Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.04.1951, Az.: II ZR 52/50
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 04.04.1951
- Aktenzeichen
- II ZR 52/50
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1951, 10979
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 16.02.1950
- Landgericht in Düsseldorf - 15.07.1949
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 1, 353 - 356
- DB 1951, 503 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1951, 463 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1951, 476 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1951, 711 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
der Firma Paul R., Eisenhandlung in D.,
Prozessgegner
die Firma Adolf L., Kohlen und Koks, M.,
Amtlicher Leitsatz
Preisklauseln, durch die sich der Verkäufer vorbehält, unter bestimmten Voraussetzungen einen erhöhten Kaufpreis, zu fordern, können dahin ausgelegt werden, daß der Verkäufer berechtigt ist, im gegebenen Falle den neuen Preis nach billigem Ermessen zu bestimmen. Es ist aber auch die Auslegung möglich, daß der Verkäufer unter Abstandnahme von dem ursprünglichen Verträge dem Käufer ein neues Angebot unterbreitet.
Macht im letzteren Falle der Verkäufer dem Käufer unter Bezugnahme auf den ursprünglichen Vertrag ein neues Angebot, so ist bei beiderseitigen Handelsgeschäften den Käufer verpflichtet, auf dieses Angebot unverzüglich zu, antworten, widrigenfalls sein Schweigen als Annahme des neuen Angebots anzusehen ist.
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4. April 1951 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Canter und der Bundesrichter Dr. Drost, Dr. Selowsky, Dr. Haidinger und Dr. Fischer
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 16. Februar 1950 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Kammer für Handelssachen des Landgericht in Düsseldorf vom 15. Juli 1949 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin DM 6.845,- sechstausendachthundertfünfundvierzig Deutsche Mark - nebst 5 % Zinsen seit dem 1. Oktober 1948 zu zahlen Zug um Zug gegen Lieferung eines Absetzgleises 570 mm Fahrschinenhöhe Nr. 4.
Die Beklagte hat auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien schlossen im April 1947 einen Vertrag, wonach die Klägerin Gemäß ihren Angebot vom 14.4.1947 der Beklagten ein fahrbares Absetzgleis zum Grundpreis von 4.850,- RM zu liefern sich verpflichtete, das von der Firma M.- und B. (MBA) Aktiengesellschaft, früher und jetzt wieder Firma O. & K., hergestellt werden sollte. Als Liefertermin waren vier oder fünf Monate in Aussicht genommen; außerdem behielt sich die Klägerin eine "Berichtigung des Preises bei einer eventuellen Änderung der Lohn- und Eisenbahntarife der Material- und Brennstoffpreise" vor. Die Beklagte hat das entsprechende Angebot der Klägerin unter dem 22. April 1947 angenommen, ebenso den Preisvorbehalt der Klägerin.
Es folgte ein Schreiben der Klägerin an die Beklagte vom 4.8.1947, worin die Klägerin die Bestätigung von der Beklagten erbat, daß die Klägerin auch drei Zusatzgeräte mitliefern könne und wobei die Klägerin besonders betonte, es sei ihr vom Lieferwerk ausdrücklich versichert worden, daß die Bestellung des Absetzgleises bevorzugt erledigt werden würde. Am 4. November 1947 teilte die Klägerin der Beklagten auf deren telefonische Lieferungsmahnung mit, daß wegen Schwierigkeiten in der Rohmaterialbeschaffung ein genauer Liefertermin noch nicht angegeben werden könne, daß jedoch das Herstellerwerk sich um den Auftrag besonders bemühen wolle und hoffe, in Kürze einen günstigen Bescheid geben zu können. Von da ab bis zum 10. September 1948 erhielt die Beklagte keine Nachricht. Am 10. September 1948 rief die Klägerin bei der Beklagten fernmündlich an und teilte mit, daß nunmehr bald das Absetzgleis lieferbar sein würde, über den weiteren Inhalt dieses Gesprächs streiten die Parteien. Unstreitig ist, daß die Klägerin am 11. September 1948 an die Beklagte ein Schreiben richtete, worin sie "unter Bezugnahme auf die Fernunterredung vom Tag zuvor und den in dieser Angelegenheit gehabten Briefwechsel" mitteilte, daß in nächster Zeit mit der Lieferung des bestellten Gleises gerechnet werden könne. Wörtlich heißt es in diesem Schreiben:
"Unter Berücksichtigung der augenblicklichen Preisgrundlage stellt sich der Preis für das Absetzgleis in der Ausführung wie vom Reichsbahn-Zentralamt festgelegt auf
DM 6.845,-,
im übrigen zu den Bedingungen meines Schreibens vom 14. April vor. Js. Ich werde Ihnen rechtzeitig die Fertigstellung bezw. Versandbereitschaft aufgeben, sobald Sie mir mitteilen, daß das Absetzgleis zu vorstehendem Preis und den bekannten Bedingungen nunmehr geliefert werden soll. Gegebenenfalls wollen Sie die umgehende Überweisung des Kaufbetrages, den auch das Werk im voraus von mir verlangt, veranlassen."
Dieses Schreiben hat die Beklagte nicht beantwortet, ebensowenig eine weitere Anfrage der Klägerin vom 13. Oktober mit Anmahnung der Versandanschrift und Überweisung des Kaufpreises. Auf ein Schreiben der Klägerin vom 25. Oktober, worin die Klägerin die Fertigstellung des Absetzgleises und Versandbereitschaft mitteilte und erneut um schnellste Überweisung des Kaufpreises ersuchte, will die Beklagte sich telefonisch mit der Klägerin in Verbindung gesetzt und ihr erklärt haben, daß sie auf das Schreiben vom 11. September nichts bestellt habe. Unstreitig ist, daß in der Zeit vom 25. Oktober 1948 bis 21. Februar 1949 die Klägerin nichts hat von sich hören lassen, daß sie vielmehr erst am 21. Februar 1949 mitgeteilt hat, sie halte das fertiggestellte Absetzgleis weiterhin versandbereit für die Beklagte und erwarte umgehenden Abruf; auch sei der Rechnungsbetrag unabhängig von dem Abruf sofort fällig. Darauf antwortete die Beklagte unter dem 23. Februar 1949: "Ihre Rechnung vom 21.2.49 sende ich hiermit per Einschreiben zurück. Auf Ihr Angebot vom 11. September 1948 habe ich keinen Auftrag erteilt." Die Klägerin erwiderte durch Schreiben vom 25. Februar 1949, die Beklagte könne sich nicht von ihrer Abnahme- und Zahlungsverpflichtung durch Rücksendung der Rechnung vom 21. Februar freimachen, ihre Behauptung, keinen Auftrag erteilt zu haben, sei durch ihre schriftliche Bestätigung vom 22. April 1947 widerlegt; die Klägerin habe im Brief vom 11. September 1948 die bevorstehende Fertigstellung bezw. Versandbereitschaft des Absetzgleises bekannt gegeben und die Beklagte aufgefordert, den Zeitpunkt der Anlieferung aufzugeben.
Auf die ablehnende Antwort der Beklagten hat die Klägerin Klage auf Zahlung von 6.845,- DM nebst 5 % Zinsen seit 1. Oktober 1948 erhoben. Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt. Sie macht geltend, das Schreiben vom 11. September 1948 könne nur als neues Angebot angesehen werden, zumal sie bei dem Telefongespräch an Tage zuvor die Klägerin darauf hingewiesen habe, daß die Lieferung des Absetzgleises für sie kein Interesse mehr hätte, daß sie aber ein neues Angebot anheim stelle.
Das Landgericht hat die Beklagte nach dem Klageantrag verurteilt. Auf die dagegen von der Beklagten eingelegte Berufung hat das Berufungsgericht nach Beweisaufnahme die Klage angewiesen.
Das Berufungsgericht führt aus, die Beklagte sei am 11. September 1948 nicht mehr zur Abnahme des fraglichen Absetzgleises verpflichte gewesen. Es sei zu berücksichtigen, daß bei Vertragsschluß, im April 1947 eine Lieferfrist von vier bis fünf Monaten vorgesehen gewesen sei, die sogar noch hätte möglichst herabgesetzt werden sollen. Es sei ferner zu beachten, daß als Kaufpreis im April 1947 ein Preis von 4.850,- RM genannt worden sei, während die Klägerin in ihrem Brief vom 11. September 1948 einen Kaufpreis von 6.847,- DM verlangt und ausserdem Vorauszahlun gefordert habe. Obwohl in dem neuen Preis einige Zusatzleistungen enthalten seien, liege in dem neuen Angebot vom 11. September 1948 eine wesentliche Preisdifferenz gegenüber dem Preis von 1947 vor. Es sei daher einleuchtend, daß die Klägerin sich, als endlich im September 1948 Aussicht auf Lieferung bestand, vergewissern wollte, ob die Beklagte noch zur Abnahme des Absetzgleises bereit sei. Der Wortlaut des Schreibens vom 11. September 1948 lasse unzweideutig erkennen, daß die Klägerin der Beklagten die freie Entscheidung hinsichtlich der Abnahme überlassen wolle. Das sei insbesondere durch die Verwendung des Wortes "gegebenenfalls" deutlich zum Ausdruck gebracht. Aber selbst wenn die Klägerin bei Absendung des Schreibens noch eine feste Bindung der Beklagte als gegeben abgesehen hätte, so sei dies nicht entscheidend, weil beide Parteien als Kaufleute ihre brieflichen Erklärungen so gegen sich gelten lassen müßten, wie sie die Gegenseite bei vernünftiger Auslegung und unter Beachtung der Grundsätze von Treu und Glauben hätte auffassen müssen.
Danach sei aber unter Berücksichtigung der bereits hervorgehobenen Umstände festzustellen, daß das Schreiben der Klägerin vom 11. September 1948 meinem Wortlaut und Sinn nach ein neues Angebot enthielt, das den im April 1947 geschlossenen Vertrag hinfällig machte und auf das einzugehen dier Beklagte nicht verpflichtet gewesen sei. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin. Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
Der der Klage zugrunde liegende Kaufvertrag ist mit einer Preisklausel versehen. Die Klägerin hatte das Absetzgleis zwar zu einem festen Grundpreis von 4.850,- RM verkauft, sich aber in dem den Kauf bestätigenden Schreiben vom 14. April 1947 eine Berichtigung des Preises bei einer eventuellen Änderung der Löhne und Eisenbahntarife sowie der Material- und Brennstoffpreise vorbehalten. Die regelmäßige Bedeutung derartiger Verträge mit Preisklausel geht dahin, daß der Verkäufer den endgültigen Kaufpreis nach billigem Ermessen so zu bestimmen hat, daß dieser mit den jeweiligen Marktpreisen und der jeweiligen Wirtschaftslage übereinstimmt (vgl. Staudinger-Ostler 10. Aufl. Anm. 50 zu § 433; Staub-Gadow HGB Anhang zu § 361 Anm. 17; RG 103, 414; 104, 306). Es kann aber eine solche Klausel im Einzelfall auch dahin auszulegen sein, daß der Verkäufer berechtigt sein soll, von dem geschlossenen Vertrag in dem vorbehaltenen Punkt abzugehen und einen höheren Preis vorzuschlagen, welches Angebot dann der Käufer annehmen oder ablehnen kann (vgl. RG bei Warneyer 1922 Nr. 61; Staub-Gadow a.a.O. Anm. 17 m).
Im vorliegenden Fall hat nun das Berufungsgericht das Schreiben der Klägerin vom 11. September 1948 unter Berücksichtigung des am Tag zuvor zwischen den Parteien stattgefundenen Telefongesprächs und der sonstigen Umstände des Falles ausgelegt und ist zu dem Ergebnis gelangt, es sei dahin zu verstehen, daß die Klägerin nicht mehr an dem alten Vertrage festhalten, vielmehr der Beklagten ein neues Angebot machen wollte, das die Beklagte annehmen oder ablehnen konnte. Diese Auslegung ist möglich, enthält keinen Verstoß gegen das Denkgesetz und ist deshalb für die Revisionsinstanz bindend. Das Berufungsgericht nennt ausdrücklich die Gründe, weshalb es zu dieser Auslegung gelangt. Es weist darauf hin, daß ursprünglich eine Lieferfrist von vier bis fünf Monaten in Aussicht genommen worden sei, daß die Klägerin seit November 1947 nichts mehr von sich habe hören lassen, daß die Währungsreform dazwischen getreten sei, daß der Preis erheblich höher bemessen, auch sofortige Vorauszahlung gefordert worden wäre und glaubt mit Rücksicht auf alle diese Umstände, sowie die Erklärung, die die Beklagte bei dem Telefongespräch am Tage zuvor abgegeben habe, das Schreiben der Klägerin vom 11. September 1948 dahin verstehen zu müssen, daß die Klägerin das alte Angebot für erledigt ansehe und ein neues Angebot machen wollte. Das Berufungsgericht hebt hervor, daß der Wortlaut insoweit ganz klar sei. Die Klägerin bringe nicht nur in dem. Schreiben zum Ausdruck, daß sie die Abnahme der Ware nur verlange, wenn die Beklagte sich mit dem neuen Preis einverstanden erkläre, sondern unterstreiche das noch durch den Satz: " gegebenenfalls wollen Sie die umgehende Überweisung des Kaufbetrages, den auch das Werk im voraus von mir verlangt, veranlassen".
Mit Unrecht meint die Revision, das Schreiben vom 11. September 1948 hätte, da die Beklagte vom Vertrag wegen verspäteter Lieferung nicht zurückgetreten sei, lediglich als ein Angebot zur Auflösung des alten Vertrags angesehen werden können, der mangels Annahme dieses Auflösungsangebots bestehen geblieben sei. Es ist zwar richtig, daß der alte Vertrag bis zum 11. September 1948 nicht aufgelöst war. Ein Vertrag mit Preisvorbehalt kann aber, wie oben dargelegt, auch die Bedeutung haben, daß der Verkäufer berechtigt sein soll, von dem ursprünglichen Verträge abzugehen und einen höheren Preis vorzuschlagen, den der Käufer dann annehmen oder ablehnen kann. So will das Berufungsgericht ersichtlich den streitigen Vertrag auffassen, und danach ist es nicht zu beanstanden, wenn es sagt, daß das Schreiben der Beklagten vom 11. September 1948 den Vertrag vom April 1947 hinfällig machte.
Rechtsirrig ist dagegen die Meinung des Berufungsgerichts, daß das Schweigen der Beklagten auf den Brief der Klägerin vom 11.9.1948 als Ablehnung des darin gemachten Angebots angesehen werden müsse. Gewiß ist in aller Regel Stillschweigen auf ein Vertragsangebot im Handelsverkehr nicht als Zustimmung zu werten. Es muß aber dann als Zustimmung angesehen werden, wenn nach Treu und Glauben ein Widerspruch des Angebotsempfängers erforderlich gewesen wäre. Widerspruch ist insbesondere dann zu verlangen, wenn die Parteien schon vorher in Geschäftsverbindung standen, wenn zwischen ihnen ein bis dahin noch nicht aufgelöster Vertrag vorlag und erst recht dann, wenn der Briefschreiber, wie dies hier der Fall ist, für den Gegner erkennbar ein Interesse an einer baldigen Antwort hatte. Im vorliegenden Fall kommt noch hinzu, daß die Beklagte, wie sie selbst behauptet, von der Klägerin bei dem Telefongespräch am 10.9. ausdrücklich ein schriftliches Angebot verlangt hatte. Bei dieser Sachlage wäre es die Pflicht der Beklagten gewesen, dem Angebot, das ausdrücklich auf die bisherigen Vertragsbeziehungen Bezug nahm, umgehend zu widersprechen. Da die Beklagte jedoch mehrere Wochen lang geschwiegen hat, muß ihr Schweigen in diesem besonderen Falle dahin aufgefaßt werden, daß sie sich mit dem neuen Angebot der Klägerin einverstanden erklärt hat (vgl. BGB RGRK Anm. 2 vor § 116 a.E. Staub-Gadow HGB 14. Aufl. Anm. 16 zu § 346 S. 20). Der von dem Berufungsgericht festgestellten telefonischen Mitteilung des Mitinhabers der Beklagten, Scharwey, vom Oktober 1948, die Voraussetzungen für die Abnahme des Gleises seien für die Beklagte nicht mehr gegeben, kann daher als wesentlich verspätet keine Bedeutung mehr zukommen. Sie erfolgte erst nach dem Schreiben der Klägerin vom 25. Oktober 1948, mit welchen diese, ebenso wie bereits am 13. Oktober 1948 die Aufgabe der Versandadresse und sofortige Zahlung verlangte, ohne ihr Angebot vom 11.9.1948, das sie mit Recht als angenommen ansehen konnte, zu wiederholen.
Danach war das Berufungsurteil aufzuheben. Da jedoch die Beklagte in ihrem Hilfsantrage zu 3 der Berufungsbegründung vom 7.11.1949 ihr Recht auf Lieferung der der Klägerin obliegenden Leistung geltend gemacht hatte, war die Beklagte gemäß § 322 BGB nur Zug um Zug gegen Lieferung eines Absetzgleises 570 mm, Fahrschienenhöhe Nr. 4, zur Zahlung des Kaufpreises zu verurteilen.