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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.04.1969, Az.: BVerwG VIII C 93.67

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.04.1969
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 93.67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1969, 15257
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Darmstadt - 09.05.1963 - AZ: I 26/63

Fundstelle

  • DVBl 1969, 748-751 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe berechtigt nur dann zu einer Verweigerung des Kriegsdienstes, wenn sie auf der Erkenntnis des Wehrpflichtigen beruht, nicht imstande zu sein, im Kriege mit der Waffe einen Menschen zu töten.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 24. April 1969
durch
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Niesert, Maetzel, Dr. Raschke und Dr. Korbmacher
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 9. Mai 1963 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger, der am 16. Mai 1941 geboren ist und seit dem Jahre 1962 Geologie und Geophysik studiert, stellte bei der Wehrbehörde den Antrag, ihn als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen anzuerkennen. Sein Antrag wurde abgelehnt, sein Widerspruch hiergegen zurückgewiesen.

2

Darauf hat der Kläger Klage erhoben mit dem Begehren, die behördlichen Bescheide aufzuheben und die Feststellung zu treffen, daß er berechtigt sei, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern. Zur Begründung hat er im wesentlichen vorgetragen: Ein Krieg sei stets ein Wahnsinn und lasse sich niemals durch vorgeblich höhere Zwecke rechtfertigen. Der Wehrdienst aber stelle eine Vorbereitung auf den Krieg dar. Aus diesen Gründen könne er, der Kläger, eine Teilnahme ah ihm nicht mit seinem Gewissen in Einklang bringen. Es sei ihm unmöglich, auf einen Menschen zu schießen und ihn zu töten.

3

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.

4

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und diese Entscheidung mit der Erwägung begründet, es habe nicht die Überzeugung gewinnen können, daß der Kläger den Kriegsdienst aus Gewissensgründen verweigere und die Ableistung des Kriegsdienstes ihn in eine ernste Gewissensnot bringen würde. Vielmehr habe seine Abneigung gegen den Krieg allein ihren Grund in einer von der Vernunft her bestimmten Güterabwägung. Seine Behauptung aber, daß er es für ein Verbrechen halte, einen Menschen zu töten, und daß solches ihm unmöglich sei, erscheine nicht glaubhaft.

5

Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Er rügt die Verletzung des materiellen Rechts und verfolgt seine Anträge.

6

Die Beklagte tritt der Revision entgegen.

7

II.

Die Revision ist unbegründet. Das angefochtene Urteil beruht nicht auf einer Verletzung von Bundesrecht.

8

Das Verwaltungsgericht hat mit Recht das Begehren des Klägers abgelehnt, ihn als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen im Sinne von Art. 4 Abs. 3 GG, § 25 des Wehrpflichtgesetzes - WpflG -, jetzt geltend in der Fassung vom 14. Mai 1965 (BGBl. I S. 391), anzuerkennen. Denn es ist ohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis gekommen, daß dessen Weigerung, Kriegsdienst mit der Waffe zu leisten, nicht auf den durch das Grundgesetz gestützten Gewissensgründen beruht.

9

Seine Feststellung, daß der Kläger eine solche Gewissensentscheidung nicht getroffen habe, hat das Verwaltungsgericht mit den folgenden Gedanken begründet:

10

Das Gericht habe trotz eingehender Befragung des Klägers nicht die Überzeugung gewinnen können, daß die Ableistung des Kriegsdienstes mit der Waffe ihn in eine ernste Gewissensnot bringen würde. Zwar könne dem Kläger seine Behauptung, er halte den Krieg für einen Wahnsinn, weil er nur Leid und Not im Gefolge habe, geglaubt werden. Diese Erwägungen des Klägers hätten jedoch ihren Grund allein in Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten und einer von der Vernunft her bestimmten Güterabwägung, die ihn zu dem Schluß führe, daß ein Krieg in Anbetracht der mit ihm verbundenen Opfer niemals gerechtfertigt und daher sinnlos sei und auch kein geeignetes Mittel, sein könne, um zwischen den Staaten bestehende Probleme zu lösen. Seine Bekundung hingegen, daß er den Krieg als ein Verbrechen ansehe und es ihm unmöglich sei, einen Menschen zu töten, halte das Verwaltungsgericht nicht für glaubhaft. Nicht der Krieg als solcher erscheine dem Kläger in Wirklichkeit verwerflich, sondern dies sei für ihn nur der Fall wegen der Sinnlosigkeit desselben, wegen der Fragwürdigkeit des Sinnes der mit ihm verbundenen Opfer. Die Einsicht in die Verwerflichkeit des Tötens hingegen habe für den Kläger nur ein geringes Gewicht; sie spiele in seinen von der Vernunft her bestimmten Überlegungen nicht die entscheidende Rolle. Da demnach die Kriegsdienstverweigerung des Klägers auf Erkenntnissen ausschließlich rationaler Natur beruhe, genieße sie nicht den Schutz des Grundgesetzes.

11

Dem ist beizupflichten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 7, 242;  23, 98 [BVerwG 17.12.1965 - VII C 58/62]; Urteil vom 31. Oktober 1968 - BVerwG VIII C 20.67 -, mit weiteren Nachweisen), die auch mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts übereinstimmt (vgl. BVerfGE 12, 45 [55]), besteht das Gewissen in einer im Innern des Menschen vorhandenen Überzeugung von Recht und Unrecht- und der sich daraus ergebenden Verpflichtung zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen. Der Betreffende muß unter einem Zwang stehen, sein inneres Bewußtsein muß ein bestimmtes Verhalten fordern. Eine Gewissensentscheidung ist jede ernste sittliche, d.h. an den Kategorien von "Gut" und "Böse" orientierte Entscheidung, die der einzelne in einer bestimmten Lage als für sich bindend und unbedingt verpflichtend innerlich erfährt, so daß er gegen sie nicht ohne ernste Gewissensnot handeln kann. Beruht eine solche schwere innere Belastung auf der Vorstellung, mit - den jeweils zur Verwendung kommenden - Waffen Menschen wüten zu müssen, so trägt das Grundgesetz ihr dadurch Rechnung, daß es die Verweigerung des Kriegsdienstes zuläßt (BVerfGE a.a.O. S. 56 f.; Urteile vom 3. August 1962 - BVerwG VII C 85.61 -, Buchholz BVerwG 448.0, § 25 WpflG Nr. 11, und vom 31. Oktober 1968 - BVerwG VIII C 28.67 -).

12

Diese Voraussetzungen für die Anerkennung einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe sind bei dem Kläger nach den oben dargelegten tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht gegeben. Diese Feststellungen widersprechen nicht den Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen. Daher ist das erkennende Gericht an sie im Revisionsverfahren nach § 137 Abs. 2 VwGO gebunden.

13

Der Kläger meint allerdings, daß dieses Ergebnis unrichtig sei; es sei auch mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unvereinbar. Er bezieht sich hierzu auf das Urteil vom 27. Mai 1960 - BVerwG VII C 171.59 -, Buchholz a.a.O. Nr. 5 = JZ 1960, 699 [BVerwG 27.05.1960 - VII C 171/59] = MDR 1960 S. 1039 = DÖV 1960, 754, in dem der Gedanke zum Ausdruck kommt, daß die Gewissensentscheidung, die zur Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe berechtigt, auch durch die Betätigung des Verstandes und der Vernunft ausgelöst werden kann, daß sie demnach durch Anregungen geweckt und veranlaßt werden kann, die in religiösen, ethischen, gefühlsmäßigen, weltanschaulichen oder auch politischen Erwägungen ihre Wurzel haben.

14

Entgegen der Ansicht des Klägers widerspricht jedoch das angefochtene Urteil nicht dem Urteil vom 27. Mai 1960; es steht auch sonst in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.

15

Nach der ständigen Rechtsprechung des VII. Senats des Bundesverwaltungsgerichts, der früher für Wehrpflichtsachen zuständig war, ist nicht der Charakter der Umstände, die den Anstoß für die Kriegsdienstverweigerung gegeben haben, für deren Berechtigung entscheidend, sondern kommt es hierfür allein darauf an, ob irgendwelche Umstände - welcher Art sie auch seien - im Ergebnis zu der ernsten sittlichen Entscheidung geführt haben, die allein im Sinne der oben dargelegten Begriffsbestimmung den Tatbestand der durch das Grundgesetz geschützten Gewissensentscheidung erfüllt (vgl. BVerwGE 7, 242 [247] und 23, 98 sowie das. Urteil vom 24. Juni 1966 - BVerwG VII C 168.63 -). Der hier erkennende Senat, der nach der jetzt geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichts für die Entscheidungen in Wehrpflichtsachen allein zuständig ist, hat diese - auch, dem Urteil vom 27. Mai 1960 zugrunde liegende - Rechtsprechung, nach der verstandesmäßige oder vernunftmäßige, insbesondere also auch politische, Erwägungen des Kriegsdienstverweigerers die notwendigen tatbestandsmäßigen Voraussetzungen einer echten Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe weder er setzen können noch deren Annahme ausschließen, ausdrücklich aufrechterhalten (Urteile vom 28. März 1968 - BVerwG VIII C 35.67 - und vom 20. Juni 1968 - BVerwG VIII C 9.67 -).

16

Die Annahme einer durch Art. 4 Abs. 3 GG, § 25 WpflG geschützten Gewissensentscheidung hätte demnach eine ernste sittliche, an, den Kategorien von "Gut" und "Böse" orientierte, den Kläger innerlich unbedingt verpflichtende Entscheidung vorausgesetzt, die auf der Vorstellung beruhte, nicht ohne seelischen Schaden imstande zu sein, im Kriege Menschen zu töten.

17

Nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts entsprach, die Entscheidung, des Klägers, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, nicht diesen Anforderungen. Zwar hat das Verwaltungsgericht dem Kläger seine Behauptung geglaubt, daß er den Krieg für einen Wahnsinn halte, da er nur Leid und Not im Gefolge habe. Ein, solcher Sachverhalt reicht jedoch nicht aus um die Annahme einer durch das Grundgesetz geschützten Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe zu rechtfertigen. Die Abneigung des Klägers gegen den Kriegsdienst hat, wie das Verwaltungsgericht ohne Rechtsfehler dargelegt hat, ihren Grund allein in einer von der Vernunft her bestimmten Güterabwägung, die ihn zu dem Schluß führt, daß ein Krieg in Anbetracht der mit ihm verbundenen Opfer niemals gerechtfertigt und daher sinn- und zwecklos sei. Seine Bekundung hingegen, daß er den Krieg als ein Verbrechen ansehe und es ihm unmöglich sei, einen Menschen zu töten, hat das Verwaltungsgericht als nicht, glaubhaft bezeichnet. Wenn demnach der Kläger gemäß der Feststellung des Verwaltungsgerichts sein Begehren auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer lediglich aus der durch den Verlauf der Geschichte begründeten Erfahrungstatsache herleiten will, daß ein Krieg niemals ein geeignetes Mittel sein könne, um Probleme, die zwischen den Staaten bestünden, zu lösen, so kann es schon zweifelhaft sein, ob ein solcher Sachverhalt überhaupt die Annahme einer Gewissensentscheidung ermöglicht. Das Verwaltungsgericht hat dies verneint. Die Frage bedarf hier jedoch keiner abschließenden Prüfung, weil eine Gewissensentscheidung, die nicht auf der Erkenntnis des Wehrpflichtigen beruht, nicht imstande zu sein, im Kriege mit der Waffe einen Menschen zu töten, nicht zu einer Verweigerung des Kriegsdienstes berechtigt.

18

Zu Unrecht meint der Kläger, das Verwaltungsgericht habe den Begriff der Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe insofern verkannt, als es das Vorliegen einer solchen bei ihm auch mit der Begründung verneint habe, daß er, der Kläger, es an einer hinreichenden Vertiefung in die Probleme der Kriegsdienstverweigerung habe fehlen lassen. Entgegen der Ansicht des Klägers liegt hierin nicht eine Abweichung von den Entscheidungen BVerwGE 9, 100 und 12, 271. In diesen Entscheidungen hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts ausgesprochen, daß die Wehrbehörden und Gerichte insbesondere von im jugendlichen Alter stehenden Kriegsdienstverweigerern keine ohne weiteres überzeugende Darlegung ihrer Gewissensgründe erwarten dürften und daß ein Wehrpflichtiger auch dann, wenn er von seinem Gefühl beherrscht werde und nach seiner Anlage und Entwicklung nicht in der Lage sei, die Kriegsdienstverweigerung als geistiges Problem zu bewältigen, dennoch in dieser Hinsicht eine Gewissensentscheidung getroffen haben könne. An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Ihr ist jedoch lediglich der Gedanke zu entnehmen, daß die Annahme, ein jeder Kriegsdienstverweigerer sei imstande, bei seiner Vernehmung vor Gericht die Gründe, seiner Entscheidung lückenlos und überzeugend darzulegen, gegen die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen würde. Das angefochtene Urteil beruht jedoch nicht auf einem solchen Rechtsfehler. Das Verwaltungsgericht hat von dem Kläger nicht eine folgerichtige Durchdringung der Probleme der Kriegsdienstverweigerung und deren überzeugende Darstellung erwartet. Vielmehr hat es das Vorliegen der durch das Grundgesetz geschützten Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe insoweit mit der Begründung verneint, der Kläger habe sich mit den Problemen, die hier in Betracht kämen, nur oberflächlich befaßt; er habe auf diesbezügliche Fragen des Verwaltungsgerichts oft nur vage und ausweichende Antworten gegeben, die des logischen Schlusses entbehrt hätten und ein ernsthaftes, tiefergehendes Bemühen um die Fragen der Kriegsdienstverweigerung hätten vermissen lassen, so daß ihnen der Charakter des Schlagwortartigen anhafte, hinter dem ein echter Gewissenszwang nicht spürbar sei. Eine Gewissensentscheidung, die zur Ablehnung jeglichen Waffendienstes führe, könne jedoch, nur dann als erwiesen angesehen werden, wenn erkennbar sei, daß der Wehrpflichtige sich mit dem damit zusammenhängenden Problemkreise wenigstens soweit beschäftigt habe, daß er in der Lage sei, eine wirkliche Gewissensentscheidung zu treffen. Hierbei müßten an den Kläger, der auf Grund seiner geistigen Befähigung und seiner Ausbildung durchaus imstande sei, sich mit den einschlägigen Fragen auseinanderzusetzen, höhere Anforderungen gestellt werden als an einen Menschen einfacheren Bildungs- und Intelligenzgrades.

19

Diese Ausführungen des Verwaltungsgerichts sind rechtlich zutreffend; sie lassen insbesondere auch einen Denkfehler nicht erkennen. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Tatsacheninstanz die Annahme einer echten Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit; der Waffe ablehnt mit der Begründung, eine solche lasse sich nicht feststellen, da der Wehrpflichtige sich mit den Fragen, von denen die Berechtigung seiner Kriegsdienstverweigerung abhänge, nicht entsprechend seinen geistigen Fähigkeiten und Anlagen auseinandergesetzt habe. Eine ernste sittliche Entscheidung, die das eigene künftige Verhalten in einer zur Zeit nicht gegebenen Situation, der Teilnahme an einem Kriege, zur Grundlage hat, setzt begrifflich ein gewisses gedankliches Abwägen der in Betracht kommenden Gesichtspunkte voraus, und das Verwaltungsgericht als Tatsachehinstanz ist nicht gehindert, im Fehlen einer solchen gedanklichen Auseinandersetzung ein Anzeichen dafür zu sehen, daß der Wehrpflichtige eine Gewissensentscheidung nicht getroffen hat. Allerdings wäre es denkfehlerhaft, wenn es in einem solchen Falle von dem Wehrpflichtigen eine folgerichtige Durchdringung der Probleme der Kriegsdienstverweigerung und deren überzeugende Darstellung gegenüber dem Gericht erwarten und voraussetzen würde. Insbesondere wird auch die Frage der "Richtigkeit" oder "Unrichtigkeit" des Gedankenganges des Kriegsdienstverweigerers bei der Entscheidung darüber, ob er eine echte Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe getroffen hat, in aller Regel außer Betracht bleiben müssen. Statt dessen wird die aus seinen Darlegungen ersichtliche Art und Weise seiner inneren Auseinandersetzung mit den hier in Betracht kommenden Problemen für das Tatsachengericht oft von großer Bedeutung sein auch bei der Entscheidung über die Richtigkeit seiner Behauptung, daß er im Falle eines Krieges nicht imstande sein würde, mit der Waffe einen Menschen zu töten. Fehlt es an einer solchen den geistigen Fähigkeiten des Wehrpflichtigen entsprechenden inneren Auseinandersetzung, so widerspricht es weder den Denkgesetzen noch allgemeinen Erfahrungssätzen, wenn das Verwaltungsgericht auf Grund dessen im Rahmen der ihm obliegenden Tatsachenwürdigung zu dem Ergebnis kommt, daß eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe im Sinne von Art. 4 Abs. 3 GG, § 25 WpflG nicht vorliegt.

20

Gegenüber dieser Feststellung des Verwaltungsgerichts, daß der Kläger den Kriegsdienst nicht aus den vom Grundgesetz geschützten Gewissensgründen verweigere, macht der Kläger unter Berufung auf die Rechtsprechung des VII. Senats, insbesondere auf die Urteile vom 11. Mai 1962 - BVerwGE 14, 146 und BVerwG VII C 241.59 -, geltend, daß das Verwaltungsgericht nur dann das Vorliegen einer solchen Gewissensentscheidung bei ihm hätte verneinen dürfen, wenn es auf Grund einer Würdigung seiner Gesamtpersönlichkeit zu dem Ergebnis gekommen wäre, daß es ihm, dem Kläger, an der allgemeinen Ehrlichkeit und Glaubwürdigkeit fehle. Eine hinreichende Würdigung seiner Gesamtpersönlichkeit sei jedoch nicht erfolgt.

21

In den beiden angeführten. Urteilen heißt es in der Tat: Wenn eine volle Aufklärung des subjektiven Tatbestandes wegen der Verborgenheit des inneren Vorganges der Bildung einer Gewissensentscheidung, nicht gelinge, so genüge es für deren Nachweis, daß der Kriegsdienstverweigerer auf Grund der gesamten Beweisaufnahme als ehrlicher und glaubwürdiger Mensch erscheine; sei dies der. Fall, so liege, es hinreichend nahe, daß auch seine Erklärung, er habe eine Gewissensentscheidung getroffen, wahr sei. Ob der Kriegsdienstverweigerer glaubwürdig und einer ehrlichen Überzeugung fähig sei, habe das Verwaltungsgericht dabei unter Berücksichtigung seiner Gesamtpersönlichkeit und seines bisherigen sittlichen Verhaltens zu beurteilen. ...

22

Diese Ausführungen in den angeführten Urteilen hat jedoch der erkennende Senat in seinem grundsätzlichen Urteil vom 31. Oktober 1968 - BVerwG VIII C 97.67 -, MDR 1969, 422, das zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt ist, in einem einschränkenden Sinne ausgelegt. Er hat sie zwar einerseits insofern für beachtenswert erklärt, als ihnen ein allgemeiner Gedanke über eine, zweckmäßige und gerechte Bearbeitung und Behandlung von Rechtsstreitigkeiten der Kriegsdienstverweigerer zu entnehmen sei. Andererseits hat er sich jedoch nicht imstande gesehen, jener Rechtsprechung des VII. Senats, die z.B. auch in dem Urteil vom 11. Februar 1966 - BVerwG VII C 3.63 - zum Ausdruck kommt, insoweit zu folgen, als in ihr von dem Bestehen einer gesetzlichen Vermutung oder eines allgemeinen Erfahrungssatzes dafür ausgegangen wird, daß ein Kriegsdienstverweigerer, der nach seiner Gesamtpersönlichkeit als ehrlicher und glaubwürdiger. Mensch zu beurteilen ist, im Zweifel hinsichtlich seiner Behauptung, er habe eine Gewissensentscheidung getroffen, eine objektiv zutreffende Darstellung gibt. Eine dahin gehende Bindung der Tatsacheninstanz und eine solche Einschränkung der dieser zustehenden freien Beweiswürdigung ergibt sich weder aus dem Gesetz noch, aus Erfahrungssätzen oder den Denkgesetzen. Es handelt sich hier, wie der erkennende Senat in jenem Urteil ausgeführt hat, um eine nach dem Gesetz der Tatsacheninstanz überlassene Entscheidung, die nach dem Grundsatz des § 137 Abs. 2 VwGO vom Revisionsgerlcht nicht nachgeprüft werden kann. Wenn auch in aller Regel die allgemeine Glaubwürdigkeit und Ehrlichkeit des Kriegsdienstverweigerers für die Tatsacheninstanz ein wertvolles Beweisanzeichen dafür sein wird, daß er auch in bezug auf die Gründe seiner Kriegsdienstverweigerung den Sachverhalt zutreffend vor getragen hat, ist das Verwaltungsgericht zu einer dahin gehenden Feststellung doch keinesfalls gezwungen; vielmehr hat es über diese Tatfrage nach seiner, freien richterlichen Überzeugung zu befinden, und in einem Falle, in dem es den Nachweis nicht für erbracht hält, daß der Wehrpflichtige den Kriegsdienst mit der Waffe wirklich aus den durch das Grundgesetz geschützten Gewissensgründen verweigert, muß dies nach den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts zu dessen Lasten gehen (vgl. BVerwGE 9, 97).

23

Dem steht nach dem angeführten Urteil des Senats auch nicht die in §§ 26 Abs. 4, 33 Abs. 4 Satz 2 WpflG enthaltene Bestimmung entgegen, wonach bei der Entscheidung über den Anerkennungsantrag die gesamte Persönlichkeit des Antragstellers und sein sittliches Verhalten zu berücksichtigen sind. Diese Vorschrift hebt lediglich der Klarheit wegen bestimmte Umstände hervor, auf die es nach allgemeiner Erfahrung bei der Prüfung des Vorliegens einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe in aller Regel ankommt und auf die daher das Verwaltungsgericht in Erfüllung seiner Pflicht zu einer vollständigen Sachaufklärung sein besonderes Augenmerk zu richten hat. Sie spricht eine verfahrensrechtliche Selbstverständlichkeit aus und schafft daher keine selbständige rechtliche Regelung. Insbesondere ist ihr nicht eine Modifizierung der dem Verwaltungsgericht anvertrauten freien Beweiswürdigung zu entnehmen. Macht der Kriegsdienstverweigerer im Revisionsverfahren geltend, im angefochtenen Urteil sei eine Würdigung seiner Gesamtpersönlichkeit unterblieben, so kann dies nach den obigen Grundsätzen nur dann zu einer Nachprüfung, durch das Revisionsgericht führen, wenn er im Wege einer ordnungsmäßigen Verfahrensrüge die Beweismittel bezeichnet, die das Verwaltungsgericht hätte heranziehen müssen, und deren Entscheidungserheblichkeit dartut.

24

Eine Verfahrensrüge hat der Kläger nicht erhoben. Sein Vortrag beschränkt sich, soweit er sich gegen die Feststellungen des Verwaltungsgerichts richtet, in Angriffen auf die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts. Da diese sich jedoch im Rahmen der Denkgesetze und allgemeinen Erfahrungssätze hält, kann er hiermit keinen Erfolg haben.

25

Die Revision war demnach zurückzuweisen.

26

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Dr. Dr. Schröcker
Niesert
Maetzel
Dr. Raschke
Dr. Korbmacher