Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 31.10.1968, Az.: BVerwG VIII C 97.67
Kriegsdienstverweigerung und Wehrpflichtrecht; Begründung der Gewissensentscheidung; Revisibilität tatsächlich getroffener Feststellungen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 31.10.1968
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII C 97.67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 11459
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Gelsenkirchen - 05.04.1963 - AZ: 2 K 222/62
Rechtsgrundlagen
- Art. 4 Abs. 3 GG
- § 25 WpflG
- § 26 Abs. 4 WpflG
- § 33 Abs. 4 S. 2 WpflG
- § 34 Abs. 2 S. 1 WpflG
- § 86 Abs. 1 VwGO
- § 137 Abs. 1 VwGO
- § 137 Abs. 2 VwGO
Fundstellen
- BVerwGE 30, 358 - 364
- BWV 1969, 114
- DVBl 1969, 400-402 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1969, 352-353 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1970, 233
- MDR 1969, 422 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Der Umstand, daß ein Kriegsdienstverweigerer nach seiner gesamten Persönlichkeit als ehrlich und glaubwürdig erscheint, nötigt das Verwaltungsgericht nicht, die Gewissensentscheidung, die er behauptet, im Zweifel als erwiesen anzusehen (Modifizierung von BVerwGE 14, 146 [150]).
Der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 31. Oktober 1968
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Niesert, Maetzel, Dr. Raschke und Dr. Korbmacher
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 5. April 1963 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der im Jahre 1938 geborene Kläger ist evangelischer Konfession. Er wurde im Dezember 1958 für den Wehrdienst gemustert und mit dem Tauglichkeitsgrad III der Ersatzreserve I zugewiesen. Im November 1959 stellte er den Antrag, ihn als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen anzuerkennen. Sein Antrag wurde im Verwaltungsverfahren abgelehnt, sein Widerspruch hatte keinen Erfolg. Darauf hat er Klage erhoben mit dem Begehren, unter Aufhebung der Verwaltungsbescheide seine Berechtigung zur Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe festzustellen.
Seine Klage hat der Kläger folgendermaßen begründet: Sein Gewissen sage ihm, daß er keinen Menschen töten dürfe. Für ihn sei der Mensch das Höchste und Heiligste, das es auf Erden gebe. Er werde sich lieber selbst töten lassen, ehe er andere töte. Er sei gegen jeden Krieg und jede Waffenanwendung. Auch in einem Verteidigungskriege werde er keine Waffe in die Hand nehmen. Er werde lieber Verwundete pflegen, und zwar unabhängig davon, zu welcher Seite sie gehörten. Es stehe auch in der Bibel geschrieben: "Du sollst nicht töten." In keinem Fall dürfe sich die Bundesrepublik gegen einen Angriff verteidigen. Es sei vielmehr Sache der NATO, einen solchen Angriff abzuwehren. Die Bundesrepublik sei durch ihre Zugehörigkeit zur NATO genügend gesichert.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung den Antrag gestellt, seinen Vater als Zeugen zum Beweise dafür zu vernehmen, daß er, der Kläger, aus glaubhaften Gewissensgründen den Kriegsdienst verweigere; der Vater könne insbesondere über seine, des Klägers, Kindheitserlebnisse und Erziehung aussagen. Diesen Beweisantrag hat das Verwaltungsgericht abgelehnt. Es hat den Kläger persönlich als Partei vernommen und die Klage abgewiesen. Seine Entscheidung hat es im wesentlichen folgendermaßen begründet:
Das Vorbringen des Klägers sei objektiv geeignet, sein Begehren zu rechtfertigen. Doch sei das Verwaltungsgericht auf Grund der Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, daß seine Kriegsdienstverweigerung nicht auf Gewissensgründen beruhe. Seine dahin gehende Behauptung sei nicht glaubhaft. Nach der Überzeugung des Verwaltungsgerichts nehme der Kläger einen "Ohne-mich-Standpunkt" ein und schiebe er die für seine Kriegsdienstverweigerung angegebenen Gründe als bloßes Lippenbekenntnis vor. Ihm fehle die allgemeine Glaubwürdigkeit. Er habe bei seiner Vernehmung einen unsicheren Eindruck gemacht und sich insbesondere in seinen Angaben mehrfach widersprochen. Überhaupt habe er den Eindruck erweckt, daß er seine Aussage aus Zweckmäßigkeitsgründen jeweils den gegebenen Verhältnissen anpasse. Das zeige sich auch bei einem Vergleich seiner Angaben vor dem Verwaltungsgericht mit denen, die er vor dem Prüfungsausschuß gemacht habe.
Gegen die Annahme, daß der Kläger den Kriegsdienst aus Gewissensgründen verweigere, spreche auch die Tatsache, daß er seinen Anerkennungsantrag erst nahezu ein Jahr nach seiner Musterung gestellt habe und hierfür dem Verwaltungsgericht keine stichhaltige Erklärung habe geben können. Seine Anhörung in der mündlichen Verhandlung habe den Eindruck hinterlassen, daß er nicht innerlich hinter seinen Äußerungen über die Verwerflichkeit des Krieges stehe, sondern nur verstandesmäßig angelernte Gedankengänge wiedergebe. Dies werde auch dadurch bestätigt, daß er zu seiner Entscheidung weder den Rat seiner Eltern oder anderer erfahrener Erwachsener eingeholt noch sich um einen Gedankenaustausch mit ihnen bemüht habe.
Dem Beweisantrage des Klägers, seinen Vater als Zeugen zu vernehmen, habe das Verwaltungsgericht nicht entsprechen können. Er habe sich nicht auf eine Tatsache bezogen, sondern auf eine Rechtsfrage. Auch hätte eine Vernehmung des Vaters die durch die bisherige Beweisaufnahme gewonnene Überzeugung des Verwaltungsgerichts nicht erschüttern können. Zudem hätte die beantragte Beweisaufnahme schon deshalb nichts Sachdienliches ergeben können, weil sich der Kläger nach seiner eigenen Aussage mit seinem Vater nicht über die Frage seiner Kriegsdienstverweigerung unterhalten habe.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts zugelassene Revision eingelegt. Er rügt die Verletzung formellen und des materiellen Rechts, verfolgt sein Begehren aus dem ersten Rechtszuge und führt im einzelnen aus:
Das Verwaltungsgericht habe die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht berücksichtigt. Es habe seine Glaubwürdigkeit nicht auf Grund einer umfassenden Würdigung seiner Gesamtpersönlichkeit geprüft. So habe es insbesondere aus dem Umstande, daß er bei seiner Vernehmung einen unsicheren Eindruck hinterlassen habe, nicht auf einen Mangel an Glaubwürdigkeit schließen dürfen. Demnach habe das Verwaltungsgericht es an dem nötigen Verständnis für die Lage fehlen lassen, in der er, der Kläger, sich als Kriegsdienstverweigerer befunden habe.
Auch die übrigen Umstände, aus denen das Verwaltungsgericht auf einen Mangel an Glaubwürdigkeit bei ihm geschlossen habe, ergäben kein hinreichendes Bild seiner Gesamtpersönlichkeit. Selbst dann, wenn, was er aber bestreite, seine Angaben vor Gericht widersprüchlich gewesen sein sollten, könne ein solches "Versagen" ihm nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu seinem Nachteil angelastet werden. Es könne durch eine Unsicherheit und Verwirrung verursacht worden sein. Das Verwaltungsgericht habe ferner auch seine Erklärungen, wie sie sich aus dem Protokoll des Verfahrens vor dem Prüfungsausschuß ergäben, nicht gegen ihn verwerten dürfen. Die Äußerungen der Kriegsdienstverweigerer vor den Prüfungsausschüssen und Prüfungskammern würden häufig nicht wortgetreu niedergeschrieben, und ihnen werde daher oft ein anderer Sinn untergeschoben. Das sei - unter Ausnutzung seiner geistigen Unbeweglichkeit und mangelnden Diskutierfähigkeit - auch hier geschehen. Daher habe das Verwaltungsgericht, wenn es diese Protokolle zur Grundlage seiner Schlüsse über seine Glaubwürdigkeit gemacht habe, es an dem nötigen menschlichen Verständnis fehlen lassen.
Auch die Tatsache, daß er, der Kläger, seinen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer erst nahezu ein Jahr nach seiner Musterung gestellt habe, habe das Verwaltungsgericht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu seinem Nachteil verwerten dürfen. Desgleichen trügen auch die weiteren Erwägungen des Verwaltungsgerichts seine Entscheidung nicht. Daß er, der Kläger, nicht den Rat seiner Eltern oder anderer erfahrener Erwachsener eingeholt habe, sei als Indiz gegen seine Glaubwürdigkeit unbrauchbar. Gerade bei einem wortkargen Menschen entspreche es nicht der Regel, daß er über seine innersten Angelegenheiten mit seinen Eltern oder mit anderen Erwachsenen spreche.
Das Gericht habe ferner seine, des Klägers, Darstellungsgabe überfordert, wenn es ausgesprochen habe, er habe seine Entscheidung, den Kriegsdienst zu verweigern, nicht begründen können. Seine sprachlichen Ausdrucksmöglichkeiten seien gering, und er habe im Rahmen derselben die Tatsachen ausreichend geschildert, aus denen sich für ihn die Konsequenz der Kriegsdienstverweigerung ergeben habe.
In der Ablehnung des Beweisantrages schließlich, seinen Vater über seine Glaubwürdigkeit in bezug auf die Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe zu vernehmen, liege ein Verfahrensverstoß.
Die Beklagte tritt der Revision entgegen.
II.
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Zurückverweisung an die Vorinstanz.
Zwar kann dem Kläger nicht in seiner Ansicht gefolgt werden, daß das Verwaltungsgericht das materielle Recht unrichtig angewandt habe. Nach den im angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen läßt der Schluß des Verwaltungsgerichts, daß der Kläger eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe, wie sie den Voraussetzungen der Art. 4 Abs. 3 GG, § 25 des Wehrpflichtgesetzes - WpflG -, jetzt geltend in der Fassung vom 14. Mai 1965 (BGBl. I S. 391) entspricht, nicht getroffen habe, keinen Rechtsfehler erkennen. Insbesondere hat das Verwaltungsgericht den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Begriff einer solchen Gewissensentscheidung nicht verkannt. Es hat die Klage auf Grund seiner tatsächlichen Feststellung abgewiesen, daß die Behauptung des Klägers, er könne es aus Gründen der Menschlichkeit nicht verantworten, den Kriegsdienst zu leisten, nicht glaubhaft sei, sondern von ihm nur als ein bloßes Lippenbekenntnis vorgeschoben werde. Diese Feststellung nötigte in der Tat dazu, die Klage als unbegründet abzuweisen.
Das angefochtene Urteil kann jedoch aus Gründen des Verfahrensrechts keinen Bestand haben.
Der Kläger macht unter Berufung auf die Rechtsprechung des seinerzeit für Wehrpflichtsachen zuständigen VII. Senats des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere auf die Entscheidung BVerwGE 14, 146, geltend, daß das Verwaltungsgericht nur dann das Vorliegen einer Gewissensentscheidung bei ihm hätte verneinen dürfen, wenn es auf Grund einer Würdigung seiner Gesamtpersönlichkeit zu dem Ergebnis gekommen wäre, daß es ihm, dem Kläger, an der allgemeinen Ehrlichkeit und Glaubwürdigkeit fehle. Eine hinreichende Würdigung seiner Gesamtpersönlichkeit sei jedoch nicht erfolgt. In dem angeführten Urteil heißt es in der Tat, es genüge, wenn eine volle Aufklärung des subjektiven Tatbestandes wegen der Verborgenheit des inneren Vorganges der Bildung einer Gewissensentscheidung nicht gelinge, für deren Nachweis, daß der Kriegsdienstverweigerer auf Grund der gesamten Beweisaufnahme als ehrlicher und glaubwürdiger Mensch erscheine; sei dies der Fall, so liege es hinreichend nahe, daß auch seine Erklärung, er habe eine Gewissensentscheidung getroffen, wahr sei. Ob der Kriegsdienstverweigerer glaubwürdig und einer ehrlichen Überzeugung fähig sei, habe das Verwaltungsgericht dabei unter Berücksichtigung seiner Gesamtpersönlichkeit und seines bisherigen sittlichen Verhaltens zu beurteilen.
Diese Ausführungen in dem angeführten Urteil hält der erkennende Senat, der nach der jetzt geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichts für die Entscheidungen in Wehrpflichtsachen allein zuständig ist, insofern für beachtenswert, als ihnen ein allgemeiner Gedanke über eine zweckmäßige und gerechte Bearbeitung und Behandlung von Rechtsstreitigkeiten der Kriegsdienstverweigerer zu entnehmen ist. So hat denn auch der erkennende Senat selbst wiederholt ausgesprochen (vgl. z.B. das Urteil vom 9. November 1967 - BVerwG VIII C 15.67 -, NJW 1968, 1646 = BWV 1968, 234 = NZWehrr. 1968, 230), daß mit Rücksicht auf die Beweisnot, in der der Kriegsdienstverweigerer sich meist befinde, weil er hinsichtlich des Vorliegens einer Gewissensentscheidung nach den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsprozeßrechts mit der materiellen Beweislast beschwert sei, der Beweiswert seiner förmlichen Aussage im Rahmen des Möglichen wohlwollend zu beurteilen sein werde. Der erkennende Senat sieht sich jedoch nicht imstande, jener Rechtsprechung des VII. Senats, die z.B. auch in dem Urteil vom 11. Februar 1966 - BVerwG VII C 3.63 - zum Ausdruck kommt, auch insoweit zu folgen, als dieser von dem Bestehen einer gesetzlichen Vermutung oder eines allgemeinen Erfahrungssatzes dafür ausgeht, daß ein Kriegsdienstverweigerer, der nach seiner Gesamtpersönlichkeit als ehrlicher und glaubwürdiger Mensch zu beurteilen ist, im Zweifel hinsichtlich seiner Behauptung, er habe eine Gewissensentscheidung getroffen, eine objektiv zutreffende Darstellung gibt. Eine dahin gehende Bindung der Tatsacheninstanz und eine solche Einschränkung der dieser zustehenden freien Beweiswürdigung ergibt sich weder aus dem Gesetz noch aus Erfahrungssätzen oder den Denkgesetzen. So wie das Tatsachengericht einerseits nicht gehindert ist, Zeugen oder Prozeßbeteiligten, denen es an der allgemeinen Ehrlichkeit und Glaubwürdigkeit fehlt, ihre Aussagen dennoch - in vollem Umfange oder teilweise - zu glauben, so ist es andererseits auch nicht verpflichtet, Aussagen von Zeugen oder Prozeßbeteiligten, die nach allgemeinen Gesichtspunkten ehrliche und glaubwürdige Menschen sind, allein aus diesem Grunde im Zweifel als bewiesen zu betrachten. Es handelt sich hier um eine nach dem Gesetz der Tatsacheninstanz überlassene Entscheidung, die, soweit nicht eine Verletzung von Bundesrecht vorliegt, nach dem Grundsatz des § 137 Abs. 2 VwGO vom Revisionsgericht nicht nachgeprüft werden kann. Sicherlich wird in aller Regel die allgemeine Glaubwürdigkeit und Ehrlichkeit des Kriegsdienstverweigerers für die Tatsacheninstanz ein wertvolles Beweisanzeichen dafür sein, daß er auch in bezug auf die Gründe seiner Kriegsdienstverweigerung den Sachverhalt zutreffend vorgetragen hat. Zu einer dahin gehenden Feststellung ist jedoch das Verwaltungsgericht nicht gezwungen; vielmehr hat es über diese Tatfrage nach seiner freien richterlichen Überzeugung zu befinden, und in einem Falle, in dem es den Nachweis nicht für erbracht hält, daß der Wehrpflichtige den Kriegsdienst mit der Waffe wirklich aus Gewissensgründen verweigert, wird dies nach den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts zu dessen Lasten gehen müssen (vgl. BVerwGE 9, 97).
Dem steht auch nicht die in §§ 26 Abs. 4, 33 Abs. 4 Satz 2 WpflG enthaltene Bestimmung entgegen, wonach bei der Entscheidung über den Anerkennungsantrag die gesamte Persönlichkeit des Antragstellers und sein sittliches Verhalten zu berücksichtigen sind. Diese Vorschrift hebt lediglich der Klarheit wegen bestimmte Umstände hervor, auf die es nach allgemeiner Erfahrung bei der Prüfung des Vorliegens einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe in aller Regel ankommt und auf die daher das Verwaltungsgericht in Erfüllung seiner Pflicht zu einer vollständigen Sachaufklärung sein besonderes Augenmerk zu richten hat. Sie spricht eine verfahrensrechtliche Selbstverständlichkeit aus und schafft daher keine selbständige rechtliche Regelung. Insbesondere ist ihr nicht eine Modifizierung der dem Verwaltungsgericht anvertrauten freien Beweiswürdigung zu entnehmen. Macht der Kriegsdienstverweigerer im Revisionsverfahren geltend, im angefochtenen Urteil sei eine Würdigung seiner Gesamtpersönlichkeit unterblieben, so kann dies nach den obigen Grundsätzen nur dann zu einer Nachprüfung durch das Revisionsgericht führen, wenn er im Wege einer ordnungsmäßigen Verfahrensrüge die Beweismittel bezeichnet, die das Verwaltungsgericht hätte heranziehen müssen, und deren Entscheidungserheblichkeit dartut.
Unter diesem Gesichtspunkt hat die vom Kläger erhobene Verfahrensrüge Erfolg. Denn der Kläger macht zutreffend geltend, daß das Verwaltungsgericht die ihm gemäß § 86 Abs. 1 VwGO obliegende Aufklärungspflicht verletzt habe und das angefochtene Urteil daher auf einem wesentlichen Verfahrensmangel im Sinne von § 34 Abs. 2 Satz 1 WpflG beruhe. Der Kläger hatte in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht den Antrag gestellt, seinen Vater zum Beweise dafür zu vernehmen, daß er, der Kläger, aus Gewissensgründen den Kriegsdienst verweigere; der Vater könne insbesondere über seine, des Klägers, Kindheitserlebnisse und seine Erziehung aussagen. Diesem Beweisantrage, den das Verwaltungsgericht durch einen in der mündlichen Verhandlung verkündeten Beschluß abgelehnt hat, hätte es mit Rücksicht auf seine Pflicht zu einer erschöpfenden Sachaufklärung stattgeben müssen.
Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Urteil die Ablehnung der beantragten Beweisaufnahme in erster Linie mit dem Gesichtspunkt gerechtfertigt, daß der Beweisantrag sich nicht auf eine Tatsache, sondern auf eine Rechtsfrage bezogen habe. Dem kann nicht gefolgt werden. Das klagabweisende Urteil ist im wesentlichen damit begründet, die Angabe des Klägers, er verweigere den Kriegsdienst aus Gewissensgründen, erscheine schon deshalb nicht glaubhaft, weil dem Kläger die allgemeine Glaubwürdigkeit fehle. Der Kläger ist demnach mit seinem Klagebegehren an den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts gescheitert, er sei nicht glaubwürdig und es liege bei ihm keine Gewissensentscheidung vor. Wenn der Kläger seinen Vater als Zeugen dafür benannt hat, daß seine Kriegsdienstverweigerung auf Gewissensgründen beruhe, so diente dieser Beweisantrag eindeutig dem Ziele, dem Verwaltungsgericht die Gewißheit über diese entscheidungserhebliche Behauptung des Klägers zu vermitteln. Das zeigt auch der weitere Beweisantritt, daß der benannte Zeuge insbesondere über die Kindheitserlebnisse und die Erziehung des Klägers würde aussagen können, über Tatsachen also, die die Persönlichkeit des Klägers verdeutlichen und damit mittelbar Schlüsse würden zulassen können sowohl über seine Wahrheitsliebe und Glaubwürdigkeit als auch über das Vorliegen einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. insbesondere das Urteil vom 28. März 1968 - BVerwG VIII C 39.67 -) hat das Verwaltungsgericht zusätzlich zu der persönlichen Vernehmung des Kriegsdienstverweigerers zur Klärung der Frage, ob dessen Weigerung auf einer echten Gewissensentscheidung beruht, im Rahmen seiner Pflicht zur Amtsermittlung darum bemüht zu sein, - und zwar auch ohne entsprechende Anträge der Beteiligten - alle sich ihm noch bietenden Erkenntnisquellen sorgfältig auszuschöpfen und insbesondere diejenigen Beweise zu erheben, die sich nach den Umständen des Falles anbieten oder als sachdienlich erweisen könnten. Das Gericht hat in der genannten Entscheidung ausgesprochen, daß hier in erster Linie eine Vernehmung solcher Personen als Zeugen in Betracht kommt, die wegen naher Verwandtschaft oder sonstiger enger persönlicher Beziehungen zu dem Kriegsdienstverweigerer über seine Einstellung zu der Frage des Kriegsdienstes mit der Waffe mutmaßlich Kenntnis haben; die Vernehmung dieser Zeugen werde vor allem dann notwendig sein, wenn der Kriegsdienstverweigerer sie im Laufe des gerichtlichen Verfahrens unter Hinweis auf ihre Sachkunde benannt habe.
Fehlsam ist daher auch die Hilfsbegründung des Verwaltungsgerichts, daß die beantragte Beweisaufnahme nichts Sachdienliches hätte ergeben können, weil sich der Kläger nach seiner eigenen Angabe mit seinem Vater überhaupt nicht über die Frage seiner Kriegsdienstverweigerung unterhalten habe und der Vater daher die Gründe, die ihn zu seiner Entscheidung veranlaßt hätten, nicht kennen könne. Denn der Kläger hat seinen Vater vor allem als Zeugen für seine Kindheitserlebnisse und seine Erziehung benannt, für Umstände demnach, die, wie dargelegt, durch Kennzeichnung seiner Persönlichkeit durchaus entscheidungserheblich sein können auch dann, wenn der Kläger mit dem Zeugen über seine Kriegsdienstverweigerung nicht gesprochen haben sollte. Dies muß um so mehr gelten, als das Verwaltungsgericht seine Klagabweisung im wesentlichen auf Zweifel an der allgemeinen Glaubwürdigkeit des Klägers und auf dessen Unsicherheit in seinen Angaben vor Gericht gestutzt hat, auf Umstände demnach, deren Beurteilung durch eine bessere Kenntnis vom Charakter des Klägers möglicherweise erleichtert werden würde.
Nach diesen Grundsätzen hätte das Verwaltungsgericht, da in dem Beweisantrage des Klägers die rechtserhebliche prozessuale Behauptung lag, daß die Vernehmung seines Vaters das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen einer Gewissensentscheidung ergeben werde, den angebotenen Beweis erheben müssen. Es hätte hiervon nur dann absehen dürfen, wenn es in seinem Urteil ohnehin von dem Vorliegen einer Gewissensentscheidung hätte ausgehen wollen. Soweit es die Beweisaufnahme mit der Begründung abgelehnt hat, die Vernehmung des benannten Zeugen hätte die durch die bisherige Beweisaufnahme gewonnene Überzeugung des Verwaltungsgerichts nicht erschüttern können, liegt hierin eine unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung (BVerwGE 2, 329; Baumbach, ZPO, 29. Aufl., § 286 Anm. 3; Eyermann-Fröhler, VwGO, 4. Aufl., § 86 Anm. I 4 d Rdz. 19).
Die Sache war daher an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen, um diesem Gelegenheit zu geben, die Sachaufklärung entsprechend zu ergänzen.
Die Kostenentscheidung war der Schlußentscheidung vorzubehalten.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Niesert
Maetzel
Dr. Raschke
Dr. Korbmacher