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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.10.1969, Az.: BVerwG VIII C 103.67

Recht der Kriegsdienstverweigerung; Abgrenzung zwischen Verfahrensrügen und Sachrügen; Verweigerung der Ableistung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen; Begriff der Gewissensentscheidung; Echtheit einer behaupteten Gewissensentscheidung; Überprüfung einer Gewissensentscheidung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
16.10.1969
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 103.67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1969, 13353
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Gelsenkirchen - 30.08.1963 - AZ: VG 2 K 1112/62

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 16. Oktober 1969
durch
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Maetzel, Dr. Raschke und Dr. Korbmacher sowie
die Bundesrichterin Dr. Hopf
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts in Gelsenkirchen vom 30. August 1963 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Tatbestand

1

I.

Der im Jahre 1939 geborene Kläger hat das Bandweberhandwerk erlernt und außerdem eine Technikerprüfung abgelegt. Er ist jetzt konfessionslos. Seit 1958 gehört er der Naturfreundejugend an, seit 1960 auch dem Verband der Kriegsdienstverweigerer. Über diesen beantragte er noch vor seiner späteren Musterung als tauglich die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen. Der Antrag blieb erfolglos, seine Klage hat das Verwaltungsgericht - nach Vernehmung des Klägers - abgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:

2

Seine Erklärung ergebe zwar nach dem objektiven Inhalt eine Weigerung aus Gewissensgründen. Es sei auch glaubhaft, daß ein Kindheitserlebnis in ihm eine gefühlsmäßige Abneigung gegen Waffen hervorgerufen und ihn veranlaßt habe, über Sinn und Zweck des Krieges nachzudenken. Das Gericht habe jedoch nicht die Überzeugung gewonnen, daß sich seine gefühlsmäßige und verstandesmäßige Einstellung gegen den Kriegsdienst bis in den Gewissensbereich vertieft hätte, dergestalt, daß er sich durch sein Gewissen verpflichtet fühle, den Kriegsdienst zu verweigern. Dazu habe seinen Bekundungen zu sehr eine innere Beteiligung gefehlt, seine Antworten hätten geklungen, als seien sie vorher einstudiert worden. Auch spreche es gegen seine Glaubwürdigkeit und das Vorliegen einer Gewissensentscheidung, daß er über die Fragen der Kriegsdienstverweigerung Unterhaltungen und Gespräche geführt haben wolle, aber keinerlei Angaben über deren Inhalt habe machen können. Wenn er von den Fragen wirklich in seinem Gewissen angesprochen gewesen wäre, müßte er als intelligenter Mensch einige der angeklungenen Gedanken wiedergeben können. In Wahrheit entspringe seine Weigerung unmittelbar dem Gefühl sowie rein verstandesmäßigen Überlegungen über Sinn und Zweckmäßigkeit eines Krieges allgemein und besonders eines Krieges der Bundesrepublik Deutschland. Seine Gewissensgründe erschienen als bloßes Lippenbekenntnis.

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Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Er verfolgt sein Anerkennungsbegehren weiter und macht als "Verletzung materiellen Rechts" geltend:

4

Es sei nicht auszuschließen, daß das Verwaltungsgericht verkannt habe, daß es im Falle des schlüssigen Vortrags einer Gewissensentscheidung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur noch auf die allgemeine Glaubwürdigkeit des Kriegsdienstverweigerers ankomme. Jedenfalls habe das Verwaltungsgericht die Glaubwürdigkeit nicht unter Würdigung der Gesamtpersönlichkeit beurteilt, sondern sie und das Vorliegen einer echten Gewissensentscheidung zu Unrecht aufgrund von Äußerlichkeiten des Verhaltens in der Vernehmung verneint. Ob die Aussage in der Vernehmung eine innere Beteiligung erkennen lasse, sei weitgehend eine Sache der Rednergabe; über sie verfüge der Kläger nicht. Wenn das Verwaltungsgericht mit den Ausführungen, die Antworten des Klägers hätten den Eindruck gemacht, als seien sie vorher einstudiert worden, meine, er habe sich eine Begründung zurechtgelegt, die nicht seiner Überzeugung entspreche, dann habe es sowohl seine Aufklärungspflicht wie auch das rechtliche Gehör verletzt. Schließlich hätte auch der Umstand, daß er keine Angaben über den Inhalt der von ihm behaupteten Gespräche habe machen können, Bedenken gegen seine Glaubwürdigkeit wie gegen das Vorliegen einer Gewissensentscheidung allenfalls dann begründen können, wenn das Gericht festgestellt hätte, daß er - anders als die Mehrzahl der Menschen - in der Lage sei, über den Inhalt von Gesprächen nach Wochen, Monaten und Jahren aus dem Gedächtnis genaue Angaben zu machen. Nicht auszuschließen sei, daß das Verwaltungsgericht verkannt habe, daß auch verstandesmäßige Überlegungen über Sinn und Zweckmäßigkeit des Krieges eine Gewissensentscheidung auslösen könnten; das ergebe sich aus dem Schlußsatz der Urteilsgründe.

5

Die Beklagte ist der Revision entgegengetreten.

Entscheidungsgründe

6

II.

Die Revision ist unbegründet.

7

Der Streit dreht sich um die Frage, ob - um mit den Worten des Bundesverfassungsgerichts zu sprechen - das, "was sich nach außen als Gewissensentscheidung kundgibt, wirklich den Charakter eines unabweisbaren ... sittlichen Gebots" hat (vgl. BVerfGE 12, 45 [55]). Die Revision meint, das Verwaltungsgericht habe den Gewissenszwang zu Unrecht verneint. Diese Behauptung stützt sie - entgegen ihrer "Bezeichnung" - nicht auf die Verletzung materiellen Rechts.

8

Auf eine Frage des materiellen Rechts zielt nur die Bemerkung am Schluß der Revisionsbegründung, es sei "nicht auszuschließen", daß das Verwaltungsgericht verkannt habe, daß auch rein verstandesmäßige Überlegungen über Sinn und Zweckmäßigkeit eines Krieges eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst auslösen könnten. Doch fehlt es. insoweit an einer ordnungsgemäß erhobenen Rüge, zum einen, weil nicht einmal behauptet wird, das Verwaltungsgericht habe wirklich einen Fehler gemacht, zum andern, weil der zur Begründung herangezogene Satz der Urteilsgründe keine Aussage zu den "verstandesmäßigen Überlegungen" enthält. Im übrigen werden in der Revisionsbegründung Fragen des materiellen Rechts nicht angesprochen. Es wird nicht geltend gemacht, daß das Verwaltungsgericht von einem unzutreffenden Begriff der Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen ausgegangen sei. Beanstandet wird vielmehr, daß das Verwaltungsgericht die Frage, ob der behauptete Gewissenszwang vorliegt, nicht nach der allgemeinen Glaubwürdigkeit des Klägers beurteilt, sondern hierwegen Schlüsse aus dessen Aussagen gezogen hat, die sich - nach Meinung der Revision - nicht ziehen ließen und jedenfalls nicht beweiskräftig seien. Das ergibt - allenfalls - Verfahrensmängel. Danach ist das angefochtene Urteil der revisionsrichterlichen Nachprüfung nur in den Grenzen des § 137 Abs. 3 Satz 1 VwGO unterstellt.

9

Die geltend gemachten Verfahrensrügen greifen nicht durch.

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Wie der erkennende Senat in der Entscheidung BVerwGE 30, 358 in Klarstellung der bisherigen Rechtsprechung (vgl. insbesondere BVerwGE 14, 146) dargelegt hat, hat über die Tatfrage der subjektiven Überzeugtheit eines Kriegsdienstverweigerers die Tatsacheninstanz nach ihrer freien richterlichen Überzeugung zu befinden. Es ist ihr überlassen, in welcher Weise und mit welchen Erkenntnismitteln sie sich diese Überzeugung bildet. Sie ist hinsichtlich der Wahl und der Würdigung der Beweismittel nicht eingeschränkt. Die in den §§ 26 Abs. 4, 33 Abs. 4 Satz 2 des Wehrpflichtgesetzes - WpflG -, jetzt geltend in der Fassung vom 28. September 1969 (BGBl. IS. 1773), bestimmte Berücksichtigung der Gesamtpersönlichkeit des Kriegsdienstverweigerers sowie seines sittlichen Verhaltens hebt nur der Klarheit wegen hervor, was nach Sachlage selbstverständlich ist, nämlich daß in aller Regel die allgemeine Glaubwürdigkeit und Ehrlichkeit eines Kriegsdienstverweigerers ein wertvolles Beweisanzeichen dafür sein wird, daß er auch in bezug auf die Gründe seiner Kriegsdienstverweigerung den Sachverhalt zutreffend vorgetragen hat. Diese Bestimmung modifiziert aber nicht den Grundsatz der freien Beweiswürdigung etwa dahin, daß das Verwaltungsgericht auf diese Umstände unter allen Umständen oder in erster Linie abheben müßte. So wenig dem Gesetz eine Vermutung dahin zu entnehmen ist, daß ein Kriegsdienstverweigerer, der nach seiner Gesamtpersönlichkeit als ehrlicher und glaubwürdiger Mensch zu beurteilen ist, im Zweifel hinsichtlich seiner Behauptung, er habe eine Gewissensentscheidung getroffen, eine objektiv zutreffende Darstellung gibt, besteht ein Erfahrungssatz in dieser Richtung.

11

Hiernach war das Verwaltungsgericht nicht gehindert, die subjektive Überzeugtheit des Klägers zu verneinen, ohne ihm zugleich die allgemeine Ehrlichkeit und Glaubwürdigkeit abzusprechen. Seine Feststellung, der Kläger stehe nicht unter dem behaupteten Gewissenszwang, ist im Revisionsverfahren vorbehaltlich des § 137 Abs. 2 VwGO verbindlich, d.h. sie ist nur überprüfbar, soweit im Wege einer ordnungsgemäßen Rüge geltend gemacht wird, sie halte sich nicht im Rahmen der Denkgesetze oder sie widerspreche allgemeinen Erfahrungssätzen oder sie sei unter Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften getroffen worden.

12

Verfahrensrechtliche Angriffe bringt die Revision insoweit zwar im weiteren vor. Sie sind indessen, soweit sie überhaupt ordnungsgemäß erhoben sind, unbegründet.

13

Der Revision kann nicht darin gefolgt werden, der in der Vernehmung gewonnene Eindruck fehlender "innerer Beteiligung" könne nicht gegen die Echtheit der behaupteten Gewissensentscheidung sprechen. Die gesetzliche Regelung des Verwaltungsverfahrens über die Anerkennung (die Entscheidung ist besonderen Ausschüssen übertragen, die sich aus lebenserfahrenen Personen zusammensetzen; der Kriegsdienstverweigerer ist vor diese Ausschüsse zu laden, vgl. § 26 Abs. 3 Satz 4, Abs. 6 Satz 1 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 3 Satz 2 und 22 WpflG, sowie § 19 Abs. 5 Musterungsverordnung in der Fassung vom 6. Februar 1963 [BGBl. I S. 113]) spricht eindeutig dafür, daß der Eindruck, den lebenserfahrene Personen darüber gewinnen, ob es dem Kriegsdienstverweigerer "ernst" ist, durchaus maßgeblich sein soll. Ein solcher Eindruck schließt notwendigerweise Unwägbarkeiten (Imponderabilien) ein und kann naturgemäß mit Worten nicht im einzelnen "erklärt" werden. Demgemäß ist es kein Verfahrensfehler, daß das Urteil den "unbeteiligten" Eindruck, den die Worte, das Auftreten und die Person des Klägers dem Verwaltungsgericht gemacht haben, nicht näher begründet.

14

Das Vorbringen der Revision, der Eindruck sei unrichtig, weil der Kläger kein guter Redner sei, ist ein Angriff gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts; er ergibt weder einen Denkfehler noch die Verkennung eines Erfahrungssatzes. Auch in dem Hinweis, die schriftlichen Niederlegungen des Klägers hätten "origineller" gewirkt, liegt keine zulässige und begründete Aufklärungsrüge; es ist weder behauptet, daß das Verwaltungsgericht diese Niederlegungen nicht berücksichtigt hätte, noch ist dargelegt, inwiefern ihnen nach Ansicht der Revision eine "innere Beteiligung" des Klägers zu entnehmen gewesen wäre.

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Unbegründet ist die Rüge, das Verwaltungsgericht habe die Aufklärungspflicht und das rechtliche Gehör verletzt, sofern und soweit es dem Kläger vorwerfe, er habe sich eine Begründung zurechtgelegt, die seiner Überzeugung nicht entspreche. Mit der Peststellung, seine Worte wirkten, "als seien sie vorher einstudiert worden", hat das Verwaltungsgericht dem Kläger nicht unterstellt, er habe das Gericht täuschen wollen. Im übrigen ist die volle Prüfung der Glaubhaftigkeit in bezug auf die behauptete Gewissensentscheidung (auch) Gegenstand der Parteivernehmung eines Kriegsdienstverweigerers; das ist dem zu Vernehmenden bekannt; schon deshalb kann das Verwaltungsgericht nicht gehalten sein, ihm vor Erlaß des Urteils zu eröffnen, in welcher Richtung es insoweit seine Aussagen zu würdigen gedenke.

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Unbegründet sind auch die Angriffe gegen die nachteiligen Schlüsse, die das Verwaltungsgericht aus dem Umstand gezogen hat, daß der Kläger keinerlei Erinnerung an den Inhalt behaupteter Gespräche über die Kriegsdienstverweigerung mehr hatte. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, "einige Gedanken" vorausgegangener Gespräche über das Gewissensproblem, um das im förmlichen Verfahren gestritten wird, müßten in der Erinnerung des Klägers haften geblieben sein und müßten von ihm als einem intelligenten Menschen wiedergegeben werden können, widerspricht nicht der Lebenserfahrung. Die allgemeine Lebenserfahrung geht umgekehrt dahin, daß sich auch und gerade ein junger Mensch an Gespräche über eine ihn betreffende Gewissenssache besser erinnert, als man sich sonst an Unterhaltungen, über andere Angelegenheiten oder an berufliche Besprechungen erinnert. Infolgedessen könnte der Hinweis auf die Persönlichkeit des Klägers einen Mangel nur ergeben, wenn Anhaltspunkte dafür bestanden hätten, daß diese Regel im Fall des Klägers nicht zuträfe. Dafür ist von der Revision nichts behauptet, und dafür ist auch nichts ersichtlich.

17

Die besonderen Voraussetzungen des § 137 Abs. 3 Satz 1 VwGO, die eine Nachprüfung des Urteils über die geltend gemachten Verfahrensmängel hinaus eröffnen, liegen nicht vor. Weder wirft die Sache grundsätzliche Rechtsfragen auf noch weicht das Urteil im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (§ 34 Abs. 2 Satz 3 WpflG) von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ab. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Beweggründe, die den Kläger zu seiner Weigerung bewogen hätten, nämlich eine gefühlsmäßige Abneigung gegen Waffen sowie verstandesmäßige Überlegungen, nicht zu der ernsten sittlichen Entscheidung geführt hätten, die für ihn als innerer Zwang verbindlich geworden wäre, so daß ein Zuwiderhandeln seine sittliche Persönlichkeit zerbrechen oder schädigen müßte. Daß die Weigerungsgründe diesen Charakter gewonnen haben müssen, um die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer zu rechtfertigen, und daß infolgedessen rechtlich stets zwischen den möglichen Beweggründen der Gewissensentscheidung einerseits und dem Gewissenszwang andererseits unterschieden werden muß, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. insbesondere BVerwGE 23, 96; Urteil vom 24. April 1969 - BVerwG VIII C 93.67 [DVBl. 1969, 748] mit weiteren Nachweisen). Die tatsächlichen Erwägungen, aus denen das Verwaltungsgericht verneint hat, daß die Weigerungsgründe des Klägers diesen Charakter gewonnen haben, entbehren einer über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung.

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Nicht unbedenklich ist allerdings die Schlußbemerkung des Verwaltungsgerichts, "selbst wenn der Kläger ... das Vorhandensein eines wirklichen Gewissensgrundes für seine Entscheidung hätte glaubhaft darlegen können, so hätte er dennoch nicht als Kriegsdienstverweigerer anerkannt werden können, weil dieser von den übrigen Gründen, die im Rahmen des § 25 WpflG unberücksichtigt bleiben müssen, überwogen wird". Dieser Bemerkung ist die Auffassung zu entnehmen, Kriegsdienst mit der Waffe werde nur dann aus Gewissensgründen verweigert oder die Weigerung sei nur dann anzuerkennen, wenn die Gewissensgründe die einzigen oder doch die überwiegenden Gründe seien. Einer solchen Auffassung ist der erkennende Senat in dem Urteil vom 24. April 1969 - BVerwG VIII C 37.68 - entgegengetreten. Gleichwohl ergibt sich keine Abweichung im Sinne des Gesetzes. Denn das angefochtene Urteil beruht nicht auf der in dem fraglichen Schlußsatz zum Ausdruck kommenden Auffassung. Die fehlerhafte wie die richtige Auffassung betreffen einen Sachverhalt, in dem für die Verweigerung des Kriegsdienstes ein Gewissensgrund (oder mehrere Gewissensgründe) mit einem anderen Weigerungsgrund (oder mehreren anderen Weigerungsgründen) zusammentrifft (zusammentreffen). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor, weil das Verwaltungsgericht - wie dargelegt - festgestellt hat, daß der Kläger den Kriegsdienst unmittelbar aus Gefühl und verstandesmäßigen Überlegungen verweigert und keiner dieser Gründe sich in eine zwingende sittliche Überzeugung umgesetzt hat. Demgemäß hat das Verwaltungsgericht die bedenkliche Rechtsauffassung für einen nur vorgestellten (hypothetischen) Fall ausgesprochen, was schon die Worte "selbst wenn" wie auch die Aussageform (Irrealis) erkennen lassen.

19

Demgemäß war die Revision zurückzuweisen.

20

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3 000 DM festgesetzt.

Dr. Dr. Schröcker
Maetzel
Dr. Raschke
Dr. Korbmacher
Dr. Hopf