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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.06.1966, Az.: BVerwG VII C 168.63

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.06.1966
Aktenzeichen
BVerwG VII C 168.63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 14805
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 14.06.1963 - AZ: II A 263/62

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 24. Juni 1966
durch den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Reimer, Dr. Boerckel, Dr. Mühl und Dr. Zehner
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 14. Juni 1963 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der am 26. Januar 1939 in T. geborene Kläger kam nach der Flucht seiner Familie nach N. in Niedersachsen. Er besuchte die Volksschule und wurde Maschinenschlosser, am Technikum bildete er sich weiter fort. Nach seiner Erfassung für den Wehrdienst beantragte er seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. In der schriftlichen Begründung vom 25. November 1959 führte er aus: Er lehne jede Gewalt zur Verteidigung politischer Zustände oder Forderungen ab. Zwar sei er kein überzeugter Gläubiger, berufe sich aber auf religiöse Gründe, weil er nicht wage, Front gegen Gott zu nehmen. Überdies begründe er seinen Antrag mit politischen Erwägungen. Die Bundesrepublik solle zu einem Stoßkeil der NATO ausgebaut werden. Zu einer militärischen Neutralität Deutschlands sage man nein, der Kläger habe aber schon seine Heimat und finanzielle Zukunft durch staatspolitische Fehlleitungen verloren; wer wolle ihn zwingen, zum Mörder seiner Verwandten in Mitteldeutschland zu werden.

2

Der Prüfungsausschuß für Kriegsdienstverweigerer erkannte den Kläger als zur Kriegsdienstverweigerung berechtigt an. Auf den Widerspruch des Leiters des Kreiswehrersatzamtes O. hob die Prüfungskammer für Kriegsdienstverweigerer durch Bescheid vom 22. Oktober 1962 diese Entscheidung auf und lehnte den Antrag des Klägers ab. Deshalb erhob er Anfechtungsklage.

3

Das Verwaltungsgericht Hannover wies die Klage ab. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht aus: Das Gericht sei nicht überzeugt, daß der Kläger Gewissensgründe vorgetragen habe. Die persönliche Vernehmung in der mündlichen Verhandlung habe die in der Verhandlung verlesene schriftliche Begründung des Klägers vom 25. November 1959 bestätigt. Danach seien für ihn nicht Gewissensbedenken, sondern politische Ansichten als Grund für seine Weigerung ausschlaggebend. Politische Überzeugungen könnten den gesetzlichen Gewissensschutz aber nicht herbeiführen, es komme allein darauf an, ob sie zu einer eigenen, das sittliche Handeln bestimmenden Gewissensentscheidung geführt hätten. Daran fehle es beim Kläger; er lehne die Politik der Bundesrepublik ab, habe aber keine ethische Überzeugung des Gewissens. Die Kindheitserlebnisse bei der Flucht aus Ostpreußen ließen keine Rückschlüsse auf die Bildung einer Gewissensentscheidung zu, dafür seien sie nach ihrer wenig konkreten und im allgemeinen verhafteten Schilderung schon objektiv nicht geeignet, im übrigen auch im schriftlichen Antrag des Klägers nicht wesentlich hervorgetreten. Von religiösen Gründen abgesehen, habe er seine politischen Überzeugungen und Gedankengänge in den Vordergrund gestellt. Auch religiöse Gründe hätten ihn aber innerlich nicht bestimmt, weil sich seine religiöse Bindung immer weiter abgeschwächt habe.

4

Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Er beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Berechtigung des Klägers zur Kriegsdienstverweigerung festzustellen,

5

hilfsweise:

die Sache zurückzuverweisen.

6

Zur Begründung rügt der Kläger, daß das Verwaltungsgericht bei der Bewilligung des Armenrechts die Beiordnung eines Rechtsanwalts mit der Begründung abgelehnt habe, daß sie nicht erforderlich sei. Damit habe das Verwaltungsgericht gegen die §§ 67, 166 VwGO, §§ 114, 115 und 116 ZPO, sowie gegen Art. 3 GG verstoßen. Sachlich-rechtlich seien Art. 4 Abs. 3 GG und § 25 WehrPflG verletzt. Zu Unrecht lehne das Verwaltungsgericht die Berücksichtigung der Kindheitserlebnisse des Klägers ab, auch die politische Überzeugung könne Grundlage einer Gewissensentscheidung werden. Der Kläger habe zum Ausdruck gebracht, daß er der Politik der Bundesregierung wegen ihres sachlichen Gehalts widerspreche, die nach seiner Meinung im Widerspruch zu seiner auf Gewaltverzicht gerichteten ethischen Grundhaltung stehe. Wesentlich sei allein, ob der Kläger von der Richtigkeit seiner politischen Meinung überzeugt sei und daraus die sittliche Verpflichtung ableite, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern (Hinweis auf dasUrteil vom 27. Mai 1960 - BVerwG VII C 171.59 -).

7

Die Beklagte ist der Revision entgegengetreten.

8

II.

Die Revision ist unbegründet.

9

1.

Die Verfahrensrüge greift nicht durch. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist der die Bewilligung des Armenrechts ablehnende Beschluß des Verwaltungsgerichts mit der Beschwerde anfechtbar (§ 166 Abs. 2 VwGO). In Wehrpflichtsachen gilt aber § 34 Abs. 3 des Wehrpflichtgesetzes vom 25. Mai 1962, BGBl. I S. 349, - WehrPflG -, wonach die Beschwerde gegen die erstinstanzlichen Entscheidungen mit Ausnahme der Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision ausgeschlossen ist. Der die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Armenrechtsverfahren ablehnende Beschluß des Verwaltungsgerichts ist also unanfechtbar und nach § 548 ZPO in Verbindung mit § 173 VwGO auch im Revisionsverfahren nicht nachprüfbar. Die Revision erhebt dagegen verfassungsrechtliche Bedenken (Art. 3 GG). Sie sind unbegründet. Der nach § 166 Abs. 1 VwGO anzuwendende § 116 Abs. 1 ZPO schreibt die Beiordnung eines Rechtsanwalts vor, wenn die Vertretung der armen Partei durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint. Über diese Voraussetzung entscheidet das Gericht nach Lage der einzelnen Sache; deshalb kann der Gleichheitssatz hierbei nicht verletzt sein. Er kann auch durch den gesetzlichen Ausschluß der Beschwerde in § 34 Abs. 3 WehrPflG nicht verletzt sein, mag der Kläger die Praxis des Verwaltungsgerichts Hannover, dem mittellosen Kriegsdienstverweigerer in seinem Rechtsstreit regelmäßig keinen Rechtsanwalt zuzubilligen, auch für bedenklich halten (vgl. BVerwGE 17, 245). In Betracht käme aber die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, §§ 108 Abs. 2, 138 Nr. 3 VwGO), weil dem rechtsunkundigen Kläger allein die Möglichkeit zu Rechtsausführungen nicht in dem Maße offensteht wie mit der Beiordnung eines Rechtsanwalts. Die Versagung der Beiordnung bedeutet aber keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Ein erstinstanzliches Gericht muß im Interesse des Steuerzahlers darüber entscheiden können, ob die zunächst kostenfreie Prozeßführung der armen Partei auch die Vertretung durch einen Rechtsanwalt einschließen soll. Das Armenrecht kann und soll nicht volle formelle Gleichheit zwischen den Prozeßparteien herstellen, sondern nur bewirken, daß der Unbemittelte wenigstens einigermaßen in der Weise Rechtsschutz in Anspruch nehmen kann, wie es eine ihre Prozeßaussichten vernünftig erwägende begüterte Prozeßpartei tun könnte (BVerfGE 9, 124 [BVerfG 22.01.1959 - 1 BvR 154/55] [130]).

10

2.

Auch die Sachrüge greift nicht durch.

11

Soweit der Kläger seine Kriegsdienstverweigerung auf religiöse Beweggründe stützt, hält ihm das Verwaltungsgericht ohne Rechtsirrtum entgegen, daß er nach seinen eigenen Ausführungen religiös nicht so gebunden sei, daß sein Gewissen aus Glaubensgründen das Töten eines Menschen im Kriege nicht zulasse. Die Revision greift im wesentlichen auch nur die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu der rationalen Motivierung der Kriegsdienstverweigerung an und verweist hierzu auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG VII C 171.59 - (DÖV 1960, 754; MDR 1960, 1039; JZ 1960, 699 [BVerwG 27.05.1960 - VII C 171/59]). In diesem Urteil, welches durch das zur Veröffentlichung bestimmteUrteil vom 17. Dezember 1965 - BVerwG VII C 84.63 - bestätigt worden ist, ist ausgeführt, daß die Gewissensentscheidung auch durch die Betätigung des Verstandes ausgelöst sein kann. Gegen diesen Grundsatz hat das Verwaltungsgericht nicht verstoßen. Denn es hat, wie aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ersichtlich ist, nicht ausgeführt, daß rationale - also auch politische - Erwägungen nicht zur Gewissensentscheidung führen können, sondern zum Ausdruck gebracht, daß die Gewissensentscheidung nicht schon in derartigen Erwägungen liege; erforderlich sei ein im Innern des Menschen entwickelter sittlicher Zwang. Im vorliegenden Fall hat das Verwaltungsgericht den Gewissenszwang mit der Begründung verneint, daß nach den Erklärungen des Klägers für seine Weigerung nicht die gewissensgebundene Überzeugung, sondern die politische Ansicht ausschlaggebend sei. Damit hat sich das Verwaltungsgericht davon überzeugt, daß die politischen Erwägungen des Klägers ihn zu keiner Bindung im Gewissen geführt haben, das Töten sei im Kriege sittlich nicht erlaubt. Gegen diese auch auf den persönlichen Eindruck vom Kläger gegründete Überzeugung sind keine rechtlichen Bedenken ersichtlich.

12

Auch die Würdigung der Erklärungen des Klägers über seine Kindheitserlebnisse greift die Revision zu Unrecht an; wenn sich der Kläger, wie das Verwaltungsgericht feststellt, darauf nur nebenbei, wenig konkret und in einer dem Allgemeinen verhafteten Weise bezogen hat, so verlieren diese Erlebnisse als Beweisanzeichen für einen im Laufe seiner Entwicklung entstandenen Gewissenszwang an Wert. Von Bedeutung sind Kindheitserlebnisse nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wenn es nach ihrer Art und der Persönlichkeit des Kriegsdienstverweigerers naheliegt, daß er hiervon tief getroffen und nachhaltig beeinflußt sein kann.

13

Die Revision muß aus diesen Gründen zurückgewiesen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Witten
Reimer
Dr. Boerckel
Dr. Mühl
Dr. Zehner