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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 31.10.1968, Az.: BVerwG VIII C 28.67

Anerkennnung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen; Angriff einer feindlichen Armee aus freiwillig dienenden Soldaten; Einstellung zu dem Notwehrrecht des Staates

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
31.10.1968
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 28.67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 14810
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG München - 11.11.1965 - VG Nr. 4043/65

Fundstellen

  • BWV 1969, 115
  • DVBl 1970, 464 (Volltext mit amtl. LS)
  • DVBl 1969, 757 (Kurzinformation)
  • DÖV 1969, 361 (amtl. Leitsatz)
  • NZWehrR 1969, 118

Amtlicher Leitsatz

Zur Abgrenzung der - grundgesetzlich nicht geschützten - situationsbedingten Kriegsdienstverweigerung.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 31. Oktober 1968
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Niesert, Maetzel, Dr. Raschke und Dr. Korbmacher
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 11. November 1965 wird aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1943 geborene Kläger stellte bei der Wehrbehörde den Antrag, ihn als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen anzuerkennen. Er gab an, sein Gewissen verbiete es ihm, einen Menschen zu töten. Durch den Wehrdienst würde er in große Gewissenskonflikte geraten. Er sei schon in seiner Kindheit in antimilitaristischem Sinne erzogen worden.

2

Der Antrag des Klägers hatte im Verwaltungsverfahren keinen Erfolg. Der Kläger hat darauf Klage erhoben mit dem Begehren auf Aufhebung der behördlichen Bescheide und auf Feststellung, daß er berechtigt sei, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern. Das Verwaltungsgericht hat den Kläger persönlich als Beteiligten vernommen. Es hat der Klage stattgegeben, weil der Kläger, wie seine in jeder Hinsicht glaubhafte Aussage bei seiner persönlichen Vernehmung ergeben habe, den Kriegsdienst aus Gewissensgründen verweigere.

3

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Revision eingelegt. Sie rügt die Verletzung des materiellen Rechts, verfolgt ihren Klagabweisungsantrag und bittet hilfsweise um Zurückverweisung an die Vorinstanz.

4

Der Kläger tritt der Revision entgegen.

5

II.

Die Revision ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht entschieden, daß der Kläger als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen im Sinne von Art. 4 Abs. 3 GG, § 25 des Wehrpflichtgesetzes - WpflG -, jetzt geltend in der Fassung vom 14. Mai 1965 (BGBl. I S. 391), anzuerkennen sei. Der Kläger erfüllt nicht die Voraussetzungen, die nach diesen Vorschriften seine Anerkennung ermöglichen würden.

6

Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, daß der Kläger zu der Frage des Kriegsdienstes mit der Waffe die folgende Ansicht vertritt: Er könne sich aus Gewissensgründen an einem Kriege nicht beteiligen. Dies gelte, da er ein Notwehrrecht des Staates nicht anerkenne, auch für einen reinen Verteidigungskrieg. Denn auch in einem solchen würde er gezwungen sein, auf die Soldaten des Gegners zu schießen. Diese aber seien als einzelne unschuldig, und ihre Tötung würde daher ein sein Gewissen belastendes Verbrechen sein. Die Lage sei hingegen anders zu beurteilen, wenn der bewaffnete Überfall von einer Armee durchgeführt werde, die ausschließlich aus freiwilligen Soldaten bestehe. In einem solchen Falle stehe dem Staat das Recht der Notwehr zu und würde auch er, der Kläger, sich an dem Abwehrkriege beteiligen können.

7

Bei dieser Einstellung kann der Kläger nicht als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen im Sinne des Gesetzes anerkannt werden. Die Verweigerung des Kriegsdienstes wird allein durch die Zielsetzung gerechtfertigt, daß das menschliche Leben unter keinen Umständen vernichtet werden dürfe (Urteil vom 3. August 1962 - BVerwG VII C 85.61 -, Buchholz BVerwG 448.0, § 25 WpflG Nr. 11). Art. 4 Abs. 3 GG schützt nur die prinzipielle Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe auf Grund einer Gewissensentscheidung des einzelnen, der für sich den Dienst mit der Waffe in Frieden und Krieg schlechthin und allgemein ablehnt (BVerfGE 12, 45 [57, 58]). Daher kann ein Wehrpflichtiger, der die Vernichtung von Menschen im Kriege zwar als sinnlos und unheilvoll ansieht, sich selbst aber für imstande hält, unter Umständen an der Bekämpfung eines Angreifers mit Waffen teilzunehmen, nicht als Kriegsdienstverweigerer anerkannt werden (Urteil vom 15. Mai 1963 - BVerwG VII C 117.61 -, Buchholz a.a.O. Nr. 13 = NJW 1963, 1994 = NZWehrr. 1964, 132). Demnach kann auch der Kläger, der für den Fall eines Verteidigungskrieges gegen eine Freiwilligenarmee keine Gewissensskrupel hat, mit der Waffe in der Hand an den Kampfhandlungen teilzunehmen, seine Anerkennung nicht beanspruchen.

8

Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer dennoch bejaht mit der Begründung, daß ein Angriff auf die Bundesrepublik seitens einer reinen Freiwilligenarmee außerhalb des Bereiches aller vorstellbaren Möglichkeiten liege oder doch zumindest sehr unwahrscheinlich sei. Eine Verteidigung gegen eine Armee von Wehrpflichtigen hingegen lehne der Kläger eindeutig und ohne jede Einschränkung als mit seinem Gewissen unvereinbar ab.

9

Es kann nicht anerkannt werden, daß diese vom Verwaltungsgericht getroffene Unterscheidung berechtigt ist. Sie trifft nicht den Kern der Sache. Wie das Bundesverfassungsgericht in der oben angeführten Entscheidung überzeugend dargelegt hat, genießt den Schutz des Grundgesetzes nicht eine Kriegsdienstverweigerung, die darin besteht, daß der Wehrpflichtige die Teilnahme an einem bestimmten Kriege, an einer bestimmten Art von Kriegen oder die Führung bestimmter Waffen ablehnt. Wer seine unüberwindliche Abneigung gegen das Töten von Menschen im Kriege nur für den Fall geltend machen will, daß er seine Waffen gegen solche feindliche Soldaten richten muß, die auf Grund ihrer Wehrpflicht dienen, während er selbst, für seine Person, durch eine Waffenanwendung gegenüber einer den Staat angreifenden feindlichen Armee aus freiwillig dienenden Soldaten in eine Gewissensnot nicht geraten würde, kann sich demnach auf den durch Art. 4 Abs. 3 GG geschützten unbedingten Gewissensbefehl, die Unverletzlichkeit des menschlichen Lebens auch im Kriege zu achten, nicht berufen. Zwar fordern Art. 4 Abs. 3 GG und § 25 WpflG nicht, daß der Kriegsdienstverweigerer sich mit jedem auch nur entfernt denkbaren Fall einer Waffenanwendung zwischen den Staaten innerlich bereits auseinandergesetzt hat und sich auch hinsichtlich solcher Fälle, deren Eintritt ganz unwahrscheinlich ist, darüber im klaren ist, daß für ihn eine Gewissensnot eintreten würde. Ein solcher Maßstab würde unter Umständen das Gewissen des Kriegsdienstverweigerers überfordern (vgl. BVerfGE a.a.O. S. 60/61). Schließt jedoch der Wehrpflichtige von vornherein bei der Darlegung seiner Gewissensentscheidung eine bestimmte Art von Kriegen oder bestimmte gegnerische Kriegsteilnehmer als mögliche Ursache seiner Gewissensnot aus, hält er in diesen Fällen sich einer Anwendung von Waffen für fähig, so fehlt es seinem Vortrage an der erforderlichen schlüssigen Behauptung, daß bei ihm die durch Art. 4 Abs. 3 GG geschützte Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe vorliege. Es ist bei ihm nur eine situationsbedingte Kriegsdienstverweigerung gegeben, die an dem durch Art. 4 Abs. 3 GG, § 25 WpflG gewährten besonderen Schutz nicht teilnimmt.

10

Da demnach das Verwaltungsgericht der Klage zu Unrecht stattgegeben hat, mußte die Revision der Beklagten Erfolg haben.

11

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3 000 DM festgesetzt.

Dr. Baring
Niesert
Maetzel,
Dr. Raschke und
Dr. Korbmacher