicht. Die von der Revision angeführten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 7, 198 und 8, 332 [BVerfG 02.12.1958 - 1 BvL 27/55]) enthalten keine hier einschlägigen Ausführungen und geben schon deshalb nichts für die Ansicht der Revision her.
Die Revision verkennt bei ihrem Vorbringen darüber, daß der Kläger in der Zeit vom 1. April 1912 bis 10. Oktober 1913 als Schreibgehilfe nicht "im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn" (§ 86 Abs. 1 HBG), sondern als "Privatgehilfe" im Dienste des Aktuars Distel gestanden habe, die engen Grenzen, die das Verfahrensrecht (§ 137 Abs. 2 VwGO) der revisionsgerichtlichen Prüfung setzt:
Die Darlegungen des Berufungsgerichts, trotz des damals verwendeten Begriffs "Privatgehilfe" und trotz einiger Eigenarten der von der (alt-)hessischen Justizverwaltung für die Schreibgehilfen getroffenen Regelung habe es sich in Wahrheit um Dienstzeit bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn, nämlich in der Justizverwaltung des Landes Hessen, gehandelt, beruhen in erster Linie auf der Auslegung der zwischen dem Kläger und dem Aktuar Distel getroffenen Vereinbarung, die unter Heranziehung des Ausschreibens des Hessischen Justizministers vom 21. April 1891 vorgenommen worden ist. Das Revisionsgericht darf diese Auslegung der Vereinbarung gemäß § 137 Abs. 2 VwGO nur daraufhin prüfen, ob das Berufungsgericht die Denkgesetze oder die Auslegungsgrundsätze (§§ 133 und 157 BGB) verletzt hat (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 27. August 1959 - BVerwG VIII C 71.59 - [MDR 1960 S. 76] und vom 9. Februar 1956 - BVerwG I C 43.55 - [Buchholz BVerwG 406.48, Bremen § 1 Nr. 1]; ebenso RGZ 133, 16 [19] sowie Bundesgerichtshof, Urteil vom 4. April 1951 - II ZR 52.50 - [NJW 1951 S. 711 Nr. 6]). Daß das angefochtene Urteil Mängel dieser Art aufweise, kann nicht anerkannt werden. Das Berufungsgericht hat sich erkennbar bemüht, den wirklichen Willen der Vertragschließenden zu erforschen, ohne am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks - wie z.B. "Privatgehilfe" - zu haften (§ 133 BGB); dabei hat es auch den der Vorschrift des § 157 BGB zugrundeliegenden allgemeinen Auslegungsgrundsatz nicht unbeachtet gelassen, daß der ermittelte Wille der Vertragschließenden hinreichend zum Ausdruck gelangt sein müsse. Es hat nämlich eine Reihe von Vorschriften des die Vereinbarung ergänzenden Ausschreibens vom 21. April 1891 aufgeführt, die - nach den Darlegungen des Berufungsgerichts - zum Ausdruck brachten, daß das Dienstverhältnis des Klägers in Wirklichkeit mit der Justizverwaltung des Landes Hessen begründet wurde.
Will man in den Bestimmungen des Ausschreibens vom 21. April 1891 "Rechtsnormen" im Sinne des Revisionsrechts erblicken, so ist deren Anwendung durch das Berufungsgericht irrevisibel; denn es kann sich dann weder um Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO) noch um Beamtenrecht handeln (§ 127 Abs. 2 BRRG, vgl. BVerwGE 13, 303 [BVerwG 17.01.1962 - BVerwG VI C 60.60]), sondern nur um landesrechtliche Vorschriften über bestimmte privatrechtliche Dienstverhältnisse.
Zur Bestätigung seiner Auffassung, daß das Dienstverhältnis des Klägers in Wirklichkeit mit einem öffentlichrechtlichen Dienstherrn bestanden habe, hat das Berufungsgericht weitere tatsächliche Feststellungen angeführt, nämlich Feststellungen über den Inhalt des Zeugnisses vom 10. Oktober 1913, über die Praxis der hessischen Justizverwaltung und über eigene Angaben des Klägers bezüglich der Dienstzeit vom 1. April 1912 bis 10. Oktober 1913. Diese tatsächlichen Feststellungen lassen nicht erkennen, daß sie auf Rechtsfehlern beruhen, und werden auch von der Revision nicht angegriffen. Sie tragen ebenfalls das Ergebnis, daß der Kläger in dem bezeichneten Zeitraum im Dienst der hessischen Justizverwaltung stand.
Die Angriffe der Revision gegen die Darlegungen des Berufungsgerichts mit dem Ergebnis, der Kläger habe die wehrdienstbedingte Unterbrechung seines Dienstverhältnisses nicht zu vertreten, greifen ebenfalls nicht durch. Als den maßgebenden Grund für diese Unterbrechung hat das Berufungsgericht die nicht auf freiwilliger Meldung beruhende Einberufung des Klägers zur Ableistung seiner Wehrpflicht angesehen, nicht dagegen die - übrigens später nicht verwirklichte - Absicht des Klägers, aus dem Justizdienst auszuscheiden, um Militärbeamter zu werden. Dies ist eine tatsächliche Feststellung, gegen die die Revision keine gemäß § 137 Abs. 2 VwGO beachtliche Rüge erhoben hat, die auch sonst keinen Rechtsfehler erkennen läßt und die deshalb gemäß § 137 Abs. 2 VwGO für das Revisionsgericht verbindlich ist. Das Vorbringen der Revision darüber, daß der Kläger infolge Aufhebung des Vertrags vom 1. April 1912 mittels Kündigung und Annahme der Kündigung endgültig aus dem Justizdienst ausgeschieden sei und deshalb auch keine Dienstbezüge mehr erhalten habe, ist unschlüssig, denn es bestätigt nur die - unstreitige - Feststellung, daß das Dienstverhältnis eine "Unterbrechung" erfuhr; wäre der Kläger zum Wehrdienst nur beurlaubt worden und hätte er währenddessen weiter Dienstbezüge erhalten, so würde es schon an der "Unterbrechung" des Dienstverhältnisses fehlen. Dieses Vorbringen der Revision ist nicht geeignet, die Feststellung des Berufungsgerichts in Frage zu stellen, daß maßgebender Grund für die Unterbrechung des Dienstverhältnisses die Einberufung des Klägers zum Wehrdienst war. Der aus dieser Feststellung vom Berufungsgericht hergeleitete Subsumtionsschluß, die durch die Heranziehung zum Pflichtwehrdienst verursachte Unterbrechung habe der Kläger nicht zu vertreten, ist rechtlich einwandfrei. Dieser Schluß stimmt überein mit den Richtlinien Nr. 3 Abs. 3 Buchst. a und b zu § 115 BBG, mit den Bemerkungen von Plog-Wiedow, Kommentar zum Bundesbeamtengesetz, RdNrn. 16 bis 18 zu § 115 BBG sowie mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 22. Februar 1967 - BVerwG VI C 85.64 - [ZBR 1967 S. 215 f.]), nach welcher der Beamte eine Unterbrechung des Dienstverhältnisses dann zu vertreten hat, wenn sie "auf Umständen beruht, die in seinem Verantwortungsbereich liegen und durch sein Verhalten maßgeblich geprägt worden sind". Ein solcher Fall liegt nicht vor, wenn jemand sein Dienstverhältnis deshalb beendet, weil er, unabhängig von seinem Willen, zum Pflichtwehrdienst eingezogen wird.
Die weiteren, von der Revision nicht ausdrücklich angegriffenen Darlegungen im Berufungsurteil zur Anwendung des § 86 Abs. 1 HBG lassen ebenfalls keine Rechtsfehler erkennen. Die Berücksichtigung der Zeit vom 1. April 1912 bis 10. Oktober 1913 und auch der Zeit vom 1. Juni 1919 bis 31. Dezember 1925 als ruhegehaltfähige Dienstzeit ist deshalb nicht zu beanstanden.
B.
Bezüglich der Anwendung des § 86 Abs. 2 Satz 1 HBG wendet sich die Revision nicht gegen die - unstreitige - tatsächliche Feststellung des Berufungsgerichts, daß der frühere Volksstaat Hessen in der Zeit vom 1. April 1920 bis zum 31. Dezember 1925 für den Kläger außer dem Arbeitgeberanteil auch den Arbeitnehmeranteil der Versicherungsbeiträge getragen hat. Sie hält jedoch die hieraus vom Beklagten und vom Berufungsgericht gezogene rechtliche Folgerung für fehlerhaft, daß der auf den bezeichneten Zeitraum entfallende Rententeil vor der Anrechnung auf das Ruhegehalt nicht, wie es sonst üblich sei, halbiert werde. Dieser Meinung kann nicht beigepflichtet werden. Die von der Revision beanstandete Berechnungsweise entspricht der in § 86 Abs. 2 Satz 1 HBG getroffenen Regelung, daß der Rententeil, der nach dem Verhältnis der gemäß § 86 Abs. 1 berücksichtigten Versicherungspflichtigen Jahre zu den für die Renten angerechneten Versicherungsjahren errechnet worden ist, insoweit auf die Versorgungsbezüge angerechnet wird, als er "nicht auf eigenen Beitragsleistungen" des Betroffenen beruht. Da in der Zeit vom 1. April 1920 bis 31. Dezember 1925 das Land Hessen sämtliche Beitragsteile getragen, der Kläger also keine "eigenen Beitragsleistungen" erbracht hat, beruht die Rente insoweit nicht "auf eigenen Beitragsleistungen" des Klägers. Deshalb ist eine Kürzung des auf den bezeichneten Zeitraum entfallenden Rententeils vor der Anrechnung auf das Ruhegehalt nicht statthaft.
Das Berufungsgericht hat aufgrund von tatsächlichen Feststellungen insbesondere über die Beweggründe, aus denen das Land Hessen die Arbeitnehmerbeiträge zur Rentenversicherung der Kanzleigehilfen übernahm, dargelegt, daß diese Übernahme nicht in Wirklichkeit eine Erhöhung der Dienstbezüge darstellte. Diese tatsächlichen Feststellungen sind gemäß § 137 Abs. 2 VwGO für das Revisionsgericht verbindlich, weil die Revision hiergegen keine durchgreifenden Rügen erhoben hat. In rechtlicher Hinsicht trifft die Auffassung des Berufungsgerichts zu, daß es für die Anwendung der in § 86 Abs. 2 Satz 1 HBG enthaltenen Wortfolge: "... insoweit ..., als er nicht auf eigenen Beiträgen beruht" auf die äußere rechtliche Form der Beitragsleistung ankommt. Die Vorschrift gestattet nach ihrem Sinn und Wortlaut nicht eine Umdeutung der tatsächlichen Beitragsleistungen des Arbeitgebers in Beitragsleistungen des Arbeitnehmers deshalb, weil die Beitragsleistungen letzten Endes dem Arbeitnehmer wirtschaftlich zugute kamen. Zwar stellte die Übernahme der Arbeitnehmeranteile der Versicherungsbeiträge durch das Land Hessen einen wirtschaftlichen Vorteil für die betroffenen Kanzleigehilfen dar. Dieser wirtschaftliche Vorteil unterscheidet sich aber seiner Natur nach nicht wesentlich von dem Vorteil, den die gesetzlich vorgesehene Zahlung der Arbeitgeberanteile durch den Arbeitgeber für die Bediensteten bedeutet; und er bestand gerade darin, daß nicht die Kanzleigehilfen den Arbeitnehmeranteil aus ihren vertraglich oder durch Vergütungsordnung bestimmten Bezügen aufzubringen brauchten, sondern daß das Land Hessen neben diesen vollen Bezügen noch die Versicherungsbeiträge zahlte.
Fehl geht in diesem Zusammenhang der Hinweis der Revision auf eine "Einheitlichkeit der Rechtsordnung". Es gibt im geltenden Recht nicht eine solche Einheitlichkeit der Art, daß ein tatsächlicher Vorgang auf allen Rechtsgebieten unter wortgleiche Rechtsbegriffe zu subsumieren und gleichmäßig zu behandeln wäre. Ein wirtschaftlicher Vorteil kann z.B. nach den Vorschriften des Steuerrechts lohnsteuerpflichtiges Einkommen darstellen, ohne "Lohn" im zivilrechtlichen, insbesondere im arbeitsrechtlichen Sinne sein zu müssen. Der vom Lande Hessen aufgebrachte Versicherungsbeitrag ist im Sinne der beamtenrechtlichen Vorschrift des § 86 Abs. 2 Satz 1 HBG auch dann kein von dem Bediensteten geleisteter Beitrag, wenn er als geldwerter Vorteil für den Bediensteten nach damaligem Steuerrecht unter die Lohnsteuerpflicht gefallen sein sollte. Der Staat nimmt auch nicht, wie die Revision vorträgt, auf diese Weise denselben Betrag zweimal in Anspruch: Der seinerzeit abgeführte Lohnsteuerbetrag, der erheblich geringer gewesen sein muß als der vom Lande Hessen gezahlte Arbeitnehmeranteil, ist - selbst bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise - nicht identisch oder vergleichbar mit dem auf das Ruhegehalt anzurechnenden Rententeil, der sich rechnerisch aufgrund der Versicherungspflichtigen Vordienstzeit ergibt, in der das Land Hessen die Beiträge zahlte. Von einer Verletzung des Art. 20 GG oder des Art. 33 Abs. 5 GG kann hiernach in diesem Zusammenhang keine Rede sein.
C.
Berechtigt ist allerdings das Vorbringen der Revision, das Berufungsgericht hätte den die Inflationszeit vom 1. August 1921 bis 31. Dezember 1923 betreffenden "Anspruch" des Klägers nicht als unzulässig ansehen dürfen. Der Kläger hat in Wirklichkeit schon durch seinen Widerspruch und auch durch seinen ursprünglichen Klageantrag sowie nach dem Inhalt seines Klagevorbringens im ersten Rechtszug geltend gemacht, daß die bezeichnete Inflationszeit, weil sie nicht rentenerhöhend wirke, bei der Berechnung des anzurechnenden Rententeils zu seinen Gunsten berücksichtigt werden müsse. Als er in der mündlichen Verhandlung vom 9. März 1961 - nach dem übereinstimmenden Vorbringen beider Beteiligten auf Anregung des Gerichtsvorsitzenden - seine Klageanträge so gefaßt hat, wie sie dann im Tatbestand des im ersten Rechtszug ergangenen Urteils wiedergegeben worden sind, hat er ersichtlich nicht bezüglich des die Inflationszeit betreffenden Streitpunktes die Klage zurückgenommen. Er hat mithin die Verwaltungsbescheide auch insoweit rechtzeitig angefochten und die Anfechtung aufrechterhalten, so daß die Gerichte der Vorinstanzen über diesen Streitpunkt hätten sachlich entscheiden müssen.
Dieser Mangel nötigt aber nicht zur Aufhebung des Berufungsurteils. Denn auch insoweit erweist sich die zwar zulässige Klage als unbegründet.
§ 86 Abs. 2 HBG sieht eine gesonderte Behandlung oder sogar Nichtanrechnung der Inflationszeit bei der Errechnung des auf das Ruhegehalt anzurechnenden Rententeils nicht vor. Zur Berechnung dieses Rententeils ist das Verhältnis der gemäß § 86 Abs. 1 als ruhegehaltfähig berücksichtigten versicherungspflichtigen Jahre zu den für die Renten angerechneten Versicherungsjahren zu ermitteln. Jeder dieser beiden Zeitabschnitte kann Inflationsjahre enthalten; und für keinen von ihnen ist eine besondere Berücksichtigung oder sogar Ausklammerung der Inflationszeit vorgeschrieben. Eine solche Ausklammerung wäre allerdings bei den für die Renten angerechneten Versicherungsjahren vorzunehmen, wenn die Inflationsjahre nach Sozialversicherungsrecht nicht zu den "für die Renten angerechneten Versicherungsjahren" gehörten. Eine solche Regelung enthält jedoch das Sozialversicherungsrecht nicht. Vielmehr ist in § 35 Abs. 1 in Verbindung mit § 26 Satz 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes in der Fassung des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes vom 23. Februar 1957 (BGBl. I S. 88) - AVG (F. 1957) - bestimmt, daß zu den anrechnungsfähigen Versicherungsjahren auch die vor dem 1. Januar 1924 zurückgelegten Versicherungszeiten in den (Regel-)Fällen gehören, in denen zwischen dem 1. Januar 1924 und dem 30. November 1948 mindestens ein Beitrag für die Zeit nach dem 31. Dezember 1923 entrichtet wurde. Zu den "vor dem 1. Januar 1924 zurückgelegten Versicherungszeiten" gehören ersichtlich auch die in der Inflationszeit vom 1. August 1921 bis 31. Dezember 1923 zurückgelegten Versicherungsjahre. Nach der Auskunft der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 23. Februar 1959 (Versorgungsakten Bl. 3) sind übrigens dementsprechend auch die Inflationsjahre als Versicherungszeiten bei der Errechnung der Angestelltenrente des Klägers berücksichtigt worden.
Der Hinweis der Revision auf § 32 Abs. 7 AVG (F. 1957) geht fehl. Nach dieser Vorschrift bleiben "Beiträge, die in der Zeit vom 1. August 1921 bis zum 31. Dezember 1923 entrichtet sind, ... bei Anwendung der Absätze 1 und 3 unberücksichtigt". § 32 Abs. 1 und 3 AVG (F. 1957) befassen sich aber nicht mit den anrechnungsfähigen Versicherungsjahren, sondern mit der "Rentenbemessungsgrundlage", nämlich dem "Vomhundertsatz der allgemeinen Bemessungsgrundlage, der dem Verhältnis entspricht, in dem während der zurückgelegten Beitragszeiten der Bruttoarbeitsentgelt des Versicherten zu dem durchschnittlichen Bruttoarbeitsentgelt aller Versicherten ... gestanden hat". Dieser Vomhundertsatz wird nach näherer Bestimmung des § 32 Abs. 3 AVG (F. 1957) anhand der früher geleisteten Beiträge errechnet und ist - als zweiter Faktor neben dem Faktor "anrechnungsfähige Versicherungsjahre" - maßgebend für die Höhe der Rente Die "Rentenbemessungsgrundlage" wird jedoch in § 86 HBG nicht angesprochen und ist für die Errechnung des auf das Ruhegehalt anzurechnenden Rententeils ohne Bedeutung; deshalb kommt bei der Anwendung des § 86 Abs. 2 HBG ein Rückgriff auf § 32 Abs. 7 AVG (F. 1957) nicht in Betracht.
Im Rahmen des § 86 Abs. 2 Satz 1 HBG könnte sich übrigens die Nichtberücksichtigung der in der Inflationszeit geleisteten Beiträge - so wie § 32 Abs. 7 AVG (F. 1957) sie in dem soeben dargestellten anderweitigen Zusammenhang anordnet - für die Bediensteten nur ungünstig auswirken. Denn sie würde nicht den Zeitraum der nach § 86 Abs. 1 HBG berücksichtigten Versicherungspflichtigen Jahre und mithin nicht den anhand dieser Jahre errechneten Rententeil mindern, wohl aber die "eigenen Beitragsleistungen" des Bediensteten um die Inflationsbeiträge. Da sich aber der auf das Ruhegehalt anzurechnende Rententeil gerade nach Maßgabe der "eigenen Beitragsleistungen" des Bediensteten verringert, kann dieser nur daran interessiert sein, daß möglichst viele seiner Beitragsleistungen - also auch seine Inflationsbeiträge - berücksichtigt werden. Auch diese Erwägung macht deutlich, daß aus § 32 Abs. 7 AVG (F. 1957) für die Anwendung des § 86 Abs. 2 Satz 1 HBG keine Folgerung und schon gar nicht eine dem Kläger günstige Folgerung herzuleiten ist. Für die dargelegte Auffassung, daß bei der Berechnung des auf das Ruhegehalt anzurechnenden Rententeils die Inflationszeit mitzuberücksichtigen ist, vgl. auch Plog-Wiedow, a.a.O., RdNr. 50 zu § 115 BBG. -
Diese Entscheidung betrifft - ebenso wie der gesamte vorliegende Rechtsstreit - nur die Rechtslage, die für die Zeit bis zum 31. März 1962 gilt. Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, daß mit § 168 des Hessischen Beamtengesetzes vom 21. März 1962 (GVBl. S. 173) - HBG (F. 1962) - vom 1. April 1962 an eine neue für den Kläger günstigere Regelung eingeführt worden ist. Der Runderlaß des Hessischen Ministers der Finanzen vom 2. Oktober 1962, auf den die Revision hinweist, bezieht sich auf dieses seit dem 1. April 1962 geltende Recht und ist deshalb für den vorliegenden Rechtsstreit ohne Bedeutung. Wenn der Runderlaß - wie die Revision vorträgt - bestimmt, daß § 168 HBG (F. 1962) "für Versorgungsfälle ab 1. April 1954 gilt", so kann das im Rahmen des geltenden Gesetzesrechts nur bedeuten, daß § 168 HBG (F. 1962) auf die seit dem 1. April 1954 eingetretenen Versorgungsfälle mit Wirkung vom 1. April 1962 anzuwenden ist; denn die Anwendung des § 168 HBG (F. 1962) auf einen früheren Zeitraum ist gesetzlich ausgeschlossen, weil § 234 HBG (F. 1962) die Regelung des § 168 erst mit Wirkung vom 1. April 1962 in Kraft gesetzt hat.
Ob der von der Revision angegriffene Hinweis des Berufungsgerichts, daß die Rente des Klägers hohe Staatszuschüsse enthalte, zutrifft und ob er nicht eine der revisionsgerichtlichen Prüfung gemäß § 137 Abs. 2 VwGO unzugängliche tatsächliche Feststellung darstellt, kann unerörtert bleiben. Denn dieser Hinweis ist für die Begründung des angefochtenen Urteils entbehrlich, weil das Urteil sich schon aus den dargelegten Gründen im Ergebnis als rechtlich zutreffend erweist.
Hiernach ist die Revision mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 370 DM festgesetzt.
Dr. de Chapeaurouge
Weber-Lortsch
Dr. Idel
Oppenheimer