Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.05.1965, Az.: BVerwG II C 24.63
Berücksichtigung von Vordienstzeiten bei der ruhegehaltfähigen Anrechnung von Rententeilen auf die Versorgung; Berücksichtigung von Vordienstzeiten als ruhegehaltfähig; Unterschreitung des gesetzlich festgelegten Mindestruhegehalts bei Anrechnung von Rententeilen auf die Versorgungsbezüge
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.05.1965
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 24.63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 14138
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 18.12.1962 - AZ: 197 VIII 59
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 21, 135 - 138
- AS 21, 135
- DVBl 1966, 320 (Kurzinformation)
- DÖV 1967, 69 (amtl. Leitsatz)
- ZBR 1965, 244
Amtlicher Leitsatz
Vordienstzeiten sollen nach § 115 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes auch dann als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn die daran anknüpfende Anrechnung von Rententeilen auf die Versorgungsbezüge zu einer Unterschreitung des gesetzlich festgelegten Mindestruhegehalts führt.
Der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 13. Mai 1965
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Weber-Lortsch, Dr. Idel und Oppenheimer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Dezember 1962 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
Der Kläger trat am 15. September 1941 in M. als Kraftfahrer im Arbeiterverhältnis in den Dienst der Deutschen Reichsbahn. In der Zeit vom 8. Mai 1942 bis 15. Juni 1945 leistete er Wehrdienst. Mit Wirkung vom 1. Dezember 1947 wurde der Kläger von der Reichsbahndirektion M. unter Berufung in das Beamtenverhältnis zum Kraftwagenführer ernannt. Durch Urkunde vom 31. Mai 1951 übernahm ihn die Beklagte in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Mit Ablauf des 30. September 1956 wurde der Kläger wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt.
Durch Verfügung vom 4. Juni 1956 setzte die Beklagte die ruhegehaltfähige Dienstzeit des Klägers unter Berücksichtigung
- a)
des nicht berufsmäßig abgeleisteten Wehrdienstes von 3 Jahren und 39 Tagen,
- b)
der Dienstzeit im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis bei der Beklagten von 3 Jahren und 38 Tagen sowie
- c)
der Beamtendienstzeit von 8 Jahren und 305 Tagen
auf insgesamt 15 Jahre und 17 Tage fest. Das Ruhegehalt wurde nach einem Ruhegehaltssatz von 45 v.H. auf 167,48 DM monatlich errechnet und gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 551) - BBG - auf den damals vorgesehenen Mindestsatz von 181 DM monatlich erhöht. Der Kläger wurde zugleich darauf hingewiesen, daß gemäß § 115 Abs. 2 BBG auf das Ruhegehalt gegebenenfalls die Steigerungsbeträge aus einer ihm für die versicherungspflichtige Beschäftigungszeit gezahlten Rente angerechnet würden. Dieser mit einer zutreffenden Rechtsmittelbelehrung versehene Bescheid vom 4. Juni 1956 blieb unangefochten.
Im Juli 1956 teilte die Bundesbahnversicherungsanstalt der Beklagten mit, der Kläger erhalte eine Invalidenrente. Die Beklagte sah davon ab, den Steigerungsbetrag von 6,76 DM monatlich auf das Ruhegehalt des Klägers anzurechnen. Nach dem Inkrafttreten des Bundesbesoldungsgesetzes vom 27. Juli 1957 (BGBl. I S. 993) berechnete die Beklagte durch Verfügung vom 27. September 1957 die Versorgungsbezüge des Klägers neu und setzte sie entsprechend dem erhöhten Satz für das Mindestruhegehalt auf 223,20 DM monatlich fest.
Durch Bescheid vom 21. Oktober 1958 eröffnete die Beklagte dem Kläger, daß ab 1. Februar 1958 ein nach § 115 Abs. 2 BBG in der durch § 139 Abs. 1 Nr. 29 lit. b des Beamtenrechtsrahmengesetzes vom 1. Juli 1957 (BGBl. I S. 667) - BRRG - mit Wirkung vom 1. Mai 1957 (§ 139 Abs. 2 BRRG) geänderten Fassung berechneter Teil der damals 174,10 DM monatlich betragenden Invalidenrente des Klägers in Höhe von 11,35 DM auf die monatlichen Bruttoversorgungsbezüge anzurechnen sei. Dem Widerspruch des Klägers gab die Beklagte durch Bescheid vom 12. November 1958 statt, soweit die Anrechnung rückwirkend für die Monate Februar bis Oktober 1958 durchgeführt worden war; im übrigen wies sie den Widerspruch zurück.
Auf die daraufhin von dem Kläger erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht München durch Urteil vom 3. Juli 1959 wie folgt erkannt:
"1.
Der Bescheid der Deutschen Bundesbahn, Bundesbahndirektion M., vom 21.10.1958 über Neufestsetzung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit und des Ruhegehalts des Anfechtungsklägers wird insoweit aufgehoben, als danach von den ruhegehaltsfähigen Bezügen monatlich ein Betrag von 11,35 DM abgesetzt worden ist und für die Zeit vom 1.11.58 bis zum 30.11.58 eine Rückzahlung von DM 10,35 angeordnet worden ist.2.
Der Widerspruchsbescheid der Deutschen Bundesbahn, Bundesbahndirektion M., vom 12.11.58 wird aufgehoben.3.
...4.
..."
Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht angeführt, die Berücksichtigung einer Vordienstzeit nach § 115 Abs. 1 BBG sei unzulässig, wenn sie - wie hier - nicht zu einer Erhöhung des Ruhegehaltsatzes führe, also nur die nachteilige Folge der Anrechnung eines Teils der Rente auf die Versorgungsbezüge habe; das Mindestruhegehalt nach § 118 Abs. 1 Satz 3 BBG müsse in jedem Falle gewährt werden.
Auf die Berufung der Beklagten hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof das im ersten Rechtszuge ergangene Urteil durch Urteil vom 18. Dezember 1962 aufgehoben und die Klage abgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Erwägungen: Der Kläger könne sich gegenüber der Anrechnung von Rententeilen nicht mit Erfolg auf die Grundsätze über die Gewährung von Vertrauensschutz gegen den Widerruf eines begünstigenden Verwaltungsaktes berufen. Die Beklagte habe nämlich schon in dem - von dem Kläger nicht angefochtenen - Bescheid vom 4. Juni 1956 gemäß § 115 Abs. 1 BBG entschieden, daß die im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis abgeleistete Eisenbahndienstzeit ruhegehaltfähig sei. In Anknüpfung an diesen Bescheid habe sich für die Beklagte die Verpflichtung ergeben, einen Teil der Invalidenrente gemäß § 115 Abs. 2 BBG anzurechnen; denn diese Vorschrift enthalte anders als § 115 Abs. 1 BBG zwingendes Recht. Hierauf sei der Kläger schon durch den Bescheid vom 4. Juni 1956 hingewiesen worden. Da der Bescheid vom 21. Oktober 1958 an die schon früher nach § 115 Abs. 1 BBG getroffene, unanfechtbar gewordene Regelung anknüpfe, könne diese Regelung nicht Gegenstand des gegen den Bescheid vom 21. Oktober 1958 gerichteten Verfahrens sein. Die Tatsache, daß der Kläger nach dem Inhalt des Bescheides vom 4. Juni 1956 darauf habe vertrauen dürfen, daß ihm nur der Steigerungsbetrag angerechnet würde, während ihm nunmehr entsprechend der Neufassung des § 115 Abs. 2 BBG ein höherer Betrag abgezogen werde, rechtfertige den Klageantrag nicht, auch nicht teilweise, zumal der Mehrbetrag neben der verbleibenden Versorgung kaum ins Gewicht falle.
Der Anrechnung von Rententeilen stehe auch nicht entgegen, daß es sich bei den Versorgungsbezügen, auf welche die Rententeile angerechnet würden, um das Mindestruhegehalt nach § 118 Abs. 1 Satz 3 BBG handele. Diese Vorschrift lasse in der Kraft ihrer Verbindlichkeit keinen Unterschied gegenüber der ebenfalls in § 118 Abs. 1 BBG enthaltenen Regelung der Normalfälle erkennen. Die letztgenannte Regelung schließe aber unzweifelhaft nicht die Anrechnung anderer aus öffentlichen Mitteln stammender Bezüge aus; die entsprechenden Anrechnungs- und Ruhensregelungen hätten sonst keinen Sinn. Demnach müßten die Anrechnungs- und Ruhensregelungen auch gegenüber der Gewährung des Mindestruhegehalts gelten.
Gegen dieses Urteil richtet sich die zugelassene Revision des Klägers, mit der beantragt wird,
unter Aufhebung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Dezember 1962 die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 3. Juli 1959 zurückzuweisen.
Die Revision rügt unrichtige Anwendung materiellen Rechts.
Die Beklagte tritt der Revision entgegen.
Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren; er hält das Berufungsurteil für zutreffend.
II.
Das angefochtene Urteil hält der rechtlichen Prüfung stand.
Zu Unrecht meint die Revision, der Bescheid, vom 21. Oktober 1958 sei schon deswegen rechtsfehlerhaft, weil er die in den - früheren - Bescheiden vom 4. Juni 1956 und 27. September 1957 enthaltene Entscheidung über die Anrechnung von Vordienstzeiten im Sinne des § 115 Abs. 1 BBG zuungunsten des Klägers geändert habe, eine solche Änderung aber im Hinblick auf § 155 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz BBG nur bei Änderung der Rechtslage, hier also bei Änderung des § 115 Abs. 1 BBG in den für die Bescheide vom 4. Juni 1956 und 27. September 1957 wesentlichen Punkten, zulässig gewesen wäre, an der es fehle. Dieses Vorbringen übersieht, daß die Beklagte die Entscheidung vom 4. Juni 1956 über die Anrechnung von Vordienstzeiten nach § 115 Abs. 1 BBG zu keiner Zeit änderte; denn ebenso wie im Bescheid vom 4. Juni 1956 berücksichtigte die Beklagte im Bescheid vom 27. September 1957 und im Bescheid vom 21. Oktober 1958 als ruhegehaltfähig nach § 115 Abs. 1 BBG die Zeit von 3 Jahren und 38 Tagen.
Eine Änderung enthält der Bescheid vom 21. Oktober 1958 nur insoweit, als es darum um die Frage geht, ob und in welcher Höhe die dem Kläger gewährte Invalidenrente auf die ihm zu gewährenden Versorgungsbezüge, anzurechnen, ist, also um eine Frage, die sich infolge der mit Wirkung vom 1. Mai 1957 eingetretenen Änderung des § 115 Abs. 2 BBG durch § 139 Abs. 1 Nr. 29 lit. b BRRG (neu) gestellt hatte. In diesem Zusammenhang knüpft die in dem Bescheid vom 21. Oktober 1958 getroffene Entscheidung zu § 115 Abs. 2 BBG an die schon am 4. Juni 1956 getroffene Entscheidung zu § 115 Abs. 1 BBG an.
Die Entscheidung zu § 115 Abs. 2 BBG steht nicht unter dem Vorbehalt des Gleichbleibens der Rechtslage; denn § 155 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz BBG soll nur klarstellen, daß die in Anwendung der Sollvorschrift des § 115 Abs. 1 BBG oder der Kannvorschrift des § 116 BBG getroffene Entscheidung über die Berücksichtigung von Vordienstzeiten den Dienstherrn dann nicht mehr bindet und zum Nachteil des Beamten geändert werden muß, wenn sich die der Entscheidung zugrunde liegende Rechtslage geändert hat (ebenso Plog-Wiedow, Kommentar zum Bundesbeamtengesetz, Rdn. 28 zu § 155). Auf § 155 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz BBG kann demnach die von der Revision geltend gemachte Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 21. Oktober 1958 nicht gestützt werden. Abgesehen hiervon hat gerade eine Änderung des § 115 Abs. 2 BBG zu dem mit der Klage angegriffenen Bescheid vom 21. Oktober 1958 geführt; und die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über die Rücknahme rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakte sind grundsätzlich unanwendbar, wenn die Rücknahme darauf beruht, daß der Gesetzgeber eine Änderung der Rechtslage herbeigeführt hat (ebenso Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 27. Oktober 1960 - BVerwG II C 41.58 und vom 24. April 1961 - BVerwG VI C 180.58 -).
Auch die weiteren Darlegungen des Berufungsgerichts zum Vertrauensschutz lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen.
Nicht unbedenklich erscheint allerdings die Auffassung des Berufungsgerichts, die Fragen, ob § 115 Abs. 1 BBG grundsätzlich auch zur Anrechnung von Dienstzeiten nötigt, die sich im Einzelfall nicht pensionserhöhend auswirken, und ob § 115 Abs. 1 BBG bei Bejahung dieser Frage mit dem Grundgesetz im Einklang steht, könnten, offenbleiben, weil der Bescheid vom 4. Juni 1956 unanfechtbar geworden sei. Hierzu bedarf es indessen keiner abschließenden Entscheidung. Denn die weiterhin im angefochtenen Urteil vertretene Auffassung, daß Vordienstzeiten im Sinne des § 115 Abs. 1 BBG als ruhegehaltfähig - abgesehen von atypischen Fällen - auch dann zu berücksichtigen sind, wenn sich diese Berücksichtigung nicht pensionserhöhend auswirkt, und daß diese Auslegung des § 115 Abs. 1 BBG mit dem Grundgesetz im Einklang steht, ist rechtlich einwandfrei. Insoweit schließt sich der II. Senat der Rechtsprechung des VI. Senats des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 12, 284 ff.) an, die das Bundesverfassungsgericht inzwischen durch Beschluß vom 21. April 1964 (BVerfGE 17, 337 [348 ff.]) als grundgesetzmäßig anerkannt hat.
Der Hinweis des Klägers, daß die Anrechnung eines Teils der ihm gezahlten Invalidenrente auf das Ruhegehalt zur Unterschreitung des in § 118 Abs. 1 Satz 3 BBG vorgesehenen Mindestruhegehalts führt, kann nicht zu einer einschränkenden Beurteilung veranlassen.
Die Vorschrift des § 118 Abs. 1 Satz 3 BBG bestimmt, daß mindestens 65 v.H. der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 1 gewährt werden. Daraus ergibt sich aber nicht, daß die in § 115 Abs. 1 BBG vorgesehene Berücksichtigung der Vordienstzeiten und die in § 115 Abs. 2 BBG vorgeschriebene Anrechnung eines Teils der Invalidenrente auf die Versorgungsbezüge ausgeschlossen sein sollen, soweit sie zu einer Unterschreitung des Mindestruhegehalts führen. Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, daß § 118 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BBG - ebenso wie § 118 Abs. 1 Satz 3 BBG - die Höhe des Ruhegehalts festlegen und daß die Anrechenbarkeit anderweitiger aus öffentlichen Mitteln stammender Bezüge auf das in den Sätzen 1 und 2 festgelegte Ruhegehalt nicht zweifelhaft sein könne, weil sonst die Anrechnungs- und Ruhensregelungen der §§ 111 Abs. 3, 115 Abs. 2, 158 und 160 BBG jeden Sinn verlieren würden. Daraus hat das Berufungsgericht mit Recht hergeleitet, daß die Anrechnungs- und Ruhensregelungen auch bei Gewährung des Mindestruhegehalts im Sinne des § 118 Abs. 1 Satz 3 BBG anzuwenden sind. Hätte der Bundesgesetzgeber bei Gewährung des Mindestruhegehalts anders als bei Gewährung des Ruhegehalts nach den übrigen Regelungen des § 118 Abs. 1 BBG die Anwendung der Anrechnungs- und Ruhensregelungen ausschließen wollen, so hätte er dies klar zum Ausdruck gebracht. Der Wortlaut des § 118 Abs. 1 Satz 3 BBG spricht somit eher gegen als für den vorerwähnten Ausschluß der Anwendung des § 115 Abs. 1 und 2 BBG. - Auch der Sinn der Vorschrift über das Mihdestruhegehalt schließt die Anrechnung nicht aus. Das Mindestruhegehalt soll dem Beamten und dessen Angehörigen das Existenzminimum sichern (ebenso Plog-Wiedow a.a.O., Rdn. 6 zu § 118). Dieser Gesetzeszweck, welcher der - durch Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsmäßig gesicherten - Alimentationspflicht des Dienstherrn entspricht, gebietet nicht, daß die Mindestbezüge dem Beamten auch dann ungekürzt gezahlt werden, wenn dieser aus einer anderen öffentlichen Kasse eine Rente erhält, die ebenfalls seiner und seiner Familie Existenz dienen soll, und wenn ihm dadurch insgesamt mehr zufließt als der Betrag, der dem Mindestruhegehalt entspricht.
Auch die von der Revision aus dem Grundgesetz hergeleiteten Einwände gehen fehl. Die Revision meint - vermutlich in Anlehnung an den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juni 1960 (BVerfGE 11, 203 ff.) -, bei der Regelung der Versorgungsbezüge der Beamten sei den Grundsätzen Rechnung zu tragen, die hergebrachtermaßen für die Bemessung dieser Bezüge maßgebend sind, und zu diesen Grundsätzen gehöre der der Angemessenheit der Versorgung und auch der weitere Grundsatz, daß angemessen nur die auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des letzten Amtes errechneten Versorgungsbezüge seien. In diesem Zusammenhang übersieht die Revision zunächst, daß die nach diesen Grundsätzen errechneten Versorgungsbezüge im vorliegenden Fall nur 45 v.H. der auf 439,85 DM errechneten ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, das sind 197,94 DM (vgl. S. 91 R der Versorgungsakten), monatlich betragen würden und daß das Mindestruhegehalt von 223,20 DM sich selbst bei Kürzung um den nach § 115 Abs. 2 BBG anzurechnenden Teil der Invalidenrente (11,35 DM) auf 211,85 DM beziffert, also mehr beträgt, als dem Kläger bei Anwendung der von ihm angeführten hergebrachten Grundsätze zustehen würde. Des weiteren übersieht die Revision in diesem Zusammenhang, daß der Mindestbezug für sämtliche Versorgungsberechtigten gilt, gleichgültig, welcher Besoldungsgruppe das zuletzt bekleidete Amt zuzurechnen war, und daß er als Existenzminimum in keinem Zusammenhang mit den von der Revision angeführten hergebrachten Grundsätzen steht (ebenso Plog-Wiedow a.a.O., Rdn. 6 zu § 118 unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 12. Juli 1956 - III ZR 253/54 - in "Der Beamtenbund" 1956 S. 170). Zudem gilt für die Frage, ob die Anrechnung eines Teils der Sozialrente auf das Ruhegehalt mit dem Grundsatz der Alimentationspflicht des Dienstherrn vereinbar ist, auch in den Fällen, in denen - wie hier - dem Versorgungsberechtigten nur das Mindestruhegehalt zuerkannt ist, was das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 21. April 1964 (BVerfGE 17, 337) allgemein für die Kürzung der Versorgungsbezüge durch Anrechnung anderweitigen Einkommens aus einer öffentlichen Kasse angeführt hat: Der Grundsatz der Alimentationspflicht des Dienstherrn besagt nicht, daß das (Windest-)Ruhegehalt aus dem Beamtenverhältnis ungekürzt gezahlt werden müsse, wenn der Beamte aus einer anderen öffentlichen Kasse eine Rente erhält, die ebenfalls dazu bestimmt ist, seiner und seiner Familie Existenz zu dienen, und wenn der Beamte insgesamt mehr erhält als den Mindestsatz, weil ihm neben dem gekürzten (Mindest-)Ruhegehalt ungekürzt die Rente gezahlt wird. Auch alle weiteren für die hier zu treffende Entscheidung erheblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind schon vom Bundesverfassungsgericht in den Gründen der eben angeführten Entscheidung vom 21. April 1964 beantwortet worden.
Hiernach ist die Revision mit der aus § 154 Abs. 2 VwGO sich ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 500 DM festgesetzt.
Dr. Otto
Weber-Lortsch
Dr. Idel
Oppenheimer