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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.12.1965, Az.: BVerwG VII C 58.62

Kriegsdienstverweigerung; Gewissensgründe

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
17.12.1965
Aktenzeichen
BVerwG VII C 58.62
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 15392
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Braunschweig - 12.05.1962 - AZ: III A 79/62 - We

Fundstellen

  • BVerwGE 23, 96 - 98
  • AS 23, 96
  • Betrieb 1966, 588
  • DB 1966, 588 (Kurzinformation)
  • DVBl 1966, 513 (Kurzinformation)
  • DÖV 1966, 355 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1966, 358-359 (Volltext mit amtl. LS)
  • NZWehrR 1967, 34

Amtlicher Leitsatz

Zum Unterschied zwischen dem Gewissenszwang und den Beweggründen des Kriegsdienstverweigerers.

In der Verwaltungsstreitsache hat
der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 17. Dezember 1965
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Zinser, Reimer, Dr. Boerckel und Dr. Mühl
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das ihm am 12. Mai 1962 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig - III. Kammer Lüneburg - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der 1939 bei Leipzig geborene Kläger studiert Philosophie, Soziologie und Geschichte. Er wurde am 6. Januar 1960 für den Wehrdienst gemustert und beantragte am 10. Dezember 1959 seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Die ablehnenden Bescheide der Wehrbehörden focht er mit der Klage an. Das Verwaltungsgericht Braunschweig - III. Kammer Lüneburg - wies die Klage durch Urteil vom 10. April 1962 ab.

2

Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht aus: Der Kläger lehne den Waffengebrauch im Krieg mit der Begründung ab, daß sich jeder Krieg für die Deutschen zwangsläufig zu einem Bruderkrieg und Atomkrieg ausweiten würde. Diese Erwägung des Klägers möge auf ernsthaften politischen Überlegungen beruhen, wende sich aber gegen den Einsatz der bewaffneten Macht zu einem konkreten oder militärischen Zweck und beruhe nicht auf einem sittlich begründeten Unvermögen, Menschen zu töten. Der Kläger sei kein Pazifist, gehöre aber auch nicht zu der zweiten vom Bundesverfassungsgericht im Beschluß vom 20. Dezember 1960 (BVerfGE 12, 45) erwähnten Gruppe von Kriegsdienstverweigerern, die aus einer augenblicklichen historisch-politischen Situation den Kriegsdienst mit der Waffe allgemein ablehnten. Bei beiden Gruppen setze der Gewissensschutz voraus, daß der Kriegsdienstverweigerer aus dem sittlichen Verbot des Tötens unter einem Gewissenszwang stehe. Daran fehle es beim Kläger. Er meine es mit seiner Weigerung zwar ehrlich, jedoch stehe für ihn im Vordergrund, in der Lage des zweigeteilten Deutschland den Bruderkrieg und Atomkrieg in Deutschland zu vermeiden. Dieser politische Beweggrund habe beim Kläger zu keinem sittlichen Tötungsverbot geführt. Er mache das situationsbedingte Motiv zum Inhalt seiner Entscheidung und habe erst auf Vorhalt des Gerichts in der mündlichen Verhandlung sehr vorsichtig auch bejaht, daß er im Krieg nicht töten könne. In Wirklichkeit liege der Weigerung des Klägers aber zugrunde, daß er dies aus politischen Gründen vermeiden wolle.

3

Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Er beantragt,

das Urteil und die angefochtenen Bescheide aufzuheben und den Kläger als Kriegsdienstverweigerer anzuerkennen.

4

Zur Begründung trägt er vor: Das Verwaltungsgericht fasse den gesetzlichen Gewissensschutz zu eng auf und trenne nicht scharf genug zwischen der Gewissensentscheidung und den hierzu führenden Motiven. Aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 12, 45) ergebe sich, daß die schutzwürdige Gewissensentscheidung auch in der Beziehung zum politischen Handeln der Bundesrepublik möglich sei und örtlich und zeitlich begrenzt sein könne. Die vom Verwaltungsgericht gezogene Trennung zwischen dem Nichtwollen und dem Nichtkönnen des Kriegsdienstverweigerers sei rechtlich bedenklich. Der Kläger habe seine Gewissensentscheidung auch mit dem Verbot des Tötens begründet; in Anbetracht seiner vom Verwaltungsgericht festgestellten Aufrichtigkeit habe das Verwaltungsgericht deshalb nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu einer anderen Entscheidung kommen müssen; es habe bei der Befragung des Klägers auch mehr Wert auf die Erlebnisse des Klägers legen müssen.

5

Die Beklagte ist der Revision entgegengetreten.

6

II.

Die Revision ist unbegründet, weil das angefochtene Urteil mit der Bedeutung des in Art. 4 Abs. 3 GG gewährleisteter. Gewissensschutzes im Einklang steht.

7

Mit der Lage der aus Mitteldeutschland und dem Osten stammenden Kriegsdienstverweigerer hat sich das Bundesverwaltungsgericht bereits mehrfach befaßt. Im Urteil vom 23. Juli 1961 - BVerwG VII C 27.58 - ist ausgeführt, es reiche nicht aus, daß der Kläger die Bewaffnung des zweigeteilten Deutschland für politisch und rechtlich unvertretbar halte; da er die gewaltsame Vernichtung menschlichen Lebens im Kriegs nicht allgemein verwerfe, sei die Klage mit Recht abgewiesen worden. Im Urteil vom 10. November 1961 - BVerwG VII C 190.60 - ist ausgeführt, der Kläger, dessen Brüder in der sowjetischen Zone leben, könne eine Gewissensentscheidung getroffen haben; die innere Not, seinen Verwandten etwa einmal als Soldat gegenübertreten zu müssen, könne den Kläger zu der Überzeugung geführt haben, daß jede Gewaltanwendung im Kriege dem Sittengesetz widerspreche; der Sachverhalt sei insoweit noch aufzuklären.

8

Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich, daß hinsichtlich des die Kriegsdienstverweigerung rechtfertigenden inneren Grundes kein Unterschied besteht. Der in Art. 4 Abs. 3 GG als Grund für die Ablehnung einer allgemeinen staatsbürgerlichen Pflicht anerkannte Gewissenszwang muß in jedem Falle auf der Überzeugung von der sittlichen Verwerflichkeit des Tötens beruhen, anders als die verschiedenen Anstöße und Beweggründe, die im Einzelfall zur Bildung eines Gewissenszwanges geführt haben. Auch das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluß vom 20. Dezember 1960 (BVerfGE 12, 45) nichts anderes ausgeführt; nur im Hinblick auf die Motivation hat es neben den reinen ("dogmatischen") Pazifisten noch den Kriegsdienstverweigerer gestellt, der es

"heute und hier ablehnt, Kriegsdienst mit der Waffe zu leisten, weil ihn Erlebnisse oder Überlegungen dazu bestimmen, die nur für die augenblickliche historisch-politische Situation Gültigkeit besitzen, ohne daß sie notwendig zu jeder Zeit und für jeden Krieg gelten müßten"

9

(BVerfGE 12, 60 [BVerfG 20.12.1960 - 1 BvL 21/60]). Nicht erforderlich ist hiernach die Gewissensauseinandersetzung mit jedem zu irgendeiner Zeit und irgendwo möglichen Krieg, sondern die Ablehnung des Krieges der Bundesrepublik, an dem der Wehrpflichtige nach menschlichem Ermessen teilnehmen müßte (BVerfGE 12, 60 [BVerfG 20.12.1960 - 1 BvL 21/60] bis 61). Darin erschöpft sich aber auch die Bedeutung dieser Beschränkung, und der Revision ist nicht darin beizupflichten, daß der Kriegsdienstverweigerer die Ablehnung des Krieges auch mit einem etwa möglichen politischen Handeln der Bundesrepublik begründen könne. Auch im Einblick auf die gesamtdeutsche Lage sind politische Erwägungen des Kriegsdienstverweigerers nur als Beweggrund möglich; das politische Ziel, bestimmte Kriege in Deutschland zu vermeiden, reicht als Begründung der Kriegsdienstverweigerung nicht aus. Es muß hinzutreten, daß sich diese "situationsbedingten" Beweggründe im Gewissen des Kriegsdienstverweigerers zu der zwingenden sittlichen Überzeugung umgesetzt haben, daß er mit der Waffe an keinem Kriege der Bundesrepublik teilnehmen dürfe. Nicht der Inhalt, das unmittelbare Ziel seiner Weigerung, sondern nur seine Motive sind dann "situationsbedingt" (BVerfGE 12, 60 [BVerfG 20.12.1960 - 1 BvL 21/60]). Diesen rechtlich bedeutsamen Unterschied zwischen den Beweggründen für eine Gewissensentscheidung und dem Gewissenszwang selbst hat das Verwaltungsgericht entgegen der Auffassung der Revision zutreffend erkannt und beachtet.

10

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, daß der Kläger trotz seiner ernsthaften Überzeugung nicht als Kriegsdienstverweigerer anerkannt werden könne, beruht auf der Feststellung, daß der Kläger in den politischen Beweggründen stehengeblieben und nicht zu der ihn im Gewissen bindenden Überzeugung gelangt sei, das Töten sei im Kriege sittlich verwerflich. Diese Feststellung hat das Verwaltungsgericht ohne Rechtsverstoß getroffen und keinen der vom Kläger vorgetragenen Weigerungsgründe unberücksichtigt gelassen. Zu weiteren Beweiserhebungen bestand nach Lage der Sache kein Anlaß.

11

Die Revision ist aus diesen Gründen zurückzuweisen.

12

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Witten
Dr. Zinser
Reimer
Dr. Boerckel
Dr. Mühl