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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.03.1968, Az.: BVerwG VIII C 39.67

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.03.1968
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 39.67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 15686
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Minden - 10.03.1966 - AZ: 1 K 922/65

Amtlicher Leitsatz

Zum Umfang der Aufklärungspflicht des Verwaltungsgerichts bei der Prüfung der Gewissensentscheidung des Kriegsdienstverweigerers.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 28. März 1968
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Niesert, Dr. Raschke und Dr. Korbmacher
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 10. März 1966 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Minden zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1944 geborene Kläger stellte den Antrag, ihn als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen anzuerkennen. Er gab an, ihn hätten hierzu hauptsächlich humanitäre Gründe veranlaßt. Er halte es für menschenunwürdig, einen Mitmenschen im Kriege vorsätzlich zu töten. Zwar erkenne er dem Staat die Berechtigung zu, sich im Falle eines Angriffes mit Waffengewalt zur Wehr zu setzen. Er selbst aber könne sich hieran nicht beteiligen.

2

Der Antrag des Klägers wurde in beiden Verwaltungsinstanzen abgelehnt. Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben mit dem Begehren, unter Aufhebung der Verwaltungsbescheide seine Berechtigung zur Kriegsdienstverweigerung festzustellen.

3

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.

4

Das Verwaltungsgericht hat den Kläger als Partei vernommen. Es hat die Klage abgewiesen und seine Entscheidung mit den folgenden Erwägungen begründet:

5

Das Gericht habe sich nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung, insbesondere nach den eigenen Angaben des Klägers und nach dem Gesamteindruck von seiner Persönlichkeit, nicht davon überzeugen können, daß der Kläger es aus einer vom Gewissen her bestimmten inneren Überzeugung unter allen Umständen ablehne, im Kriege die Waffe gegen seine Mitmenschen zu erheben. Seine Angaben bei seiner Vernehmung seien zwar objektiv geeignet, seine Weigerung zu rechtfertigen. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts sei der Kläger jedoch subjektiv nicht in der Weise von der Richtigkeit der von ihm getroffenen Entscheidung überzeugt, daß diese im Sinne einer Gewissensentscheidung als innerer Zwang für ihn verbindlich sei. Der Kläger erscheine in seinem Charakterbild noch unfertig. Mit Rücksicht auf die Art und Weise seines gesamten Vertrages sei das Verwaltungsgericht der Überzeugung, daß er nicht mit dem Herzen hinter der von ihm vorgetragenen Einstellung stehe und daß bei ihm weder seine Überlegungen zum Kriegsdienst mit der Waffe noch rein gefühlsmäßige Momente zu einer vom Gewissen her bestimmten, als innerer Zwang verbindlichen Überzeugung geführt hätten.

6

Das Verwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Der Kläger hat ohne Zulassung Revision eingelegt und mit ihr die Verletzung formellen sowie des materiellen Rechts gerügt. Er verfolgt seine Anträge aus der Vorinstanz und begehrt hilfsweise eine Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht.

7

Zur Begründung seiner Revision macht er geltend, das Verwaltungsgericht habe seine Aufklärungspflicht dadurch verletzt, daß es die Zeugen M., G. und K. nicht vernommen habe. Auch weiche das angefochtene Urteil von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ab. So habe das Verwaltungsgericht entgegen der Entscheidung BVerwGE 9, 100 dem Umstände nicht Rechnung getragen, daß das Grundgesetz auch den Wehrpflichtigen, die infolge ihrer Jugend charakterlich noch unfertig seien, das Recht der Kriegsdienstverweigerung zubillige. Desgleichen sei das Verwaltungsgericht von dem Urteil vom 12. Juni 1964 - BVerwG VII C 166.63 - abgewichen, nach welchem weder das Fehlen einer geistigen Durchdringung der Problematik der Kriegsdienstverweigerung noch die Reaktion des Kriegsdienstverweigerers auf die Vorstellung von persönlichen Konfliktsituationen ein Grund dafür seien, die Glaubwürdigkeit und Überzeugungsfähigkeit eines Kriegsdienstverweigerers in Frage zu stellen.

8

Die Beklagte tritt der Revision entgegen.

9

II.

Die Revision ist begründet.

10

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, daß der objektive Inhalt der Aussage, die der Kläger bei seiner persönlichen Vernehmung vor dem Gericht gemacht hat, den Anforderungen genügt, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe gemäß Art. 4 Abs. 3 GG, § 25 des Wehrpflichtgesetzes - WpflG -, jetzt geltend in der Fassung vom 14. Mai 1965 (BGBl. I S. 391), zu stellen sind.

11

Dennoch hat das Verwaltungsgericht dem Klageantrag nicht entsprochen. Es hat ausgesprochen, es sei der Überzeugung, daß der Kläger nicht mit dem Herzen hinter der von ihm vorgetragenen Einstellung stehe und daß bei ihm weder seine Überlegungen zum Kriegsdienst mit der Waffe noch rein gefühlsmäßige Momente zu einer vom Gewissen her bestimmten, als innerer Zwang verbindlichen Überzeugung geführt hätten.

12

Dieser Entscheidung gegenüber muß die Aufklärungsrüge des Klägers durchgreifen.

13

Das Verwaltungsgericht entscheidet gemäß § 108 Abs. 1 VwGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Es hat gemäß § 86 VwGO den Sachverhalt unter Heranziehung der Beteiligten von Amts wegen zu erforschen, wobei es an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden ist. Hieraus ergibt sich, daß es eine Beweisaufnahme von sich aus anzuordnen hat, wenn sich aus den Umständen des Falles eine naheliegende Möglichkeit dafür ergibt, daß sie der Klärung des streitigen Sachverhaltes würde dienlich sein können.

14

Mit Recht hat das Verwaltungsgericht in erster Linie den Kläger persönlich als Partei vernommen. In Prozessen, mit denen ein Wehrpflichtiger seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer erreichen will, wird, sich seine förmliche Vernehmung zur Sache in aller Regel von vornherein als das Beweismittel anbieten, das zur Klärung der Frage des Vorliegens einer echten Gewissensentscheidung in erster Linie geeignet ist. Hierbei wird mit Rücksicht auf die Beweisnot, in der sich der Kriegsdienstverweigerer angesichts der Schwierigkeiten, die sich bei der Aufklärung der in Betracht kommenden seelischen Vorgänge zwangsläufig ergeben, meist befindet, zumal da er hinsichtlich dieser Umstände nach den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsprozeßrechts mit der materiellen Beweislast beschwert ist (BVerwGE 9, 97 [100]), der Beweiswert seiner förmlichen Aussage im Rahmen des Möglichen wohlwollend zu beurteilen sein (Urteil vom 9. November 1967 - BVerwG VIII C 15.67 -).

15

Kommt das Verwaltungsgericht auf Grund der persönlichen Vernehmung des Kriegsdienstverweigerers zu der Ansicht, daß aus tatsächlichen Gründen bei ihm eine echte Gewissensentscheidung nicht vorliegt, so ist eine weitere Beweisaufnahme dann sinnlos und daher nicht angebracht, wenn diese Festellung auf solchen Erwägungen beruht, die durch die in Betracht kommenden weiteren Beweismittel nicht würden ausgeräumt werden können.

16

Ergeben hingegen die für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts maßgeblichen Erwägungen nicht ohne weiteres die Zwecklosigkeit weiterer Aufklärungsmaßnahmen oder ist sogar auf Grund des Ergebnisses der persönlichen Vernehmung des Kriegsdienstverweigerers eine eindeutige Feststellung darüber, ob seine Weigerung auf einer echten Gewissensentscheidung beruht, überhaupt nicht möglich gewesen, dann hat das Verwaltungsgericht, vor allem auch in Anbetracht der für den Kläger aus der Natur der Sache sich ergebenden Beweisschwierigkeiten, im Rahmen seiner Pflicht zur Amtsaufklärung darum bemüht zu sein, auch ohne entsprechende Anträge der Beteiligten alle sich ihm noch bietenden Erkenntnisquellen sorgfältig auszuschöpfen und insbesondere diejenigen Beweise zu erheben, die sich nach den Umständen des jeweiligen Falles anbieten oder als sachdienlich erweisen könnten. Hier kommt in erster Linie eine Vernehmung solcher Personen als Zeugen in Betracht, die wegen naher Verwandtschaft oder sonstiger enger persönlicher Beziehungen zu dem Kriegsdienstverweigerer über seine Einstellung zu der Frage, des Kriegsdienstes mit der Waffe mutmaßlich Kenntnis haben. Vor allem wird das Gericht diese Personen dann zu vernehmen haben, wenn der Kläger sie im Laufe des gerichtlichen Verfahrens, gegebenenfalls auch ohne förmlichen Beweisantrag, unter Hinweis auf ihre Sachkunde benannt hat. Unterbleibt ihre Vernehmung, so wird dies im Falle einer entsprechenden Verfahrensrüge nur dann einer Nachprüfung durch das Revisionsgericht standhalten können, wenn aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts die Gründe ersichtlich sind, die dem Verwaltungsgericht diese Beweisaufnahme als nicht sachdienlich haben erscheinen lassen.

17

Diese Erwägungen nötigen dazu, die vorliegende Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an die Vorinstanz zurückzuverweisen. Das Verwaltungsgericht hat das Vorliegen eines Gewissenszwanges beim Kläger zwar verneint. Die Entscheidungsgründe seines Urteils geben jedoch - abgesehen von einigen wenigen formelhaften Wendungen ohne substantiellen Gehalt - keine Auskunft darüber, auf welchen Erwägungen tatsächlicher Natur diese Feststellung beruht. Daher kann es nicht als ausgeschlossen angesehen werden, daß durch eine Vernehmung der vom Kläger in der Klageschrift ausdrücklich hierfür benannten Zeugen Mihm, Gembardt und Kleinod die vom Verwaltungsgericht getroffene negative Feststellung hätte erschüttert werden können. Diese Zeugen hätten daher vernommen werden müssen.

18

Die Sache war daher unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen, um diesem Gelegenheit zu geben, den Mangel zu beheben.

19

Die Kostenentscheidung war der Schlußentscheidung vorzubehalten.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Dr. Baring
Dr. Dr. Schröcker
Niesert
Dr. Raschke
Dr. Korbmacher